BGE 52 I 384
BGE 52 I 384Bge12.05.1924Originalquelle öffnen →
384 Staatsrecht. IV. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48. V. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE Vgl. Nr.48. -Voir n° 48. VI. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS 51. Urteil vom 19. November 1926 i. S. St.-Gallen gegen Luzern. Internationales Annenrecht. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Unterstützungspflicht inbezug auf Ausländer bis zu einer möglichen Heimschaffung den Kanton trifft, auf dessen Gebiet sich die Person befand, als die Unter- stützungsbedürftigkeit eintrat oder erkennbarer Weise unmittelbar drohte. -Infolge Krankheit arbeitsunfähiger mittelloser Ausländer (Deutscher), der vorgibt, Bürger eines schweiz. Kantons zu sein. Anspruch des angeblichen Heimat- kantons, der den Mann vom Kanton des Ortes der Erkran- kung übernommen hat, dass der letztere Kanton die Unter- stützungskosten ersetze, wenn die übernahme nur unter dem Vorbel!.alte erfolgt war, dass die Behauptungen über die Kantonszugehörigkeit sich auf Grund weiterer Erhe bungen nicht als falsch herausstellen sollten. A. -Am 21. Februar 1924 wurde in Luzern, wo er sich auf der Durchreise befand, ein Mann in versorgungs- Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 51. 385 bedürftigem Zustande inden Kantonsspital eingeliefert; der sich als« Otto Gmür iJ von St. Gallen, geb. 1886 aus- gab. Ausweisschriften wurden bei ihm nicht gefunden. Da er mittellos war, wendete sich das Departement des Gemeindewesens des Kantons Luzern am 25. Februar 1924 an· das st. gallische Departement des Innern mit dem Ersuchen, den Patienten, der in 10-14 Tagen transportfähig sein werde heimzunehmen oder für die Kosten der Verpflegung im luzernischen Kantons. spital einzustehen. Das Departement des Innern· von St. Gallen erwiderte am 28. Februar, dass der Patient jedenfalls nicht Bürger der Stadt St; Gallen sei; ohne Angabe der Heimatgemeinde sei weder eine Über.;. nahme noch eine Kostengutsprache möglich. Ein hierauf von der luzernischen Behörde bei der Verwaltung des dortigen Kantonsspitals eingeholter Bericht sprach sich dahin aus, dass « Gmür J) wegen seiner Gebrechen dauernd versorgungsbedürftig sei; Versuche, von· ihm genauere Angaben über seine Personalien und insbe- sondere über seine Gemeindezugehörigkeit zu erhalten, hätten bei seinem Zustande keinen Erfolg gehabt. Am 12; März 1924 wurde sodann das st. gallische Departe- ment des lnnern neuerdings angefragt, wohin der Kranke gebracht werden solle. Es antwortete am 28. März. dass es gegen die Überführung des angeblichen Gmür nach dem Kantonsspital St. Galleri nichts einzuwenden habe: dabei werde immerhin vorausgesetzt, dass der Patient wirklich st. gallischer Gemeinde-und Kantons ... bürger sei: « sollten die weiteren noch zu machenden Erhebungen ergeben, dass dem nicht so ist, so würden wir Otto Gmür wieder der dortigen kantonalen Kran- kenanstalt zuführen lassen. » Am 19. April 1924 wurde dann « Gmür » tatsächlich von Luzern nach dem Kan:.. tonsspitalSt. Gallen übergeführt. Als im Anschluss hieran Luzern Rechnung für die Transportkosten und Pflegekosten vom 14. März bis 14. April stellte, lehnte das st. gallische Departement des lnnern am 12. Mai AS 52 I -1926 27
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Staatsrecht.
die Bezahlung ab mit dei' Erklärung: ({ Wenn wir den
Patienten zur hierseitigen Spitalverpflegungübernom-
men haben, ohne dass dessen Heimatzugehörigkeit nach
dem
Kanton St. Gallen ausgewiesen bezw. festgestellt
werden. konnte, glauben wir mehr getan zu
habn, a.ls
in unserer. Pflicht lag, und wir müssen uns weIterhm
vorbehalten, Ihnen den Patienten sofort wieder zzu
stellen, sobald die Erhebungen ergeben, dass der Patient
nicht st. gallischer Kantonsbürger ist, und zwar unter
Kostenfolge der dem Kantonsspital St. Gallen erwach-
senen Spesen.
