Mixed-confession families and church tax liability

BGE 52 I 230Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.10.1902Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Harry and Barbara Giesker-Singerl, a mixed-confession married couple in Zurich, challenged the full reform church tax charged for 1939. The Federal Court held that both spouses had standing to complain and that Art. 49(6) BV requires the tax burden of mixed-confession households to take the confessional composition into account. The court found the Zurich church authority could not insist on full taxation of the household and ordered the 1939 reform church tax to be reduced proportionally to the spouses' shares in taxable income and assets.

Omnilex-Regeste

Art. 49 Abs. 6 BV; kirchliche Kultussteuer bei konfessionell gemischter Hausgemeinschaft; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. - Bei Besteuerung zusammenlebender Ehegatten sind die in der Gemeinschaft mitbetroffenen, konfessionsfremden Familienglieder bundesrechtlich geschützt und können die Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV geltend machen. - Eine Ordnung ist unzulässig, wenn eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft trotz Einspruchs von einer Religionsgenossenschaft für die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. - Die kantonalen Vorschriften sind so auszulegen und anzuwenden, dass der gemischte konfessionelle Charakter der besteuerten Gemeinschaft berücksichtigt wird; eine proportionale Herabsetzung der Kirchensteuer ist zulässig.

Gesamter Gesetzestext

IV. GhI UBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYAl. CE 40. Urteil vom 13. Oktober 1939 i. S. Giesker gegen Zürich, KirchenpilegeSt. Peter. Kultussteuern : 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerd wegen Verletzung von Art. 49, Abs. 6 BV. 2. Bei der Besteuerung von Fairiilien, deren Glieder verschiedenen Konfessionen angehören, muss die Belastung mit Kirchen- steuern auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem kon- fessionell gemischten Charakter der besteuerten Gemeinschaft Rechnung getragen wird. 3. Art. 49, Abs. 6 BV ist verletzt, wenn eine konfessionell ge- mischte Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs, von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird. I mpats eccl68ia.stiques: 1. QuaIite pour agir en cas de violation derart. 49 al. 6 CF. . 2. Dans l'imposition de famiIIes dont les membres appartiennent ades confessions differentes, le earactere mixte de la commu naute imposee doit, sur demande, entrer en ligne de compte dans la determination de la charge fiscale. 3. L'art. 49 a1. 6 CF est vio161orsqu'un menage dont les membres appartiennent ades egli'Ses de confessions differentes se voit reclamertout l'impötpar une de ces eglises, malgre une pro- testation. Imposte relative alle spese deZ culto. 1. Qualitit per agire nel caso di violazione dell'art. 49 cp. 6 CF. . 2. Nell'imposizione di famigIie, i cui membri appartengono a confessioni diverse, il carattere misto della comunione imposta deve, su domanda, entrare in linea di conto per determinare l'onere fiscale. 3. L'art. 49 'W. 6 CF e violato quando una famiglia, i cui membri appartengono a chiese di confessioni diverse; e assoggettata, nonostante reclamo, a tutta l'imposta da parte di l.ma di queste chiese. A. -Der Rekurrent Harry Giesker-Singerl in Zürich wird für das Jahr 1939 in Staat und Gemeinde besteuert für Fr. 23,800.-Einkommen und Fr. 192,500.-Ver- mögen, inbegriffen Fr. 8300.-Geschäftseinkommen und Fr. 73,100.-Geschäftsvermögender Ehefrau, die selb ständig ein Modegeschäft betreibt. (Er ist Prokurist bei Glaubens. und GewisSensfreiheit. N0 40.

