BGE 52 I 87
BGE 52 I 87Bge24.03.1923Originalquelle öffnen →
86 Staatsrecht. Rechtsanschauung und kann solange nicht angefochten werden, als nicht der Nachweis geleistet wird, dass das positive kantonale Recht den Begriff des gemeinen Gebrauches in einem weiteren, auch solche Benützung einbegreifenden Sinne umschreibt. Die Erteilung solcher Bewilligungen steht aber grundsätzlich im freien Er- messen der zuständigen Behörde unter der einzigen Voraussetzung, dass sie dabei nach sachlichen Ge- sichtspunkten und nicht einfach nach Laune und Gunst verfährt. Im vorliegenden Falle konnte ein derartiges Stationieren an einer belebten Strassenstelle mit einer körperlichen Einrichtung wie der vom Rekurrenten ver- wendeten Auslage, sehr wohl und ohne jede Willkür verweigert werden, ohne dass dazu die Interessen des Pächters der Bahnhofbuchhandlung oder der Bundes- bahnen als Verpächter dieses Betriebes herangezogen zu werden brauchten. Aus den vorangegangenen Er- örterungen ergibt sich auch, dass deshalb von einer Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Re- kurrenten nicht gesprochen werden kann. Da ein e solche Bewilligung unter Umständen ohne Beeinträch- tigung der öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt werden kann, während das Hinzutreten weiterer dieselben zu schädigen geeignet wäre, würde es zudem zur Begründung der Rüge ungleicher Behandlung noch nicht genügen, dass früher gestellten ähnlichen Gesuchen entsprochen worden war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12. Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. No 15. 87 I1I. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES Vgl. Nr. 12. -Voir n° 12. IV. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 15. Urteil vom 5. Februa.r 1926 i. S. Sch. gegen Obergerioht 'I'hurga.u. Bundesgesetz vom 29. April 1920 betr. die öffentlichrecht- lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Einwirkung auf die bisherigen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Materie. Erhebliches Verschulden im Sinne von Art. 1 Abs. 3. Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof für Beschwerden gegen die Einstel- lung im Aktivbürgerrecht, die sich auf eine angebliche Missachtung dieses Bundesgesetzes stützen, und Umfang der Kognition. Reformatio in pejus durch die zweite kanto- nale Instanz. Anfechtung aus Art. 4 BV. A. -Nach § 81 des thurg. EG zum SchKG vom 3. Mai 1891 verlieren Personen, gegen welche die Pfän- dung fruchtlos durchgeführt worden oder über welche der Konkurs eröffnet worden ist, das Aktivbürgerrecht, wenn die Verschlimmerung ihrer Vermögenslage, welche zur fruchtlosen Pfändung oder zum Konkurse geführt hat, durch ihre eigene Schuld verursacht worden ist. Das Konkursamt hat gleichzeitig mit dem Schlussbe- richte nach Art. 268 SchKG dem Bezirksgerichte über
88 Staatsrecht. die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit, über die Grösse des für die Gläubiger eingetretenen Verlustes, über den Grad des Verschuldens, die. Lebensweise und den Leu- mund des SchuldnerS einen schriftlichen Bericht ein- zureichen, der während zehn Tagen seit· dem Eingang beim Gerichtspräsidenten vom Schuldner und den in Verlust gekommenen Gläubigern eingesehen werden kann (§ 82). Der Schuldner oder ein in Verlust gekom- mener Gläubiger ist befugt beim Gerichtspräsidenten das Begehren zu stellen, dass -gegen Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses - im Wege des Unter- suchungsverfahrens die zur näheren Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse dienlichen weiteren Erhe- bungen veranstaltet werden (§ 83). Das Bezirksgericht entscheidet durch Beschluss in freier Würdigung der Akten über den Eintritt und die Dauer der Einstellung im Aktivbürgerrechte (§ 