Municipal electricity tariffs were not considered taxes

BGE 52 I 44Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.11.1912Dismissed

Zusammenfassung

The appellants attacked Küsnacht’s electricity tariff scheme, arguing that the motor base fee and the high light tariff were disguised taxes requiring a statutory basis and that the tariff structure was unfair. The Federal Court held that the charges were fees or prices for electricity supply, not taxes, even if the utility generated surpluses. It accepted that municipal industrial undertakings may set tariffs with reference not only to costs but also to the value of the service and to municipal policy considerations. The court also found no unconstitutional inequality and no denial of the right to be heard.

Regest

Art. 19 KV; Art. 31 BV; municipal electricity tariffs and tax characterization. Charges levied by a municipal industrial undertaking for electricity supply are not taxes merely because they exceed production costs or yield a surplus; they remain public-law fees so long as they preserve the character of counterperformance and are not in manifest disproportion to the service and benefit received. In the field of municipal autonomy, tariff policy for industrial undertakings may consider value to the recipient, competition conditions, and the different use of the various tariff classes. Unequal tariff treatment is not unconstitutional if objectively justified; a refusal to take additional evidence is unobjectionable where the evidence is immaterial (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

geheimen Kontrolle, sondern nur um private Mittei- lungen an einzelne Automobilfahrer. Zudem läge in einer Änderung der Praxis an und für sich keine Ver- letzung der Garantie der Rechtsgleichheit, und es bildete ebenfalls an und für sich keine Rechtsverweigerung, wenn das Obergericht die Praxis geändert hätte, ohne dies ausdrücklich zu bemerken. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES 8. Orteil vom 31. März 1926 i. S; Ernst-Birch und Genossen gegen Gemeinde ltüsnacht und Regierungsrat von Zürich. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Steuerauflagen. Rechtliche Natur des Entgeltes, das ein Gemeindeelektri- zitätswerk für die Lieferung elektrischer Energie erhält. Kann es unter Umständen als Steuer betrachtet werden ? Verhältnis der Stromtarifansätze zu einander; Verstoss gegen die Billigkeit und die Rechtsgleichheit ? A. -Die Gemeinde Küsnacht betreibt ein Elek- trizitätswerk. Die Gemeindeversammlung vom 18. Januar 1925 genehmigte den Voranschlag dieses Werkes für 1925, wonach der Betriebsüberschuss voraussichtlich 30,000 Fr. betrug und davon 20,000 Fr. dem Gemeindegut und 10,000 Fr. einem Reservefonds zuzuweisen waren. Ein Antrag des Rekurrenten Ernst, dem Gemeindegut nur 10,000 Fr. zukommen zu lassen und dafür den Licht- strom zu verbilligen und die Grundtaxen für Motoren zu streichen, wurde abgelehnt. Darauf erhoben die Rekurrenten in einer von ihnen gemeinsam unterzeich- Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 45 neten Eingabe Beschwerde, indem sie beantragten: a) Die Tarifansätze des Elektrizitätswerkes seien mit Wirkung ab 1. Januar 1925 in der Weise abzuändern, dass der Grundpreis für Motorenbetrieb beseitigt und der Hochtarif für Lichtstrom im proportionalen Ver- hältnis zur Reduktion des Niedertarifes für Lichtstrom und des Tarifes für Wärme-respektive Koch-und Heiz- zwecke von 10 Rp. auf 8 Rp. pro Kwh herabgesetzt wird. b) Der Gemeinderat und die Gemeindeversamm- lung haben binnen Jahresfrist vom Datum des Rekurses an den Tarif für die Energieabgabe aus dem Elektri- zitätswerk Küsnacht im Sinne der Herabsetzung der Tarifansätze auf das für die Selbsterhaltung des Betriebes dieses 'Werkes notwendige Mass zu revidieren. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 24. September 1925 ab. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Gemeinde- beschlüsse, welche nicht gegen Verfassung oder be- stehende Gesetze verstossen, können in sachlicher Be- ziehung nur angefochten werden, wenn sie offe nbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Art. 48 der Kantons- verfassung und 59 Abs. 2, Gemeindegesetz). Die' Re- kurrenten behaupten, der von . der Gemeindeversamm- lung festgesetzte Voranschlag des Elektrizitätswerkes sei gesetzwidrig, weil die vorgesehenen Gebühren den Charakter einer Steuer besässen, die nach Art. 19 der Staatsverfassung nur durch Gesetz eingeführt werden dürfe. Die Rüge der Ungesetzlichkeit ist unbegründet. Damit allenfalls von einer ungerechtfertigten Steuer- belastung gesprochen werden könnte, müsste zum min- desten der Nachweis erbracht werden, dass die Strom- preise in Küsnacht erheblich über das allgemein übliche Mass solcher Gebühren hinausgehen, und infolge ihrer Höhe oder Abstufung den Charakter einer Gegen-

