BGE 52 I 372
BGE 52 I 372Bge27.11.1925Originalquelle öffnen →
372 staatsrecht, IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPO$ITION 50. Urteil vom 11. Dezember 19S5 i. S. Honegger-Schellenberg gegen Ziirioh und. Zug. Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Besteuerung des « Stiftungs -Kapitals >) und des Ertrages daraus beim Stifter durch dessen Wohnsitzkanton, weil es sich um eine bloss zu Steuerumgehungszwecken vorgenommene Gründung handle, die an der bisherigen Zuständigkeit des Vermögens in Wirklichkeit nichts ändere. Abweisung der dagegen aus Art. 46 Abs. 2 BV erhobenen Beschwerde. A. -Der Rekurrent Hermann Honegger-Schellenberg ist Teilhaber der Kollektivgesellschaft Honegger & Oe in Wetzikon, Kanton Zürich und daselbst wohnhaft. Am 19. Dezember 1924 hat er durch öffentliche Urkunde die « Familienstiftung Honegger-Schellenberg » errichtet. Ziff. 1, 2 und 3 der Stiftungsurkunde lauten: «( 1. Mit der Stiftung bezweckt der Stifter die Fürsorge für sich selbst, für seine Ehefrau Adele Honegger geb. Schellenberg und für seine Nachkommen aus dieser Ehe. Alle Zuwendungen der Stiftung erfolgen als unpfändbare Unterstützungsbeiträge, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt wird. » «( 2. Der Sitz der Stiftung ist Zug. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann er an einen anderen Ort der Schweiz verlegt werden. » « 3. Als Stiftungskapital widmet der Stifter ein Ver- mögen von ...... Schweizerfranken in Obligationen der ...... Weitere Zuwendungen sind jederzeit möglich.» Für die Verwaltung besteht ein Stiftungsratvon 3 bis 5 Personen; er wird erstmals vom Stifter ernannt: die laufende Vermögensverwaltung kann vom Stiftungsrat Dritten übertragen werden (Ziff. 4 und 5). Ursprünglich Doppelbesteuerung. N° 50. 373 waren Stiftungs räte : der Stifter, seine Ehefrau und sein Bruder Wilhelm Honegger in Wetzikon. An die Stelle der Zweitgenannten ist seither Rechtsanwalt Dr. X. in Zug getreten. Zu den in der Stiftungsurkunde ausge- setzten ...... Fr. wurden der Stiftung aus dem Ver- mögen des Stifters vor dem 31. Dezember 1924 noch weitere ...... Fr. in Obligationen überwiesen. Dieses ganze Stiftungskapital ist bei der Zugel' Kantonalbank in Zug in einem auf den Namen der Stiftung lautenden Depot hinterlegt. Die Steuerkommission Wetzikon weigerte sich, darin eine steuerrechtlich wirksame Vermögensentäusserung zu sehen und bezog bei der Einschätzung für das Steuer- jahr 1925 durch Beschluss vom 26., zugestellt 27. August. 1925 die fraglichen Obligationen in das im Kanton Zürich steuerpflichtige Ver m ö gen des Re k u r- ren t e n (Stifters) ein. B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 26. Oktober 1925 hat hierauf Hermann Honegger-Schellenberg die Anträge gestellt, der Beschluss der Steuerkommission Wetzikon vom 26. August 1925 sei aufzuheben und der Kanton Zürich anzuweisen, bei Besteuerung des Ver- mögens des Rekurrenten für 1925 die der (( Familienstif- tung Honegger-Schellenberg» überwiesenen ...... Fr. freizulassen; eventuell möge das Bundesgericht eine Regelung treffen, welche die doppelte Besteuerung dieses Vermögenspostens und des daraus fliessenden Ertrages ausschliesse. Es wird ausgeführt : Die streitige Stiftung sei unter Beobachtung der formellen und sachlichen Erfordernisse desZGB (Art. 335 und 80 ff.) und somit gültig begründet worden. Sie bilde danach eine eigene, von derjenigen des Stifters, der Stiftungsberechtigten oder der Stiftungsräte verschiedene juristische Person. Das als Stiftungskapital gewidmete Vermögen sei mit . der tatsächlichen Überweisung ihr Vermögen geworden und aus demjenigen des Stifters (Rekurrenten) aus- geschieden. Nach feststehender Rechtsprechung des