»
Die Nachforschungen über die Identität des angeb-
lichen Gmür wurden dann sofort aufgenommen, führten
jedoch lange zu keinem
Ziele, weil der Patient bhau
tete, infolge eines früheren Schlaganfalles das Geachls
verloren zu haben und nur unbestimmte und Irrefüh-
rende Angaben machte. Während
. einiger Zeit schien
es. dass·
er mit einem Otto Karl Gmür, von Amden,
g:b. 1886 in Birrwinken (Thurgau), identisch sein könte,
doch wurden die Erhebungen im In-und Auslande gleIch-
wohl fortgesetzt.
Sie blieben erfolglos, bis si~h ~m. ~ärZ
1926 infolge einer Ausschreibung im Pohzelanzeiger
herausstellte, dass man es in Wahrheit mit einem
preussischen Sta a ts angeh ö rigen Franz Ru-
dolph, geb. den 23. Oktober 1886 zu tun habe.
Inzwischen war der Mann
am 3. November 1924 wegen
gebesserten
Zustandes aus dem Kantonsspital St. Gallen
entlassen und vorläufig in die Armenanstalt Amden
versetzt worden. Mit Schreiben vom
388 Staatsrecht, < angeblichen Gmür sei von Luzern in gutem Glauben verlangt worden in der Meinung, dass es sich wirklich um einen St. Galler Bürger handle ; dieser Ansicht seien denn auch die st. gallischen Behörden selbst zeitweise gewesen. Den Behörden des Kantons, in dem eine auf der Durchreise befindliche Person in krankem und hilfsbedürftigem Zustande aufgegriffen werde, könne nicht zugemutet werden, die Staatsangehörigkeit der Person durch· umständliche Erhebungen nachzuprüfen. Sie dürften, wenn Ausweisschriften fehlten, auf die Angaben des UnterstützJen abstellen, um das Über- nahmsbegehren an den angeblichen Heimatkanton zu stellen. Dieser möge alsdann die ihm gutscheinenden Erhebungen machen, bevor er die Übernahme erkläre : nur er verfüge auch über die hiezu nötigen Urkunden: Zivilstandsregister, Bürgerverzeichnisse, usw. Im vor- liegenden Falle habe St. Gallen den Mann freiwillig übernommen, trotzdem ein anderer Beweis als dessen Behauptungen für das Übernahmsbegehren nicht vor- gelegen habe. Damit sei die Sache für Luzern erledigt. Der bei der Übernahme gemachte Vorbehalt ändere hieran nichts. Luzern habe keinen Anlass gehabt, ihn zurückzuweisen, nachdem es, wie die st. gallischen Be .. hörden, den Kranken für einen St. Galler-gehalten habe. Zudem sei die Verwahrung nur dahin gegangen, den (( Gmür» wieder Luzern zuzuführen, wenn sich jene Annahme als unrichtig herausstellen sollte. Erst nach- träglich im Schreiben vom 12. Mai 1924, nach schon erfolgter Übernahme, sei versucht worden, auch die Vergütung in der Zwischenzeit in St. Gallen erwachsener Kosten darein einzubeziehen und zwar wiederum nur für die Kosten im Kantonsspital. Heute werde darüber hinaus Ersatz für die Verpflegung in der Armenanstalt Amden verlangt. Dieses Ansinnen müsse Luzern ablehnen. Die Versorgung in jener Anstalt sei ohne sein Wissen erfolgt. Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51. 389 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
39() Staatsrecht .. wurde, für die Unterstützungsauslagen ersatzpflichtig werden will (BGE 43 I S. 303; 47 I 324). Dieselbe Unterstützungslast mit denselben Folgen für das Ver- hältnis gegenüber anderen Kantonen trifft übrigens den Kanton, auf dessen Gebiete die Erkrankung und Unter- stützungsbedürftigkeit eintrat und offenbar wurde oder erkennbarer Weise unmittelbar drohte, auch gegenüber Bürgern anderer Länder, mit denen kein darauf bezüg- licher Staatsvertrag besteht. Nicht nur Rücksichten der Menschlichkeit, sondern auch der eigenen öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Gesum;lheit machen es dem Staate zur Pflicht, die auf seinem Gebiete befindlichen Personen vor dem physischen Verderben zu bewahren und ihnen im Falle der Mittellosigkeit einstweilen, bis zur Mög- lichkeit der Heimschaffung, die notdürftige Verpflegung und Unterstützung zukommen zu lassen (BGE 49 I S. 325). 