leistung für die Stromlieferung verloren haben. Dieser Nachweis ist unmöglich und wird von den Rekurrenten auch gar nicht versucht. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass die Tarife von Küsnacht bis auf kleinere Abweichungen im Spät nachttarif billiger sind als diejenigen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und einer Reihe von Gemeinden mit ähnlichen Ver- hältnissen. Demgegenüber nehmen die Rekurrenten den Standpunkt ein, die Gebühr für die Benützung eines gewerblichen Gemeindebetriebes werde schon dann zur Steuer, wenn der Ertrag dieser Gebühren für das in Frage kommende Werk die Kostendeckung über- steige. Diese Auffassung verkennt vollständig die staats- rechtliche Stellung der gewerblichen Gemeindebetriebe und den Charakter ihrer Gebühren . Nach zürcherischem Staatsrecht fällt die Errichtung und der Betrieb ge- werblicher Unternehmungen vollständig in das auto- nome Verwaltungsgebiet der Gemeinde. Damit ist ge- sagt, dass die Gemeinde auch die Rechtsordnung für diese gewerblichen Betriebe bestimmt. Der Staat begnügt sich dabei mit ganz wenigen Rechtssätzen. Er verlangt, dass solche Gemeindebetriebe sich grundsätzlich selbst erhalten und stellt zu diesem Zwecke Vorschriften über die Mindestleistungen für Abschreibungen und über die Einlage in Reservefonds auf. Die Gemeinde, von deren ausschliesslichem Willen die Schaffung solcher gewerblicher Unternehmungen abhängt, entscheidet auch über deren Zwecke. Sie kann ein solches Unternehmen aus fiskalischen Gründen ins Leben rufen oder soziale Momente in den Vordergrund stellen. Die für die Re- kurrenten selbstverständliche)) Sache, dass es sich bei den Leistungen des Abonnenten für Stromlieferung um ( Gebühren) handle, ist daher in Wirklichkeit nicht ganz so selbstverständlich. Wird aber das Ver- hältnis zwischen Abnehmer und Unternehmung dem Privatrecht unterstellt, so fällt die ganze Begründung des Rekurses dahin. Betrachtet man mit den Rekur- Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8. 47 renten das Elektrizitätswerk Küsnacht als öffentliche Anstalt und seine Rechtsordnung als. öffentlichrechtlich, so kann der von den Rekurrenten angerufene Vorbehalt des Gesetzes im vorliegenden Fall nur heissen, dass die angebliche Steuer ihre Grundlage in einem Beschluss des gesetzgebenden Organes der Gemeinde haben müsse, weil es sich eben um ein Gebiet der Gemeindeautonomie handelt. Im vorliegenden Fall beruht die angebliche ce Steuer auf einem Beschluss der Gemeindeversamm- lung. Die Rüge des Mangels einer gesetzlichen Grund- lage geht daher schon aus dieser Erwägung fehl. Bis heute hat niemand daran gedacht, den Art. 19 KV oder seinen Vorgänger auf die Gebühren der gewerb- lichen Betriebe zur Anwendung zu bringen, obschon unsere zürcherischen Gemeinden ihre produktiven Unter- nehmungen, wie schon diese gesetzliche Bezeichnung sagt, sehr ausgiebig als Finanzquelle ausgestaltet haben. Die Gebühren der gewerblichen Betriebe sind im Kanton Zürich immer als Entgelt für die Leistungen des Unternehmens aufgefasst worden. Selbst wenn diese Leistungen heute dem öffentlichen Recht unter- stellt werden, haben sie doch in dieser Beziehung ihren privatrechtlichen Ursprung nie verleugnet. Die Ge- meinden betrachten es als selbstverständlich, dass sie sich beim Mangel eines staatlichen Rechtssatzes keinen grössern Beschränkungen in der Tarifpolitik ihrer ge- werblichen Unternehmungen zu unterwerfen haben, als private Unternehmer. Nie ist daher auch das Prinzip der Kostendeckung, das in der Theorie für die reinen Kostenverursachungsgebühren aufgestellt wurde, auf diese den reinen Charakter einer Gegenleistung tragenden Verpflichtungen der Abonnenten angewendet worden. Unerheblich ist, ob die Gemeinde Küsnacht bei Errich- tung des Gemeinde-Elektrizitätswerkes einen Erwerbs- gewinn beabsichtigte oder nicht. Die Rekurrenten be- haupten ferner, eine ungebührliche Verletzung von BilligkeitsfÜcksichten liege darin, dass eine Preisreduktion

