BGE 52 II 111
BGE 52 II 111Bge10.07.1924Originalquelle öffnen →
110 Fmnilienrecht. No 19.
langt habe, e.ntgegen dem vom Bundesgericht im Urteil
vom 20. Dezember 1917 i. S. Mathey gegen Droz (BGE
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II 562 ff.) ausgesprochenen Grundsatz, wonach eine
ho h e W a h r s ehe i nl ich k ei t (violenta suspi-
cio lornicationis) für den Nachweis der Beiwohnung
geniige. Dieser Grundsatz wiirde allerdings nicht nur
dann verletzt sein, wenn ihn der Tatsachenrichter aus-
driicklich ablehnte, sondern auch, wenn
er ihn zwar
anerkennt, aber entgegen jeder vernünftigen Würdigung
auch die höchste \Vahrscheinlichkeit der behaupteten
Beiwohnung nicht als Nachweis genügen lassen und damit
den Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit misskennen
würde.
In diesem, aber auch nur in diesem Sinne hat
das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Indizien,
auf die sich dort der Nachweis der Beiwohnung stützte,
auf ihre Beweiskraft für die hohe Wahrscheinlichkeit des
Verkehrs nachgeprüft ; die Beweiswürdigung selbst
aber
bleibt nach wie vor Sache des Tatsachenrichters und ist
als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen.
2. -Dass die
Vorinstanz die Klägerin nicht zur
Beweisaussage zugelassen hat, kann von Bundesrechts-
wegen
nicht beanstandet werden. Dieses Beweismittel
hat nach dem bernischen Prozessrecht nicht die Be-
deutung, dass es Beweis
schfft; es untersteht viel-
mehr der freien Würdigung des Richters. Verzichtet
dieser auf die Beweisaussage einer Partei, weil er ange-
sichts
ihrer nicht zweifelsfreien Glaubwürdigkeit zum
Voraus nicht darauf abstellen zu können glaubt, so
hätte es keinen Sinn, das Beweismittel dennoch anzu-
ordnen. Nach
Art. 310 Abs. 2 ZGB darf im Vaterschafts-
prozess
nur nicht nach strengem Beweisvorschriften als
im ordentlichen Prozessverfahren vorgegangen werden ;
das ist aber hier nicht geschehen, da die Vorauswürdigung
der Beweisaussage auch im ordentliehen Prozess zu-
lässig
und üblich ist. Eine Ergänzung des Beweisver-
fahrens
kann somit nicht in Frage kommen.
Erbrecht. N° 2!).
II I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
20.
Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom
25. Mä.rz 1926 i. S. Xla.na.tsky gegen Zimmermann.
111
Aus gl e ich u n g g e m ä s s Art. 633 Z G B. Grund-
sätze ihrer Bemessung :
Es kann als Grundlage davon ausgegangen werden, wieviel
der Ausgleichungsberechtigte hätte ersparen können, wenn
er die den Eltern geleisteten Dienste in fremder Stenung
geleistet hätte.
Es ist auf die von der F ami I i eng e m ein s c h a f t
lIes Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die von ihm
persönlich für den Erblasser geleistete Arbeit abzustellen.
Der Ausgleichungsbetrag muss in einem angemessenen Ver-
hältnis zu der gesamten Erbschaft stehen.
Es sind auch die Annehmlichkeiten, die der Ausgleichungs-
berechtigte im Elternhause genoss, zu berücksichtigen.
Dt'f Ausgleichungsbetrag ist zu reduzieren, wenn das Haupt-
aktivum der Erbschaft in t'inem I a n d wir t s c h a f t-
l ich enG ewe f be besteht und dieses gemäss Art. 620
ZGB de Ausgleichungsbert'chtigten zugesprochen worden
ist.
Wh: das Bund~sgericht schon mehrfaeh entschieden
hat, geht der ..usgleichungsanspruch aus Art. 633 ZGB
nicht schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Aus-
gleiehungsberechtigten, sondern
auf eine « billige Aus-
gleichung
». Es handelt sich nicht um eine obligationen-
rechtliche, sondern
um eine erbrechtliche Forderung,
wobei der
Richter angewiesen wird, all e Umstände des
Falles billig zu berücksichtigen (vgI.
BGE 45 11 S. 4;
48 11 S. 316 L). \Venn dabei als Grundlage davon aus-
gegangen
wild, wieviel der Ausgleiehungsberechtigte
hätte ersparen können, wenn er die den Eltern geleisteten
Dienste
in fremder Stellung geleistet hätte, so erscheint
dies grundsätzlich gerechtfertigt, sofern
man den darnach
ermittelten Betrag als das Maximum dessen erachtet,
was
der Ausgleichungsberechtigte für die von ihm
geleisteten Dienste
im günstigsten Falle beanspruchen
Erbrecht. N° 20. kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten des Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit noch keine Rechnung getragen. Auch diese ist bei der Ermitt- lung des Ausgleichungsbetrages zu berücksichtigen. Zwar kann es sich hiebei selbstverständlich nicht darum handeln, dass der betreffende Ehegatte -in casu die Schwiegertochter des Erblassers -selber einen eigenen Ausgleichungsanspruch besitze, da er ja nicht Erbe ist. Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher An- spruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte, welche, wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen vorliegen, nicht angenommen werden darf, da bei derar- tigen Diensten in der Regel nicht an eine Entlöhnung gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungs- berechtigten Kinde des Erblassers zustehenden An- spruches angemessen berücksichtigt werden, indem nach dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633 ZGB bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur auf die von dem betreffenden Kinde selber, persönlich, sondern auf die gesamte von dessen Familiengemein- schaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten, für den Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete Arbeit abzustellen ist. Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Ausgleichsbetrag hat nun aber je nach den Umständen des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen zu erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichs- betrag in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser Anspruch nicht ohne jede Rücksicht auf den Erbanspruch der Miterben durch- gesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die betreffenden Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur Erzielung gleichwertiger Ersparnisse besassen. So dann ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im Elternhaus dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehm- lichkeiten bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zu Erbrecht. No 21. 11;~ teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das Hauptaktivum -oder gar das alleinige Aktivum -der Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht und dieses gemäss Art. 620 ZGB dem Ausgleichungs- berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch, dass der Übernehmer des Gutes sich dieses nur zum Er- tragswert statt zum Verkehrswert anrechnen lassen muss, ist er auf Kosten seiner Miterben in erheblichem Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs- betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil- weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja in der Regel gerade der Umstand, dass der Übernehmer vorher während langen Jahren auf dem betreffenden Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen Vorteil bereits -zum mindesten zum Teil -entschädigt worden ist. 21. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Ma.i 1926 i. S. L. gegen L. E nt erb u n g, ZGB Art. 477, 479: Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei An- lass ihrer gegenseitigen g e s c h ä f t ] ich e n Beziehungen zugefügt worden sind, bilden k ein e n E n t erb u n g ;;- g run d gemt\ss Art. 477 ZGB (Erw. 1). Bei der An gab e des E n tel' b u n g s gr und e s ist gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator die- jenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, \velche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 2). Tat be s t a nd (gekürzt). Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testa- ment : « 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterbe
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