seinem Onkel und Adoptivvater Ernst Giesker, Versi- cherungen und Getreide.) Im Steuerbordereauist u; a. aufgeführt die reformierte Kirchensteuer von Fr. 205.90 15 % des einfachen Staatssteuerbetrages auf dem der Einschätzung zugrunde liegenden Vermögen und Ein- kommen. Einen Antrag auf Teilung der Kirchensteuer mit Rücksicht darauf, dass die Ehefrau als Katholikinder reformierten Kirchensteuer nicht unterliege, hat die Kir- chenpflege St.Peter in Zürich unter Berufung auf 6 zürch. StG abgelehnt. B. -Die Eheleute Harry und Barbara Giesker-Singerl haben die staatsrechtliche Beschwerde wegen VerletzuJi.g von Art. 49, Abs. 6 BV ergriffen. Sie beantragen Herab- setzung der reformierten Kirchensteuer von Fr. 205.90 auf die Hälfte, eventuell entsprechend den Anteilen der Eheleute am steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen, wozu erklärt wird, der Antrag auf Herabsetzung der Kirchensteuer auf die Hälfte werde aus praktischen Grün- den gestellt, in Anlehnung an 97, Abs. 2 zürch. StG, wonach Steuerpflichtige, welche für ihre FamiIienglieder die Dienste einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde in Anspruch nehmen, ohne ihr anzugehören, die halbe Steuer zu entrichten haben; man überlasse es dem Gericht, welchem Antrag der Vorzug gegeben werde. Der Verstoss gegen Art. 49, Abs. 6 BV wird darin erblickt, dass Sonder- gut der katholischen Ehefrau und Einkommen daraus der reformierten Kirchensteuer unterworfen werden. ' a. -Die Kirchenpflege St. Peter in Zürich beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses. Auf die Beschwerde der Ehefrau Giesker sei nicht einzutreteri ; Frau Giesker figuriere nicht im Steuerregister und es würden von ihr keine Steuern verlangt. Der Ehemann Giesker gehöre der evangelischen Landeskirche an, sodass von einem Verstoss gegen Art. 49 BV nicht gesprochen werden könne. Die angeordnete Besteuerung stehe im Einklang mit 94,95, 97 in Verbindung mit 2 und 6 des Steuergesetzes. Danach seien für alle Gemeindesteuern,

auch für die Kirchgemeindesteuern, Einkommen und Ver- mögen zusammenlebender Ehegatten als Ganzes zu ver- steuern, Steuersubjekt sei nur der Ehemann und nicht die Eheleute oder die in gemeinsamen Haushalt lebende Familie, wofür auf die Dienstanleitung für die Ein- schätzungsorgane (RICHARD: Kommentar S. 32) verwiesen wird. Darauf, ob das Frauenvermögen und -einkommen Sondergut sei, komme es nicht an. Ein in der Beschwerde- schrift angerufenes Kreisschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinderäte, Kirchensteuerpflegen und Gemeinde- steuerämter über die Kirchensteuerpflicht, vom 24. Sep- tember 1920, stehe auf dem nämlichen Boden. Wie sich die Kirchensteuer des steuerpflichtigen Ehemannes be- misst, ob und inwieweit auch das Erwerbseinkommen und das Vermögen der nicht seiner Konfession ange- hörenden Ehefrau mitberücksichtigt werden könne, sei eine Frage des kantonalen Steuerrechts und berühre Art. 49 BV nicht. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