nur auf dem Niedertarif für Lichtstrom und für die Stromabgabe zu Wärmezwecken gewährt wurde, nicht aber auf dem Hochtarif für Lichtstrom und dem Tarif für Motorenbetrieb. Unbillig sei insbesondere die Er- hebung einer Grundtaxe für Motorenbetrieb. Der Be- zirksrat Meilen hat über diese Frage auf Begehren bei der Parteien das Gutachten eines Sachverständigen bei- gezogen. Worin die Unbilligkeit der Ablehnung der von den Rekurrenten verlangten Reduktion des Hoch- tarifes für Lichtstrom liegen soll, haben die Rekurrenten unterlassen auszuführen; sie soll offenbar lediglich in der ungleichen Behandlung der bei den Tarife liegen. Der Gemeinderat und der Experte geben für diese Verschiedenheit eine einwandfreie Erklärung. Das Elek- trizitätswerk schritt mit Beginn des Jahres 1925 zu einer Reduktion des Kochstrompreises, um mit dem gesunkenen Gaspreis konkurrenzfähig zu bleiben. Es wollte den Kochstrombezug, der ungefähr 60 % des Gesamtverbrauches ausmacht, nicht gefährden, weil jeder Minderverbrauch ein Steigen der nach dem Bezug gestaffelten Energielieferungspreise der EKZ zur Folge hätte. Der Lichtstrom-Niedertarif wurde ermässigt, weil er allen Haushaltungen eine Erleichterung brachte und damit zur Förderung des Energieabsatzes beitrug. Von einer Herabsetzung des Lichtstrom-Hochtarifes wurde vorläufig Umgang genommen, weil dieser Tarif schon als sehr bescheiden bezeichnet werden muss und eine empfindliche Erhöhung der Spitzenbelastung durch eine solche Reduktion als möglich erschien. Die Grundtaxe für Motorenbetrieb, die gegenwärtig

Fr. pro PS und Bezugsjahr für Motoren mit beliebiger Benutzungszeit und 9 Fr. für Motoren mit beschränkter Benutzungszeit beträgt, wird grundsätzlich als unbillig angefochten; in Küsnacht sei zudem der Verbrauchspreis hoch genug, und es werde durch die Motoren die Spitzen- belastung nicht verstärkt. Demgegenüber erklärt der Experte, in Küsnacht sei der Tarif für Motorenstrom Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 49 niedriger als in anderen Ortschaften mit ähnlichen Verhältnissen. Er ermöglicht den Gewerbetreibenden, motorische Kraft zu einem Preise zu beziehen, der we- niger als die Hälfte der Kosten der mit Petrolmotoren erzeugten Kraft betrage. Die Einrechnung eines Grund- preises für Motorenbetrieb wird als vollauf gerechtfertigt, die Grundtaxe von 18 Fr. für Motoren mit uneinge- schränkter Benutzungszeit als zu bescheiden und die Grundtaxe von 9 Fr. für Motoren mit eingeschränkter Benutzungszeit als nicht übertrieben bezeichnet. Im übrigen dürfte es notorisch sein, dass das System der Grundtaxe oder Minimalgarantie bei Elektrizitätstarifen und speziell bei Motorenbetrieb die Regel bildet, an der auch die EKZ trotz aller Opposition der Gewerbe- treibenden festhalten. Die Rekursbehörden haben nicht zu untersuchen, ob der Motorenstrom teurer oder bil- liger zu stehen kommt als der Kochstrom. B. -Gegen diesen Entscheid haben Ernst und Ge- nossen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die gestellten Begehren gutzuheissen, eventuell in dem Sinne, dass die Tarifrevision auf den 1. Januar 1926 wirksam werde. Es wird geltend gemacht: Die Gebühren für die vom Elektrizitätswerk Küsnacht gelieferte elektrische Energie stellten sich begriffsmässig als Benutzungsgebühren des öffentlichen Rechtes dar. Um aus ihnen Steuern zu machen, bedürfe es nach Art. 19 Abs. 4 KV einer dies zulassenden kantonalen Gesetzesbestimmung. 'Venn sie aber die Kosten der Stromlieferung . überstiegen, so bildeten sie insoweit eine Steuer (FLEINER, Institut. des deutschen Verwaltungsrechts, 6. Auflage S. 395), und diese Voraussetzung treffe zu, da das Elektrizi- tätswerk Küsnacht seit Jahren regelmässig Einnahmen erziele, die weit über den Kostenbetrag hinausgingen. Gewisse Betriebsüberschüsse seien allerdings zulässig. Die Motorengrundtaxe und der Hochtarif für Lichtstrom AS 52 I -1926

