Prozessrecbt. N0 45.
Nun hat aber das Bundesgericht schon früher ausge-
sprochen, dass derartige Entscheide nicht mit der zivil-
rechtlichen Beschwerde weiterziehbar sind (vgl.
BGE
47 n S. 16). Hierauf zurückzukommen Hegt kein Grund
vor.
Art. 86 Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde
nur für die Fälle vor, wo eine bisher mündige Person
unter Vormundschaft gestellt wird. Das ergibt sich un-
zweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift ausdrücklich
der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des
Art.
369-372 ZGB umfassende Ausdruck Entmündi-
gung verwendet worden ist und nicht der sowohl dip
Bevormundung Mündiger als auch diejenige Unmün-
diger umfassende, allgemeine Ausdruck (( Bevormundung .
Richtig ist zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG
in Klammern angegebenen Gesetzesartikeln, die als
Anwendungsfälle
der genannten Vorschrift aufgeführt
sind, auch Art. 368
ZGB steht. Dabei handelt es sich
jedoch angesichts des klaren
Wortlautes dieser Bestim-
mung unzweifelhaft um einen redaktionnellen Ver-
schrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch
keineswegs unverständlich angesichts
der Tatsache.
dass die
Entmündigung stets mit dem Entzug der Hand-
lungsfähigkeit verbunden ist, also einen Eingriff in
bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während
durch die Bevormundung eines Unmündigen diesem
keine Rechte entzogen
werqen. Ob dem Beschwerde-
führer,
da es sich im vorliegenden Falle lediglich um
einen Gerichtsstandsstreit handelt, der Weg des staats-
rechtlichen Rekurses gemäss Art. 189 Abs. 3 OG offell
stehe,
braucht hier nicht untersucht zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Versicherungsvertrag. No 46.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtellung
vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe A. gegen ( Vita. .
Fragebogen und dessen Beantwortung
bei m Ver s ich e run g s a b s chI u s s: Art. 4
Abs. 1
und 3 VVG.
- Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfor-
dernis der schriftlichen Beantwortung der Fragen wird
Genüge
getan, wenn der Versicherungsnehmer die vom
Vertrauensarzt der Gesellschaft niedergeschriebenen Ant-
worten unterschreibt (Erw. 1).
- Bestimmte, unzweideutige Fassung der an den Ver-
sicherungsnehmer gerichteten Fragen. Fragen nach seinen
früheren Krankheiten , seinem gegenwärtigen Gesund-
heitszustand , sowie danach, ob er kürzlich .) einen Arzt
zu Rate gezogen habe (Erw. 2).
- -Die Klägerin bestreitet nicht, dass die be-
klagte Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom
Versicherungsvertrag gemäss Art. 6 VVG rechtzeitig
und formrichtig erklärt hat. Sie wendet nur ein; es
hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt.
Zu Unrecht macht sie indessen zur Begründung dieses
Einwurfes allgemein geltend, es fehle bei der
Beant-
wortung der an den Versicherungsnehmer gestellten
Fragen der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1 VVG auf-
gestellte Erfordernis
der Schriftlichkeit, indem der
Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten ver-
treten werden müssen), bei der Ausfüllung des Frage-
bogens die Fragen, die
der Versicherungsnehmer A.
nicht gelesen habe, mündlich gestellt und die Antworten
selber .niedergeschrieben
habe... Art. 4 VVG verlangt
n ur, dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen
Fragen schriftlich festgelegt und die Antworten darauf
ebenfalls schriftlich fest gehalten werden, damit über
Versicherungsvertrag. N0 46.
den Wortlaut von Befragung und Beantwortung ein-
wandfreie Sicherheit geschaffen wird
und der Versi-
. cherungsnehmer Gelegenheit hat, die Fragen genau
einzusehen,
um sich ihrer Tragweite bewusst zu werden.
