Eine dieser Etikette entsprechende F a b r i k-0 der
Ha nd eIs m a r k e. ist-bei unserm Amt nie h t
eingetragen und zwar weder auf den Namen der Firma
Gebrüder Bally A.-G. in Schönenwerd, noch über-
haupt für Waren der Art (Seiden-und Baumwollbänder),
für welche die Etikette laut Mus t e r hinterlegung
Nr.
1.7,677 bestimmt ist. I)
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- (Unzulässigkeit des Antrags auf Freisprechung.)
- Die von der Anzeigerin eingelegte Bescheinigung
des Eidgen. Amtes für geistiges
Eigentum liess von
vorneherei annehmen, die als verletzt bezeichnete Eti-
kette geniesse nicht den durch Eintragung qualüi-
zierten markenrechtlichen Schutz, und das ganze Straf-
verfahren kranke an einem Irrtum und einer Aktenwidrig-
keit.
Zur Aufklärung hierüber hätte der Kassationshof
wohl gemäss Art. 173 OG das Urteil aufheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückweisen können. Doch
schien es einfacher,
und ein gesetzliches Hindernis
stand nicht entgegen, sich diese Aufklärung direkt zu
verschaffen.
- Aus dem dem Kassationshof eingesandten Amts-
bericht erhellt nun, dass die angedeutete Vermutung
richtig war, dass also die fragliche
Etikette gar nicht
marken rechtlich geschützt ist.
Da aber ein Strafverfahren
nur wegen Verletzung ein g e t rag e n e r Marken
erfolgen kann, muss das ganze Strafverfahren als null
und nichtig erklärt werden, mit Folge der Rückweisung
an die Vorinstanz zur Freisprechung und zu neuem
Kostenentscheid (Art. 172
II OG).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- April 1926 wird in vollem Unfange aufgehoben und
die Sache zu neuer Beurteilung an diese Instanz zurück-
gewiesen.
fMPRtMERIES ntunu:s. s. A. LAUSANN1L.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTS VERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Urteil vom 12. November 1926
i. S. Fürsorgefonds der Sauser A.-G. gegen Solot.h.urn.
Steuerfreiheit wohltätiger Stiftungen. Es bildet keine Rechts-
verweigerung, wenn einer Stiftung, die der Inhaber eines
Unternehmens zu Gunsten seiner Arbeiter und Angestellten
errichtet hat, die Steuerfreiheit deshalb nicht gewährt
wird, weil sie vom Stifter beherrscht und verpflichtet ist,
ihm da ; Stiftungskapital darlehensweise zu überlassen.
A. -Am 8. Juni 1923 errichtete der Verwaltungsrat
der A.-G. Sauser in Solothurn die rekurrierende Stif-
tung, die
am 8. August 1923 ins Handelsregister einge-
tragen wurde. Aus der Stiftungsurkunde sind folgende
Bestimmungen hervorzuheben:
Diese (die Stiftung)
folgt dem rechtlichen Schicksal des Unternehmens, so-
fern nicht Gesetz oder Stiftungsurkunde dem entgegen
stehen. Das Stiftungskapital
beträgt 121,824 Fr. 40 Cts.
Es kann durch nicht verwendete Kapitalzinse sowie
weitere Zuwendungen der Stifterin oder
Dritter ge äufnet
werden
und ist der Sauser A.-G. oder deren Rechts-
nachfolgern auf deren Verlangen gegen angemessene
Verzinsung als Darlehen zu überlassen.
Zweck der
Stiftung ist die Verwendung des Ertrages des Stiftungs-
vermögens eventuell des Stiftungskapitals selber zu
Fürsorge-und Wohlfahrtszwecken zu Gunsten der An-
gestellten
und Arbeiter der Sauser A.-G. oder deren
AS 52 1-1926
274 Staatsrecht.
Rechtsnachfolger, zu denen diese oder die Sauser A.-G.
nicht durch gegenwärtige oder künftige eidgenössische
oder kantonale Gesetze verpflichtet sind.