2. -Im vorliegenden Falle hatte man es mit einem Deutschen zu tun, der während seines Aufenthaltes im Kanton Luzern wegen ausgebrochener Erkrankung und Mittellosigkeit dort zu öffentlichen Lasten in den Spital hatte aufgenommen werden müssen. Dass diese Er- krankung und die daraus sich· ergebende Hilfsbedürft~g keit schon auf dem Gebiete eines andern Kantons em- getreten wäre und derart zutage gelegen hätte, dass sie dem Eingreifen der Behörden hätte rufen müssen, wird nicht behauptet. Es war daher am Kanton Luzern, dem angeblichen Otto Gmür, in Wirklichkeit Franz Rudolph die nötige Verpflegung und Unterstützung zu gewähren, bis die Heimschaffung erwirkt und vOllzoge,n werden konnte. Ihm lag es infolgedessen auch ob, dIe Nachforschungen über die Identität und Staatsange ... hörigkeit des Kranken zu veranstalten, die. nötig waren, um das Übernahmsbegehren an den Heimatstaat stellen zu können. Dadurch, dass statt dessen St. Gallen vom 14. April 1924 an für die Unterstützung aufka,m, hat es eine Aufgabe erfüllt, die interkantonalrechthch einem andern Kanton. Luzern, auffiel und kann von diesem aus dem Gesichtspunkte der Geschäftsführung . 1 I Interkantonales Armenunterstützungsrecht, N0 51. 391 ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen,die ihm hieraus erwachsen sind, es wäre denn, dass es durch sein sonstiges Verhalten den Ersatzanspruch verwirkt und darauf verzichtet hätte. Wenn Art. 45 Abs. 3 BV den « Heimatkanton » ver- pflichtet, auswärtige Bürger, die dauernd der öffent- lichen Wohltätigkeit zur Last fallen, heimzunehmen oder angemessen zu unterstützen, so ist dabei die wirkliche Zugehörigkeit zu dem betreffenden Kanton voraus- gesetzt. Die blosse Behauptung des Aufenthaltskantons, dass ein UnterstützungsbedürftigerBürger eines be- stimmten anderen Kantons sei, vermag daher noch keinesfalls für den letzteren Kanton jene Pflichten auszulösen, selbst wenn der Aufenthaltskanton sich dabei auf die Angaben des Unterstützungsbedürftigen stützt und gewisse Anzeichen für ihre Richtigkeit spre- chen mögen. Vielmehr ist es Sache des Aufenthaltskantons den Beweis dafür zu erbringen, um den Übernahme- anspruch zu begründen. Die Schwierigkeit, sich das bezügliche Beweismaterial zu verschaffen, kann ihn höchstens zu dem Verlangen berechtigen, dass der angebliche Heimatkanton ihm bei diesen Erhebungen durch Nachschlagungen in seinen Archiven und öffent- lichen Registern an die Hand gehe, rechtfertigt dagegen nicht das Begehren, dass die Übernahme auf die Gefahr später sich herausstellender Unwahrheit der u n b e- wie sen enDarsteIlung des Unterstützungsbedürf- tigen erfolge. Auch im vorliegenden Falle hätte demnach St. Gallen die Übernahme des angeblichen Gmür ab- lehnen können, solange ein Beweis für das st. gallische Bürgerrecht desselben nicht vorlag . Würde es trotz der hierüber bestehenden Ungewissheit vorbehaltlos die Übernahme ausgesprochen haben. so wäre allerdings das Schicksal der Klage zweifelhaft. Wenn der angebliche Heimatkanton nicht gehalten ist darzutun, dass eine Person, deren Übernahme von ihm verlangt wird, nic;ht sein Bürger sei, sondern den Beweis fur die behauptete Kantonszugehörigkeit , dem
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die Übernahme begehrenden Kanton zuschieben kann,
so ist es doch grundsätzlich zweüellos an ihm, die darüber
aufgestellten Behauptungen auf ihre Wahrscheinlichkeit
zu prüfen, bevor er dem Übernahmsgesuche entspricht.