374 Staatsrecht. Bundesgerichts hätten aber Stiftungen mit Einschluss der Familienstiftungen, gleich anderen juristischen Per- sonen, ihr Vermögen am statutarichen Sitze bezw. an dem Orte zu versteuern, wo ihre Verwaltung geführt werde. Beides sei im vorliegenden Falle Zug. Hier befänden sich die das Stiftungskapital bildenden Wert- schriften und werde deren laufende Verwaltung - durch die Zuger Kantonalbank und den Stiftungsrat Dr. X, -besorgt: hier trete der Stiftungsrat zur Erledigung der übrigen Stiftungsgeschäfte ·zusammen. Die Besteuerung dieses Kapitals im Kanton Zürich enthalte demnach einen Übergriff in die Steuerhoheit des Kantons Zug und, da Zug dafür ebenfalls die Steuer erhebe, eine unzulässige Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Sie stehe überdies, nachdem die fraglichen Wertschriften sich am 31. Dezember 1924 schon nicht mehr im Vermögen des Stifters befunden hätten, auch in Widerspruch zu klarem kantonalen Gesetzesrechte (§§ 16 ff., 43 ff. des zürcherischen StG) und verletze insofern Art. 4 BV. Nach der unzweideutigen Vorschrift des § 41 des StG dürfe ferner auch das aus den Wert- papieren stammende Einkommen von dem Zeitpunkte an, wo sie ins Eigentum der Stiftung übergegangen seien, nicht mehr beim Rekurrenten besteuert werden. Der Rekurrent habe nur deshalb darauf verzichtet auch diesen Punkt in den staatsrechtlichen Rekurs einzube- ziehen, weil die Übergabe an die Stiftung erst im De- zember 1924 erfolgt sei, sodass die Berücksichtigung der Zeitspanne, während deren die Titel im Jahre 1924 nicht mehr ihm gehörten, für die Einkommensberechnung keine praktische Bedeutung habe. Der zürcherische Fis- kus scheine allerdings den Standpunkt einnehmen zu wollen, dass die Errichtung der Stiftung oder doch die Vermögenszuwendung an sie eine blosse Fiktion sei und deshalb an der Zugehörigkeit der als « Stiftungskapital )) ausgeschiedenen Vermögenswerte zum Vermögen des Rekurrenten nichts zu ändern vermöge. Doch sei diese. Doppelbesteuerung. N° 50. 375 Behauptung rein willkürlich und entbehre jeder tat- sächlichen Grundlage. Sobald ein den Vorschriften des ZGB entsprechender und deshalb zivilrechtlich rechtsbe- ständiger Stiftungsakt vorliege, sei auch das Stiftungs- kapital mit der tatsächlichen Übergabe an die Stiftung der Herrschaft des Stifters entzogen worden. Er kölllle darüber nicht mehr verfügen, weder über die Substanz noch über die Zinsen. Hiezu sei vielmehr nur der Stif- tungsrilt befugt und auch dieser nicht nach seinem Gutfinden, sondern bloss innerhalb der Bestimmungen des Stiftungsrates und des Gesetzes. Dass der Stifter selbst dem Stiftungsrate angehöre, berechtige noch nicht dazu, die Stiftung oder Vermögenszuwendung an sie als Fiktion zu behandeln. Denn er geniesse gegenüber den anderen Stiftungsräten keinerlei Vorrechte und sei an das Stiftungsstatut und Gesetz genau so gebunden wie sie. Eine willkürliche Ausübung seiner Rechte als Mitglied des Stiftungsrates könnte durch den Widerspruch der anderen Mitglieder jederzeit wirksam verhütet werden. Wollte man aber die Auffassung der zürcherischen Steuerbehörde teilen, so müsste um gekehlt jedenfalls das Besteuerungsrecht des Kantons Zug verneint werden, weil dann von einem « Stiftungsvermögen ), das der Steuerhoheit Zugs als Ort des Sitzes und der Verwaltung der Stiftung unterstehen würde, nicht mehr die Rede sein könne. C. -Der Regierungsrat von Zug hat durch die kan- tonale Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Haupt- begehren der Beschwerde in dein Sinne gutzuheissen, dass für die Besteuerung der « Honegger-Schellenberg Familienstiftung ) der Kanton Zug als zuständig erklärt werde. Er erklärt sich den Ausführungen des Rekurrenten insoweit anzuschliessen. D. -Der Regierungsrat von Zürich hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen, soweit er gegen diesen Kanton gerichtet ist. Er hält dm'an fest, dass die Stiftung ausschliesslich zur Steuerersparnis errichtet worden sei.