Im Liquidations-
fall
kann das nach Sicherstellung der Ansprüche der
Begünstigten verbleibende Stiftungsvermögen auch zu
allgemein wohltätigen oder gemeinnützigen
Zwecken
verwendet werden. Ein von der Leitung des Unterneh-
mens zu erlassendes Reglement soll Verwaltung und
Verwendung des Stiftungskapitals näher umschreiben.
Das Reglement kann
im Rahmen der Stiftungsurkunde
jederzeit frei geändert werden. Einziges
Organ der Stif-
tung ist der Stiftungsrat, der die Stiftung nach aussen
vertritt. Er wird von der Leitung des Unternehmens
frei gewählt. Diese bezeichnet auch diejenigen
Personen,
die für die Stiftung die rechtsverbindliche Unterschrift
führen. Der Betrag
von 121,824 Fr. 40 Cts. wurde
von der rekurrierenden
Stiftung am 8. Juni 1923 der
A.-G.
Sauser als Darlehen gegen Verzinsung zum Spar-
kassenzinsfuss gegeben. Die genannte Gesellschaft stellte
bei den kantonalen Steuerbehörden das Gesuch um
Befreiung der
Stiftung von den Steuern, indem sie sich
auf 3 litt. b des sol. Staatssteuerges. stützte, wonach
gemeinnützige und wohltätige Vereine und Stiftungen
von der Steuer befreit sind . Das Finanzdepartement
des Kantons
Solothurn schrieb ihr darauf am 7. Au-
gust 1924: Im Einverständnis mit dem Regierungsrat
teilen wir Ihnen mit, dass mindestens
% des Stiftungs-
kapitals von der Firma der Stiftung tatsächlich über-
geben werden sollen, also nicht bloss in einer Schuld-
anerkennung der
Firma an die Stiftung, und ferner soU'
auch der Arheiterschaft eine Vertretung in der Stiftung
zugestanden werden. 'Venn diese Bedingungen erfüllt
sind,
so wird die Befreiung der Stiftung von der Staats-
steuer durch den Regierungsrat erfolgen. Ein Gesuch
der rekurrierenden
Stiftung, hierauf zurückzukommen
und sie ohne weiteres von den Steuern zu befreien, wies
der Regierungsrat
am 10. November 1925 ab. Er ver-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38. 275
fügte infolgedessen auch am 1. Dezember 1925, dass
der Rekurrent für das Jahr 1924 die Steuern bezahlen
müsse. Die Oberrekurskommission des. Kantons
Solo-
thurn entschied am 19. Februar 1926 auf Grund eines
Rekurses des Finanzdepartementes gegen einen Beschluss
der Bezirkssteuerkommission ebenfalls,
dass der Re-
kurrent für das Jahr 1925 steuerpflichtig sei, indem sie
ausführte: ( Zur Steuerbefreiung für derartige Stif-
tungen sind vom Regierungsrat jeweilen die Ausscheidung
des Vermögens
und neben der rechtlichen Verselbstän-
digung auch die administrative Verselbständigung ver-
langt worden. Dabei wird eine blosse Schuldanerkennung
dnr betreffenden Firma gegenüber ihrem Fürsorgefonds
mcht als Vermögensausscheidung betrachtet. Die ad-
ministrative Verselbständigung ferner
nimmt der Re-
gierungsrat als nicht gegeben an, wenn die
Organe der
Stiftung mit der Leitung der Firma identisch sind,
ohne dass eine Arbeitervertretung, d. h. eine
Vertretung-
der Bedachten, eingeräumt ist. Diese Voraussetzungen
sind beim Fürsorgefonds der
Sauser A.-G. nicht erfüllt.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der Fürsorgefonds
der A.-G.
