BGE 52 I 270
BGE 52 I 270Bge08.08.1923Originalquelle öffnen →
27(} Strafrecht. B. STRAFRECHT DROIT PENAL , ORGANISATION DER BUNDESHECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 37.trrteil des Ka.ssa.tionshofes vom 30. Juni 1926 i. S. Freita.g gegen Gebr. J3ally A.-G. KassationSbeschwel'de nach OG 160 If. Stellung des Kassa- , tionshofes: Aufhebung eines kant. Strafurteils, das auf einer irrtümlichen Annahme (Vorhandensein qer tatsach- . 'lichen Voraussetzungen eines Markenrechtsdelikts, Ein- tragung einer Marke) beruht, olme dass dieser Beschwerde- grund je geltend gemacht 'Vordenwar. OG 172 II. A.-Die Kassationsbeklagte Gebrüder BaBy A>:·G. hatte gegen die Direktion der Brann A.-G. ir;t Zürich Strafanzeige erhoben, (( weil, die Beanzeigte, eine ,in.Bern deponierte und daher geschützte Etikette der Anzeigerin nachgeahmt und als Umschlag für minderwertige deut- sche Bänder verwendete, die sie vermischt mit den Bän- dern der Gebriider Bally A.-G. ausstellte. »Die Straf- anzeige behauptete, die Anzeigerin habe (( ihre Marke!) beim Amt für geistiges Eigentum in Bern deponiert, und verlangte Durchführung einer Strafuntersuchung ;( wegen unlautern Wettbewerbes' find wegen Verletzung der Vorschriften über die Fabrik-und Handelsmarken ). Als nachgeahmte Etikette wurde eine, das Bild einer Unterwaldnerin tragende, mit landschaftlichem Hinter- grund versehene Darstellung ins Recht gelegt. B. -Als verantwortlich für die Beanzeigte wnrde deren Einkäufer Freitag bezeichnet und ins Recht gefasst. e. -Vom zuständigen Untersuchungsrichter aufge- fordert, einen Ausweis « über die Eintragung der in Frage stehenden Marke ») einzusenden, sandte der Anwalt Organisation der Bundesreehtspfiege. N0 35. 271 der Anzeigerin 'folgende Bescheinigung des Eidgen. Amts für geistiges Eigentum ein: «Beigeheftete Abbildung stimmt mit dem bei unserm Amt in Natura hinter- legten Muster NI'. 4 ilberein, welches in der Hinter- legung NI'. 27,677 der Firma: GebrüderEally l.-G. Schönenwerd, (Schweiz) vom 28. DezeInber 1916, 15 Uhr, betreffend 4 gewerbliche Muster für «Etiketten für Seiden-und Baumwollbänder )) enthalten ist. Bern, den 11. Dezember 1925 » ; er begleitete die Einsendung init'Schreiben des Inhalts: « Im Auftrag der' ·Band- fabrik Gebrüder Bally A.-G. in Schönenwerdübermittle ich Ihnen beiliegend die von Ihnen am 5. Detember gewünschte Bescheinigung des Eidgen. AmtesfÜtgei- sUges Eigentum über den Musterschutz der in der Untersuchung in Frage,' kommenden Etiketten.» D. -'-'-. Das Strafverfahren führte dann zur Anklage 'wegen Markehrechtsverletzung (Art. 24 litt. eMSchG); und ' in heiden kantonalen Instanzen zUr' Schuldiger':' klärung des Angeklagten und ' Verurteilung zu 100 Fr. Busse' samt' Kostenfolge. ' , 'E. -' Gegen das obergerichtlicheUrteilvom 29. April 1926 hat der Verurteilte rechtzeitig und in richtiger Form Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung. Als Grund zur Freisprechung wird, wie vor den kantonalen Instanzen, geltend gemacht:
272 Strafrecht. Eine dieser Etikette entsprechende F a b r i k-0 der H a n deI s mal' k eist· bei unsenn Amt n ich t eingetragen und zwar weder auf den Namen der Firma «( Gebrüder Bally A.-G.» in Schönenwerd, noch über- haupt für Waren der Art (Seiden-und Baumwollbänder), für welche die Etikette laut Mus t e r hinterlegung Nr. 27,677 bestimmt ist. )) Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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