BGE 52 I 339
BGE 52 I 339Bge15.06.1926Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
gegen die Richtigkeit der Probeentnahme kein recht-
licher Einwand erhoben werden kann. Insbesondere
muss dafür gesorgt werden, dass eine Verwechslung der
Proben ausgeschlossen ist. Es kann hier dahingestellt
bleiben, welche Bedeutung dieser allgemeinen Bestim-
mung neben den vorangehenden, das Untersuchungs-
verfahren
im einzelnen regelnden Vorschriften über-
haupt zukommt, denn auf alle Fälle wrde durch dese
Vorschrift kein bestimmtes, neues Parteirecht, das mcht
bereits in den bezüglichen Spezialvorschriften enthalten
wäre, geschaffen. . .
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergIbt
sICh
somit, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes-
recht, d. h. ohne den angefochtenen
Bestimmungen-
soweit diese überhaupt verletzt wurden -einen zu
unerheblichen Charakter beizumessen, den Beweis dafür,
dass die beanstandete Milch
mit der vom Beschwerde-
führer gelieferten Milch identisch sei, als
erbracht er-
achten konnte, sodass die Verurteilung des Beschwerde-
führers,
da gegen die Analyse als solche keine Einwen-
dungen erhoben worden sind, nicht gesetzwidrig war.
7. -Mit der Abweisung der Beschwerde im Straf-
punkte ist auch die Abweisung der Beschwerde im Zivil-
punkte gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Lebensmittelpolizei No 46.
46. Urteil des Xassationshofs vom 24. November 1926
i. S. Gesundheitswesen der Stadt Zürich gegen Xläsi.
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Begriff der Margarine. Massgebend ist nicht die Auffassung, wie sie im Volke herrschen mag, sondern der verordnungs- gemässe Begriff. Dieser sagt über die Zusammensetzung und Herkunft der Fettmischungen, die als Margarine zu bezeichnen sind, nichts aus ; er sagt nur, dass eine Fett- mischung, die butterähnlich ist, aber nicht oder nicht aus- schliesslich aus der Kuhmilch stammt, nicht Butter ist. Auch Pflanzellfettmischungen müssen als Margarine be- zeichnet werden, wenn sie butterähnlich sind (Erw. 2). 3. Bei der Prüfung der Butterähnlichkeit einer Fettmischung ist nicht auf einen Untersuch abzustellen, der besondere Sachkenntnis oder besondere Hilfsmittel erfordert; es genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau beim Einkauf des Fettes vornehmen kann (Erw. 3). 4. Schuldhaftigkeit des Kassationsbeklagten (Erw. 4). A. -Der Kassationsbeklagte J. Kläsi, Inhaber der Nuxo-Werke in Rapperswil, brachte im Jahre 1923 und den folgenden Jahren im Kanton Zürich wie in andern Kantonen der Schweiz unter der Bezeichnung «Nussa-Speisefett zum Brotaufstrich, garantiert reines Pflanzenprodukt » ein Fett in den Verkehr, das nach der Feststellung des Stadtchemikers von Zürich in in jeder Beziehung dieäussern Eigenschaften von Margarine im Sinne des Art. 36 der Lebensmittelverord- nung vom 8. Mai 1914 (LV) aufwies. Da das Fett ent- gegen den Vorschriften der Art. 34, 44 und 45 LV nicht als Margarine bezeichnet war, kein Sesamöl enthielt und auch nicht in Würfelform, sondern in quadratischen Prismen v.erkauft wurde, bUsste ihn die Gesundheits-