verstiessen aber ungebührlich gegen die Billigkeit. Der Regierungsrat habe sich im vorliegenden Fall über den von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, dass Gleich- berechtigte bei Erfüllung der gleichen Bedingungen gleich zu behandeln seien, hinweggesetzt. Die Inhaber von kleinen Motoren müssten 2-10 mal höhere Gebühren bezahlen als diejenigen, die Strom für Licht zum Nieder- tarif und für das Kochen und Heizen beziehen, obschon die Motoren die Höchst-oder Spitzenbelastung nicht bewirkten, was eine ungleiche Behandlung und eine besondere Besteuerung der Gewerbetreibenden, also eine Verletzung der Gewerbefreiheit bedeute. Der für die Herabsetzung des Kochstromes angeführte besondere Grund müsse als vorgeschoben gelten. Der Experte habe die wesentlichsten Umstände nicht berücksichtigt und sei deshalb zu falschen Schlüssen gelangt. Ferner liege darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der Regierungsrat es unterlassen habe, nach dem in der Nachtragseingabe ep.thaltenen Antrag der Re- kurrenten einen Bericht der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich über den Energiekonsum beim Elek- trizitätswerk Küsnacht, speziell über die Ursachen der Spitzenbelastung einzuziehen. C. -Der Regierungsrat und der Gemeinderat von Küsnacht haben Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Beschwerdeantwort des Regierungsrates wird unter anderm darauf hingewiesen, dass die Grundtaxe für Motorenbetrieb eine Gegenleistung für die festen besondern Anlagekosten bilde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 3. -Wie beim Entscheid in Sachen Stutz gegen Zürich vom 16. Juli 1921 (BGE 47 I S. 249) kann auch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob das Verhältnis zwischen dem Elektrizitätswerk Küsnacht und denjenigen, die von ihm Strom beziehen, öffentlich- Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8.

rechtliche Natur habe; denn auch wenn dies zu bejahen ist, lässt sich in seiner Finanzwirtschaft, speziell in den angefochtenen, vom Regierungsrat geschützten Strom- tarifansätzen entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Verfassungsverletzung erblicken. Bei diesen Ansätzen handelt es sich auf jeden Fall nicht um Steuern im Sinne des Art. 19 KV, sondern um öffentlichrechtliche Gebühren oder um die -Preise für die Lieferung elektrischer Energie.' Die Gebühren unterscheiden sich nach der bundesgerichtlichen Praxis dadurch von den Steuern, dass sie das öffentlichrecht- liche Entgelt für eine bestimmte, in einer besondern Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung liegende Leistung bilden, während die Steuern Abgaben sind, die, ohne wesentlich an die Voraussetzung einer Gegen- leistung oder eines besonderen Vorteils geknüpft zu sein, den Zweck haben, dem Gemeinwesen die für seine Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel zu ver- schaffen (vgl. BGE 48 I S. 74, 277 ff. u. 610; FLEINER, . Institutionen des Verwaltungsrechts 6. Auflage S. 395; ANscHüTz im Verwaltungsarchiv 6 S. 602). Nun stellen die erwähnten Tarifansätze zweifellos grundsätzlich das Entgelt für eine Stromlieferung dar; sie können nicht ohne weiteres als Steuern gelten, sobald sie den mit der Stromlieferung für die Gemeinde verbundenen Kosten- aufwand überschreiten. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass eine an eine Leistung des Gemeinwesens geknüpfte öffentliche Abgabe nur soweit eine Gebühr bilde, als sie dieser Leistung entspreche, und ein darüber hinausgehender Betrag als Steuer zu betrachten sei (vgl. FLEINER, a. a. O. S. 396; WAGNER, Finanzwissenschaft II S. 27); aber bei der Bemessung einer Gebühr nach der Gegenleistung des Gemeinwesens ist nicht stets ausschliesslich die Höhe der diesem dadurch verur- sachten Kosten, sondern unter Umständen auch der Vorteil massgebend, den die Gegenleistung für den Empfänger hat (vgl. O. MAVER, Deutsches Verwaltungs-

