Art. 626 Abs. 2, 627 Abs. 1, 527 ZGB; lifetime advancements to descendants and disclaimer of inheritance. Zuwendungen des Erblassers an Nachkommen begründen grundsätzlich nur die Ausgleichungspflicht; diese gehört zur Erbteilung und setzt die Teilnahme am Nachlass voraus. Wer die Erbschaft ausschlägt, unterliegt daher nicht der Ausgleichung. Solche Zuwendungen können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, einzig mit der Herabsetzungsklage nach Art. 527 ZGB angefochten werden. Die Tatsache, dass die Zuwendung vor Inkrafttreten des ZGB erfolgt ist, ändert hieran nichts (Schlusstitel Art. 16 Abs. 3).
12 Erbrecht. N° 3. Abs. 2 ZGB platzgreift ; übrigens würde auch abgesehen von der Anwendung dieser Vorschrift aus den eben ent- wickelten Gründen anzunehmen sein, die Klägerin sei Eigentümerin dieser Möbel geworden und habe daher keine Ersatzforderung für den ihr von der Mutter gegebenen und bestimmungsgemäss auf die Anschaffung von Haushaltungsgegenständen verwendeten Betrag. El' veist sich somit der eventuelle Berufungsalltrag der Beklagten als begründet, so ist die Urteilssumme um die Beträge von 7000 und 3000 Francs (vom 10. August 1921), welche von der Vorinstanz in 7032.37 und 1392 Schweizerfranken umgerechnet worden sind, zu kürzen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung der Klägerill wird abgewiesen, dagegen die Berufung der Beklagten teilweise dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 1925 die Anschlusser- klärung der Klägerin nur im Betrage von 25,143 Fr. 87 begründet erklärt wird. 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 3. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Februar 1926 i. S. Oggier und Rösti gegen Huber. Gesetzliche Erben, welche bei Lebzeiten des Erblassers Zu- wendungen erhalten haben -gleichgültig ob vor oder nach Inkrafttreten des ZGB -können die Erbschaft gleich- wohl ausschlagen; tun sie es, so sind sie nicht der A u s- g 1 eie h u n g s p f I i C' h t, sondern nur der Herabset- zungsklage unterworfen. ZGB Art. 527, 626 H., Schlusstitel Art. 16 Abs. 3. Aus dem Tatbestand: Am 20. September 1909 vereinbarte Jakob Brügger in Sa gesch mit seinen drei Töchtern, Frauen Oggier, Erbrecht. N° 3. 13 Rösti (den heutigen Klägerinnen) und Huber (der heu- tigen Beklagten) Güterabtretung und Vertrag) mit folgenden wesentlichen Bestimmungen: Die drei Töchter (und ihre Ehemänner) verpflichteten sich, die Frauen (bezw. Mutter-)gutsschuld ihres Vaters an die Tochter seiner verstorbenen Frau zweiter Ehe aus deren früherer Ehe, Frau Imhof geb. Schild, im Betrage von 10,000 Fr. zu bezahlen. Dagegen ) über- trug der Vater das Eigentum an seinen einzeln aufge- führten Liegenschaften unter Vorbehalt lebenslänglicher Nutzniessung auf seine Töchter Es wurde vorausgesehen, dass die Töchter die Liegenschaften für ein zwecks Til- gung der übernommenen Schuld aufzunehmendes An- leihen verpfänden. Indessen verpflichtete sich der Vater, die sechsmonatlichen oder jährlichen Abzahlun- gen bei dergläubigerischen Anstalt... selbst zu leisten und deren Zinsen zu entrichten, solange es ihm Gesund- heit und Körperkraft gestatten, seinem Bäckerhandwerke vorzustehen und seine übrigen Güter zu besorgen. Sollten Kranklleit oder unvorhergesehene Schicksalsschläge es ihm unmöglich machen, diesen seinen Verpflichtungen nachzukommen, so gehen diese zu gleichen Teilen auf die drei Kind",r oder deren Erben über ... Dieser Ver- trag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister eingetragen ... Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen Volksbank in Montreux ein Hypothekaranleihen von 13,000 Fr. auf. In der Folge tilgte Vater Brügger dieses Darlehen durch Abschlagszahlungen, mindestens zum grossen Teil. Am 21. August 1922 starb Vater Brügger. Über die Erbschaft wurde das öffentliche Inventar aufgenommen, und im Anschluss hieran schlug Frau Huber die Erb- schaft aus. Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie an mit folgenden Rechtsbegehren : Frau Rosina Huber ist verpflichtet, diejenigen Vermögenswerte. die sie aus dem Vermögen von Jakob