  1. -Zur staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 49, Abs. 6 BV sind beide Ehegatten legitimiert, der Ehemann als Haupt und Vertreter der ehelichen Gemeinschaft, um deren Besteueru:ng es sich handelt, die Ehefrau als das- jenige Glied der Gemeinschaft, das Anspruch auf Berück- sichtigung der Konfessionszugehörigkeit erhebt.
  2. Abs. 1 zürch. StG ordnet die Besteuerung der zu- sammenlebenden Ehegatten als Gemeinschaft, wirtschaft- liche Einheit, an. Dass dabei die einzelnen Glieder der Gemeinschaft als Steuersubjekte wegfallen und durch das Familienhaupt ersetzt werden, ist in der Bestimmung nicht ausdrücklich gesagt, und wenn sich die kantonale Praxis auf den Standpunkt stellen sollte, dass es so sei (vgl. RIOHARD, Kommentar S. 32), so müsste den Familien- gliedern, die durch die Besteuerung mitbetroffen sind, von Bundesrechts wegen die Möglichkeit gewahrt bleiben, ihren Anspruch auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig- GIaubens-und Gewissensfreiheit. N0 40. 233 keit bei Besteuerung der Familiengemeinschaft geltend zu machen. In diesem Falle befindet sich Frau Giesker. Der Ehemann, der der besteuernden Kirchgemeinde angehört, kann zwar persönlich nicht in Rechten nach Art. 49, Abs. 6 betroffen sein. Sein Gewissen wird durch Leistun- gen an die eigene Kirchgemeinde nicht belastet. Er ist aber gleichwohl zur Beschwerde berechtigt, wenn dadurch ein Glied der Familiengemeinschaft betroffen wird, als deren Haupt und Vertreter er in Anspruch genommen wird. -2. -Da nach Art. 49, Abs. 6 BV niemand verhalten werden kann, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft auferlegt werden, der er nicht angehört, so muss bei der Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen Konfessionen angehören, die Belastung mit Kirchensteuern auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem konfessio- nell gemischten Oharakter der besteuerten Gemeinschaft Rechnung getragen ist (BGE 35 I S. 680, 40 I S. 380). über die Durchführung des Verfassungsgrundsatzes hat der Bund keine Vorschriften erlassen. Die Kantone sind demnach unter der Voraussetzung einer sachgemässen Lösung frei, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im Hinblick auf Art. 49, Abs. 6 BV vorzugehen ist. Unzu- lässig aber wäre eine Ordnung, die dem Verfassungsgrund- satz überhaupt nicht Rechnung trägt. Dies ist dann der Fall, wenn eine konfessionell gemischte Hausgemein- schaft, trotz eines Einspruchs, von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die volle Kirchen- steuer in Anspruch genommen wird. Sollte daher das Zürcher Steuergesetz die Besteuerung für Kultuszwecke so geordnet haben, dass bei gemischten Ehen die Befugnis zur Erhebung der reformierten Kirchen- steuer von der Familiengemeinschaft ohne Rücksicht auf die Konfessionszugehörigkeit der übrigen Familienglieder einzig durch die (evangelische) Konfession des Familien- hauptes bestimmt würde, so wäre eine Unvereinbarkeit