376 Staatsrecht. Darauf wiesen neben anderen Tatsachen schon die Um- schreibung des Stiftungszweckes und Organisation, ins- besondere die Zusammensetzung des Stiftungsrates hin. Sie seien so gewählt, dass als Träger des Vermögens trotz der -formellen Übertragung auf ein anderes Rechts- subjekt in Tat und Wahrheit, wirtschaftlich nach wie vor der Rekurrent erscheine. Auf diese wirtschaftliche Gestaltung des Verhältnisses und nicht auf die vorge- schobene zivilrechtliehe Form müsse es aber für die Frage der Besteuerung ankommen. Im Falle Brauchbar, der im Rekurs angerufen werde, habe es sich nach den der zürcherischen Finanzdirektion unterbreiteten Unter- lagen um eine wirkliche Stiftung, nicht bloss um eine Scheingründung zum Zwecke der Steuerflucht gehandelt: der Stifter und seine Familie hätten überdies nähere per- sönliche Beziehungen zu dem gewählten Stiftungssitze, Oberägeri gehabt. Zwischen der Anerkennung der zugerischen Steuerhoheit für das Stiftungsvermögen und dessen Ertrag in jenem Fal1e und der Erledigung des vorliegenden Falles bestehe danach kein innerer Wider- spruch. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
378 Staatsrecht.
gerin der Rechte sei, über die tatsächlich eine andere
Gesellschaft verfüge. Diese Beziehung könne aber ohne
Willkür
. als hinreichend betrachtet werden, um die
Rekurrentin
für den im Grundbuch auf den Namen
der Liegenschaftengenossenschaft eingetragenen Liegen-
schaftenbesitz als liegenscnaftensteuerpflichtig nach
§ 137 des Gemeindegesetzes zu erklären. In dem Urteile
i. S. Schweizer. A.-G. für Kühlmaschinen L. A; Riedinger
in Zürich vom
13. Februar 1913 (erwähnt in BGE 40 I
S. 127) wurde ein Rekurs verworfen, der sich dagegen
richtete, dass die zürcherische Steuerbehörde eine als
selbständige Gesellschaft im schweizerischen Handels-
register eingetragene Unternehmung steuerrechtlieh nicht
als solche, sondern wie eine Filiale einer ausländischen
Aktiengesellschaft behandelt
hatte, weil ihr nach der
internen Regelung der Beziehungen
zwischen' beiden
in Wirklichkeit, wirtschaftlich nur dieser Charakter zu-
komme. Ähnlich
im Falle des Norddeutschen Lloyd (BGE
46 I S. 175) eine Beschwerde dagegen, dass ein formell
auf den Namen einer besonderen Aktiengesellschaft sich
abspielender Geschäftsbetrieb steuerrechtlich als Teil des
Betriebes
des Lloyd selbst behandelt worden war. In
. aB diesen Fällen handelte es sich allerdings um inner-
kantonale Steueranstände, nicht darum, welchem von
mehreren Kantonen für ein bestimmtes Vermögen oder
Einkommen die Steuerhoheit zustehe, so dass die
Zuläs-
sigkeit der angefochtenen Besteuerung vom Bundes-
gericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des
Art. 4
BV der Willkür und Missachtung klaren Rechts
zu überprüfen war. Doch kann die Entscheidung auch
auf dem Boden des Art. 46 Abs. 2 BV, für die Lösung der
Steuerhoheitsfrage, nicht anders
ausfallen,· sofern man
wenigstens einer Gründung gegenübersteht, die nach-
weisbar lediglich zu dem Zwecke vorgenommen worden
ist,
um der sonst bestehenden Steuerpflicht in einem an-
dern Kanton zu entgehen, und sofern weiter die Gründung
so gestaltet ist, dass in Wirklichkeit trotz der Verhüllung
Doppelbesteuerung. N° 50. 379.
durch die gewählte zivilrechtliche Form. der bisherige
Vermögensträger nach wie vor inbezug auf das
betreffende·
Vermögen und dessen Ertrag die Befugnisse ausübt, auf
die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt.