84). B. -Über den heutigen Rekurrenten Sch., Inhaber einer Fabrik im Kanton Thurgau ist am 14. September 1922 infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet worden. Am 22. Mai 1925 erkannte das Bezirksgericht Bischofzell als Konkursgericht auf Schluss des Kon- kursverfahrens und beschloss gleichzeitig, den Gemein- schuldner bis zum 31. Dezember 1928 im Aktivbürger- recht einzustellen. Auf Rekurs des Sch. hob das Ober- gericht von Thurgau die letztere Verfügung am 7. Juli 1925 auf und wies die Sache zu neuer Behandlung an das Bezirksgericht zurück, weil dem Schuldner nicht in der durch §§ 82, 83 EG vorgesehenen Weise Gelegen- heit gegeben worden sei, sich zur Frage der Einstellung zu äussern und darauf bezügliche Beweisanträge zu stellen und weil dem Entscheide keine Begründung , beigegeben sei : eine solche sei aber unerlässlich, nachdem das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses die Einstellung im Stimmrecht nur noch bei gerichtlich festgestelltem erheblichem Ver- Stimmrecht, kant. \Vah1en, Abstimmungen. N0 15. 89 schulden des Schuldners an seinem Vermögenszerfall zu- lasse. Der Rekurrent hatte in erster Linie den Stand- punkt eingenommen, dass eine Einstellung in den bürger- lichen Rechten mangels der dazu erforderlichen gesetz- lichen Grundlage überhaupt nicht in Betracht kommen könne. Die §§ 81 ff. des kant. EG z. SchKG seien, weil im \Viderspruch zum BG vom 29. April 1920 stehend und infolge Dahinfallens der früheren bundesgesetzlichen Ermächtigung, auf der sie beruhen, nämlich des Art. 26 SchKG gemäss Art. 3 jenes Bundesgesetzes als auf- gehoben anzusehen. Und von der Möglichkeit, solche öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses in dem nach dem BG noch zulässigen Rahmen und unter den hier bezeichneten Vorausset- zungen vorzusehen, habe der Kanton Thurgau bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. Es hätte dies nur durch Erlass eines neuen Gesetzes geschehen können. Das Obergericht lehnte indessen diese Einwendung mit der Begründung ab: durch das BG seien die bisherigen, diese Materie beschlagenden kantonalen Bestimmungen nicht in allen Teilen, sondern nur soweit aufgehoben worden, als sie mit den in Art. 1 Abs. 3 des BG er- wähnten Grundsätzen im Widerspruch stehen; der weiteren Anwendung von § 81 EG z. SchKG mit der durch jene bundesrechtliche Vorschrift gegebenen Ein- schränkung (Maximal dauer der Einstellung im Stimm- bezw. Aktivbürgerrecht 4 Jahre, Einstellung nur beim Vorliegen eines erheblicheQ Verschuldens) stehe daher nichts im Wege. Nachdem hierauf das Bezirksgericht Bischofzell zu- nächst den Schuldner zur Sache angehört hatte, hielt es durch Beschluss vom 14. September 1925 an seinem ersten Entscheide insofern fest, als es die Einstellung « im Stimmrechte » bis 31. Dezember 1928 verfügte. Den Motiven ist zu entnehmen: die vom Bundesgesetze geforderte Voraussetzung eines erheblichen Verschuldens des Schuldners am Vermögenszerfall treffe nach der aus
90 Staatsrecht. den Akten geschöpften Überzeugung des Gerichts zu. « Die Lebenshaltung des Kridaren entsprach seinen Verhältnissen nicht mehr; sein Aufenthalt mit fremden Weibspersonen in Kurorten und das Freihalten dieser Weibspersonen auf seine Kosten, wie es im Eheschei- dungsprozess erhoben worden ist, erforderte Auslagen und Zeitverluste, welche auf das Geschäft nachteilig einwirken mussten und mit zum Vermögenszerfall bei- getragen haben. Dass der Kridar, nicht entsprechend seinen Verhältnissen, auf grossem Fusse lebte, ist' gerichtsnotorisch. Ein erhebliches Verschulden erblickt das Gericht auch heute noch in der Tatsache, dass Sch. sich der Pfandunterschlagung zum Nachteile seiner Gläubiger schuldig gemacht hat, aber aus formellen Gründen nicht überwiesen werden