BGE 52 II 152
BGE 52 II 152Bge31.08.1923Originalquelle öffnen →
152 Prozessreeht. N° 28.
du 25 juin 1891 (art. 87 eh. 2), mais en invoqu,ant unique-
ment une fausse interpretation desart. 23 a 25 et 144
du code civil. Aussi bien est-il constant que la Cour de
. justiee
s'est bornee a l'examen de la qestion ?e savo!r
si la demanderesse, eomme elle le soutIent, etalt fondee
a se mettre au benefiee de l'art. 144 Ce, et si elle a eru
devoir eiter l'art. 7 lit. 9 de la loi de 1891, ce n'est pas
que la demanderesse eftt invoque cette disposition, .mai
au contraire pour lui indiquer la voie qu'elle auralt du
suivre.
Le Tribunal fMiral prQllOl1Ce :
11 n'est pas entre en matiere sur le recours.
28.
A.uszug a.us dem Urteil der n. Zivila.bteUung
vom 9. A.pril 19G i. S. Piea.rd gegen Ha.yma.nn.
Organisation der Bundesrechtspflege Art. 67 Abs. 3 : Unwirk-
samkeit der Berufung mangels Angabe des Streitwertes
bezw. wegen unrichtiger Angabe des Streitwertes .in der
Berufungserklärung, wenn den sonstigen Akten kem A.Il-
haltspunkt dafür entnommen werden kann,. ob der StreIt-
wert wenigstens 4000 Fr. betrage oder mcht. .
In seiner Berufungserklärung ist der Kläger zutref-
fend davon ausgegangen, dass sich der Streitwert nach
der Höhe des auf Moos entfallenden Gesellschafts-
liquidationsanteiles bemesse: der nach seiner eigenen
Angabe die Hälfte des
auf die Gruppe Moos-Jung ent-
fallenden Liquidationsanteiles ausmacht. Dagegen hat
der Kläger zu Unrecht die letztere Summe auf 8628 Fr.
65 Cts. plus 1255 Fr.
60 Cts...= 10,084 Fr. 25 Cts. und
folgerichtig die erstere auf 10,084 Fr. 25 Cts ... : 2 .
5042 Fr. 12,5 Cts. beziffert. Denn wie der Klager m
seiner Eingabe vom 31. August 1923 an das Oberge?c~t
selbst bemerkte, sind zur Bestimmung der resp. Llqm-
dationsanteile noch die Liquidationskosten abzuziehen,
von denen die Gruppe Moos-Jung
2/
3
zu tragen hat.
Prozessrecht. N° 28. 153
Diese Kosten erschöpfen sich nun nicht etwa in dem
dort angegebenen Betrage von 2810 Fr. 25 Cts. bezw.
für die Gruppe Moos-Jung in
2/
s
davon = 1873 Fr .
50 Cts., sondern es sind noch hinzuzurechnen die Kosten
der in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 14.
Februar 1924
vorgesehenen, wiederum den Parteianwälten übertra-
genen Liquidation der noch nicht liquidierten Aktiven,
über deren
Betrag den Akten auch nicht etwa bloss eine
Mutmassung entnommen werden kann. Besteht somit
der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geld-
summe
und stellt insbesondere weder die in der Beru-
fungserklärung angegebene, noch die aus der Beru-
fungserklärung in Verbindung
mit der Eingabe vom 31.
August 1923 zu ermittelnde Differenz den
Wert des
Streitgegenstandes dar,
so musste der Kläger gemäss
Art.
67 Abs. 3 OG in der Berufungserklärung den Streit-
wert angeben.
Da er dieser Obliegenheit nicht nachge-
kommen ist, sondern sich darauf beschränkt
hat, als
Streitwert einen Betrag namhaft zu machen, welcher
in Wahrheit nicht dem auf
Moos entfallenden Liquida-
tionsanteil entspricht
und daher nach dem Gesagten
nicht den Streitwert darstellt,
und auch nicht etwa
der
Fall gegeben ist, dass der Streitgegenstand nach
seiner
Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung
unterliegen würde (vgl. BGE 42
II S. 301 f. Erw. 3),
so ist nach ständiger Rechtsprechung
auf seine Beru-
Jung nicht einzutreten (vgl.
z. B. das oben zitierte Ur-
teil und die Entscheidung des Gesamtgerichts in BGE
51 II S. 346 oben).
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