Wenn, wie es nach der Darstellung der Klägerin hier
geschehen sein soll, der Arzt im Einverständnis mit
dem zu Untersuchenden ihm die Fragen vorliest und die
Antworten niederschreibt, so
handelt er hierin als
Beauftragter des Antragstellers. Dem Erfordernis der
schriftlichen Beantwortung genügt der Antragsteller,
wenn
er den ausgefüllten Bogen unterzeichnet. Mit
seiner Unterschrift deckt er den Inhalt, und er kann
sie nur mit den gewöhnlichen Einreden des Irrtums,
des Betruges oder Zwanges oder der Handlungsun-
fähigkeit und dergleichen anfechten, was die Klägerin
nicht versucht. Es ginge auch gegen Treu und Glauben,
wenn
trotz seiner Unterschrift angenommen werden
wollte,
der Versicherungsnehmer habe die (schriftlich
gestellten
Fragen nicht schriftlich beantwortet, zumal
er den auf Grund seiner Antworten vom Arzte in seiner
Gegenwart ausgefüllten Fragebogen
mit der Erklärung
unterschrieben hat: ( Durch meine eigenhändige Unter-
schrift bescheinige ich hiermit die Genauigkeit und
Wahrheit der vorstehenden Erklärung, die als Grundlage
des Vertrages dienen sollen.
)) (Ebenso OSTERTAG, Das
Bundesgesetz über den Versicl erungsvertrag, Anmerkung
11 zu Art. 4; abweichend RrnLLT, Kommentar zum
VVG, S. 70.)
2. -Auch die andere Einwendung der Klägerin, die
Fragen an den Antragsteller seien nicht klar genug
gefasst gewesen,
hält nicht Stand. Die in Betracht
kommenden Fragen lauteten: 1. An welchen Krank-
heiten haben sie schon gelitten? 2. Haben Sie Kurorte
besucht? Welche? Wie oft? 3. Erfreuen Sie sich
gegenwärtig eines
guten Gesundheitszustandes? 4. Haben
Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen? -Es ist,
wenigstens bezüglich
der drei ersten Fragen, nicht
Versicherungsvertrag. N° 46. 299
einzusehen, welch anderer Sinn als der übliche in diesen
Fragen gefunden werden könnte. Die Ausdrücke Krank-
heit und Gesundheitszustand sind nicht etwa zu un-
bestimmt gefasst; es sind Ausdrücke des täglichen
Lebens, die hier
mit dem üblichen Inhalt verwendet
worden sind.
Wenn die Versicherungsgesellschaft nach
dem Gesundheitszustand des Antragstellers fragt, so
weiss jedermann, dass sie wissen will, ob
er frei von
krankhaften Erscheinungen sei, und wenn sie nach
Krankheiten fragt, an denen er gelitten hat, so forscht
sie nach a
11 e n Krankheiten, nicht bloss nach solchen,
denen zufolge
der Kranke das Bett hüten musste; sie
darf daher auch die Frage allgemein stellen, und man
kann von ihr nicht erwarten, dass sie dem Antragsteller
ein Verzeichnis aller möglichen
Krankheiten vorlege.
Zu Bedenken könnte einzig die vierte Frage Anlass
geben: ob der Antragsteller ( kürzlich)) einen Arzt
zu Rate gezogen habe. Der Ausdruck ( kürzlich)) ist
in der Tat ein solcher unbestimmter Art. Doch genügt
es, dass er im gegebenen Zusammenhang bestimmt
genug erscheint. 'Wenn die Frage vielleicht auch besser
dahin gestellt worden wäre, w a n n der Antragsteller
zum letzten Mal einen Arzt zu Rate gezogen habe, so
ist doch beizufügen, dass es der Versicherungsgesellschaft
nicht darauf ankam, beim Tage bestimmt zu wissen,
wann der Antragsteller
zum letzten Mal bei einem Arzte
gewesen, sondern
darauf, ob es in einem Zeitraum ge-
schehen sei, der die Gesellschaft
zu nähern Erkundigungen
über den gegenwärtigen Zustand des Antragstellers
hätte veranlassen können. Es lag daher nahe, einen
etwas
unbestimmten Ausdruck zu wählen. In diesem
Zusammenhang
musste kürzlich )) bedeuten : in einem
so
nahen Zeitpunkt, dass aus der damaligen Notwendig-
keit ärztlichen Rates ein Schluss auf die Gegenwart
gezogen werden
kann, oder doch vermehrte Vorsicht
am Platz ist. Um dem Ausdruck eine richtige Bedeutung
zu geben, brauchte es somit wohl eine gewisse Überlegung,
Markenschutz. N° 47.