konnte, und nicht zu- letzt in dem empfindlichen Verluste von nahezu 200,000 Franken, den die Gläubiger erlitten hatten; nur neben- bei sei noch auf das Leumundszeugnis des Kridaren und die Vorstrafe in Italien hingewiesen. » Eine erneute Beschwerde des Sch. gegen diesen Ent- scheid wies das Obergericht durch Entscheid vom 8. Oktober 1925 ab und verschärfte die Verfügung der Vorinstanz noch dahin, dass es den Rekurrenten für die Zeit bis 31. Dezember 1928 « im Aktivbürgerrecht I), nicht nur im Stimmrecht einstellte. Es hielt zunächst gegenüber der wiederholten Bestreitung des Rekur- renten an der Annahme fortdauernder Geltung des § 81 EG z. SchKG in dem früher umschriebenen Rahmen fest und führte sodann aus : « Das Obergericht hat aus den Akten mit der Vorinstanz die Überzeugung gewon- nen, dass der Rekurrent in der Tat ein erhebliches Ver- schulden im Sinne des BG an seinem Vermögenszerfall trägt. Allerdings kann gesagt werden, dass einzelne der von der Vorinstanz nach dieser Richtung ange- führten Momente, so dessen ehebrecherisches Verhältnis mit seiner Nichte B., die Aufenthalte mit derselben in Kurorten, die sich auf die angebliche Pfandunter- Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 15. 91 schlagung des Kridaren beziehenden Momente, dessen ungünstiger Leumund und die in Italien seinerzeit aus Anlass seines dortigen Konkurses erlittene Vorstrafe die Einstellung des Kridaren im Stimmrecht bezw: Aktivbürgerrecht zu begründen vielleicht noch nicht geeignet sind. Schwerer wiegt indessen die hinzutretende Feststellung, der Schuldner habe über seine Verhält- nisse hinaus auf grossem Fusse gelebt. Es ist in dieser Beziehung gerichtsnotorisch und geht auch aus den Akten hervor, dass Sch. aus purer Liebhaberei und wohl auch, um sich während der Kriegsjahre den Vorschriften der Lebensmittelrationierung zu entziehen, ein sehr kostspieliges, unrentables Bauerngewerbe sich zugelegt, dass er dabei weit übersetzte Preise für Landkäufe etc. bezahlt und hiefür grosse Summen aufgewendet hat, die er zur Konsolidierung seines Geschäftsbetriebes hätte verwenden sollen. Dass er auch sonst, ohne im Besitz eines entsprechenden, solid fundierten Vermögens zu sein, auf grossem Fusse gelebt hat, wird der Rekurrent ernstlich nicht bestreiten wollen. Dazu kommt, dass sich der Rekurrent, wie schon dem Schlussbericht der Konkursverwaltung vom 26. April a. c. entnommen werden kann, offenbar geschäftlich in sog. wilde Spekula- tionen eingelassen hat, die ihm missglückt sind und die vollends seinen finanziellen Zusammenbruch zur Folge gehabt haben. Auffallenderweise hat die Vorinstanz dieses Moments in ihrem Entscheide keine Erwähnung getan, vielleicht im Hinblick darauf, dass im Schluss- bericht des Konkursamts aus diesen Tatsachen ein besonderes Verschuldensmoment nicht abgeleitet wird. Das Obergericht hat indessen die Auffassung, dass solche wilde Spekulationen, bei denen die gesamte ökonomische Existenz aufs Spiel gesetzt wird, einem Geschäftsmann im Interesse solider Geschäftsgebahrung als erhebliches Verschulden angerechnet werden müssen, wenn durch ihr Fehlschlagen der Ruin des Unternehmens und damit eine Schädigung der Gläubiger in dem grossen Umfang
