BGE 52 II 228
BGE 52 II 228Bge03.11.1918Originalquelle öffnen →
228 Obligationellrecltt. N° 40. Konkurrenzausübung lag in der Verkaufsvermittlung für einen Dritten an sich nicht. Dass der dem Kläger zugefügte Schaden nicht be- deutend war, haben heide kantonalen Instanzen fest- gestellt, und es stimmt damit auch die Haltung der Parteien im Prozess überein. Der Schaden ist darnach durch den zugesprochenen Betrag von 5000 Fr. reichlich gedeckt. Auf den vom Beklagten durch den Wieder- verkauf der Bäckerei an den Kläger erzielten, ausser- ordentlichen Gewinn darf nicht abgestellt werden, da dieser Gewinn und die Konventionalstrafe in keinem Zusammenhang stehen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Januar 1926 bestätigt. 40. Urteil d.er I. Zivil8,bteilung vom l8. Mai 1926 i. S. Erben Bodmer gegen Sohöffter. Ungerechtfertigte Bereicherung: Klage auf Rückerstattung von pränumerando bezahlten Zinsen wegen vorzeitiger Tilgung der Darlehensschuld. Begriff des Zinses. A. -Der Kläger Schöffter benötigte für den Umbau seines Hauses Bahnhofstras!)e 83 in Zürich Geld und traf im Januar 1920 mit J. A.-W. Bodmer eine Verein- barung, wonach dieser sich verpflichtete, ihm ein auf 5 Jahre festes Darlehen im Betrage von 300,000 Fr. zu gewähren, gegen Übergabe eines auf dem Hause des Klägers zu errichtenden sechsprozentigen Inhaberschuld- briefes von 300,000 Fr. zu Faustpfand. Nach vollständiger Ausbezahlung der Darlehenssumme -die sukzessive zu geschehen hatte -sollte der Schuldbrief in das Eigentum des Darleihers übergehen. über die Verzin- sung bestimmte Bodmer in seinem Bestätigungsschreiben vom 15. Januar 1920: «Der Zins beträgt 8% %, wovon Obligationenrecht. N0 40. 229 6% im Schuldbrief erscheinen, die halbjährlich am 31. Januar und 31. Juli zahlbar sind ...... Die übrigen 2% % kürze ich auf meiner Auszahlung, wie beim letzten Ge- schäft. » Durch Gegenbestätigung vom 19. Januar 1920 erklärte sich der Kläger damit einverstanden. In der Folge erhöhte Bodmer - mit Zustimmung des K ägers -den Abzug von 2% % auf 3%. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1920 stellte er fest, dass seine Zah- lungen auf diesen Tag 160,000 Fr. ausmachen: «vom 31. Januar 1921 auf vier Jahre fest, ohne weitere Kündi- gung am 31. Januar 1925 zurückzuzahlen und bis dahin halbjährlich am 31. Juli und 31. Januar a 6% per Jahr zu verzinsen. » Für die restierenden 140,000 Fr. vereinbarten die Parteien, dass die fünf jährige Darlehensdauer nicht schon am 31. Januar 1925, sondern erst am 1. März 1926 zu Ende gehen sollte. Am 3. März 1921 stellte Bodmer dem Kläger folgende Abrechnung per
30
Obligationenrecht. N° 40.
1925 schrieb er dem Kläger: « Ich ersuche Sie höflich,
die
am 31. Januar fälligen Briefe, zuzüglich Zinsen,
bei der Zürcher Kantonalbank gegen Aushändigung der
Briefe für meine Rechnung zu erledigen. Das Kapital
ist 300,000 Fr. plus 6% Zinsen bis zum 31. Januar 1925
= 8300 Fr.» Unterm 28. Januar 1925 benachrichtigte
die Treuhandvereinigung
« Fides » in Zürich Bodmer, der
Kläger habe sie beauftragt, den bei der Zürcher Kantonal-
bank deponierten Schuldbrief von 300,000 Fr. gegen Ver-
gütung von 140,000 Fr. auszulösen. Den Restbetrag
werde die Kantonalbank durch die Basler Lebensver-
sicherungsgesellschaft erhalten. Auch
der Kläger seiner-
seits schrieb
ihm am 29. Januar 1925, er werde ihm, wie
besprochen,
am 31. Januar das Kapital von 300,000 Fr.
plus 6% Zinsen bis zum 31. Januar 1925 mit 8300 Fr.
bei der Zürcher Kantonalbank zur Verfügung stellen.
