BGE 52 II 294
BGE 52 II 294Bge09.06.1926Originalquelle öffnen →
294 Prozessr~ht. N0 45. Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegen- standes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2 OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs. 3 und 4 OG festzustellen. Aus dem VeIfahren vor den Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersicht- lich, gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet werden könnte. Der Kläger hat vor der ersten Instanz allerdings behauptet, seine Liegenschaft erleide durch die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich der zugezogene Sachverständige über einen solchen Minderwert nicht ausgesprochen, noch hat der Kläger selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegen- schaft und anderer Umstände, die Grundlagen zur Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben. Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden Streitsache die für die Berufung an das .Bundesgericht eIforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht, ist somit nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall wäre, könnte auf die Berufung' nicht eingetreten werden, weil die für das schriftliche BerufungsveIfahren eIfor- derliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht beigelegt worden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Be- rufung nach sich zieht. Demnach erkennt das Bwzdesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom a7. Ma.i 1926 i. S. IIutzma.nn gegen Regierungsrat St. Ga.l1en. Gegen die B e vor m und u n gUn m ü n d i ger auf Grund von Art. 368 ZGB ist die z i viI r e c h t I ich e Beschwerde gemäss Art. 86 OG nicht g e g e ben. Die Anführung des Art. 368 ZGB in Art. 86 Ziff. 3 OG ist ledigJich auf einen redaktionellen Irrtum zurückzuführen. Prozessrecht. N0 45. 295 A. -Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen Asyl in WH der von Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige und in Luzern wohnhaft gewesene Emil Hutzmann. Da seine Frau. schon vor ihm gestorben war, ordnete die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn über seine noch unmündigen Kinder: Emil, Ida-Maria und Klemens Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924 die Vormund- schaft an. Die gleiche Anordnung traf in der Folge auch das Waisenamt von Luzern mit VeIfügung vom 10. Ja- nuar 1925. Letzteres ersuchte dann die Vormundschafts- behörde von Kaltbrunn, die von ihr angeordnete Vor- mundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre, zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach, rekurrierte der
296 Prozessrecht. N0 45. NUll hat aber das Bundesgericht schon früher ausge- sprochen, dass derartige Entscheide nicht mit der zivil- rechtlichen Beschwerde weiterziehbar sind (vgl. BGE 47 n S. 16). Hierauf zurückzukommen liegt kein Grund vor. Art. 86 Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde nur für die Fälle vor, wo eine bisher mündige Person unter Vormundschaft gestellt wird. Das ergibt sich un- zweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift ausdrücklich der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des Art. 369-372 ZGB umfassende Ausdruck « Entmündi- gung » verwendet worden ist und nicht der sowohl dip Bevormundung Mündiger als auch diejenige Unmün- diger umfassende, allgemeine Ausdruck « Bevormundung)). Richtig ist zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG in Klammern angegebenen Gesetzesartikeln, die als Anwendungsfälle der genannten Vorschrift aufgeführt sind, auch Art. 368 ZGB steht. Dabei handelt es sich jedoch angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestim- mung unzweifelhaft um einen redaktionnellen Ver- schrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch keineswegs unverständlich angesichts der Tatsache. dass die Entmündigung stets mit dem Entzug der Halld- lungsfähigkeit verbunden ist, also einen Eingriff in bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während durch die Bevormundung eines Unmündigen diesem keine Rechte entzogen werqen. Ob dem Beschwerde- führer, da es sich im vorliegenden Falle lediglich um einen Gerichtsstandsstreit handelt, der Weg des staats- rechtlichen Rekurses gemäss Art. 189 Abs. 3 OG offeH stehe, braucht hier nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. '·1 Versicherungsvertrag. No 46. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 46. Auszug aus dem t1rteil der II. Zivilabtellung vom 9. Juni 1926 i. S. Witwe A. gegen « Vita. I). 297 Fragebogen und dessen Beantwortung bei m Ver s ich e run g s a b s chI u s s: Art. 4 Abs. 1 und 3 VVG.
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