92 Staatsrecht. herbeigeführt wird, wie sie hier vorliegt. » Für die Ein- stellung bloss im Stimmrecht, nicht im Aktivbürger- recht überhaupt habe sich die Vorinstanz auf das BG von 1920 gestützt. Dieses erfordere aber eine solche Einschränkung nicht, sondern stelle es in Art. 2 den Kantonen ausdrücklich anheim, unter Vorbehalt des Art. 1, an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen zu knüpfen. Mit Ausnahme der Beschränkung des Stimmrechtsentzuges auf die Fälle erheblichen Verschuldens und auf die Dauer von 4 Jahren stehe daher nichts im Wege, einem Schuldner das Aktivbürgerrecht wie bis anhin zu entziehen. In diesem Sinne sei der Entscheid der Vorinstanz abzu- ändern. C. -Gegen diesen zweiten Entscheid des Obergerichts hat Sch. die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, die dadurch verfügte Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrecht sei in vollem Umfange aufzuheben und die im kantonalen Amtsblatt erfolgte Publikation derselben zu widerrufen. Er hält daran fest, dass die §§ 81-84 des kant. EG z. SchKG durch das BG vom 29. April 1920 aufgehoben seien und eine kantonale Vorschrift, welche es gestatten würde an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs Ehrenfolgen zu knüpfen, infolgedessen zur Zeit fehle. Die Gerichte könnten nicht diese Lücke im Wege der Rechtsprechung ausfüllen, ohne sich eines Übergriffs in die gesetzgebende Gewalt (Art. 19, 36, 51 der thurg. Verfassung) schuldig zu machen und den Grundsatz nulla poena sine lege (Art. 9 ebenda) zu verletzen. Abge- sehen hievon sei auch die Annahme eines erheblichen Verschuldens im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundes- gesetzes vom 29. April 1920 unhaltbar und verstosse gegen Art. 4 BV. Die Gründe, welche die erste Instanz dafür anführe, seien im kantonalrechtlichen Rekurs einlässlich widerlegt worden. Das Obergericht gebe die Richtigkeit dieser Widerlegung dadurch zu, dass es Stimmrecht, kant. V/ahlen, Abstimmungen. N0 15. 93 selbst auf die betreffenden Momente für die Begründung der Massnahme nicht mehr abstelle. Wie man einem Manne, der im Jahre 1917/18 ein Vermögen von an- nähernd 300,000 Fr. besessen, den Ankauf landwirt- schaftlichen Grund und Bodens (damals des einzigen stabilen Wertes) zum VOI\vurf machen könne. sei uner- findlich. Im übrigen habe es sich dabei auch nicht um eine blosse Liebhaberei, sondern um den Erwerb an- stossenden Landes im Hinblick auf künftige Erweite- rungen der Fabrik gehandelt. Für die angeblichen ({ wilden » Spekulationen, in die sich der Rekurrent ein- gelassen haben solle, fehle jede aktenmässige Unterlage. Auch der Schlussbericht der Konkursverwaltung wisse davon nichts. Es liege darin eine unbewiesene Unter- stellung, die wie die Bejahung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 des BG überhaupt als willkürlich be- zeichnet werden müsse. Eventuell hätte das Obergericht keinesfalls über die vom Bezirksgericht verfügte Ein- stellung im Stimmrecht hinausgehen dürfen. Die refor- mafio in pejus sei dem thurgauischen Zivil-und Straf- prozessrecht unbekannt und tatsächlich bis jetzt auch nicht vorgenommen worden. Ihre Anwendung im vor- liegenden Falle bedeute daher eine ungleiche Behand- lung des Rekurrenten. D. -Das Obergericht von Thurgau hat die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
Kraft des Bundesrechts durch Missachtung von Vor-
schriften des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 sonst,
ohne diese besondere Kompetenznorm, gemäss
Art. 189
Abs. 2
OG in die Zuständigkeit des Bundesrates fiele
(BGE 40 I S. 36). Wie es sich in dieser Beziehung mit
weiteren Folgen verhalten würde, die allenfalls nach
kantonalem Recht in der Einstellung im Aktivbürger-
recht eingeschlossen sind und ausserhalb des Rahmens
von Art. 180 Ziff. 5 OG liegen (Unfähigkeit zur Eides-
leistung oder ähnliches), kann dahingestellt bleiben.·
Denn der Rekurrent ficht die Verhängung solcher neben
den Entzug des Stimmrechts tretender Folgen nicht
wegen Widerspruchs zu einem eidgenössischen Gesetze
an, sondern ausschliesslich wegen willkürlicher Miss-
achtung von Vorschriften des kantonalen Prozessrechts
(Unzulässigkeit der rejormatio in pejus), also aus einem
Beschwerdegrunde,
füt den von vorneherein nur das
Bundesgericht
und nicht der Bundesrat zuständig sein
kann.