Im Entscheide i. S. A.-G. Columbus gegen Aargau und
Glarus vom 27. Juni 1919 (BGE 45 I S. 190) hat denn
auch das Bundesgericht bereits die zivilrechtliche
Be;.
stimmung der Verhältnisse einer Aktiengesellschaft in
einer bestimmten Hinsicht als für die Steuerhoheitsfrage
nicht entscheidend erklärt, indem es dem
Kanton des
statutarischen, im Handelsregister eingetragenen
Sitzes
der Gesellschaft das Besteuerungsrecht für den Fall
absprach, dass diesem
Sitze bloss formelle Bedeutung
zukomme, während die ganze Geschäftsführung und
Verwaltung der Gesellschaft tatsächlich in einem
andere<.
Kanton vor sich gehe. Im helltigIl Falle kann diese iIi J
der Rekursantwort des< zürcherischen Regierungsrates
angerufene Entscheidung allerdings nicht zur Abweisung
des Rekurses führen. Denn Zug
ist nicht nur im Stif-
tungsakte formell als Sitz, der Stiftung bezeichnet,
sondern es werden auch die als
« Stiftungskapital » aus-
geschiedenen Vermögenswerte
dort für die « Stiftung »
verwaltet. Wohl aber darf unbedenklich angenommen
werden,
dassman's' mit einem nur zu Steuerzwecken
ins
"Leben gerufenen Gebilde zu tun hat, das an der
bisherigen"Zuständigkeit des
ihm gewidmeten Vermögens
nach den massgebenden
Richtungn in Tat und Wahrheit
nichts ändert. Im Rekurse wird allerdings erklärt, der
Rekurrent habe
« mit Rücksicht auf die schwere Krise,
. die die schweizerische Industrie insbesondere die Ma-
schinenindustrie erschüttert hat und die heute noch
nicht überwunden ist, eine gewisse Fürsorge
für seine
Familie treffen
und ihr zu diesem Zwecke einen Ver-
mögensbestandteil sichern» wollen. Doch wird nicht
behauptet, dass speziell auch die Kollektivgesellschaft,
deren Teilhaber der Rekurrent ist, von solchen
Krisen-
wirkungen bedroht und sein Vermögen deshalb einer
380 Staatsrecht.
ernstlichen Gefahr ausgesetzt sei, wie denn dasselbe -
nach der im übrigen nicht angefochtenen Taxation -
zum weitaus grösseren Teil, beinahe zwei Dritteilen
nicht
.n jener Beteiliung, sondern in davon unabhängigen
Vermogenswerten, m der Hauptsache Wertpapieren
besteht und das Stiftungskapital von
...... wiederum
davon nicht einmal einen Zehntel ausmacht. Dazu
kommt, dass jener Zweck ebensogut durch die Errich-
tung einer Stiftung am Wohnsitze des Rekurrenten
Wetzikon oder doch wenigstens im Kanton
Züricl~
Ihätte verwirklicht werden können. Die Wahl von Zug
J d. h. eines Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch sein;
I Familie irgendwelche persönlichen Beziehungen unter-
\ halten, rechtfertigt die Annahme, dass es bei der ganzen
\Gründug überhaupt bloss darauf abgesehen war, die
Prog!:esson zu uß':~~~", die die als Stiftungskapital
ausgeschIedenen
Vermögenswerte als Teil des Vermögens
des
Rkurrenten selbst treffen würde, und aus den im
VerglIch zum zürcherischen niedrigeren Steuersatz des
zugenschen Gesetzes Vorteil zu ziehen. Die nachträglich
in einem
Schreiben vom 27. November 1925 an di;
zürcherische Finanzdirektion, aufgestellte Behauptung,
dass der Rekurrent, wenn
er sich einmal vom Geschäfte
zrückziehe, oder doch jedenfalls seine Ehefrau nach
smem Tode nach Zug überzusiedeln gedächten, wie
dIes
wgen der Annehmlichkeiten der Lage dieses
Ortes VIelfach geschehe, bietet für jene Sitzwahl keine
Erklärung. Denn mit Rücksicht hierauf war es nicht
n?tig, Zug eseil Ort Tatsache geworden war, was auf Grund von
Ziff. 2 der Stiftungsurkunde durch einfachen Beschluss
des Stiftungsrates
hätte geschehen können. Der aus der
Doppelbesteuerung. N° 50.