340 Strafrecht. behörde der Stadt Zürich am 5. Mai 1926 mit 50 Fr. wegen Übertretung der Lebensmittelverordnung. Der Gebüsste, der schon gegen den Befund des Stadt- chemikers Einsprache erhoben und eine Oberexpertise veranlasst hatte, bestritt, dass das von ihm hergestellte Fett unter den Begriff der Margarine falle und verlangte die gerichtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten Übertretung. Er machte geltend, Nussa sei aus dem Fett der Kokosnuss, Olive, Haselnuss und süssen Mandel hergestellt und habe nichts zu tun mit Margarine, die ihrem Begriffe nach tierische Fette enthalte. Die bean- standete Bezeichnung habe er auf Vorschlag und im Einverständnis des Kantonschemikers von St. Gallen gewählt; sie sei ihm auch eine Zeit lang im Kanton Zürich erlaubt worden; als er dann auf nachträgliches Verlangen der Zürcher Behörden die Bezeichnung Margarine beigefügt habe, sei dadurch unter der Kund- schaft Verwirrung entstanden: die einen hätten auf Grund dieser Bezeichnung die Nussa als Koch-und Backfett gebrauchen wollen, wozu sie sich nicht eigne, und hätten sich über falsche Bezeichnung beschwert ; die meisten aber hätten sie ohne weiteres zurückgewiesen, da sie mit Rücksicht auf die im Volke herrschende Auffassung über Margarine nicht mehr glaubten, dass Nussa ausschliesslich aus Pflanzenfett hergestellt sei. Gestützt auf diese Erfahrungen liess der Kassations- beklagte, wie er weiter ausführt, die Beüügung Margarine wieder weg; er wurde darauf zwar bereits von der Gesundheitsbehörde von Winterthur gebüsst, aber vom Bezirksgericht Winterthur durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 1925 freigesprochen, sodass er, wie er geltend macht, in guten Treuen habe anehmen dürfen, die Bezeichnung « Nussa-Speisefett zum Brot- aufstrich )) entspreche unter Weglassung der Beüügung Margarine dem Willen des Gesetzes. B. -Mit Urteil vom 16. Juni 1926 hat das Bezirks- gericht. Zürich den Kassationsbeklagten von Schuld Lebensmittelpolizei No 46. 341 und Busse freigesprochen. Das Urteil nimmt zwar an, dass bei wörtlicher Auslegung des Art. 38 LV das Speise- fett des Kassationsbeklagten wohl als Margarine be- zeichnet werden müsste; das widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Nach Art. 54 des Lebens- mittelgesetzes vom 8. Dezember 1905 habe der Bundesrat die notwendigen Vorschrüten zum Schutze der Gesund- heit und zur Verhütung von Täuschungen im Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu er- lassen. Nun seien aber alle Sachverständigen darin einig, dass Nussa-Speisefett nicht nur nicht gesund- heitsschädlich, sondern ein hochwertiges Lebensmittel sei; es bestehe also kein Grund, es vom Gesichtspunkt der Volksgesundheit aus besondern Vorschriften zu unterstellen. Durch die gewählte Bezeichnung werde auch keine Täuschung hervorgerufen: das wäre der Fall, wenn Nussa als Butter bezeichnet würde, was die Kundschaft in den Glauben versetzte, sie erhalte Butter zu einem verhältnismässig billigen Preise. Eine Täu- schung würde im Gegenteil durch die Beifügung Margarine bewirkt : denn unter Margarine verstehe man im Volke ein Fett, das zum Kochen und Backen bestimmt sei . die Nussa aber diene zum Rohessen durch Brotaufstrich: Übrigens sei der Gebüsste auch mangels eines Ver- schuldens freizusprechen, da er schon einmal wegen der gleichen Anschuldigung gerichtlich freigesprochen worden sei und er zudem die beanstandete Bezeichnung nach sorgfältiger Prüfung auf Vorschlag eines Kantons- chemikers gewählt habe. C. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beim Bundesgericht die Kassa- tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Er- kenntnis sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Kassationsbeklagten an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Der Kassationsbeklagte beantragt die Bestätigung des Urteils.
342 Strafrecht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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Strafrecht.
nicht mehr aufrechterhalten worden, so folgt daraus
noch nicht, dass sie dem Gesetz widersprochen haben.