52 Staatsrecht.

recht 2. Auflage II S.502, Anm. 12; ELSTER, Wörterbuch

der Volkswirtschaft s. v. Gebühren , 2. Auflage I

  1. 912), wie z.
  2. bei der Festsetzung des Zinses für die

Verleihung eines 'Vasserrechts nach

Art. 49 ff. des eidge-'

nössischen Wasserrechtsgesetzes (BGE 48 I S. 610).

Diese zweite Art der Bemessung kann somit bei den

unter öffentlichem Recht stehenden industriellen Unter-

nehmungen von Gemeinwesen, z. B. bei deren Gas-

und Elektrizitätswerken, angewendet werden, und

es erscheint dies auch sachlich gerechtfertigt (vgl.

MAYER a. a. 0.). Solche Betriebe standen früher allge-

mein

unter der Herrschaft des Privatrechtes. Obwohl

nun die Auffassung Boden gewonnen hat, dass sie, wenn

sie sich in der Hand von Gemeinwesen befinden, unter

Umständen dem öffentlichen Rechte unterstehen, so

unterscheidet sich doch auch in diesem Fall die Art

des Betriebes solcher Werke äusserlich kaum von der-

jenigen

privater Unternehmungen, und es wird als

selbstverständlich

betrachtet, dass sie ähnlich wie diese

zu betreiben seien. Insbesondere entspricht es einer'

allgemeinen Auffassung, dass solche Werke, soweit sie

auch in erster Linie der öffentlichen Fürsorge dienen,

doch nebenbei den

Zweck haben, wenn möglich einen

Reinertrag abzuwerfen, wie denn die Rekurrenten

selber zugeben, dass das Elektrizitätswerk Küsnacht

Betriebsüberschüsse erzielen dürfe.

Selbst

wenn die Gemeinde Küsnacht für die Liefe-

rungen elektrischer Energie

kraft Beschlusses der Ge-

meindeversammlung

dauernd ein so hohes Entgelt

verlangte, dass anzunehmen wäre, sie betreibe das

Elektrizitätswerk in erster Linie aus fiskalischen Gründen,

zu Erwerbszwecken, so folgte daraus noch nicht, dass

das

Entgelt teilweise als Steuer zu betrachten sei;

sondern es wäre daraus an und für sich nur zu schliessen,

dass

das Werk, speziell das Verhältnis zu den Abnehmern,

dem Privatrecht unterstehe. Dass es der Gemeinde

nach der kantonalen Gesetzgebung freistehe, ihrem

Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8. 53

Elektrizitätswerk wie ein Privatunternehmer einen Er-

werbszweck zu geben, haben die Rekurrenten nicht

bestritten.

Bloss wenn ihr Stromtarif derart hoch wäre, dass

dessen Ansätze

in einem ganz offensichtlichen Missver-

hältnis nicht nur zu den Kosten der Stromlieferung,

sondern

auch zu dem damit den Abnehmern gewährten

Vorteil

stünden, könnte es sich allenfalls fragen, ob

darin eine spezielle Besteuerung der Stromkonsumenten

liege. Dass ein solches Missverhältnis bestehe, haben

aber die Rekurrenten selbst nicht behauptet, und es

liegt denn auch nach den unangefochtenen Feststel-

lungen des Regierungsrates

über das Verhältnis der

Strompreise des Küsnachter Elektrizitätswerkes zu den-

jenigen

anderer derartiger Betriebe nicht vor. Demnach

kann von einer Verletzung der Art. 19 KV und 31 BV

entgegen der Behauptung der Rekurrenten keine Rede

sein.