2. -Eine Verletzung des Grundsatzes der dero-
gatorischen
Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Überg.
Best.
zur BV) würde auch dann vorliegen, wenn, wie
der Rekurrent behauptet, es die Meinung des Bundes-
gesetzes
vom 29. April 1920 wäre, dass mit dessen
Inkrafttreten die bisherigen kantonalrechtlichen Vor-
schriften über die Materie schlechthin dahinfalIen sollen
und durch neue ersetzt werden müssten, um eine An-
knüpfung von Ehrenfolgen an die fruchtlose Pfändung
oder den Konkurs künftig überhaupt noch als zulässig
erscheinen
zu lassen. Die Verhängung solcher Folgen auf
Grund der §§ 81 ff. des bisherigen thurgauischen EG z.
SchKG würde alsdann schon gegen diese bundesgesetz-
liche Aufhebungsklausel verstossen.
Zur Gutheissung
des Rekurses
brauchten deshalb nicht erst noch die
im Rekurs angerufenen kantonalen Verfassungsgrund-
sätze (Gewaltentrennung, nulla poena sine
lege) heran-
gezogen zu werden. Doch
ist jene Voraussetzung, von der
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N° 15.
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der Rekurs ausgeht, offenbar unzutreffend. Wenn Art. 66
BV bestimmt, dass die Bundesgesetzgebung die Schran-
ken festsetzen werde,
innerhalb deren ein Schweizer-
bürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden
kann, so wird damit nur die grundsätzliche Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes auf diesem Gebiete fe...tge-
stellt. Die Befugnis der Kantone darin zu legiferieren,
solange
und soweit der Bund von jener Kompetenz
keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt dadurch unbe-
rührt. Die Kantone wären deshalb, solange es an einer
solchen bundesgesetzlichen Regelung fehlte,
auch ohne
Art. 26Sch KG berechtigt gewesen, derartige öffentlich-
rechtliche Folgen
mit der fruchtlosen Pfändung und dem
Konkurse zu verbinden. Art. 26 Abs. 1 SchKG, welche
ihnen dies überlässt, enthält keine Ermächtigung, Dele-
gation der Gesetzgebungsgewalt an die Kantone ; er
anerkennt lediglich noch ausdrücklich einen Rechtszu-
stand, der auch sonst bestehen würde. Daher kann auch
die Aufhebung des Art. 26 SchKG durch Art. 3 Abs. 2
Satz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 nicht
zur Folge haben, die an jene Vorschrift des SchKG an-
schliessenden Bestimmungen der bisherigen kantonalen
EG dahinfallen zu machen, wil sich diese Bestim-
mungen eben nicht auf eine durch Art. 26 SchKG aus-
gesprochene und zu ihrer Rechtsbeständigkeit notwendie
Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, sondern auf die
eigene Gesetzgebungsgewalt
der Kantone stützen. Viel-
mehr kann es sich nur fragen, ob nicht jener angebliche
Wille des eidgenössischen Gesetzgebers
aus dem sonstigen
Inhalte des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 hervor-
gehe.