Der Bundesrat kann auf die eine oder andere der Sicher-
rungsmassnahmen, die
er zur gegebenen Zeit und nach
den gegebenen Verhältnissen
und Gepflogenheiten im
Handel zur Verhütung von Täuschungen im Lebensmittel-
verkehr für geboten erachtet hat, verzichten, da es
ihm nach der allgemeinen Vollmacht des Art. 57 LG
nicht verwehrt ist, sich mit einem Mindermass von
Sicherheitsvorschriften zu begnügen. Wenn
somit die
neue Lebensmittelverordnung nicht mehr wie Art. 45
der alten Verordnung vorschreibt, dass der Margarine
zur Erleichterung der Erkennbarkeit eine gewisse
Menge Sesamöl beigefügt werden muss, so schliesst
das nicht aus, dass die damalige Missachtung dieser
Vorschrift in Verbindung
mit den andern Übertre-
tungen auch heute noch strafbar ist, sofern Nussa unter
den Begriff der Margarine fällt (wobei immerhin die
nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Vor-
schriften bei der Festsetzung des Strafrnasses berück-
sichtigt werden mag).
2. -Zu Unrecht glaubt nun der Kassationsbeklagte,
sein Nussa-Speisefett könne weder der einen noch der
andern dieser verordnungsgemässen Unterscheidungen
von Fetten, namentlich nicht der Margarine unter-
geordnet werden, weil es als reine Pflanzenfettmischung
eine besondere
Art von Fett darstelle, an die man bei
Erlass der
alten Verordnung nicht gedacht habe. Marga-
rine (vom griechischen margaron, Perle)
ist allerdings
ursprünglich (1869 in Frankreich) aus Rindertalg,
später auch aus andern tierischen Fetten hergestellt
worden
und zwar wenn nicht ausschliesslich, so doch
hauptsächlich als Koch-
und Backfett, und es ist dem
Kassationsbeklagten auch zuzugeben, dass sie, obwohl
hygienisch enwandfrei, in manchen Volkskreisen als
minderwertiges Speisefett gilt, da man dabei vorzüglich
an tierische Fettmischungen denkt, die, wie die Belege
des Kassationsbeklagten zeigen, auch
von Ärzten als
Lebensmittelpolizei N0 46.
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Ersatzmittel der Butter abgelehnt werden. Doch wird
Margarine in den Wörterbüchern auch schlechthin als
« Kunstbutter » erklärt und von dieser selbst heisst es,
sie werde
jetzt auch aus Pflanzenfetten hergestellt
(vgl. z.
B. BRocKHAus, Handbuch des Wissens, 1923;
LUEGER, Lexikon der gesamten Technik unter « Kunst-
butter »). Es kann somit kaum die Rede davon sein,
Margarine werde allenthalben
in Volkskreisen als Tier-
fettmischung aufgefasst. Sei dem indessen wie ihm
wolle, massgebend dafür, was im Lebensmittelverkehr
unter Margarine verstanden werden muss ist einzig
die Begriffsbestimmung, wie sie
in der Lbensmittei:.
verordnung enthalten ist. Danach wird unter Margarine
nicht eine bestimmte
Gattung von Fetten oder Fett-
mischungen mit bestimmten Eigenschaften oder von
bestimmter Herkunft verstanden; der rechtliche Be-
griff der Margarine ist vielmehr negativen Inhalts : er
umfasst :alle Speisefettmischungen (mögen sie chemisch-
medizinisch
so oder anders eingeteilt werden), welche
« in Farbe und Konsistenz der frischen Butter ähnlich
sind, deren
Fettgehalt aber nicht oder nicht ausschliess-
lich der Milch entstammt. » Die Bezeichnung Margarine
besagt demnach lediglich, dass ein Speisefett
trotz
seine Butterähnlichkeit keine Butter ist; über Be-
schaffenheit
und Herkunft des Fettes sagt sie nichts
Positives aus, sodass ein
Fett, das in Farbe und Konsi-
stenz der
Butter ähnlich, aber nicht oder nicht aus-
schliesslich aus Milch hergestellt ist,
unter den Begriff
der Margarine fällt, gleichgültig, ob es aus tierischen
Fetten oder einem Gemisch von tierischen mit Pflanzen-
fetten oder
gar ausschliesslich aus Pflanzenfetten be-
steht. Dieser gesetzliche Begriff der Margarine stimmt
übrigens auch mit der Lebensmittelgesetzgebung der
Nachbarländer der Schweiz überein
und ist zudem inter-
national anerkannt (vgl. BEYTHIEN, Die Beurteilung
der Nahrungsmittel etc., Seite 128
ff.; Compte-rendu
des