sogar eunge Fähigkeit zur Bewertung möglicher Bezie-
hungen des damaligen Gesundheitszustandes
zum Zu-
stand zur Zeit der Antragstellullg. Wenn indessen diese
Fähigkeit auch nicht von jedem Versicherungsnehmer
erwartet werden darf, so hat doch jeder Gelegenheit,
sich
im Zweifel beim untersuchenden Anstaltsarzt durch
rückhaltlose Offenheit Aufklärung zu verschaffen. Auch
ist die Frage nach genügender Bestimmtheit der Frage-
stellung
nach dem gegebenen Einzelfall zu beurteilen,
wobei die geistigen Fähigkeiten und die Bildung des
Befragten zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden
Falle
war der Antragsteller am 24. und 25. Juli und am
3. August 1921 beim Arzte, während er am 15. September,
also einige Wochen später nach seinen ( kürzlich
stattgehabten ärztlichen Beratungen gefragt wurde.
Dass diese Besuche als
kürzlich ) vor der Befragung
erfolgt
betrachtet werden mussten, darüber konnte
auch ein weniger einsichtiger
und gebildeter Antrag-
steller als A. (der
Leiter eines grossen industriellen
Unternehmens war) nicht im Zweifel sein.
Es erscheint
daher auch die vierte Frage nach den gegebenen
Umständen klar und bestimmt genug
...
VIII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
47. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteUung
vom 6. Juli 1926 i. S. Chemische Fa.brik Bohner A. G.
gegen J. G. Fa.rbenindustrie Aktiengesellschaft.
M a r k e n r e c h t: Art. 6 der revidierten Pariser Ver-
bandsübereinkunft vom 2. Juni 1911: Ungültigerklärung
einer Marke AS für Teerfarbstoffe, weil Beschaffenheits-
bezeichnung in der Farbenindustrie.
A. -Die chemische Fabrik Griesheim Elektron,
Frankfurt am Main, -Rechtsvorgängerin der Klä-
Markenschtlk .. N0 -17. 301
gerin, Farbenindustrie A. G., Ludwigshafen, -liess am
27. März 1914 unter Nr. 199,356 eine Marke AS für
( Teerfarbstoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarb-
stoffabrikation in die Zeichenrolle des deutschen Reichs-
patentamtes und am 19. Mai 1924 unter Nr.36,393 im
internationalen Markenregister eintragen. Ausserdem
hat
sie für die nämlichen Waren am 8. Juni 1922 beim eidg.
Amt für geistiges Eigentum in Bern unter NI'. 51,807
eine kombinierte Wort-Bildmarke hinterlegt, deren Wort-
bestandteil die Bezeichnung
Naphtol AS bildet.
Die Klägerin bringt, wie während vielen
Jahren ihre
Rechtsvorgängerin, das chemische
Produkt 2.3-0xy-
naphtoesäureanilid
unter der Bezeichnung ( Naphtol
AS in den Handel. Andere dieser Farbstoffgruppe
angehörende
Produkte kennzeichnet sie durch Bei-
fügung weiterer Buchstaben, so inbesondere 2.3-0xy-
naphtoesäuremetanitroanilid als
Naphtol AS-BS .
Die Beklagte, Chemische Fabrik Rohner A.-G., Pratteln,
vertreibt die gleichen Produkte unter der Bezeichnung
'( R. Naphtol AS und R. Naphtol AS-BS ).
B. -Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung
ihrer Markenrechte
und reichte im Juni 1925 beim
Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft, als einziger
kantonaler Instanz, Klage ein
mit den Begehren :
( a) Es sei der Beklagten zu untersagen, Teerfarb-
)) stoffe und Zwischenprodukte für die Teerfarbstoff-
fabrikation mit der Bezeichnung AS, AS-BS, R Naphtol
AS oder R. Naphtol AS-BS oder ähnlicher Bezeichnung
in den Handel zu bringen, unter Vorbehalt der Schaden-
ersatzansprüche der Klägerin.
b) Es sei gerichtlich die Einziehung und Zerstörung
der die Rechte der Klägerin verletzenden Marken
tragenden Schriftstücke, Prospekte, Reklamen, Pak-
) kungen etc. zu verfügen.
c) Es sei das Urteil im Falle der Verurteilung der
Beklagten im schweizerischen Handelsamtsblatt und
nach Vahl der Klägerin in zwei andern schweizerischen