Art. 49 Abs. 6 BV; kirchliche Kultussteuer bei konfessionell gemischter Hausgemeinschaft; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. - Bei Besteuerung zusammenlebender Ehegatten sind die in der Gemeinschaft mitbetroffenen, konfessionsfremden Familienglieder bundesrechtlich geschützt und können die Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV geltend machen. - Eine Ordnung ist unzulässig, wenn eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft trotz Einspruchs von einer Religionsgenossenschaft für die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. - Die kantonalen Vorschriften sind so auszulegen und anzuwenden, dass der gemischte konfessionelle Charakter der besteuerten Gemeinschaft berücksichtigt wird; eine proportionale Herabsetzung der Kirchensteuer ist zulässig.
IV. GhI UBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYAl. CE 40. Urteil vom 13. Oktober 1939 i. S. Giesker gegen Zürich, KirchenpilegeSt. Peter. Kultussteuern : 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerd wegen Verletzung von Art. 49, Abs. 6 BV. 2. Bei der Besteuerung von Fairiilien, deren Glieder verschiedenen Konfessionen angehören, muss die Belastung mit Kirchen- steuern auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem kon- fessionell gemischten Charakter der besteuerten Gemeinschaft Rechnung getragen wird. 3. Art. 49, Abs. 6 BV ist verletzt, wenn eine konfessionell ge- mischte Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs, von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. I mpats eccl68ia.stiques: 1. QuaIite pour agir en cas de violation derart. 49 al. 6 CF. . 2. Dans l'imposition de famiIIes dont les membres appartiennent ades confessions differentes, le earactere mixte de la commu naute imposee doit, sur demande, entrer en ligne de compte dans la determination de la charge fiscale. 3. L'art. 49 a1. 6 CF est vio161orsqu'un menage dont les membres appartiennent ades egli'Ses de confessions differentes se voit reclamertout l'impötpar une de ces eglises, malgre une pro- testation. Imposte relative alle spese deZ culto. 1. Qualitit per agire nel caso di violazione dell'art. 49 cp. 6 CF. . 2. Nell'imposizione di famigIie, i cui membri appartengono a confessioni diverse, il carattere misto della comunione imposta deve, su domanda, entrare in linea di conto per determinare l'onere fiscale. 3. L'art. 49 'W. 6 CF e violato quando una famiglia, i cui membri appartengono a chiese di confessioni diverse; e assoggettata, nonostante reclamo, a tutta l'imposta da parte di l.ma di queste chiese. A. -Der Rekurrent Harry Giesker-Singerl in Zürich wird für das Jahr 1939 in Staat und Gemeinde besteuert für Fr. 23,800.-Einkommen und Fr. 192,500.-Ver- mögen, inbegriffen Fr. 8300.-Geschäftseinkommen und Fr. 73,100.-Geschäftsvermögender Ehefrau, die selb ständig ein Modegeschäft betreibt. (Er ist Prokurist bei Glaubens. und GewisSensfreiheit. N0 40.
seinem Onkel und Adoptivvater Ernst Giesker, Versi- cherungen und Getreide.) Im Steuerbordereauist u; a. aufgeführt die reformierte Kirchensteuer von Fr. 205.90 15 % des einfachen Staatssteuerbetrages auf dem der Einschätzung zugrunde liegenden Vermögen und Ein- kommen. Einen Antrag auf Teilung der Kirchensteuer mit Rücksicht darauf, dass die Ehefrau als Katholikinder reformierten Kirchensteuer nicht unterliege, hat die Kir- chenpflege St.Peter in Zürich unter Berufung auf 6 zürch. StG abgelehnt. B. -Die Eheleute Harry und Barbara Giesker-Singerl haben die staatsrechtliche Beschwerde wegen VerletzuJi.g von Art. 49, Abs. 6 BV ergriffen. Sie beantragen Herab- setzung der reformierten Kirchensteuer von Fr. 205.90 auf die Hälfte, eventuell entsprechend den Anteilen der Eheleute am steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen, wozu erklärt wird, der Antrag auf Herabsetzung der Kirchensteuer auf die Hälfte werde aus praktischen Grün- den gestellt, in Anlehnung an 97, Abs. 2 zürch. StG, wonach Steuerpflichtige, welche für ihre FamiIienglieder die Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde in Anspruch nehmen, ohne ihr anzugehören, die halbe Steuer zu entrichten haben; man überlasse es dem Gericht, welchem Antrag der Vorzug gegeben werde. Der Verstoss gegen Art. 49, Abs. 6 BV wird darin erblickt, dass Sonder- gut der katholischen Ehefrau und Einkommen daraus der reformierten Kirchensteuer unterworfen werden. ' a. -Die Kirchenpflege St. Peter in Zürich beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses. Auf die Beschwerde der Ehefrau Giesker sei nicht einzutreteri ; Frau Giesker figuriere nicht im Steuerregister und es würden von ihr keine Steuern verlangt. Der Ehemann Giesker gehöre der evangelischen Landeskirche an, sodass von einem Verstoss gegen Art. 49 BV nicht gesprochen werden könne. Die angeordnete Besteuerung stehe im Einklang mit 94,95, 97 in Verbindung mit 2 und 6 des Steuergesetzes. Danach seien für alle Gemeindesteuern,