« Von der Zinssumme werde ich natürlich, was Ihnen
wohl entgangen sein dürfte, die
3% Kommission in
Abzug bringen, welche ich
auf dem Betrag von 140,000 Fr.
Ihnen seinerzeit zum voraus entrichtete. Da ich Ihnen
die Kommission bis
zum 1. März 1926 bezahlte, so macht
dies 4550 Fr. aus, die ich vom Betrage von 8300 Fr.
kürzen werde, sodass also im ganzen 3750 Fr. verbleiben.
Damit nicht im letzten Momentirgendwelche Komplika-
tionen eintreten,
so wäre ich Ihnen sehr zu Dank ver-
pflichtet, wenn Sie
mir viellicht morgen telephonisch
oder in anderer Weise kurz bestätigen wollten, dass Sie
der Kantonalbank entsprechende Instruktionen erteilt
haben. »
Bodmer antwortete hierauf nicht.
Am 31. Januar 1925 löste der Kläger den Schuldbrief
bei
der Zürcher Kantonalbank aus, gegen Bezahlung der
140,000 Fr. plus der vollen als Zinsen geforderten Summe
von 8300 Fr. Sein Anwalt schrieb an Bodmer gleichen
Tages
u. a. : « Da sich heute vormittag bei der Kantonal-
bank herausgestellt hat, dass es zu Komplikationen
führen würde, wenn
der Betrag von 4550 Fr. lediglich
Obligationenrechl. N° 40.
231
deponiert würde, so hat mein Klient die volle Summe
ausbezahlt
und muss nunmehr von Ihnen verlangen,
dass Sie
ihm umgekehrt den Betrag von 4550 Fr. zurück-
vergüten.
»
B. -Da Bodmer die Rückerstattung verweigerte,
erhob der Kläger
im Februar 1925 beim Bezirksgericht
Zürich Klage auf Zahlung dieser 4550 Fr. nebst 5% Zins
seit 31. Januar 1925, indem er sich auf den Standpunkt
stellte, dass es sich bei den auf den einzelnen Darlehens-
betreffnissen
zum voraus in Abzug gebrachten 3 % um
eine periodische, von der Dauer der Darlehensgewährung
abhängige Leistung, also
um Zins handle, sodass er zur
Rückforderung des für die Zeit vom 31. Januar 1925
bis 1. März 1926 vorausbezahlten Betrages
berechtigt sei.
Bodmer beantragte Abweisung der Klage : Die Ver-
gütung von 3% über die 6% hinaus sei nicht als Zins,
sondern als Risikoprämie gemeint gewesen, was sich
insbesondere
aus der in der Korrespondenz seitens
beider
Parteien" erfolgten Bezeichnung als Provision,
Kommission oder Bankkommission ergebe, sowie daraus,
dass sie
nicht periodisch, sondern gleich zum voraus
bei Übermittlung der jeweiligen Darlehensbeträge zu
entrichten waL Der Kläger habe denn auch die Rück-
zahlung offeriert ohne irgendwelchen Vorbehalt, dass
er einen Teil der zum voraus bezahlten Risikoprä~ie
zurückfordere. Erst in seinem Schreiben vom 29. Januar
1925 habe er einen solchen gemacht, auf das Still-
schweigen des Darleihers
hin dann aber gleichwohl
Zahlung ohne jeden Abzug geleistet. .
C. -Mit Urteil vom 23. April 1925 hat das Bezirks-
gericht
Zürich die Klage gutgeheissen.