234 Staatsrecht. mit Art. 49, Abs. 6 BV anzunehmen. Eine derartige Ord- nung wäre bundesrechtlich unzulässig. Die Bestimmungen des Zürcher Steuergesetzes zwingen aber nicht zu dieser Annahme. 97 StG beschränkt die Kirchensteuer auf die Konfessionsangehörigen, die nach 2 StG steuerpflichtig sind. Nach 2 aber sind alle natür- lichen Personen steuerpflichtig, die im Kanton wohnen. Die Ehefrau in Familiengemeinschaft ist. von der Steuer- pflicht nicht ausgenommen. Dann aber ergäbe sich die nach Art. 49, Abs. 6 BV notwendige Beschränkung der Besteuerung zugunsten der konfessionsfremden Ehefrau schon aus 97. Es ist Sache der Auslegung, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Sinne 6 anzuwenden ist in den besonderen Fällen konfessionell gemischter Familien. Mit heranzuziehen wäre dabei wohl zunächst 19 des Kirchengesetzes vom 26. Oktober 1902, der die Steuern der KirchgemeindeH. auf Konfessionsangehörige be- schränkt. Die Auffassung, diese Bestimmung sei durch 6 StG aufgehoben worden, wäre nicht leicht zu begrün- den. 19 Kirchengesetz stellt sich dar als eine Regelung für die besonderen Verhältnisse der Kirchgemeinden; dass sie aufgehoben sein soll, weil das Steuergesetz allge- mein die Besteuerung der Familiengemeinschaft als Ein- heit vorschreibt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Es würde sich eher fragen, ob nicht die Sonderbestimmung in 19 Kirchengesetz in ihrer kategorischen Fassung die Anwendung des 6 StG bei konfessionell gemischten Familien ausschliesst. Die massgebenden Gesichtspunkte der beiden Vorschriften (Erfassung der Familiengemein- schaft bei der Progression und Trennung im Hinblick auf die Konfessionsverschiedenheit ) liessen sich aber vielleicht auch vereinbaren. Wollte man schliesslich annehmen, 19 des Kirchengesetzes sei zufolge von 6 StG aufge- hoben, so stände 6 StG doch jedenfalls unter der Schranke von Art. 49, Abs. 6 BV, wonach der Konfession der Familienglieder bei konfessionell gemischten Haus- gemeinschaften auf Verlangen Rechnung getragen werden muss. Glaubens und Gewissensfreiheit. No 40. 3. -Der Rekurs der Eheleute Giesker-Singerl ist dem- nach grundsätzlich begründet, insofern die Kirchenpflege St. Peter sich geweigert hat; dem Begehren des Familien- hauptes auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig- keit der Ehefrau Rechnung zu tragen. Es kann sich nur fragen, wie dies zu geschehen hat. 97, Abs. 2 StG, wonach nur die halbe St-euer zu bezahlen ist, wenn ein Steuerpflichtiger für Glieder seiner Familie die Dienste einer Kirchgemeinde in Anspruch nimmt, der er nicht angehört, kommt hier nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um die Besteuerung des Familienhauptes durch eine fremde Kirchgemeinde, sondern darum, den Steuer- anspruch der (protestantischen) Kirchgemeinde des Fami- lienhauptes einzuschränken im Hinblick auf die Konfes- sionszugehörigkeit eines Familiengliedes, hier der (katho- lischen) Ehefrau. Das Zürcher Steuergesetz enthält für solche Fälle keine ausdrückliche Anordnung und die Kirchenpflege St. Peter hat weder Nachweise über Ent- scheide in gleichliegenden oder ähnlichen Fällen beige- bracht, noch eine Lösung für den konkreten Fall vorge- schlagen. Sie hat aber auch keinen Einspruch dagegen erhoben, dass eventuell nach Rekursantrag eine Herab- setzung der Kirchenst-euer im Verhältnis des Sondergutes und des Sondereinkommens angeordnet werde, was, wenn nicht die einzige, so doch jedenfalls eine mögliche und im vorliegenden Falle billig erscheinende Lösung darstellt, weshalb für das Jahr 1939 im Sinne dieses Rekursantrages zu entscheiden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die reformierte Kirchensteuer 1939 von Fr. 205.90 entspre c chend den Anteilen der Eheleute Giesker-Singerl am steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen herabgesetzt wird.

Schlagwörter

church taxmixed confessionreligious freedomstandingmarital communitytax assessmentconstitutional complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether both spouses were entitled to bring a constitutional complaint under Art. 49(6) BV against the church tax

Extrahierter Entscheid

Yes. The husband could complain as head and representative of the marital community, and the wife as the member whose confessional affiliation required protection.

Extrahierte Begründung

The marital community was taxed as an economic unit; federal law had to preserve the ability of burdened family members to invoke their confessional position.

Kernrechtsfrage

Whether the church tax on a mixed-confession household had to reflect the family's confessional composition

Extrahierter Entscheid

Yes. A mixed household may not, despite objection, be treated as fully liable to one denomination's church tax.

Extrahierte Begründung

Art. 49(6) BV prohibits taxing persons for cult purposes of a denomination to which they do not belong. Cantonal law must be interpreted and applied so that the mixed confessional character of the household is taken into account.

Kernrechtsfrage

How the 1939 reform church tax had to be adjusted in the concrete case

Extrahierter Entscheid

The tax had to be reduced in proportion to the spouses' shares in taxable income and assets.

Extrahierte Begründung

The statutory rule invoked by the church authority did not compel full taxation of the household, and the proportional reduction was an appropriate solution for the case.

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