Erbrecht. N°S. Brüggerzu Lebzeiten von Brügger erhalten hat, heraus- zugeben an die Kläger. Im Falle des nicht mehr Vorhandenseins in Natura sind diese . Vennögenswerte den Klägern in bar zu er- setzen nach ihrem Werte beim Tode des Jakob Brügger. Durch Urteil.vom 12. Oktober 1925 hat das Kantons- gericht von Wallis die klägerischen Begehren abgewiesen. Die von den Klägerinnen eingelegte Berufung hat das Bundesgericht verworfen. Aus den Erwägungen: . Die Klägerinnen machen geltend, die Kinder haben also hier aus dem Vermögen von Brügger zu dessen Lebzeiten Vermögenswerte zugesichert erhalten, die sie nach dessen Tode behändigen konnten, für die sie aber keinerlei Gegenleistung aufzubringen hatten , und es erscheine nun ungerecht, dass ein Erbe. einen Teil des Vermögens des Erblassers behändigen kann und in die Passiven nicht einzutreten hat ))... Folgt man dem Ausgangspunkt der Klägerinnen, erblickt man also in dem Vertrag vom 20. September 1909 eine bei Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendung, welcher erbrechtliche Bedeutung zukommt, so ist die Klage in Anwendung des Erbrechts des ZGB zu beurteilen (Schlusstitel Art. 16 Abs. 3; BGE 44 II S. 356 ff.). Nun ist aber ganz unerfindlich, auf welche Vorschrift des ZGB die Klägerinnen ihre Klage zu stützen ver- möchten... Aus Zuwendungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten an die Nachkommen gemacht hat, er- wächst nämlich für' diese mangels besonderer Anord- ming-an der es hier fehlt -keine weitergehende Pflicht als die Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 Abs.2 ZGB. Erben, welche durch Ausschlagung der Erbschaft wegfallen, sind jedoch nicht ausgleichungs- pflichtig, wie besonders aus Art. 627 Abs. 1 ZGB erhellt, ja überhaupt schon daraus, dass die Ausgleichung vom Gesetz als zur' Erbschaftsteilung ,gehörend geregelt worden ist, an 'der die ausschlagenden, Erben doch gar '; Erbrecht: .N0 3 ..
nicht teilnehmen. Hievon abgesehen würde sich noch fragen, ob nach früherem Walliser Liegenschaftsrecht eine bedingte Eigentumsübertragung möglich gewesen wäre. Danach ist die . Beklagte nicht zur Ausglei- chung verpflichtet, nachdem sie die Erbschaft aus- geschlnge hat. Dass die Beklante die Ausschlagungs- befugms mfolge der Annahme des Vorbezuges eingebüsst habe, wie der Vertreter der ErstkIägerin zuglau- bnn scheint: lässt .sic aus dem Gesetz schlechterdings rucnt herlelte . Übngens' würde die Ausgleichungs- pflIcht . doch Jedenfalls nicht soweit gereicht haben dass die Beklagte verpflichtet . gewesen wäre, die Zu wendung ausschliesslich an die Klägerinnen herauszu- geben, wie diese verlangen, sondern sie hätte nur mit der Beschränkung zur Einwerfung angehalten werden können, dass ein um so viel grösserer Teil des durch diese Einwerfung vermehrten Nachlasses wiederum an sie zurückgefallen wäre. Ist letzteres infolge ihrer Aus- schlagung unmöglich geworden, so hat dies nicht etwa zur Folge, dass die Beklagte doch einwerfen müsste aber bei der Teilung nicht berücksichtigt werden könnte: sondern dass, wie ausgeführt, die Beklagte nicht einzu- werfen braucht. ' Zuwendungen an Präsumtiverben auf Anrechnung an den Erbteil, welche infolge AusschlaguIig der Erbschaft durch den Empfänger nicht der Ausgleichung unter- worfen sind, können vielmehr, gleich Zuwendungen an irgendwelche Dritte, nur gemäss Art. 527 ZGB mit der Herabsetzungsklage angegriffen werden, was voraus- setzt, dass der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten und die Klägerinnen - unter Berück- sichtigung der Zuwendung, welche sie durch den Vertrag von 1909 in gleicher Weise erhalten haben wie die Beklagte -nicht ihren Pflichtteil erhalten haben.