Sauser am 19. Mai 1926 die staatsrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag,
er sei wegen Willkür aufzuheben und die
ganze Angelegenheit zu neuer Entscheidung
an die
Oberrekurskommission zurückzuweisen
.
Es wird geltend gemacht: Das Finanzdepartement
habe
am 9. August 1923 im Einverständnis mit dem
Regierungsrat die Steuerbefreiung lediglich davon
ab-
ängi gemacht, dass der Fonds mit selbständiger
Junsbscher Persönlichkeit ausgestattet werde. Andere
ähnliche Fonds seien vom Regierungsrat als steuerfrei
erklärt worden, obwohl die Voraussetzungen,
unter
denen er und mit ihm die Oberrekurskommission dem Re-
urrenten Befreiung von den Steuern zusicherten, bei
lhnen ebenfalls nicht vorhanden gewesen seien.
Es
herrsche somit eine unterschiedliche und willkürliche
276 Staatsrecht.
Praxis hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der
verschiedenen Fürsorgefonds
. Der Entscheid der Ober-
rekurskommission sei aber noch aus andern Gründen
willkürlich. Nicht die Anlage des Stiftungsvermögens
und dessen Verwaltung bestimmten nämlich den Cha-
rakter einer Stiftung, sondern einzig deren Zweck. Dass
die rekurrierende
Stiftung keine wohltätige sei, habe
übrigens die Oberrekurskommission nicht behauptet.
Die beiden einzigen Voraussetzungen, woran das Gesetz
die Steuerbefreiung knüpfe, seien somit
im vorliegendnn
Fall erfüllt diese müsse daher gewährt werden. DIe
Theorie
das's eine Stiftung nicht selbständig sei, wenn
die
Pe;sonen, die die Stiftung verwaltenn, zugleich
die Leitung des Unternehmens hätten, m de das
Stiftungskapital angelegt sei, verstosse gegen dIe ele-
mentarsten Rechtsauffassungen
und sei absolut unhalt-
bar. Die rekurrierende
Stiftung bilde ein von der A.- .
Sauser ganz verschiedenes Rechtssubjekt. Durch dIe
Errichtung der
Stiftung sei das Stiftungsvermögen tat-
sächlich verselbständigt und ausgeschieden worden.
C. -Die Oberrekurskommission hat Abweisung der
Beschwerde
beantragt und u. a. ausgeführt: In er
Stiftungsurkunde wird festgestellt, dass das KapItal
der Stiftung der Sauser A.-G. auf deren Verl.ange.n als
Darlehen zu überlassen sei. Die
Stiftung kann SIch dIesem
Verlangen nicht widersetzen. Die
Stiftnngsurkunde be-
stimmt ferner dass das Vermögen der StIftung dem recht-
lichen
Schicknal der Unternehmung folge. Auch hiedur?h
ist eine stete wirtschaftliche enge Verbindung der StIf-
tung mit dem Firmavermögen gesichert. Die Firna hat
wohl eine nach ZGB formgerecht begründete Stütun.g
geschaffen. Sie hat ihr aber gleichzeitig eine O:-gam-
sation gegeben, durch welche die Organe der StIntung
ganz mit den leitenden Orgnnen der Sauser A.- . Iden-
tifiziert werden können. Hledurch
und durch dIe Vor-
schriften über die Anlage der Gelder lind das rechtliche
Schicksal der Stiftung sind die Entscheidungen bei der
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38.
Stiftung in den wesentlichen Fragen ganz in die Hände
der
Organe der Firma gelegt, ohne Sicherung eines Mit-
spracherechts oder auch
nur einer Einsicht in die Ver-
waltung von Seiten des von der Stiftung erfassten Per-
sonenkreises.