In Betracht kommen könnte dafür einzig Art. 3
Abs. 2
Satz 1 ebenda. Wenn es hier heisst, dass mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes alle den Bestimmungen des-
selben widersprechenden Vorschriften
der Gesetzgebung
der Kantone unwirksam werden, so will dies aber -
nach der Bedeutung, in der derartige Klauseln in der
Bundesgesetzgebung verwendet werden -nur besagen,
96 Staatsrecht. dass die kantonalen Vorschriften ausser Kraft treten, soweit sich aus ihrer Anwendung ein Widerspruch zu den Grundsätzen des Bundesgesetzes ergeben würde, nicht dass die bisherige kantonalrechtliche Regelung der Materie überhaupt als aufgehoben zu gelten habe und durch eine neue ersetzt werden müsse, auch soweit ihre Handhabung ohne solchen Widerspruch möglich bleibt. Dafür spricht zwingend schon die Erwägung, dass ein neues Gesetz sonst selbst von denjenigen Kantonen er- lassen werden müsste, die schon bisher die Verhängung von Ehrenfolgen wegen fruchtloser Pfändung oder Kon- kurses nur unter den nämlichen Voraussetzungen wie das Bundesgesetz oder sogar unter noch engeren zu- liessen, was zweifellos nicht der Wille des Bundesgesetz- gebers gewesen sein kann. Da schon die bisherige thur- gauische Gesetzgebung die Einstellung im Aktivbürger- recht bei fruchtloser Pfändung oder Konkurs nur durch besonderen gerichtlichen Entscheid eintreten liess, be- steht daher für ihre weitere Anwendung unter der Be- dingung kein Hindernis, dass die Einstellung, soweit sie sich auf das Stimmrecht (im Gegensatz zu den in Art. 2 des Bundesgesetzes erwähnten weiteren Folgen) bezieht, nur bei erheblichem Verschulden des Schuldners an seinem Vermögenszerfall und nicht für mehr als 4 Jahre erfolgen darf, ferner dass die Gründe, welche dazu führten, das erhebliche Verschulden anzunehmen, im Entscheid « festgestellt », angeführt werden. 3. - Da es sich um die Vereinbarkeit einer auf Grund kantonalen Rechts, nämlich der § § 81 ff. des thurgau- ischen EG zum SchKG getroffenen Verfügung mit dem Bundesrechthandelt, hat das Bundesgericht frei zu unter- suchen, ob der kantonale Entscheid auf einer richtigen Auslegung und Anwendung jenes Begriffes (des erheb- lichen Verschuldens) beruht. Dazu gehört auch die Frage, ob die dem Schuldner zur Last gelegten Tat- sachen, ihr Zutreffen vorausgesetzt, darunter zu fallen vermögen. Dagegen können die darauf bezüglichen tat- Stimmrecht, kant. ·Wahlen, Abstimmungen. N° 15. 97 sächlichen Feststellungen selbst nur aus dem beschränk- ten Gesichtspunkte des Art. 4 BV nachgeprüft werden; das Bundesgericht ist deshalb an sie gebunden, wenn sie sich nicht als offensichtlich aktenwidrig und will.:. kürlich erweisen (vgl. hinsichtlich einer ähnlichen Rechts- lage beim Entzuge der Handlungsfähigkeit nach dem Handlungsfähigkeitsgesetze von 1881 vor Inkrafttreten des ZGB, BGE 22 II S. 975). Es ist nicht nötig zu erörtern, wie es sich in dieser Beziehung mit den « wilden Spekulationen)} verhalte, in die der Rekurrent sich nach der Annahme des Ober- gerichts eingelassen haben soll. Denn zur Vereinbarkeit der angefochtenen Massnahme mit Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 reichen schon die anderen Vorwürfe aus, welche der obergerichtliehe Ent- scheid dem Rekurrenten macht: Leben auf zu grossem Fusse, insbesondere Ankauf eines kostspieligen landwirt- schaftlichen Gewerbes aus blosser Liebhaberei. Auch für die Einstellung im Stimmrecht ist nach dieser Vor- schrift nicht ein schweres, sondern nur ein « erhebliches }) Verschulden des Schuldners am Vermögenszerfall (fran- zösischer Text: « faute d'une certaine gravite») erfor- derlich, d. h. ein leichtsinniges Verhalten, das nicht bloss untergeordneter Natur ist und mit dem Eintritte des Verlustes für die Gläubiger vielleicht in keinem Zusammen- hang steht, sondern