BGE 52 II 332
BGE 52 II 332Bge27.01.1925Originalquelle öffnen →
332 Familienreeht. N0 54. competente, attendu que, d'une part, le debiteur ne doit pas profiter d'une contestation indue de sa dette et que, d'autre part, le creancier de l'obligation ali- mentaire exprime clairement, par l'introduction de la demande, sa volonte de recevoir des prestations des ce moment. Eu revanche, le creancier de l'obligation d'entretien qui n'a pas agi en temps et lieu ne peut demander ulterieurement une compensation pecuniaire pour l'entretien auquel il avait droit mais qu'il n'a point reclame. Ainsi l'action de la recourante doit eire ecartee. Le Tribunal IMeral prononce·: Le recours est rejete et le jugement cantonal confirme. 54. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 4. November 1926 i. S. Scha.ffeL' gegen Minder. Vaterschaftsklage: Z Art. 308: Zulässigkeit der n ach t r ä g I ich e n A n der u n g der K] a ge a n t r ä g e (auf Zuspre- chung mit Standesfolge statt auf Unterhaltsbeitrag oder umgekehrt) nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt wenn die Klage rechtzeitig angebracht worden war: (Erw. 1.) ZGB Art. 323 (318) : Begriff des Ver b re c he n s als Voraussetzung der Zusprechung mit Standesfolge (bezw. der Genugtuung). (Erw. 3.) A. -Am 10. August 1923 erklärte das Amtsgericht Laupen den am 22. Juli 1905 geborenen Beklagten schuldig « der Unsittlichkeit mit jungen Leuten, be- gangen im zweiten Halbjahr 1922 gegenüber der -am 17. August 1907 geborenen -Rosa Minder ... zu wieder- holten Malen », und verurteilte es ihn zu drei Monaten Korrektionshaus, unter Gewährung des bedingten Straf- erlasses. Am 9. September 1923 gebar Rosa Minder ein Kind Ernst. Mutter und Kind stellten am 26. August Familienreeht. N0 54. 333 1924 beim Richteramt Laupen das Gesuch, sie und • Walter Schaffer... geboren 22. Juli 1905 ... » zum Zweck des Aussöhnungsversuches auf den 19. September 1924, vormittags 10 Uhr, in die Zivilaudienz zu laden. Dabei brachten sie folgendes Rechtsbegehren an : « Der Beklagte sei als Vater des von der Rosa Minder am 9. September 1923... geborenen ausserehelichen Kindes Ernst Minder zu erklären und demgemäss zu verurteilen : I. gegenüber dem Kinde Ernst Minder zu einem angemessenen Unterhaltungsgelde ... H. gegenüber der Kindsmutter : a) zu den Entbindungskosten ; b) zu einem Unterhaltsgelde für vier Wochen vor und vier Wochen nach der Geburt ; c) zu einer angemessenen Genugtuungssumme. » In der am 13. Oktober 1924 eingereichten Klageschrift wiederholten die Kläger die für den Aussöhnungsversuch gestellten Rechtsbegehren sozusagen wörtlich und fügten sie bei: « 2. eventuell, es sei das Kind Ernst Minder dem Walter Schaffer mit Standesfolgen zuzusprechen); diesen Antrag erhoben sie in der Folge zum Hauptantrag. Das Amtsgericht Laupen sprach die Klage zu, und zwar u. a. den letzteren Antrag. Da jedoch die Ladung zum Aussöhnungsversuch und die Klageschrift dem noch nicht mündigen Beklagten persönlich zugestellt worden waren, wies auf Appellation des Beklagten hin der Appellationshof des Kantons Bern am 4. Juni 1925 die Klage zurück ... Gegen dieses Urteil legten die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob am 11. November 1925 das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zurück, in der Meinung. dass es bei der durch jenes Urteil erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sein Bewenden habe. Davon ausgehend, dass dem Beklagten die Prozessfähigkeit für den auf Zu-
334 Famllienrecht. N0 5-1. sprechung des Kindes mit Standesfolge abzielenden Antrag nicht gefehlt habe, sondern nur für die anderen Anträge, erachtete das Bundesgericht die Zurückweisung der ganzen Klage als unzulässig; dagegen bezeichnete es die erneute Zustellung der Klage an den inzwischen volljährig gewordenen Beklagten als notwendig, weil überhaupt noch keine wirksame Prozesshandlung von seiner Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen an die Mutter erfolgt sei (BGE 51 II S. 475 ff.). Dem- entsprechend wurde die Klage dem Beklagten erneut zugestellt und das weitere Verfahren wiederholt. B. -Durch Urteil vom 1. Juli 1926 hat der Appella- tionshof des Kantons Bern das Kind Ernst Minder dem Beklagten unter Standesfolge zugesprochen ... C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Klage, eventuell insoweit dieselbe auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge gerichtet ist ... Das BWldesgerichi zieht in Erwägung:
336 Familienrecht. N0 54.
Klage gestellt werden können, sofern nur dieser zweite
Prozess noch
vor der Erledigung des ersten instruiert
werden kann. Als Zweck der Befristung ist nämlich
bei der Ausarbeitung des
ZGB hauptsächlich der Schutz
des Beklagten angegeben
worden: einerseits soll ihn
die Gefahr, dass aus ausserehelichem Geschlechtsver-
kehr nachteilige Rechtsfolgen erwachsen, nicht
auf
Jahr und Tag hinaus bedrohen, und anderseits will
ihm ermöglicht werden, sich gegen die Vaterschaftsklage
in
'einem Zeitpunkt zu verteidigen, da er die ihm hiezu
tauglich erscheinenden Beweismittel noch auffinden
kann und sie nicht wegen Zeitablauf jeden Beweiswert
verloren haben. Wird auch
nur Klage entweder auf Be-
zahlung des Unterhaltsgeldes oder
auf Zusprechung
mit Standesfolge erhoben, so genügt dies zum Schutze
des Beklagten. Insbesondere
Sind ja die Mittel, welche
ihm zur Verteidigung gegen einen auf Zuprechung des
Kindes mit Standesfolge abzielenden Antrag zu Gebote
stehen, nicht wesentlich andere als diejenigen, deren
er
sich gegen eine auf Vermögensleistungen beschränkte
Klage bedienen
kann ; er wird also in seinen Interessen
auch dann nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn ein
solcher Antrag
erst nachträglich' gestellt wird. Zudem
stünde es mit der engen Zusammengehörigkeit aller
Ansprüche, welche
mit einer und derselben Vaterschafts-
klage geltend gemacht werdn können (vgl. hierüber
BGE 50 I S. 394, 51 II S. 480 f.), im Widerspruch,
wenn die Klage bezüglich des einen der Ansprüche,
welche vom Kinde geltend gemacht werden können,
verwirkt sein könnte, während sie es bezüglich des
anderen
nicht wäre.
2 ...
3. -In der Sache selbst bestreitet der Beklagte
zunächst, dass
er sich mit der Beiwohnung eines Ver-
brechens an der Mutter schuldig gemacht habe, worauf
allein die Standesfolge-Klage
gestützt wird. Dieser Auf-
fassung
kann nicht beigestimmt werden. 'Venn Art. 323
Familienrecht. N° 54. 33i
ZGB die zivile Rechtsfolge der Zusprechung eines ausser-
ehelichen Kindes
mit Standesfolge an seinen Vater
davon abhängig macht, dass dieser sich mit der Bei-
wohnung, durch welche es erzeugt worden ist, eines
Verbrechens an der Mutter schuldig gemacht habe,
so verweist
er mit der Verwendung des dem Zivilrecht
nicht geläufigen Begriffes Verbrechen (acte criminel)
auf das Strafrecht, und zwar, solange dasselbe nicht
vereinheitlicht ist, auf das am Orte der Beiwohnung
geltende kantonale Strafrecht, ohne sich freilich die
in ganz ungleichmässiger Weise durchgeführte Unter-
scheidung zwischen Verbrechen und Vergehen zu eigen
zu machen (vgl.
in ähnlichem Sinne Art. 60 Abs. 2 OR
und früher Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ; BGE
20 S. 1146 f. Erw.2). Voraussetzung der Zusprechung
des Kindes mit Standesfolge an den Beklagten ist also.
dass
er mit der Beiwohnung gegen ein durch die zu-
treffende Strafgesetzgebung ausgesprochenes Verbot ver-
stossen
hat, und zwar gegen ein Verbot, das den Schutz
eines Rechtsgutes der
Mutter zum Ziel hat; somit
fällt z. B. die Strafe, die mancherorts noch auf jeden
ausserehelichen Geschlechtsverkehr gesetzt
ist und auch
die Mutter selbst treffen würde, ausser Betracht.
