BGE 52 I 54
BGE 52 I 54Bge04.10.1917Originalquelle öffnen →
54 Strafrecht. sogenannte Spitzenbelastung leiten zu lassen, und deshalb konnte auch der Regierungsrat die Einholung eines Berichtes der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich über die Ursachen der Spitzenbelastung beim Elektrizitätswerk Küsnacht wegen Unerheblichkeit eines solchen Gutachtens ablehnen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
~ Gemäss Art. 1 Abs. 1 PTG unterliegen der Tax- pflicht nicht die Handelsreisenden, « die für Rechnung eines inländischen Hauses die Schweiz bereisen und dabei ausschliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche den betreffenden Handelsartikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden. » Nach Art. 4 Abs. 2 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 29. November 1912 gelten als Geschäftsleute im Sinne des Gesetzes nicht nur private Personen, sondern auch Ge- sellschaften, Genossenschaften, sowie öffentliche Anstal- ten und Verwaltungen, deren Betrieb einen geschäft- lichen Charakter hat. Die Vorinstanz betrachtet das Bezirksspital Erlenbach als ein gemeinnütziges Unter- nehmen, stellt aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass es, wie ein Privatspital, Kranke gegen Erlegung be- stimmter Gebühren aufnimmt, und folgert hieraus, dass es sich im weitern Sinne ebenfalls um einen Gewerbe- betrieb handle, zu dessen Unterhalt die Verwendung von Lebensmitteln ein unumgängliches Erfordernis bilde.
56 Strafrecht. Diese Auffassung ist weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Wie sich aus den Statuten des « Nieder- simmenthalischen Krankenhauses in Erlenbach » ergibt (§ 2), bezweckt diese Bezirkskrankenanstalt « in erster Linie .t:-ufnahme und Heilung armer Krankerund Ver- unglückter der garantierenden Gemeinden J). Gemäss § 2 Abs. 2 ebenda können aber auch «( andere Kranke- gegen Bezahlung eines ihren V ermögens-und sonstigen Verhältnissen angepassten Kostgeldes Aufnahme fin- den. » Und § 12 der Statuten bestimmt, dass die Kosten der Anstalt u. a. bestritten werden : {( 1. Aus den Pflege- geldern der selbstzahlenden Anstaltspatienten. )J Insoweit ist daher das Bezirksspital Erlenbach zweifellos auch eine Erwerbsanstalt, ganz gleich, wie eine private Kran- kenpflegeanstalt. Dabei verschlägt selbstverständlich der Umstand nichts, dass sich für das Jahr 1924 ein Defizit von 431 Fr. 74 Cts. ergeben hat. Allein auch als ein seinem entscheidenden Charakter nach gemein- nütziges Unternehmen bedarf das Bezirksspital Erlen- bach zu seiner Zweckerfüllung -Ausübung der Kranken- pflege - der Einrichtung und Durchführung eines tech- nischen Betriebes. Es müssen Bettstellen, Matratzen, Wäsche, etc., überhaupt alle Materialien beschafft werden, ohne die die Durchführung der Krankenpflege nicht denkbar ist. In dieser Organisation des technischen Betriebes unterscheidet es sich in keiner Weise von einer Privatheilanstalt. Beide sind Gewerbebetriebe zum Zwecke der Krankenpflege. Wie nun aber die Beschaf- fung der eigentlichen Krankenpflegematerialien zum Betriebe eines Privatspitals sowohl, als einer wesent- lich gemeinnützigen Krankenanstalt notwendig ist, so ist auch die Verwendung von Lebensmitteln zum Unter- halt dieser Betriebe unumgängliches Bedürfnis. Da, wie in dem von der Kassationsklägerin angezogenen Entscheide des Bundesgerichts (36 I 285) ausgeführt ist, das PTG nicht auf der nationalökonomischen Unter- Patenttaxen der Handelsreisenden. N° 9. 57 scheidung zwischen Urproduktion (Landwirtschaft etc.), Gewerbe (Industrie) und Handel basiert, ist nicht einzu- sehen, warum nicht auch an ein Bezirksspital der in Frage stehenden Art Bedürfnisartikel für die Kranken- pflege taxfrei verkauft werden sollten. Denn anders wäre eine solche Anstalt hinsichtlich der Anschaffung ihrer BedÜTfnisartikel ungünstiger gestellt, als ein Privat- spital, was unmöglich die Absicht des Gesetzes sein kann. Gerade mit Rücksicht auf den gemeinnützigen Charakter würde es sich gegenteils eher rechtfertigen, jene in dieser Beziehung günstiger zu stellen. Erhellt daraus schon, dass der « Erwerbszweck » kein Kriterium dafür abgeben kann, ob die Aufnahme von Bestellungen für Bedürfnis- artikel eines Krankenhausbetriebes taxfrei sei oder nicht, so bietet anderseits auch der in Art. 1 PTG enthaltene allgemeine Ausdruck Verwendung im « Gewerbe» keinen Anhalt für eine Unterscheidung zwischen Verwendung « in einem gemeinnützigen Zwecken » und einem lediglich ({ Erwerbszwecken » dienenden Gewerbe. Eine Auslegung des Gesetzes in dem einschränkenden Sinne der Zulassung der Taxfreiheit bloss hinsichtlich des letztem erscheint umsoweniger zulässig, als die Vorschrift der Taxpflicht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel der Handels- und Gewerbefreiheit bildet. Der Kassationshof hat denn auch, in Abweichung von der in BGE 33 I 808 ff. und 36 I 283 ff. vertretenen Gesetzesauslegung, in einem Ent- scheide vom 20. Februar 1917 i. S. Speck c. Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern (abgedruckt in 43 I 114 ff.) nach erneuter Prüfung seinen früheren Standpunkt (vgl. BGE 27 I 527 ff.) wieder aufgenommen und sich der vom Bundesrat in einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 29. November 1912 (BBI 1912 V 388 ff.) dargelegten Auffassung angeschlossen, dass der "Vortlaut sowohl, als die Entstehungsgeschichte des Gesetzes unzweifelhaft darauf hinweisen, dass man bei der Bestimmung der Taxpflicht und Taxfreiheit nur unterscheiden wollte, ob die angebotenen Artikel
Le Conseil d'administration. » L'administration federale des contributions vit dans cette annonce une emission au sens de l'art. 6 de 1a loi federale concernant le droit de timbre sur 1es coupons du 25 juin 1921 (LTC). Estimant que Wulfsohn avait contrevenu a l'art. 13 de cette loi en « entreprenant de faire de la propagande en Suisse pour l'emission de titres etrangers avant que l' emetteur etranger ait designe un representant en Suisse», elle engagea une poursuite penale. Conformement aux art. 15 LTC, 62· de la loi federale du 4 octobre 1917 sur les droits de timbres (LT), 115 et 121 de l'ordonnance d'execution de cette loi, Wulfsohn fut condamne par prononce administratif a une amende de 50 fr. Sur son refus de se soumettre a ce prononce il fut defere a la Cour fiscale du Tribunal cantonal vaudois, choisie parce que le Bulletin financier parait a Lausanne. Par jugement du 10 septembre 1925, la Cour fiscale a libere Wulfsohn de l'amende prononce contre 1ui. Ce jugement est motive en resume comme suit: Une offre adressee aux seuls actionnaires d'une socit~te anonyme n'est pas, meme faite par la voie de 1a presse, une offre repandue « dans le public » au sens de l'art. 10 a1. 2 LTC. Au surplus l'avis d'une augmentation de capital, don ne par une societe anonyme a ses actionnaires devrait, en tout cas, eire consideree comme faite ades
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