Art. 7h IPRG analog and Art. 152 ZGB; ancillary effects of separation of foreign spouses whose home law does not know a convertible separation are to be governed, for maintenance purposes, by analogy with the divorce rule. Where the separation is permanent and not convertible into divorce, the ordinary support duty under Art. 160 ZGB cannot be maintained without regard to fault, since this would grant the at-fault spouse an unjustified perpetual maintenance claim. The institution most closely corresponding in substance is divorce; accordingly, maintenance is excluded for a spouse not entitled under the fault-based scheme (consid. on international consequences and analogy).
MSehG OG. OR .. PatG .. PffitV . PGB .... PoIStrG(B) PostG .... SchKG .. StrG(B) .. StrPO ... StrV. DUG ... VVG .. VZEG VZG. ZGB. ZPO. CC .. CF .. CO. CP. Cpe CPP LCA. LF .. LP. OJF OBI ce. CO ..... . Cpe . CPP LF . .. LEF. OGF ..... Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels- marken, etc., vom 26. September :1.890. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März :1.893, 6. Oktober 19B und 25. Juni 19U. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. : O.März 19B .. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2i. Juni i907. Verordnung betr. Ergänzung nd Abänderung der Be- stimmungen des Schuldbetrmbungs-und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 19:1.7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April :1.9:1.0. Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom 29. April :1889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 7. Dezember :1.922. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. ApriH908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen , vom 25. September :19:1.7. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. AbreviatioDs franqa.fses. Code eivil. Constitution federale. Code des obligations. Code penal. Code de procooure civile. Code de procedure penale. Loi federale sur le contrat d'assurance. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillUe. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligaziol1i. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federals. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
D. -Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt, wobei er erneut um gänzliche. Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte ersuchte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur Trennung on Italienern, die in der Schweiz wohnen, steht nach der Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 40 11 . S.307 f. Erw. 1) ausser Frage. Das Bezirksgericht ist daher mit Recht auf das Trennungsbegehren des Klägers eingetreten, und es muss somit die von ihm erkannte Tren- nung, da das bezirksgerichtliehe Urteil nach dieser Rich- tung nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen ist, als rechtsgültig ausgesprochen erachtet werden. Zu untersuchen bleibt nur noch, ob der Kläger zu Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet werden könne. Die Vorinstanz ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass diese Frage, da es sich hiebei um eine Nebenfolge der Trennung handelt, nach schwei- zerischem Rechte zu beurteilen sei (vgl. BGE 38 S. 49 f. Erw. 3; 40 II S. 308 f. Erw. 2 ; 50 II S. 312). Sie be- jaht die Unterhaltspflicht des Klägers auf Grund von Art. 160 Abs. 2 ZGB. Nun ist zwar richtig, dass nach der Praxis des Bundesgerichts die dem Ehemann gemäss der vorgenannten Gesetzesbestimmung der Ehefrau gegenüber zustehende Unterhaltspflicht, sofern es sich um Ehegatten schweizerischer Nationalität handelt, auch während der Dauer der Trennung weiter besteht (vgl. BGE 40 II S. 444 f. Erw. 5 ; 51 II S. 367 Erw. 3) und es hat das Bundesgericht in seinem Entscheide im Falle Colla vom 28. Mai .1914 (BGE 40 II S. 309 f. Erw. 3) -auf den sich die Vorinstanz in ihrem Urteil stützt -diesen Grundsatz auch bei einer Trennung von ausländischen . Ehegatten, die gemäss ihrem Hei- matsrecht nicht geschieden werden können, für anwend- bar erklärt. An dieser letztern Praxis ist jedoch in der Familienrecht. N° 1. 3 Folge nicht festgehaltenworden. In seinem Entscheide vom 12. Juni 1924 in Sachen Camps (BGE 50 II S. 513) hat das Bundesgericht bei . ausländischen Ehegatten, die, obwohl nach schweizerischem Recht ein Scheidungs- grund vorliegen würde, nur getrennt werden können, weil das. betreffende Heimatrecht die Scheidung nicht kennt, die. Unterhaltspflicht nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152 ZGB geregelt, von der Erwägung ausgehend, dass sonst ein derartiger schuldiger ausländischer Ehegatte besser gestellt wäre, als ein entsprechender schweizerischer Ehegatte, indem der erstere trotz seines Verschulderis einen dauernden Unterhaltsanspruchbesässe, während der letztere, dem gegenüber -sei es schon von Anfang an, oder doch zum mindesten nach Ablauf der dreijährigen Trennungs- zeit (gemäss Art. 148 ZGB) -die Scheidung verlangt werden könnte, von der Scheidung an keinen Anspruch auf Alimente mehr besässe, weil gemäss Art. 152 ZG'B nur der schuldlose Ehegatte hiezu berechtigt ist. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Allerdings ist der Vorinstanz zuzugeben, dass das ZGB keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach in Fällen,wo, wie hier, die Scheidung nicht verlangt werden kann, die Trennung hin- sichtlich der Nebenfolgen wie die Scheidung zu behan- deln sei. Aber das ZGB hat eben nur das interne schwei- zerische Recht ohne Rücksicht auf die international- rechtlichen Konsequenzen geregelt. Wenn auch gemäss Art. 7 hund i NAG die Trennung ausländischer Ehe;" gatten im Übrigen , d. b. bezüglich der Nebenfolgen, wie bereits bemerkt, sich ausschliesslich nach schwei- zerischem Rechte regelt, so müssen doch diese Folgen demjenigen der beiden schweizerischen Rechtsinstitute (Trennung oder Scheidung) angepasst werden, dem die ausgesprochene Trennung sachlich am meisten entspricht. Nun ist aber die dauernde, nicht in eine Scheidung umwnhdelbare Trennung, wie sie bei italienischen Ehegatten allein ausgesprochen werden kann, derart
verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie bei ausschliesslicher Anwendung des ZGB gegenüber schweizerischen Ehegatten zulässig ist, dass es sich eher rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehen- lassen der unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss Art. 160 ZGB kann schon bei der wandelbaren Trennung nicht als eine den Verhältnissen vollständig gerecht werdende Lösung bezeichnet werden, und es ist hier die Anwendung dieser Bestimmung nur mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der Trennung begründet. Wo es sich aber,wie im vorliegenden Falle, um eine nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es dem Sinn und Geist des Gesetzes, wenn man die Unter- haltspflicht ohne Berücksichtigung der Verschuldens- frage weiter bestehen lassen wollte und so einen un- schuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen Ehegatten verpflichten würde, auf unbestimmte Zeit hinaus für den Unterhalt des schuldigen resp. mit- schuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint daher angezeigt, für diesen Fall die Unterhaltspflicht nach der für die Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152 ZGB zu regeln. Nachdem aber durch das -hinsichtlich der Trennung selber in Rechtskraft erwachsene -Urteil der ersten Instanz die Trennung u. a. auch wegen von der Be- klagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden ist, kann von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten auf Grund von Art. 152 ZGB, da sie nicht schuldlos erscheint, nicht die Rede sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dis- positiv 3 des angefochtenen Urteiles des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1925 aufgehoben.