Frau Metzener-Stcerckle, zu schaffen, so fehlt es doch
an hinreichend schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunk-
ten dafür, dass die zweite Schenkung die erste habe
ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen auf das
Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet,
ein wesentlicher
Irrtum liege.
Die Beklagte
hat deshalb dem Kläger die von bei den
Sparheften abgehobenen Kapitalbeträge zurückzuer-
statten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 9.
April 1926 bestätigt.
VI.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
'Vom 5. Mai 1925
i. S. Gasser gegen Metallwarenfabrik lIallau A.-Ci.
OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59 Abs. 2.
- Wenn cl!'r Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren
auf die in der Berufungserklij.rUng angegebene Streitwert-
schätzung bis zum Vortrag vor Gericht schweigt, kann
daraus nicht seine Zustimmur;g zur St"eitwertschätzung
tles Berufungsklägers abgeleitet werden.
Im Zweifel soll daher auch im mündlichen Verfahren
(Ier Berufungsbeklagte auf die Streitwert angabe des Be-
rufungsklägers hingewiesen und zur Erklärung befristet
werden. ob er mit dem angegebenen Streitwert einver-
standen sei (Erw. 1).
- Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht (Erw. 2).
- -In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten
über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn
lucht zu den Streitigkeiten gehören, deren Gegenstand
seiner
Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung
Prozessrecltt. N° 44.
unterliegt (Art. 61 OG; BGE 45 II 405 Erw. 1), hat
der Kläger gemäss Art. 67 Abs. 3 OG in seiner Beru-
fungserldärnng den
'Wert des Rechtsstreites abgeschätzt.
Danach soll
er 8000 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diese
Schätzung richtig,
dann unterläge die Berufung gemäss
Art. 67
Abs.4 OG dem mündlichen Verfahren, und es
bliebe
der Beklagten anheimgestellt, erst in ihrem Vor-
trage
vor den Schranken des Gerichts die Schätzung des
Klägers
zu beanstanden. Denn da der Berufungsbe-
klagte
im mündlichen Verfahren erst in seinem Vor-
trage vor Gericht auf die Berufungserklärung antworten
muss, könnte aus dem Umstande, dass
er auf die in der
Berufung angegebene Streitwertschätzung bis
zur münd-
lichen Verhandlung geschwiegen
hat, obwohl sie ihm
durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt
geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu
dieser Schätzung geschlossen werden.
Wenn dann aber
der angegebene Streitwert als unrichtig erkannt würde
und der
für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streit-
wert nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung
nicht eingetreten werden, und die
Parteien wären zur
mündlichen Verhandlung umsonst erschienen.
Um dieses
unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden,
hat der Präsi-
dent der H. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf
die Streitwertangabe des Klägers aufmerksam gemacht
und sie
zur Erklärung beflistet, ob sie mit dieser Schät-
zung einig gehe, oder was sie, dazu zu bemerken habe.
Soweit mit diesem Vorgellerr:dieimlJrteil der'lI. Zivil-
abteilung vom 11.
September 1913 L S. Vögtli gegen
Vögtli (BGE 39 n 436 Erw. 1) geäusserte Auffassung
nicht übereinstimmt,
kann an jenem Entscheide nicht
festgehalten werden.
-Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die
Beklagte die Richtigkeit der Streitwertschätzung des
. Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger
erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen über-
haupt kein Schaden; im allerschlimmsten Falle könnte
ein solcher
von höchstens 1000 Fr. in Frage kommen.
294 Prozessret'ht. N0 45.
Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegen-
standes nicht einig sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2
OG Sache des Bundesgerichts, ihn gemäss Art. 53 Abs.
und 4 OG festzustellen. Aus dem Verfahren vor den
Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersicht-
lich,
gestützt auf die der fragliche Streitwert berechnet
werden könnte. Der Kläger hat vor der ersten Instanz
allerdings behauptet, seine Liegenschaft erleide durch
die beanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der
durch Expertise festgestellt werden möge. Doch
hat sich
der zugezogene Sachverständige
über einen solchen
Minderwert nicht ausgesprochen, noch
hat der Kläger
selber,
etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegen-
schaft
und anderer Umstände, die Grundlagen zur
Berechnung eines allfälligen Minderwertes gegeben.
Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden
Streitsache die
für die Berufung an das Bundesgericht
erforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht, ist somit
nicht geleistet,
und selbst wenn dies der Fall wäre,
könnte
auf die Berufung' nicht eingetreten werden,
weil die für das schriftliche Berufungsverfahren erfor-
derliche Rechtsschrift der Berufungserklärung nicht
beigelegt worden
ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was
für sich allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Be-
rufung nach sich zieht.
. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreteu.
45. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. Ma.i 1926
i. S. IIutzma.nn gegen Begierungsrdot St. Ga.llen.
Gegen die B e vor m und u n gUn m ü n d i ger auf
Grund von Art. 368 ZGB ist die z i viI r e c h t I ich e
Beschwerde gemäss Art. 86 OG nicht
g e g e ben. Die Anführung des Art. 368 ZGB in Art.
86 Ziff. 3 OG ist lediglich auf einen redaktionellen Irrtum
zurückzuführen.
A. -Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen
Asyl
in WH der von Kaltbrunn (Kt. St. Gallen) gebürtige
und
in Luzern wohnhaft gewesene Emil Hutzmann.
Da seine Frau. schon vor ihm gestorben war, ordnete
die Vormundschaftsbehörde von
Kaltbrunn über seine
noch unmündigen
Kinder: Emil, Ida-Maria und Klemens
Josef
Hutzmann am 12. Dezember 1924 die Vormund-
schaft an. Die gleiche Anordnung
traf in der Folge auch
das Waisenamt
von Luzern mit Verfügung vom 10. Ja-
nuar 1925. Letzteres ersuchte dann die Vormundschafts-
behörde
von Kaltbrunn, die von ihr angeordnete Vor-
mundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre,
zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach,
rekurrierte der
- Amtsvormund der Stadt Luzern, J.
Elmiger, namens seiner Mündel an den Regierungsrat
von St. Gallen, worauf die Vormundschaftsbehörde von
Kaltbrunn die Vormundschaft über die beiden erstge-
nannten Kinder aufhob, diejenige über Klemens Josef
jedoch aufrecht erhielt.
B. -Mit Entscheid vom 23. Februar 1926 hat der
Regierungsrat von St. Gallen den Rekurs, soweit
er
nicht durch die erwähnte Aufhebung gegenstandslos
geworden war, abgewiesen, wogegen Amtsvormund
Elmiger namens des Klemens J osef
Hutzmann die
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht er-
hob
mit dem Begehren: die über Josef Hutzmann am
- Dezember 1924 in Kaltbrunn bestellte Vormund-
schaft sei aufzuheben
und abzuschreiben, und es sei
festzustellen, dass die Vormundschaftsbehörde von
Luzern einzig zuständig sei für die Bestellung eines
Vormundes
über die drei Kinder Hutzmann von Kalt-
brunn.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid
stellt sich als Entscheid über die Bestellung eines Vor-
mundes für Minderjährige gemäss Art. 368 ZGB dar.