auch für die Kirchgemeindesteuern, Einkommen und Ver- mögen zusammenlebender Ehegatten als Ganzes zu ver- steuern, Steuersubjekt sei nur der Ehemann und nicht die Eheleute oder die in gemeinsamen Haushalt lebende Familie, wofür auf die Dienstanleitung für die Ein- schätzungsorgane (RICHARD: Kommentar S. 32) verwiesen wird. Darauf, ob das Frauenvermögen und -einkommen Sondergut sei, komme es nicht an. Ein in der Beschwerde- schrift angerufenes Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchensteuerpflegen und Gemeinde- steuerämter über die Kirchensteuerpflicht, vom 24. Sep- tember 1920, stehe auf dem nämlichen Boden. Wie sich die Kirchensteuer des steuerpflichtigen Ehemannes be- misst, ob und inwieweit auch das Erwerbseinkommen und das Vermögen der nicht seiner Konfession ange- hörenden Ehefrau mitberücksichtigt werden könne, sei eine Frage des kantonalen Steuerrechts und berühre Art. 49 BV nicht. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
234 Staatsrecht. mit Art. 49, Abs. 6 BV anzunehmen. Eine derartige Ord- nung wäre bundesrechtlich unzulässig. Die Bestimmungen des Zürcher Steuergesetzes zwingen aber nicht zu dieser Annahme. 97 StG beschränkt die Kirchensteuer auf die Konfessionsangehörigen, die nach 2 StG steuerpflichtig sind. Nach 2 aber sind alle natür- lichen Personen steuerpflichtig, die im Kanton wohnen. Die Ehefrau in Familiengemeinschaft ist. von der Steuer- pflicht nicht ausgenommen. Dann aber ergäbe sich die nach Art. 49, Abs. 6 BV notwendige Beschränkung der Besteuerung zugunsten der konfessionsfremden Ehefrau schon aus 97. Es ist Sache der Auslegung, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Sinne 6 anzuwenden ist in den besonderen Fällen konfessionell gemischter Familien. Mit heranzuziehen wäre dabei wohl zunächst 19 des Kirchengesetzes vom 26. Oktober 1902, der die Steuern der KirchgemeindeH. auf Konfessionsangehörige be- schränkt. Die Auffassung, diese Bestimmung sei durch 6 StG aufgehoben worden, wäre nicht leicht zu begrün- den. 19 Kirchengesetz stellt sich dar als eine Regelung für die besonderen Verhältnisse der Kirchgemeinden; dass sie aufgehoben sein soll, weil das Steuergesetz allge- mein die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Ein- heit vorschreibt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Es würde sich eher fragen, ob nicht die Sonderbestimmung in 19 Kirchengesetz in ihrer kategorischen Fassung die Anwendung des 6 StG bei konfessionell gemischten Familien ausschliesst. Die massgebenden Gesichtspunkte der beiden Vorschriften (Erfassung der Familiengemein- schaft bei der Progression und Trennung im Hinblick auf die Konfessionsverschiedenheit ) liessen sich aber vielleicht auch vereinbaren. Wollte man schliesslich annehmen, 19 des Kirchengesetzes sei zufolge von 6 StG aufge- hoben, so stände 6 StG doch jedenfalls unter der Schranke von Art. 49, Abs. 6 BV, wonach der Konfession der Familienglieder bei konfessionell gemischten Haus- gemeinschaften auf Verlangen Rechnung getragen werden muss. Glaubens und Gewissensfreiheit. No 40. 3. -Der Rekurs der Eheleute Giesker-Singerl ist dem- nach grundsätzlich begründet, insofern die Kirchenpflege St. Peter sich geweigert hat; dem Begehren des Familien- hauptes auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig- keit der Ehefrau Rechnung zu tragen. Es kann sich nur fragen, wie dies zu geschehen hat. 97, Abs. 2 StG, wonach nur die halbe St-euer zu bezahlen ist, wenn ein Steuerpflichtiger für Glieder seiner Familie die Dienste einer Kirchgemeinde in Anspruch nimmt, der er nicht angehört, kommt hier nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um die Besteuerung des Familienhauptes durch eine fremde Kirchgemeinde, sondern darum, den Steuer- anspruch der (protestantischen) Kirchgemeinde des Fami- lienhauptes einzuschränken im Hinblick auf die Konfes- sionszugehörigkeit eines Familiengliedes, hier der (katho- lischen) Ehefrau. Das Zürcher Steuergesetz enthält für solche Fälle keine ausdrückliche Anordnung und die Kirchenpflege St. Peter hat weder Nachweise über Ent- scheide in gleichliegenden oder ähnlichen Fällen beige- bracht, noch eine Lösung für den konkreten Fall vorge- schlagen. Sie hat aber auch keinen Einspruch dagegen erhoben, dass eventuell nach Rekursantrag eine Herab- setzung der Kirchenst-euer im Verhältnis des Sondergutes und des Sondereinkommens angeordnet werde, was, wenn nicht die einzige, so doch jedenfalls eine mögliche und im vorliegenden Falle billig erscheinende Lösung darstellt, weshalb für das Jahr 1939 im Sinne dieses Rekursantrages zu entscheiden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die reformierte Kirchensteuer 1939 von Fr. 205.90 entspre c chend den Anteilen der Eheleute Giesker-Singerl am steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen herabgesetzt wird.