BGE 52 I 34
BGE 52 I 34Bge26.03.1926Originalquelle öffnen →
34 Staatsrecht .. 6. 'Orteil vom 26. März 1926 i. S. Gemeinde NiedergesteIn gegen Berner Alpenba.hn- gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon. Rechtliche Natur eines nach der Einleitung des eidgenössischen Enteignungsverfahrens vom Exproprianten mit dem Expro- priaten abgeschlossenen Vertrages, wonach dieser jenem das Gegenstand der Enteignung bildende Grundstück gegen bestimmte Gegenleistungen überlässt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Erfüllung oder Vollziehung eines solchen Vertrages sind nicht die ordentlichen Zivilgerichte, sondern entweder die kantonalen Vollstreckungsbehörden und der Bundesrat oder die eidgenössische Schätzungs- kommission und das Bundesgericht zuständig. A. -Durch Vertrag vom 1. Juli 1909 « verkaufte }) die Rekurrentin der Rekursbeklagten « für die Eisen- bahnanlage von ihrem Felsen-, Weide-und Waldgebiet, Parz. Nr. 30 a, b, C, d des Planes, folgende Abschnitte: •••••• » Der Vertrag enthält u. a. folgende « allgemeine Bedingungen »: « 1. Dieser Vertrag ist für den Ver- käufer sofort verbindlich, und er gestattet die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten ...... 2. Der Verkäufer verzichtet auf jede Einsprache und auf jede anderweitige in vorliegendem Vertrage nicht vorgesehene Anforde- rung, die auf den Gegenstand desselben Beziehung hätte. 4. Mit Beziehung auf die Art der Bezahlung der Entschädigungssumme, die Wirkung dieser Bezahlung usw., finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 (Art. 43, 44 und 45) ihre Anwendung. Namentlich gehen die Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind, mit der Bezahlung der Entschädigung für dieselben an die Berner-Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon über. Gleichzeitig erlöschen alle dinglichen Rechte, welche Dritten an dem Abtretungsgegenstande zustehen, wie z. B. Forderungen mit Pfandrechten, Dienstbar- keiten, u. s. f. Diese Forderungen sind aus der Entschädi- gungssumme abzulösen. 7. Die Bezahlung des Kauf- Gerichtsstand. N° 6. 35 preises resp. der Entschädigungssumme geschieht durch die Vermittlung der Kantonskasse, gemäss den bezüg- lichen gesetzlichen Bestimmungen ...... » Unter dem Titel « Besondere Bedingungen» wurde in Ziff. 9 be- stimmt: « Das Bahngebiet ist mit Rücksicht auf den Weidgang vom verbleibenden Eigentum sicher abzu- zäunen.)} Auf Grund dieser Bestimmung erhob die Rekurrentin in der Folge vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis Klage mit dem Antrag, die Rekurs- beklagte sei zu verurteilen, die Bahnanlage auf dem Gebiet der Rekurrentin mit Rücksicht auf den Weid- gang sicher abzuzäunen. Das Kantonsgericht erklärte sich mit Urteil vom 14. Dezember 1925 für unzuständig zur Beurteilung der Klage, indem es u. a. ausführte: « FLEINER in seinem schweizerischen Bundesstaatsrecht 4. Lief. S. 592, 7 a sagt: « Die nach Eröffnung des Ent- eignungsverfahrens zwischen Exproprianten und Expro- priaten streitigen Rechtsverhältnisse (Abtretungspflicht und Höhe der Entschädigung) können zwischen ihnen vertraglich geregelt werden. Ein solcher Expropriations- vertrag beurteilt sich ausschliesslich nach den Vor- schriften der Expropriationsgesetzgebung, also nach öffentlichem Recht.» Daraus erhellt, dass der heute zum Austrag kommende Rechtsstreit nicht vor den Schranken der ordentlichen Zivilgerichte gebracht werden kann, sondern er muss vor die zuständige Behörde (ob Expropriationskommission, ob Eisenbahndepartement, darüber ist hier nicht zu entscheiden) anhängig gemacht werden. Aus dem Umstande, dass in einem Expropria- tionsvertrag der Expropriant dem Expropriaten gegen- über ausser den normalen Bedingungen spezielle, beson- dere Verpflichtungen übernimmt, kann nicht geschlos- sen werden, erstere unterlägen den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes, letztere aber den Bestimmungen des gemeinen Rechts. » B. -Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Nieder- gestein am 24. Februar 1926 die .staatsrechtliche Be-
36 Staatsrecht.
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trag, « es sei der Rekurs gutzuheissen .. und as ange-
fochtene Urteil aufzuheben,
unter Ruckwesung der
Prozedur
an die Vorinstanz, zur materiellen Beurtei-
lung». .