Es lässt sich daher. die Auffassung vertreten, dass er .mit
einem solchen vorbehaltlosen bejahenden Bescheide auch
die Gefahr von Fehlschlüssen übernehme, die
ihm bei
jener Prüfung unterlaufen, es wäre denn dass sie durch
schuldhaft unwahre Angaben
der Behörden des andern
.Kantons veranlasst worden sind. . Die hier in Frage
stehende Übernahmserklärnng ist indessen ausdrücklich
nur unter der Voraussetzung abgegeben worden, dass
( Gmür
» wirklich, wie behauptet, St. Galler sei, mit dem
Vorbehalte . darauf urückzukommen, wenn sich bei den
anzustellenden Erhebungen das Gegenteil ergeben sollte.
Sie war· also mir eine vorläufige, b e d i n g t e, und
die Bedingung, unter der sie allein endgültig hätte
werden können, hat sich nicht erfüllt, indem man es
in: Wahrheit mit einem Ausländer zu tun hatte. Ein
solcher allgemeiner Vorbehalt genügte aber auf alle
Fälle,
um den Anspruch zu wahren lind bestehen . zu
lassen,· dass bei Eintritt jeher Eventualität die Unter-
stützungskosten von Luzern als dem wirklich Verpflich-
teten getragen und anSt. Gallen ersetzt werden. Wenn
im Anschluss darari beigefügt wurde, dass im Falle der
Feststellung
einer anderen Staatsangehörigkeit der
Kranke Luzern wieder werde zugeführt werden, so wurde
damit lediglich eine Folge noch besonders hervorgehoben,
die sich aus dem gemachten Vorbehalte ergebe. Es kann
darin· nicht der Ausdruck des ·Willens gesehen werden,
sich
auf diese Massnahme zu beschränken, die bis
da'h in .ergangenen Kosten dagegen auch in einem
solchen Falle trotz des Fehlens einer rechtlichen Ver-
pflichtung zu eigenen Lasten zu nehmen. Und ebenso
ist unerheblich, dass das spätere Schreiben vom 12.
Mai 1924
nur vom ErSatz der beim Kantonsspital St.
Gallen erwachsenden Spesen sprach. Zur Zeit dieses
Schreibens war der Unterstützte eben noch der Spital..,
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Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 51. 39iJ
pflege bedürftig und es konnte nicht vorausgesehen
werden, dass sich die Erhebungen
über seine Identität
solange hinausziehen werden, wie es dann der Fall war.
Massgebend ist, dass es sich auch bei der späteren
Unterbringung
in der Armenanstalt Amden um eine
Verfügung handelte, die wegen' des Zustandes des
Versorgten
und seiner Unfähigkeit, selbst seinen Unter-
halt zu verdienen, nötig war. Dass dies zutreffe, bestreitet
aber Luzern nicht. Es wäre dazu umsoweniger befugt,
als e.s selbst. unter Berufung auf das Gutachten seiner
piWlverwaltungin den Verhandlungen über die
Ubernahme eine dauernde Versorgung als notwendig
bezeichnet
hatte.
Auch kommt nichts darauf an, dass die luzernischen
Behörden
bei ihrem Übernahmsbegehren in guten
Treuen
annahmen, der Patient sei wirklich, entsprechend
se!nen Angaben, St. Galler Bürger. Es genügt, dass sie
mit dieser Behauptung die Übernahme verlangt und
erwirkt. haben, andererseits St. Gallen darein nur unter
der Bedingung, dass es sich wirklich so verhalte, mit
dem oben erwähnten Vorbehalte einwilligte. Dass die
Nachforschungen über die Staatsangehörigkeit nach
erfolgter· Übernahme nachlässig betrieben worden wären
und darum die Ersatzpflicht ganz oder doch zum Teil
entfallen würde, ist im Verfahren vor BUndesgericht
nicht mehr geltend gemacht worden.
Auch der
Betrag der eingeklagten Verpflegungs-und
UIiterstützungskosten wird eventuell nicht bestritten; er
könnte schon deshalb nicht in Zweifel gezogen. werden,
weil
St. Gallen nur die Mindesttaxen verrechnet hat, die
für die Verpflegung eigener Gemeinde-bezw.
Kantons
bürger in den betreffenden Anstalten erhoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgricht :
Die Klage Wird gutgeheissen und der Kanton Luzern
verpflichtet, dem Kanton St. Gallen die geforderten
Kosten von 1442
Fr. 55 Cts. zurückzuerstatten.
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