In der Klageschrift wird darauf verwiesen,
dass das Stiftungsvermögen von der
Firma der Stiftung
ausgefolgert worden sei, dass aber die Organe der Stif-
tung dieses ausgesonderte Vermögen' sofort wieder der
Firma als Darlehen zur Verfügung gestellt hätten. Die
Firma will hier das Handeln der Organe der Stiftung
und das Handeln der Organe der Sauser A.-G. aus-
einander gehalten wissen. In
Tat und Wahrheit haben
aber dieselben Personen die Herausgabe des Geldes
aus dem Firmavermögen schon
nur in der Absicht voll-.
zogen, dasselbe sofort wieder als Darlehen in die
Firma
zurückgelangen zu lassen. Wirtschaftlich betrachtet
reduziert sich so die Herausgabe des Stiftungsvermögens
auf eine einfache Umbuchung, auf eine Übertragung
desselben auf ein Spezialkonto, welches einem besondern
Zwecke dienen und steuerrecbtlich vom Firmavermögen
abgebucht, dem Betriebe aber erbalten werden soll.
Die Steuerinstanzen sind nicht unbedingt
an die zivil-
rechtliche Konstruktion eines Steuersubjektes gebunden.
Ihnen
steht vorab die wirtschaftliche Würdigung zur
Prüfung der Frage der Einreihung oder Befreiung von
der Steuerpflicht zu.
Es ist bei der Frage zu beachten,
dass die Mehrzahl dieser industriellen Fürsorgestiftungen
Erscheinungen
der Kriegs-und Nachkriegszeit sind,
dass also auch die Rechtsprechung zur Frage erst in der
Entwicklung begriffen ist. Es frägt sich überhaupt, ob
der
Firma und der Stiftung angesichts der früheren
Entscheide (vom
10. November und 1. Dezember 1925)
noch ein Rekursrecht zustehe, oder ob dasselbe nicht
durch Zeitablauf verwirkt sei.
Der Regierungsrat hat sich dieser Bescbwerdeantwort
angeschlossen.
E. -Aus der Duplik der Oberrekurskommission ist
folgendes hervorzuheben: Wir glauben uns deutlich
genug dahin ausgesprochen zu haben, dass es sich bei
diesen Fürsorge-und Wohlfahrtsfonds, welche zumeist
aus den abgabepflichtigen Kriegsgewinnen begründet
worden sind, wohl
um humanitäre Institutionen handle,
dass das Moment der Wohltätigkeit aber nicht das allei-
nige sei,
sondern' dass ebenso gewichtige wirtschafts-
und geschäftspolitische und auch steuerrechtliche Motive
obwalten. Der kantonale Gesetzgeber wollte zweifellos
nur
reine Wohltätigkeits-und nur allgemeine Gemeinnützig-
keitsanstalten
und Stiftungen ganz ohne weiteres steuer-
-'frei geben. Durch die Ablehnung jedes Mitspracherechtes
der Arbeiter und Angestellten
in der Organisation und
Verwaltung der Stiftung des Fürsorgefonds der Sanser
A.-G., sowie durch die Vorschriften, dass die Leitung
der
Firma die Übergabe des Fonds als Darlehen an die
Firma verlangen könne und dass der Fonds das rechtliche
Schicksal der Sauser A.-G. zu teilen habe,
ist u. E.
auch dem von den eidg. Steuerinstanzen zu beobachtenden
Erfordernis der vollständigen, tatsächlichen Ausscheidung
nicht vollauf Genüge geleistet worden. Wenn die
Firma
derart das Schuldverhältnis tatsächlich und rechtlich
beherrschen kann, ohne irgendwelche Einsprache
und
Kontrollmöglichkeit der Beteiligten, darf die steuer-
politische Beurteilung
kaum als willkürliche angenommen
werden, welche angesichts dieser wirtschaftlichen, recht-
lichen
und tatsächlichen Bindungen des Fürsorgefonds
an das Schicksal und an die Wirtschaft der Firma,
diesen Fonds nicht als ausschliesslich wohltätig beurteilt
hat. Wenn auch zugegeben ist, dass die
Praxis des
Regierungsrates angesichts der Neuheit
der Materie
keinenfalls feststehend war,
so wird anderseits ebenso
zugegeben werden müssen, dass die Oberrekurskommission
mit ihrem ersten Entscheide zur Frage eine prinzi-
pielle Stellung bezogen
hat.