Die Rekurrentin
macht geltend: die Rekursbeklagte
hätte nach Art. 131 ff. der alten ZPO für die Einrede
der Ablehnung des Gerichtsstandes das gesetzliche
Zwischenverfahren einleiten sollen.
Da sie dies nicht
getan habe, so sei die Einrede nach feststehender
Praxis
dahingefallen. Das angefochtene Uteil. bedeu daher
eine ungleiche Behandlung.
Zudem sele I vorliegenden
Fall keine Expropriationsansprüche streItIg; sondern der
Streit drehe sich um die Erfüllung eines privatrechtlichen
Kaufvertrages
und sei daher vom ordentlichen Richter
zu beurteilen. Infolgedessen liege im angefochtenen
Entscheid auch eine formelle Rechtsverweigerung.
schwerde
unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
38 Staatsrecht. Institutionen S. 296). Damit stimmt es überein, dass solche Vergleiche, wie es in Ziff. 4 und 7 der « allgemeinen Bedingungen» des Vertrages vom 1. Juli 1909 vorge- sehen ist, in gleicher Weise erfüllt oder vollzogen werden, wie rechtskräftige Entscheide der Expropriationsbe- hörden (vgl. BGE 5 S. 241, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61 S. 110 ff., Schweiz. Juristenzeitung 5 S. 169 ; O. MA YER, a. a. O. S. 61; FISCHER, Expropriationsver- träge S. 56 ff.). So sind denn auch von jeher die im Expropriationsverfahren von den Parteien angenom- menen Urteilsanträge der bundesgerichtlichen Instruk- tionskommission, die rechtlich auch Vergleiche über die Gegenleistungen des Exproprianten darstellen, wie bundesgerichtliehe Urteile behandelt werden. Das Kantonsgericht hat sich daher mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der ordentliche Zivil-. richter zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Er- füllung oder Vollziehung des Vertrages vom 1. Juli 1909 nicht zuständig sei. Wenn Ziff. 9 der « besondern Bedingungen» hinreichend klar abgefasst ist, um als Vollstreckungstitel dienen zu können, so muss die Rekurrentin deren Vollziehung, sofern sie glaubt, dass diese nur mangelhaft stattgefunden habe, gleich :wie diejenige eines Entscheides der Schätzungskommission oder des Bundesgerichtes, nach Art. 45 OG verlangen, indem sie sich zunächst an die kantonalen Vollstreckungs- behörden und so dann nötigenfalls an den Bundesrat wendet. Bedarf aber die erwähnte Bestimmung, um vollzogen werden zu können, noch einer Erläuterung und Präzisierung, so können hiefür keine anderen Be- hörden zuständig sein als erstinstanzlieh die eidgenös- sische Schätzungskommission und zweitinstanzlich das Bundesgericht. Es entspricht dem Sinn und Geiste des Expropriationsgesetzes, hiefür grundsätzlich das Ent- schädigungsfeststellungsverfahren der Art. 26 ff. anzu- wenden, da dafür eine besonderes Verfahren nicht vor- . gesehen ist, und es erscheint auch zweckmässig, dass eine f f ! Nulla poena sine lege. N° 7. 39 expropriationsrechtliche Bestimmung wie Ziff. 9 der « besonderen Bedingungen» des Vertrages vom 1. Juli 1909 von denjenigen Behörden erläutert wird, die sich ordentlicherweise mit der Feststellung der Leistungen des Exproprianten befassen müssen. Dass diese Lösung einem praktischen Bedürfnis entspricht, zeigt Art. 8 der {( besonderen Bedingungen» des Vertrages, wo für die Feststellung einer bestimmten Leistung der Rekurs- beklagten mangels einer Verständigung das « ordentliche Schatzungsverfahren » vorbehalten wird (ähnlich litt. C des Vertrages zwischen Ott-TfÜmpler und der N. O. B. vom 13. /18. Nov. 1876, s. BGE 31 II S. 578). Es lässt sich dagegen um so weniger etwas einwenden, als es ohne weiteres klar ist, dass, soweit ein Vergleich die Feststellung bestimmter gesetzlicher Leistungen des Exproprianten der Zukunft vorbehält, dafür, wenn nachträglich keine Verständigung zustande kommt, das Verfahren nach Art. 26 ff. ExpG vor sich gehen muss (vgl. BGE 50 I Nr. 28). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. NULLA POENA SII"'E LEGE 7. Urteil vom 26. März 1926 i. S. Dällenbach gegen Sta.atsanwaltschaft und Obergericht des Xantons Aarga.u. Es ist keine Verletzung des Grundsatzes Nulla poena sine lege und keine ungleiche Behandlung, wenn derjenige, der durch an der Strasse angebrachte Plakate bekannt gemacht hat, dass an einem bestimmten Ort eine geheime polizeiliche Kontrolle der Geschwindigkeit der Automobile stattfinde, wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 1 d. aarg. Zuchtpolizeigesetzes bestraft wird.
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