darauf einen gewissen, nicht uner- heblichen Einfluss ausgeübt hat. In beiden Räten wurde denn auch bei der Gesetzesberatung betont, dass diese Ausdrucksweise im bewussten Gegensatz zum schweren Verschulden, der faute grave gewählt worden sei (Ste- nogr. BuH. 1920 Ständerat S. 42/3, Nationalrat S. 375). Auch so bleibt die Schranke, welche der kantonalen Gesetzgebung gezogen wird, noch immer bedeutsam. Es wird damit einerseits ausgeschlossen, die Einstellung, wie es bisher in manchen Kantonen der Fall war, auto- matisch schon mit der biossen Tatsache der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses als solcher eintreten zu
98 Staatsrecht. lassen. Andererseits darf sie nicht auf irgendeine viel- leicht zu beanstandende und nicht ganz korrekte Hand- lungsweise, sondern nur auf ein zum Vermögenszerfall in erheblichem Masse mitwirkendes schuldhaftes Be- nehmen von einer gewissen Bedeutung gestützt werden. Im vorliegenden Falle steht aber fest, dass die Ver- äusserung des erwähnten landwirtschaftlichen Gewerbes im Konkurse einen Ausfall von 30,000 Fr. gegenüber den Ankaufspreisen ergeben hat, wie denn der Rekurrent nicht in Abrede stellen kann, dass er einzelne dazu ge- hörende Grundstücke, um sich in deren Besitz zu setzen, zu objektiv offenbar übersetzten Preisen erstanden habe. Eine solche Transaktion konnte aber, wenn sie nur aus Liebhaberei und ,nicht aus geschäftlicher Notwendigkeit vorgenommen wurde, sehr wohl als schuldhafte im Sinne des Bundesgestzes angesehen werden, auch wenn der daraus entstandene Ausfall nur einen Bruchteil des ganzen bei der Konkursliquidation entstandenen Ver- lustes ausmachte. Heute wird allerdings behauptet, dass der Erwerb nicht zur Befriedigung einer Liebhaberei, sondern im Hinblick auf eine künftige Erweiterung der Fabrik, zur Abrundung des Geschäftsareals erfolgt sei. Doch ist die Behauptung neu und kann schon deshalb nicht gehört werden und dazu führen, die entgegen- gesetzte Annahme der Vorinstanz als willkürlich zu betrachten. Abgesehen davon könnte sie auch von vorne- herein nur für einen kleinen Teil des erworbenen Landes zutreffen, einen Landankauf in dem Umfange, wie er hier stattgefunden hat, dagegen keinesfalls erklären. Auch ist unerheblich, dass der Rekurrent infolge der durch die Kriegskonjunktur gemachten Gewinne damals über ein erhebliches Vermögen verfügte. \Vie nur diese ausser- ordentlichen Gewinne zugestandenermassen ihn in die Lage gesetzt hatten, sein Geschäft in dem geschehenen Masse auszudehnen, so musste er bei einiger Überlegung auch damit rechnen, dass mit dem Verschwinden der ausserordentlichen Konjunktur beim Ende des Krieges Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 15. 99 eine Periode der Schwierigkeiten auftreten könne, die die bisherige Rentabilität, wenn nicht dauernd so doch bis nach vollzogener Anpassung an die neuen Verhältnisse in starkem Masse in Frage stellen werde. 'Wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass es unter diesen Um- ständen Pflicht des Rekurrenten gewesen wäre, vorhan- dene flüssige Mittel in erster Linie zur Konsolidation des Geschäftes zu verwenden und die Festlegung bedeutender Summen in Operationen wie dem erwähnten Ankauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes eine leichtfertige Handlung darstelle, so kann darin eine irrtümliche An- wendung von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes nicht gesehen werden. Aus demselben Grunde kann die Tat- sache einer kostspieligen, über den normalen Verbrauch hinausgehenden Lebenshaltung nicht damit gerecht- fertigt werden, dass der Rekurrent damals infolge seines hohen Verdienstes dazu in der Lage gewesen. sei. Die Annahme aber, dass er sich tatsächlich einen solchen übertriebenen Aufwand habe zu schulden kommen lassen, hat vom Rekurrenten nicht ernstlich, jedenfalls nicht in einer Weise widerlegt werden können, welche die dahingehende Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen lassen würde ............................ . Dazu kommt das allgemein ruchbare und vom Re- kurrenten selbst in die Öffentlichkeit gestellte ehe- brecherische Verhältnis zu seiner Nichte T. und die Verfügung über Maschinen, die als Zubehör zu einem Grundpfande hafteten, ohne Zustimmung des Pfand- gläubigers (wobei die Einstellung der Strafverfolgung nur deshalb verfügt wurde, weil die thurgauische Gesetz- gebung eine Strafandrohung bloss auf die Hinterziehung gepfändeter Sachen, nicht von Vertragspfändern ent- hält). Würden diese letzteren Tatsachen für sich allein zur Begründung eines Stimmrechtsentzuges nach Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes kaum ausreichen, so unter- stützen sie doch die allgemeinen Schlüsse, welche das Obergericht aus den anderen von ihm herangezogenen
100 Staatsrecht. Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung des Schuldners gezogen hat. 4. -Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Ent- scheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen. wie die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu ver- knüpfen, ohne dass dafür gleich wie beim Stimmrecht- entzug ein Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen müsste. Der Rekurrent ficht denn auch diese weiter- gehende Massregel einzig mit der Begründung an : das Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekur- renten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer relormatio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht schon oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess aus Art. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das hier in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer positiven entgegenstehenden Vorschrift des thurgau- ischen Rechts zuwidergehandelt worden sei. Eine solche Vorschrift wird aber nicht angeführt. Dass umgekehrt. das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekur- renten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht aus- drücklich vorsieht, reicht noch nicht aus, ihre Zulassung, zumal in der in Frage stehenden Materie, als ausge- schlossen und willkürlich zu bezeichnen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. N° 16. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 16. Urteil vom l23. Januar lSae i. S. Schweiz. Na.tional-Versioherungsgesellsoha.ft gegen Xa.ntone Ba.sel-Sta.dt und Genf. 101 Aktiengesellschaft mit Steuerdomizilen in verschiedenen Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht ein bezahlten Teil des Aktienkapitals. A. -Die Schweiz. ~ational-Versicherungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt. Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom 23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den Reservefonds und anderen Rückstellungen zu bezahlen, die eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen. Der Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven beträgt zwei vom Tausend, für das nicht einbezahlte Aktienkapital % vom Tausend. Ähnlich bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les con- tributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich des von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu ent- richtenden « impöt annuel sur le capital » in: « Art. 68. Est considere comme capital imposable: 1. pour les societes anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes les societes soumises ä. l'impöt, les fonds de reserve et d'amortissement qui representent un avoir propre de la societe.» « Art. 73. L'impöt sur le capital est de AS 52 1-1926 8
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