BGE 52 II 292
BGE 52 II 292Bge12.12.1924Originalquelle öffnen →
292 Prozessrecht. N0 44. Frau Metzener-Stcerckle, zu schaffen, so fehlt es doch an hinreichend schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunk- ten dafür, dass die zweite Schenkung die erste habe ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen auf das Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet, ein wesentlicher Irrtum liege. Die Beklagte hat deshalb dem Kläger die von bei den Sparheften abgehobenen Kapitalbeträge zurückzuer- statten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1926 bestätigt. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE 44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung 'Vom 5. Mai 1925 i. S. Gasser gegen Metallwarenfabrik lIallau A.-Ci. OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59 Abs. 2.
-Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die Beklagte die Richtigkeit der Streitwertschätzung des . Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen über- haupt kein Schaden; im allerschlimmsten Falle könnte ein solcher von höchstens 1000 Fr. in Frage kommen.
294 Prozessret'ht. N0 45. Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegen- standes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2 OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs. 3 und 4 OG festzustellen. Aus dem Verfahren vor den Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersicht- lich, gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet werden könnte. Der Kläger hat vor der ersten Instanz allerdings behauptet, seine Liegenschaft erleide durch die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich der zugezogene Sachverständige über einen solchen Minderwert nicht ausgesprochen, noch hat der Kläger selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegen- schaft und anderer Umstände, die Grundlagen zur Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben. Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden Streitsache die für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht, ist somit nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall wäre, könnte auf die Berufung' nicht eingetreten werden, weil die für das schriftliche Berufungsverfahren erfor- derliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht beigelegt worden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Be- rufung nach sich zieht. . Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreteu. 45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. Ma.i 1926 i. S. IIutzma.nn gegen Begierungsrdot St. Ga.llen. Gegen die B e vor m und u n gUn m ü n d i ger auf Grund von Art. 368 ZGB ist die z i viI r e c h t I ich e Beschwerde gemäss Art. 86 OG nicht g e g e ben. Die Anführung des Art. 368 ZGB in Art. 86 Ziff. 3 OG ist lediglich auf einen redaktionellen Irrtum zurückzuführen. Prozessrecht. N0 45. 295 A. -Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen Asyl in WH der von Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige und in Luzern wohnhaft gewesene Emil Hutzmann. Da seine Frau. schon vor ihm gestorben war, ordnete die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn über seine noch unmündigen Kinder: Emil, Ida-Maria und Klemens Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924 die Vormund- schaft an. Die gleiche Anordnung traf in der Folge auch das Waisenamt von Luzern mit Verfügung vom 10. Ja- nuar 1925. Letzteres ersuchte dann die Vormundschafts- behörde von Kaltbrunn, die von ihr angeordnete Vor- mundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre, zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach, rekurrierte der
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.