Da-
gegen ist nicht auch eine Verurteilung durch das Straf-
gericht erforderlich, sondern es genügt, dass die Bei-
wohnung, sobald sie einmal vom
Zivilgericht als er-
wiesen angenommen wird, einen Straf tatbestand er-
füllt. Dass in diesem Punkte die einheitliche Anwendung
des Zivilrechtes
in der ganzen Schweiz nicht erzielt
werden kann,
so lange die Strafgesetzgebung zersplittert
bleibt, mag bedauerlich erscheinen,
ist aber unabwend-
bare Folge der Verwendung eines Strafrechtsbegriffes
zur Bestimmung ziviler Rechtsfolgen ; denn weder ist
dieser Strafrechtsbegriff einer selbständigen zivilrecht-
lichen Entwickelung zugänglich, wie
EGGER, Note 2 b
zu Art. 318 ZGB meint, noch könnte von einem Beklagten,
welcher der
Mutter unter Umständen beigewohnt hat,
338 Erbrecht. N° 55. die ihm in allen übrigen Kantonen Strafe eintrügen, mit Fug behauptet werden, er habe sich mit der Bei- wohnung eines Verbrechens schuldig gemacht, wenn diese Beiwohnung keinem Satz des am Orte der Begehung geltenden Strafrechtes subsumiert werden kann. Vorliegend ist durch die strafgerichtliche Verurtei- lung des Beklagten festgestellt, dass er durch seinen Geschlechtsverkehr mit der Klägerin einen Satz des bernischen Strafrechtes verletzt hat, der zum Schutz der noch nicht sechzehn jährigen Mädchen gegen ge- schlechtliche Berührung aufgestellt worden ist und ent- sprechend seinem Zwecke ohne Rücksicht auf die Ein- willigung des Mädchens Anwendung finden muss. Damit ist ausser Zweifel gestellt, dass er sich mit der Beiwoh- nung eines Verbrechens an der Klägerin schuldig ge- macht hat. Demnach erkennt das Bundesgerfcht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926 bestätigt. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS . 55. Auszug a.us dEm Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. November 1926 i. S. Sa.lfinger-Böhner gegen Böhner. Her a b set z u n g ski a g e, Aus g 1 eie h u n g. ZGB Art. 522 ff., 626 ff., be". 629 Abs. 1, 633. Sind Erbschaftsaktiven nicht vorhanden, haben aber einzelne Kinder Zuwendungen erhalten, die den Betrag ihrer Erb- anteile übersteigen, und zwar zwecks Begünstigung, so können die benachteiligten von den begünstigten Kindern nicht nur mit der Herabsetzung klage Her"tellung ihrer Pflichtteile verlangen, sondern gegebenenfalls aus~erdt-m eine billige Ausglcichung für die ihren Eltern zugewendete Arbeit. Wann darf eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage als ver- früht zurückgcwie:;cn werden? (Erw. 3 i. f.). Erbrecht. N° 55. A. -Die am 4. Dezember 1923 verstorbene Witwe Böhner-Hetzer hinterliess sechs Kinder, worunter die Klägerin und die beiden Beklagten. Die im Jahre 1875 geborene Klägerin hatte bis zu ihrer im Jahre 1904 erfolgten Verheiratung in dem von der Erblasserin betriebenen und dann im Jahre 1906 aufgegebenen Weisswarengeschäft unentgeltlich gear- beitet. Drei Häuser, welche die Erblasserin besass, hatte sie an die beiden Beklagten verkauft, und zwar zwei Häuser in Aesch, welche sie zusammen auf 23,700 Fr. zu stehen gekommen waren, am 25. Januar 1917 um 15,250 Fr., und das Haus Klosterberg 11 in Basel am 9. Dezember 1916 gegen Übernahme der bestehenden Hypotheken- schulden von 66,000 Fr. und Errichtung einer neuen Hypothek von 12,000 Fr. Letztere Hypothek wurde anfangs 1919 wieder gelöscht. Die beiden Häuser in Aesch hatten die Beklagten schon im Jahre 1918 um zusammen 34,000 Fr. wieder verkaufen können. Beim Tode der Erblasserin fand sich ausser Kleidern und Wäsche keinerlei Erbschaftsvermögen vor. B. -Mit Klage vom 4. Dezember 1924bzw. 27. Januar 1925 stellte die Klägerin folgende Anträge : «a) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin einen Voraus im Betrage von 4000 Fr. -eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -gemäss Art. 633 ZGB anzuerkennen und . zum Ausgleich zu bringen. b) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen, gemäss Art. 519-533 ZGB einen Betrag von 88,650 Fr. -eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -zur Herabsetzung und Ausgleichung anzuerkennen und bei- zubringen. » Zur Begründung machte die Klägerin namentlich auch geltend, die Erblasserin habe die Beklagten durch die Häuserverkäufe begünstigen wollen.
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