381
Sitzwahl sich. ergebende Schluss auf den wirklichen
Zweck und Charakter der Gründung wird durch den
übrigen Inhalt der Stiftungsurkunde zwingend unter-
stützt. Durch die Befuchon im gegenwärtigen Zeitpunkte als
Sitz zu bestImmen, wo dafür andere als' steuerliche
Gründe nicht in
Betracht kommen, sondern damit nur
Unbequemlichkeiten verbunden sein konnten. Es
hätte
nüg, den Sitz hierhin zu verlegen, wenn einmal die
Ubersledlung des Rekurrenten oder seiner Familie an
dnis.._deu .. ,"m!tungsr.t selbst
zu bezeichnen, die
der--Rekurrent sich vorbehielt, hat
e~-sich-'den massgebenden,entscheidenden Einfluss
auf das Schicksal der
Stiftung und insbesondere auf die
Verwendung ihres Vermögens gewahrt. Die Persönlich-
keiten der Stiftungsräte zeigen, dass die Bestellung vom
Rekurrenten tatsächlich auch nach diesem Gesichts-
punkte vorgenommen worden ist: gerade die Tatsache,
dass
(( Rechtsanwalt Dr. X. zum Rekurrenten in keinerlei
näheren persönlichen Beziehungen steht» (schon erwähn-
tes Schreiben vom 27. November 1925), lässt die Annahme
als begründet erscheinen, dass er zu dieser Stellung
in seiner Eigenschaft als Anwalt herbeigezogen worden
ist,
mit der Aufgabe, dem Rekurrenten als rechtlicher
Berater zu dienen und, im Rahmen des Erlaubten, nach
dessen Intentionen zu handeln. Durch die
Umschreibung
des Stiftungszweckes in Ziff. 1 des Stütungsaktes so dann
bleibt dem Rekurrenten tatsächlich zum mindesten der
Genuss des als Stiftungskapital ausgesetzten Vermögens
für sich und seine Ehefrau weiter gesichert. Bei dem
Fehlen irgendwelcher einschränkender Voraussetzungen
für die (
Beiträge» der Stiftung kann er denselben je-
derzeit beziehen, ohne dass damit der Satzung der
Stiftung zuwidergehandelt würde.
Und nach der Art
der Zusammensetzung des Stiftungsrates hängt es, wenn
nicht rechtlich, so doch tatsächtich ausschliesslich von
seinem Belieben ab, ob
er sich diese Zinsen regelmässig
in Form von Stiftungsbeiträgen zuwenden oder damit
bis zu einem ihm passenden Zeitpunkte zuwarten und
sie einstweilen kapitalisieren will. Dass er das Stif-
tungskapital -unter der Voraussetzung zivilrechtlich
verbindlicher Errichtung der
Stiftung und solange diese
zivilrechtlich weiterbesteht -nicht einfach wieder an
sich ziehen
und insoweit. also nicht über dessen ({ Sub-
.' _~., =----=,.,=--'-"--""-.;....;.,;;;;;..;, ........... __ iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii
382
Staatsrecht.
stanz verfügen» kann, mag richtig sein. Es ist aber
unerheblich, weil
es für die Steuerhoheitsfrage nicht
sowohl
auf diese Verfügungsmöglichkeit als auf den
Genuss des Vermögens ankommt. Auch bei der ordentlich
periodischen Vermögenssteuer, wie sie in Zürich und
Zug erhoben wird,
-im Gegensatz zu einer eigentlichen
Vermögensabgabe
-ist das wirkliche Steuerobjekt,
die Quelle, aus der die Steuer entrichtet werden soll
,
nicht das Vermögen, sondern der Ertrag, der daraus
gezogen wird oder doch gezogen worden
könnte; er
soll durch die Steuer getroffen, belastet werden, während
der Kapitalwert der Vermögensobjekte
nur die formelle
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuer-
leistung bildet.
Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn
auch das Bundesgericht dazu gekommen, bei Vermögen,
das
mit einem Niessbrauch belastet ist, nicht nur die
Befugnis
zur Erhebung der Einkommenssteuer vom
Vermögensertrage, sondern auch zur Erhebung der
Vermögenssteuer dem
Kanton des Wohnsitzes des Niess-
brauchers zuzuerkennen (BGE
30 I S. 281). Die Stellung,
die der Rekurrent hier zu dem als Stiftungskapital
ausgesetzten Vermögen einnimmt,
kommt aber der
Sache nach zum mindesten derjenigen eines Niessbrau-
. chers gleich. Nachdem das ganze Verhältnis ausschliess-
lich zu Steuerumgehungszwecken geschaffen wurde,
ist
sie daher, wenn· es nicht zu einer ungerechtfertigten
_Verschiebung der Steuerhoheit kommen soll, auch nicht
.• anders zu behandeln. Bei dem Fehlen einer öffentlichen
.. AUfs,icht über die Familienstiftungen besteht übrigens
jederzeit die Möglichkeit, sie
mit dem Einverständnis der-
jenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder
zum Verschwinden zu bringen, selbst wenn ein Auf-
hebungsgrund im Sinne des ZGB nicht vorliegt. So wie
die Verhältnisse liegen, würde dies offenbar auch
im
vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten bereiten.
Soweit der Rekurrent die Einschätzung der
Steuer;..
kommission Wetzikon aus dem Gesichtspunkte der
Doppelbesteuerung. N° 50. 383
Doppelbesteuerung, eines unzulässigen Eingriff~ in ie
Steuerberechtigung eines anderen Kantons anhcht, 1st
deshalb der Rekurs abzuweisen. Soweit aber eine will-
kürliche Verletzung kantonal-zürcherischen Steuerrechts
und damit von Art. 4 BV behauptet wird, kann darauf
mangels Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht
eingetreten werden. Dem Rekurrenten
stand zur Geltend-
machung dieser Rüge zunächst noch der kantonale
Rechtsmittelweg offen und nach dem Schlusse der
Rekursschrift
hat er davon tatsächlich auch, durch
Einreichung einer Beschwerde bei der Finanzdirektion
Gebrauch gemacht, ohne dass schon ein Entscheid dieser
Stelle vorliegen würde.
. .
2. _ Mit der Bejahung der zürcherischen
ist andererseits
notwendigerweise zugleich die zugerische Steuerhoheit
verneint. Sie könnte sich nur auf die Zugehörigkeit des
fraglichen Vermögens zu einer
im Kanton Zug domizi-
lierten
juistischen· Person stützen und entfällt daher
mit dem Augenblicke,wo die betreffenden Vermögens-
wertefür die· Ausscheidung des Besteuerungsrechts als
um Vermögen des Rekurrenten und nicht der Stiftung
crehörendbeirachtet werden müssen. In der Rekurs-
ntwort hat denn auch Zug sich darauf beschränkt die
Steuerhoheit ausschliesslich für sich in Anspruch zu
nehmen
und nicht etwa verlangt, eventuell neben
Zürioo eine Steuer erheben zu können. In jenem Sinne
ist daher der Rekurs gegenüber Zug nach dem even-
tuellen Rekursantrage
grundsätzlichgutzuheissen .
...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
-Der Rekurs wird gegenüber Zürich abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann, und festgestellt, dass
der
Kanton Zug nicht· berechtigt ist, das unter dem
Namen
der· (( Familienstiftung Honegger-ScheUenberg ».
zusammengefasste Vermögen zu besteuern.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.