Der Regierungsrat hat in der Duplik noch bemerkt:
Gleichheit vor dem Gesetz. No 38. 279
Im Grunde genommen sind diese Hilfs-und Pensions-
fonds, auch wenn sie eigene juristische Persönlichkeit
haben, nicht gemeinnützig. Die Leistungen des Unter-
nehmens an diese Fonds sind als Lohnzulage zu betrachten
und die Beteiligung der Versicherten
hat Selbsthülfe-
charakter. Die Vorteile kommen
Dritten nicht zugut.
Obschon daher im Grunde genommen 3 litt. b des
solothurnischen Staatssteuergesetzes nicht zutrifft,
kam
der Regierungsrat diesen Anstalten mit Steuerbefreiung
entgegen, machte aber seine Vorbehalte, zu denen
er
bei dieser Sachlage berechtigt war, nämlich die, dass
wenigstens
% des Vermögens sichergestellt und unab-
hängig vom Unternehmen sei und dass die Beteiligten
eine Vertretung in der Verwaltung haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Umstand, dass der Rekurrent die Entscheide
des Regierungsrates vom
- November und 1. Dezember
1925 nicht
mit der staatsrechtlichen Beschwerde an-
gefochten hat, beraubt ihn nicht des Rechtes, dieses
Rechtsmittel gegenüber dem Entscheid der
Oberrekurs-
kommission wegen willkürlicher oder gegen die Rechts-
gleichheit verstossender Verletzung des
3 litt. b des
kant. Steuergesetzes zu ergreifen. Die Oberrekurskom-
mission hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass
sie an die erwähnten Entscheide des Regierungsrates
gebunden sei,
und diese hatten denn auch nur für die
Zeit
vor 1925 Rechtskraft, da Steuerverfügungen in
der Regel, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes be-
stimmt ist, bloss für ein Steuerjahr rechtswirksam sind.
- -Die Oberrekurskommission geht in ihrem Ent-
scheid, indem sie sich an die Auffassung des Regierungs-
rates anlehnt, davon aus, dass eine Stiftung von der
Art der vorliegenden nur dann Steuerfreiheit beanspru-
chen könne, wenn
ihr Vermögen von demjenigen des
Stifters ausgeschieden und sie diesem gegenüber recht-
lich
und administrativ selbständig sei. Im staatsrecht-
280 Staatsrecht.
lichen Beschwerdeverfahren hat sie dann diesem Stand-
punkt die rechtliche Bedeutung gegeben, dass die Stif-
tung nicht nur zivilrechtlieh, sondern auch wirtschaftlich
dem
Stifter gegenüber selbständig sein müsse, und
beigefügt, dass, weil dies beim Rekurrenten nicht zu-
treffe, dieser zudem nicht ausschliesslich einen wohl-
tätigen Zweck habe und daher auch aus diesem Grunde
nicht von den Steuern befreit werden könne. Der Re-
kurrent bestreitet nicht, dass unter gemeinnützigen
und wohltätigen Stütungen im Sinne des 3 litt. b des
kant. Steuergesetzes nur zivilrechtlich selbständige zu
verstehen sind, also solche, die das Recht der Persön-
lichkeit besitzen. Gegen diese Auslegung
ist in der Tat
vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts einzuwenden;
denn wenn eine Person Vermögen einem wohltätigen
Zweck widmet, ohne sich dessen
zu entäussern, so bietet
dies nicht die gleiche Garantie für dauernde Verfolgung
des Zweckes, wie wenn sie hiefür eine selbständige
Stiftung nach Art. a ff. ZGB errichtet. Sodann gilt im
Steuerrecht allgemein der Grundsatz, dass, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse
in einer zivilrechtlichen Form
erscheinen, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht
entspricht, mehr dieser Inhalt als jene Form für die
Rechtsanwendung massgebend
ist (vgl. BGE 26 I
S. 423 ; 40 I S. 139; 45 I S. 26 ; 46 I S. 184 und 234).
Dass die Oberrekurskommission sich
auf diesen Grund-
satz stützt, bildet daher keine Willkür.