4. -Wieso endlich die Ansätze des Tarifes

für den

Motorenstrom und des Hochtarifes für den Lichtstrom

offensichtlich Rücksichten der Billigkeit verletzen oder

eine verfassungswidrige ungleiche

Behandlung in sich

schliessen sollten,

ist ebenfalls nicht einzusehen. Der

Regierungsrat hat dafür, dass die erwähnten Ansätze

im Unterschied zu andern nicht herabgesetzt wurden,

gute Gründe angeführt und sich dabei insbesondere

auf das Gutachten gestützt. Wenn die Gemeinde Küs-

nacht für den Motorenstrom mehr verlangt, als für den

Koch-und Heizstrom, so lässt sich das sehr wohl mit

der Rücksicht auf die Konkurrenz des Gases, sowie

damit rechtfertigen, dass dieser Strom hauptSächlich

für notwendige Bedürfnisse der Haushaltungen, jener

aber regelmässig für gewinnbringende Gewerbebetriebe

verwendet wird. Das Elektrizitätswerk Küsnacht braucht

sich bei der Feststellung des Verhältnisses der ver-

schiedenen Ansätze des Tarifs nicht ausschliesslich

von der Rücksicht auf die Selbstkosten, speziell auf die

sogenannte Spitzenbelastung leiten zu lassen, und

deshalb konnte auch der Regierungsrat die Einholung

eines Berichtes

der Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich über die Ursachen der Spitzenbelastung beim

Elektrizitätswerk

Küsnacht wegen Unerheblichkeit eines

solchen Gutachtens ablehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

  1. STRAFRECHT -DROIT PENAL
  2. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN

TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS DE

COMMERCE

9. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofes vom

10. März lSaa i. S. J3undesanwSiltschaft gegen Stettler.

P a t e n t tax eng e set z: Art. 1 Abs. 1. Taxfreiheit für

die Aufnahme von Bestellungen auf Lebensmittel bei einer

gemeinnützigen Krankenanstalt.

A. -Der Kassationsbeklagte Stettler, Reisender des

Lebensmittelgeschäftes Ludwig

Gafner, Filiale Spiez,

hat zugestandenermassen am 24. März 1924 beim Ver-

walter des Niedersimmenthalischen Krankenhauses

in

Erlenbach Bestellungen auf Lebensmittel, Konserven etc.

aufgenommen, ohne

im Besitze einer taxpflichtigen

(sog. roten)

Karte zu sein.

Patenttaxen der HandelsreisendeIl. N° 9. 55

Auf erfolgte Anzeige hin wurde er vom Polizeirichter

von Niedersimmenthai

am 27. Mai 1924 wegen Wider-

handlung gegen das

BG betr. die Patenttaxen der Han-

deIsreisenden vom 24. Juni 1892 in Anwendung von

Art. 1, 2, 4 und 8 dieses Gesetzes, sowie Art. 8 BStrR

mit 10 Fr. gebüsst.

Mit Urteil vom 5. November 1924

hat die erste Straf-

kammer des Obergerichts des

Kantons Bern diesen Ent-

scheid aufgehoben und Stettler von Schuld und Strafe

freigesprochen.

B. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft

rechtzeitig die Kassationsbeschwerde

an das Bundesge-

richt ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer

Entscheidung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -(Eintretensfrage.)

Gemäss Art. 1 Abs. 1 PTG unterliegen der Tax- pflicht nicht die Handelsreisenden, die für Rechnung eines inländischen Hauses die Schweiz bereisen und dabei ausschliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche den betreffenden Handelsartikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden. Nach Art. 4 Abs. 2 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 29. November 1912 gelten als Geschäftsleute im Sinne des Gesetzes nicht nur private Personen, sondern auch Ge- sellschaften, Genossenschaften, sowie öffentliche Anstal- ten und Verwaltungen, deren Betrieb einen geschäft- lichen Charakter hat. Die Vorinstanz betrachtet das Bezirksspital Erlenbach als ein gemeinnütziges Unter- nehmen, stellt aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass es, wie ein Privatspital, Kranke gegen Erlegung be- stimmter Gebühren aufnimmt, und folgert hieraus, dass es sich im weitern Sinne ebenfalls um einen Gewerbe- betrieb handle, zu dessen Unterhalt die Verwendung von Lebensmitteln ein unumgängliches Erfordernis bilde.

Schlagwörter

municipal tariffselectricity utilitytax versus feelegal basisequal treatmentfairnessmunicipal autonomyright to be heard