BGE 52 II 113
BGE 52 II 113Bge11.02.1926Originalquelle öffnen →
112 Erbrecht. N° 20. kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt- lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum handeln, dass der betreffende Ehegatte -in casu die Schwiegertochter des Erblassers -selber einen eigenen Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist. Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher An- spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte, welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derar- tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungs- berechtigten Kinde des Erblassers zustehenden An- spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich, sondern auf die gesamte von dessen Familiengemein- schaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten, für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete Arbeit abzustellen ist. Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs- betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch- gesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm- lichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu Erbrecht. No 21. 1 U teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das Hauptaktivum -oder gar das alleinige Aktivum -der Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs- berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch, dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Er- tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs- betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil- weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer vorher während langen Jahren auf dem betreffenden Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen Vorteil bereits -zum mindesten zum Teil-entschädigt worden ist. 21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926 i. S. L. gegen L. Enterbung, ZGB Art. 477, 479: Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei All- lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t] ich e n Beziehungen zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g s- g run d gemäss Art. 477 ZGB (Erw. 1). Bei der A n gab e des E n t erb u n g s g run des ist gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die- jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreteIl Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2). Tat b es ta n d (gekürzt). Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa- ment : « 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterhe
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Erbrecht. KO 21.
ich, weil er mir gegenüber die familienrechtlichen Pflich-
ten schwer verletzt hat. Er wurde von mir als gleich-
berechtigter Gesellschafter in mein Geschäft
aufgnom
men, hat mich aber zum Schaden des Geschäftes hinter-
gangen und mit allen Mitteln darnach getra?hte, unter
Ausnützung meiner geschwächten GesundheIt mIch aus
dem Geschäft auszustossen, sodass ich gezwungen war,
auf dem Prozessweg die Auflösung der Firma zu ver-
anlassen
...... »
Am 21. Februar 1925, drei TagevorseinemTode,errich-
tete Vater L. ein zweites Testament, in dem er die gegen-
über seinem Sohne Eduard L. ausgesprochene Enter-
bung mit folgenden Worten wiederholte: « Ich bekräftige
erneut die in meinem Testament vom 10. Juli 1924
gegenüber .meinem
Sohne Eduard L. verfügte gänzliche
Enterbung, da dieser Sohn auch seit Errichtung des
erwähnten Testaments vom 10. Juli 1924, das hiermit
in allen Teilen aufrecht erhalten bleibt, bewusst zum
Schaden meines Geschäftes
gehandelt und mir durch
sein unehrerbietiges
und pflichtwidriges Benehmen ge-
aenüber
mir meine letzte Lebenszeit verbittert hat ..... »
b
Am 24. Februar 1925 starb Vater L. In der Folge
verlangte
Eduard L. mit einer gegen seine vier Ge-
schwister gerichteten
Klage: es sei die gegen ihn ausge-
sprochene
Enterbung aufzuheben und demgemäss fest-
zustellen, dass der Kläger
ap. dem Nachlass seines Vaters
mit einem Pflichtteil von 3/
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erbberechtigt sei. Die
Klage wurde
vom Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Februar 1926 abgewiesen,
wogegen die Beklagten rechtzeitig die
Berufung an das
Bundesgericht erklärten.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
Was aber den letztgenannten Grund, das be- hauptete unehrerbietige und pflichtwidrige Benehmen an- belangt, so kann die Frage offen bleiben, ob dieser den Tatbestand von Art. 477 Abs. 2 ZGB, erfüllen könnte, denn er vermag die Enterbung des Klägers schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die blosse Erwähnung im Testa-
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ment, dass der Kläger sich dem Erblasser gegenüber
ullehrerbietig
und pflichtwidrig benommen habe, nicht
als eine genügende Angabe des Enterbungsgrundes, wie
sie in Art. 479 ZGB verlangt wird, erachtet werden kann.
Unter Angabe des Enterbungsgrundes im Sinne der
erwähnten Gesetzesvorschrift kann nicht einfach die
Erklärung des Testators, dass ein Enterbungsgrund im
Sinne des Art. 477 ZGB vorliege, verstanden werden.
Vielmehr
ist notwendig, dass der Testator diejenigen
Tatsachen, aus denen er glaubt, einen Enterbungsgrund
herleiten zu können und auf die er seine Enterbungs-
verfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum
mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber,
welche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausge-
schlossen
ist. Würde man die blosse \Viedergabe des
Gesetzestextes
oder die Anwendung ähnlicher allgemeiner
Ausdrücke im Testamente als genügende Grundangabe
erachten, so hätten es die durch die Enterbung begün-
stigten Erben resp. Bedachten, die gemäss Art. 479
Abs. 2 ZGB die
Richtigkeit ;der angeführten Enter-
bungsgründe im Bestreitungsfalle nachzuweisen haben,
in der Hand, auf Vorkommnisse zurückzugreifen, die
für den Erblasser selber bei seinem Entschlusse zur
Enterbung gar nicht mitbestimmend gewesen waren,
sei es, weil er selber darin keinen Enterbungsgrund
erblickte, sei es, weil es sich hiebei um Vorkommnisse
handelte, die der Erblasser absichtlich infolge Ver-
zeihung oder aus einem andern Grunde nicht aufführen
·wollte. Das widerspräche aber dem Willen des Gesetz-
gebers,
der durch die Aufstellung der Vorschrift, dass
die
Enterbungsgründe vom Testator im Testamente
aufzuführen seien, gerade vermeiden wollte, dass über
die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers ent-
scheidend waren, Streit entstehe und durch diese Vor-
schrift zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit
abklären wollte, ob es sich bei den angeführten Gründen
um Enterbungsgründe im Sinne des Gesetzes handle
Sachenrecht. Xc 22.
lli
(vgl. auch BGE 48 II S.436 Erw.2). Muss daher die Ent-
erbung wegen unehrerbietigen und pflichtwidrigen Be-
nehmens des Klägers schon mangels einer genügenden
Grundangabe aufgehoben werden, so kann hier dahin-
gestellt bleiben, ob die von den Beklagten zum Beweise
für dieses Benehmen angeführten, im Testamente selber
aber nicht erwähnten Beschimpfungen -die durch das
von der Vofinstanz durchgeführte Zeugenbeweisver-
fahren erwiesen worden sind -auch wirklich als Ver-
letzungen
familienrechtlicher Pflichten im Sinne von
Art. 477 Abs. 2 ZGB erachtet werden könnten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom
11. Februar 1926 bestätigt.
I V. SACHENRECHT
DRO ITS RI:<ELS
22. Arret de la. IIe Seetion civile du S ma.rs 1926
dans Ia cause S.A. Maisons Nos 32 et 34 Qua.i des Ea.ux-Vives
contre SocUte immobiliere" Argentine.
Prescription . acquisisive des servitudes (preseription ordinaire).
Sens et portee de ]'art. 731 aI. 3 Ce.
n n'est pas necessaire pour faire courir ]e delai de prescriptiol1
que l'inscription ait fait J'objet de Ja communication prevue
a l'art. 969 Cc.
Suffit-il que l'inscription prise avant Ie l
er
janvier 1912 ait
He operee eu couformite de la loi cautonale ou faut-il qu'elle
repoude egalemeut aux conditions fixees par 1e droit fCderaJ ?
~ecessite d'une possession. Point de depart de la possession
eu matiere de servitudes ayant pour objet d'obliger le pro-
prictaire du fonds servant a s'abstenir d'exercer certains
<froits inherents a sa propriHe.
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