Ein vom Referenten des Bezirksgerichts zu Protokoll
gegebener Minderheitsantrag
auf Abweisung der Klage
stützt sich als Hauptargument darauf, der Kläger habe
-unter der Voraussetzung, dass die 3% eine Zins-
vergütung darstellen -freiwillig und ohne in einem
Irrtum befangen gewesen zu sein, eine Nichtschuld
232 Obligationenrecht. N° 40, bezahlt, sodass jede Rückforderung ausgeschlossen sei (Art. 63 OR) .. Am 30. Oktober 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil bestätigt. D. -Gegen dieses Urteil hat der Vertreter des Bodmer am 28. November 1925 die Berufung an das Bundes- gericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. E. -Am 11. Dezember 1925 ist J. A. W. Bodmer gestorben. Seine Erben entschieden sich gemäss Art. 75 BZP für die Weiterführung des Prozesses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
234 Obligationenerecht. N° 40. lehenskapital vorzeitig zurückerhielt, da der Kläger für die Restdauer des Darlehensverhältnisses seine Gegen- leistung gemacht, den Genuss des Kapitals dagegen nicht mehr gehabt hat. Bei dieser Sachlage versteht sich die Gutheissung der Rückforderungsklage von selbst, es wäre denn, dass in den besondern Umständen des Falles ein Hindernis bestünde. Man könnte versucht sein, ein solches darin zu erblicken, dass der Kläger die Darlehensvaluta samt Akzessorien am 31. Januar 1925 integral zurückbezahlt hat, ohne seine Rückforderung, die ja gerade in diesem Zeitpunkte entstand und fällig wurde, zur Verrechnung zu bringen. Denn die gleichen Gründe, welche den Gesetz- geber bestimmten, die Rückforderung unter den i Art. 63 OR umschriebenen Voraussetzungen auszuschhessen, rechtfertigen entsprechend auch die Annahme, dass wer in einem Falle der vorliegenden Art auf die Kompen- sation verzichtet, seine Leistung nicht mehr zurück- fordern kann. Allein entscheidend fällt hier in Betracht, dass Bodmer damals noch gar nicht den Standpunkt eingenommen hatte, dass er auch bei vorzeitiger .Rück- zahlung des Kapitals den pränumerando geleIsteten Zins voll behalten wolle. Auf die bezügliche Anfrage des Klägers hin im Schreiben vom 29. Januar 1925 hatte er geschwiegen, und wenn die Beklagten nun dieses Schweigen als Ablehnung auslegen und geltend machep wollen, Bodmer würde den Schuldbrief nicht herausge- geben haben, wenn der Kläger nicht auf den Abzug. ver- zichtet hätte, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass Jener in diesem Falle eben den Schuldbrief wieder hätte zurückverlangen müssen, gegen Wiedererstattung des Darlehenskapitals an den Kläger für die Restdauer des ursprünglich verabredeten Darlehensverhältnisses. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 1925 bestätigt. Obligationellrecht. N° 41. 25 41. Urteil der Staatsrechtlichen Abteilung vom 17. Juni 1926 i. S. Erben Oswa.ld gegen Eidgenossenscha.ft. Verletzung eines schweizerischen Wehrmannes durch Soldaten eines fremden Staates, die irrtümlich die Grenze zwischen diesem Staat und. der Schweiz überschritten hatten. An- sprüche a) des verletzten Wehrmannes, b) des Bundes aus der Verwundung bezw. Grenzüberschreitung. Stellung der Erben des Wehrmannes, wenn dieser infolge der Ver- letzung vor Erledigung der Schadenersatzfrage gestorben ist. Rechtliche Natur der Inte.rvention des Bundes bei dem fremden Staate wegen der Grenzverletzung und des Verhältnisses an dem als Folge der Intervention vom fremden Staate Bezahlten. Kompetenz des Bundesgerichts zur Beur- teilung einer Klage der ErLen des Wehrmannes gegen den Bund auf Ausrichtung dieser Summe an sie. A. -Am 3. November 1918, als der Waffenstillstand zwischen Italien und Österreich schon abgeschlossen war, die Nachricht hievon aber die italieruschen Vor- posten an der Dreisprachenspitze noch nicht erreicht hatte, geriet eine Abteilung italienischer Truppen auf schweizerisches Gebiet. Sie stiess hier auf eine schweiz. Patrouille, welche einige auf schweiz. Boden geflüchtete österreichische Offiziere und Soldaten festgenommen hatte und nach dem schweiz. Posten am Umbraii zu führen im Begriffe war. Trotz der Rufe und Zeichen der Schweizer gaben die Italiener - in der Dunkelheit - Feuer. Durch ihre Schüsse wurden zwei schweiz. Wehr- männer, die Füsiliere Derungs und Oswald getroffen. Die Verletzungen des Derungs waren verhältnismässig leichte. Bei Oswald hatte der Schuss eine Verletzung der Wirbelsäule mit darauffolgender teilweiser Blasen- und Darmlähmung und fast vollständiger Unbeweglich- keit der unteren Extremitäten zur Folge, die ihn dauernd erwerbsunfähig und pflegebedürftig machten. Er wurde zuerst nach Santa Mafia und dann nach dem Kreis- spital Oberengadin in Samaden gebracht. wo er bis zum April t 922 blieb. Dann wurde er nach dem thurgauischen
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