3. -Die Frage,
ob die rekurrierende Stütung wirt-
schaftlich der A.-G. Sauser gegenüber als selbständige
erscheine,
kann ohne Willkür verneint werden. Aller-
dings
hat die Stiftung ein eigenes Organ, den Stiftungsrat.
Da aber der Verwaltungsrat der Gesellschaft diesen frei
wählt, dessen Mitglieder also nach Belieben einsetzen
und absetzen kann, zudem die Personen bezeichnet, die
für die Stiftung die rechtsverbindliche Unterschrüt füh-
ren, gleich als ob es sich
um Angestellte der Aktiengesell-
schaft handelte, und endlich durch den Erlass des Stif:-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38.
tungsreglementes selbst Verwaltung und Verwendung des
Stiftungsvermögens
für den Stiftungsrat verbindlich näher
ordnet, so erscheint dieser in Virklichkeit nur als Stroh-
mann oder Werkzeug des Verwaltungsrates der A.-G.
Sauser. Dazu kommt, dass das Stütungskapital dieser
Gesellschaft
auf Grund eines Darlehensvertrages überlas-
sen worden
ist und ihr auch nach der Stiftungsurkunde
gegen angemessenen Zins geliehen werden muss, so-
lange sie hierauf
nicht verzichtet. Da der Verwaltungsrat
der A.-G.
Sauser auch die Stiftung beherrscht, so kann
er zudem den Darlehensvertrag innerhalb des Rahmens
der Stiftungsurkunde nach seinem Ermessen regeln,
und wenn er auch rechtlich an den Fürsorgezweck
der Stiftung, für dessen
Wahrung die nach Art. 84 ZGB
bestehende Aufsicht sorgen
muss, gebunden ist, so hat
diese doch nach der Stiftungsurkunde noch den Neben-
zweck,
der A.-G. Sauser billigen Kredit zu gewähren,
so dass deren Verwaltungsrat diesen Zweck dem
andern
voranstellen kann und das auch voraussichtlich tun wird,
solange die Gesellschaft des Stiftungskapitals bedarf.
Insbesondere wird die Ausrichtung
von Unterstützungen
leicht
von der Rücksicht auf das Interesse der Gesell-
schaft
an der Verwendung des Stiftungskapitals und
seines Ertrages im Unternehmen beeinflusst werden.
Bei dieser Sachlage lässt sich ohne
Villkür annehmen,
dass die A.-G.
Sauser wirtschaftlich über das Stiftungs-
vermögen wie über einen
ihr gehörenden, unselbstän-
digen Fürsorgefonds verfüge.
Es ist zweifelhaft, ob das
auch
dann angenommen werden könnte, wenn die
Stiftungsverwaltung zwar unselbständig wäre, das
Stif-
tungskapital aber nicht der A.-G. Sauser überlassen
würde oder wenn
umgekehrt nur dieses Darlehensver-
hältnis bestünde,
der Stiftungsrat aber vom Verwaltungs-
rat der Gesellschaft unabhängig wäre. Diese Frage
braucht indessen hier nicht gelöst zu werden.