Travaux du Ier Congres international pour la Re-
pression des fraudes alimentaires etc., Geneve, 1908,
346 Strafrecht. S. 106 f.). Er ist denn auch in der neuen Lebensmittel- verordnung vom 23. Februar 1926 beihehalten worden und zwar trotzdem bei deren Beratung das Nussa- Speisefett des Kassationsbeklagten den Behörden be- kannt war. \Venn Art. 55 der neuen Verordnung bestimmt, dass aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellte Margarine als « Pflanzenmargarine » bezeichnet werden kann (was das eidgenössische Gesundheitsamt dem Kassations- beklagten schon 1926 erlaubt und empfohlen hat), so wird damit noch ausdrücklich gesagt, dass auch Pflanzenfettmischungen, wenn sie butterähnlich sind, zur Margarine gehören. 3. -Das Speisefett Nussa, das unbestrittener- massen nicht der Milch entstammt, unterliegt somit den Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über die Margarine, wenn es wirklich « der frischen Butter in Farbe und Konsistenz ähnlich ist». Ob dies zutrifft, ist weniger eine Rechts-als eine Frage tatsächlicher Art, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat, weshalb die Angelegenheit zur Feststellung hierüber an sie zurückzuweisen ist. Rechtsfrage ist dabei nur, was im Allgemeinen unter Butterähnlichkeit verstanden werden muss. Da durch die Margarinebestimmungen der Verbraucher vor Täuschung und Irrtum ges~hützt werden soll, ist bei der Prüfung der Butterähnlichkeit nicht auf eine Untersuchung abzustellen, die besondere Sachkenntnis und Hilfsmittel verlangt, sondern es genügt die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau beim Einkauf des Fettes vornehmen kann. Erweist sich die Nussa auf Grund einer solchen Prüfung als butterähnlich, so ist deren Butterähnlichkeit anzu- nehmen, auch wenn sich bei einer nähern fachmänni- schen Untersuchung Verschiedenheiten gegenüber der Butter ergeben. Die Tatsache, dass Nussa, wie einer der drei Oberexperten feststellt, die Streichfähigkeit in der Kälte früher verliert als die Butter, schliesst daher ihre ( Butterähnlichkeit » im Sinne des Gesetzes nicht aus. Lebensmittelpolizei N0 46. 347 4. -Soweit die Vorinstanz den Freispruch des Kas- sationsbeklagten mit dessen Schuldlosigkeit begründet hat, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, dass die Auffassungen der verschiedenen kantonalen Lebensmittelbehörden über die Pflicht zur Bezeichnung der Nussa als Margarine auseinander- gegangen sind. Das mag für das Strafrnass bei der all- fälligen Verurteilung des lKassationsklägers berück- sichtigt werden; die Straflosigkeit selbst aber vermag es nicht zu rechtfertigen. Der Kassationsbeklagte wusste auf Grund seiner Anfragen beim eidgenössischen Gesund- heitsamt, dass diese Behörde die Bezeichnung seines Speisefettes als Margarine (oder wenigstens als Pflanzen- margarine) für unerlässlich hielt. Er ist somit auf seine Gefahr hin von der übrigens klaren Vorschrift der Ver- ordnung abgewichen und hat bewusst die Folgen auf sich genommen, wenn ein Gericht in seinem Verhalten eine Übertretung erblicken sollte. Auch sein Freispruch durch das Bezirksgericht Winterthur vermag die An- nahme der Absichtlichkeit der Übertretung nicht aus- zuschliessen. Der Kassationsbeklagte musste damit rechnen, dass ein höheres Gericht die Angelegenheit möglicher Weise anders beurteile; zudem wusste er, dass jenes Erkenntnis von der zürcherischen Staats- anwaltschaft angefochten und das dagegen erhobene Rechtsmittel nur deswegen fallen gelassen worden war, weil es sich als formell unrichtig erwies. Übrigens sind die Handlungen, um derentwillen der Kassationsbe- klagte heute verfolgt wird, bereits vor Erlass jenes Urteils begangen worden, sodass er sich nicht mit jenem Frei- spruch entschuldigen kann. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 1926 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
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