4. -Selbst wenn übrigens die rekurrierende Stiftung
wirtschaftlich
der A.-G. Sauser gegenüber selbständig
wäre, so konnte doch die Oberrekurskommission ohne
Willkür annehmen, dass sie deshalb steuerpflichtig sei,
weil sie nicht ausschliesslich einen gemeinnützigen oder
wohltätigen
Zweck verfolge. Zwar lässt sich kaum sagen,
ein solcher Zweck liege deshalb nicht vor, weil die Stif
tung aus egoistischen (wirtschaftspolitischen und ge
schäftlichen) Motiven gegründet worden sei oder ihre Lei-
stungen sich als Lohnzulagen darstellten. Wie aber
bereits hervorgehoben worden ist, wird
mit der Bestim-
mung
in der Stiftungsurkunde, dass das Stiftungskapital
auf Verlangen der A.-G. Sauser als Darlehen gegen bil-
lige
Verzinsung überlassen werden müsse, der Stiftung
neben der Fürsorge für die Angestellten und Arbeiter
der weitere, weder gemeinnützige noch wohltätige
Zweck gegeben, der A.-G. Sauser billigen Kredit zu ge-
währen. Zudem kann nach der Stiftungsurkunde im
Liquidationsfall das nach Sicherstellung der Ansprüche
der Begünstigten bleibende Stiftungsvermögen auch für
nicht wohltätige oder gemeinnützige Zwecke verwendet
werden. Dass einer Stiftung, die nicht ausschliesslich
solche
Zwecke verfolgt, die Steuerfreiheit ohne Will-
kür versagt werden kann, ist klar. Eine Ausnahme hievon
liesse sich vielleicht für den
Fall machen, dass bei einer
solchen
Stiftung das Vermögen nach Zwecken genau ausge-
schieden wäre, indem es sich dann fragen könnte, ob
der für einen wohltätigen oder gemeinnützigen
Zweck
bestimmte Vermögensteil steuerfrei zu lassen sei. Im
vorliegenden Fall besteht jedoch eine solche Ausscheidung
nicht.
5. -Dass die Oberrekurskommission in andern gleich-
artigen
Fällen anders entschieden habe, ist nicht be-
hauptet worden. Daraus, dass der Regierungsrat früher
einen andern Standpunkt eingenommen hat, lässt sich
der
Vorwurf der ungleichen Behandlung gegenüber der
Oberrekurskommission nicht ableiten. Übrigens kann
auch ein gewisses Schwanken der Praxis gegenüber
neuen Erscheinungen des Wirtschaftslebens, wie den
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38. 283
industriellen Fürsorgestiftungen, nicht ohne weiteres den
erwähnten Vonvurf begründen.
Die Beschwerde muss somit abgewiesen werden.
6. -
Es steht dem Rekurrenten oder der A.-G.
Sauser frei, die vom Regierungsrat für die Gewährung
der Steuerfreiheit gestellten Bedingungen zu erfüllen,
um von ihm diese Befreiung zu erlangen. Der Regierungs-
rat fordert damit vom Rekurrenten sowohl die Ausschei-
dung des
Vermögens, d. h. die Aufhebung des Dar-
lehensverhältnisses mit der A.-G. Sauser, als auch die
Verselbständigung der Stiftungsverwaltung, aber beides
nicht vollständig, indem er das Weiterbestehen des
Darlehensverhältnisses für
% des Stiftungskapitals zu-
lässt
und gegen die bestehende Organisation der Stif-
tungsverwaltung nichts einwendet, sofern ein Vertreter
der Arbeiterschaft in den Stiftungsrat gewählt wird.
Ob der Rekurrent auch auf andere Weise Steuerfreiheit
erlangen könne,
braucht das Bundesgericht im vorlie-
genden Falle nicht näher zu prüfen; es ist denkbar,
dass schon entweder die vollständige
Vermögensaus-
scheidung oder dann die vollständige Selbständigkeit
der
Verwaltung den Anspruch auf Steuerfreiheit begrün-
det, sofern die Hingabe eines Darlehens
an die A.-G.
Sauser nicht als Nebenzweck der Stiftung aufrechter-
halten wird.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 39. -Voir aussi n° 39.