compromissoire : la clause inseree dans un contrat attaque
pour cause de dol s'applique au proces d'invalidation,
comme convention de procedure independante produisant
effet meme si le contrat ne lie pas l'une des parties (RO
59 I p. 179, 224; 62 I p. 233 ; 64 I p. 44). Mais encore
faut-il
que la clause ait eM stipuIee par quelqu'un muni
du pouvoir de signer le contrat qui la renferme. S'il n'en
est pas ainsi, l'inexistence du contrat emporte inexistence
de la clause. Or, en l'espece, les intimes soutiennent qua
la clause compromissoire est sans validiM parce que le
contrat Oll elle figure n'a point eM passe valablement
faute de signature emanant d'une personne ayant qualiM
pour les engager. La clause n'existant et ne pouvant exister
que si le eontrat existe, il n'est pas possible de dissocier
les
deux questions. Les debiteurs exeipent done bien de
l'absenee de la dause eompromissoire valable exigee par
l'art. ler, lettre a, da la Convention da Geneve, et l'affaire
doit etre renvoyee au Tribunal eantonal pour qu'il statue
sur le merite de eette exeeption apres une instruetion
plus approfondie que celle qui a eu lieu (RO 61 I p. 277
et SV., eonsid. 3) et examine, prealablement, quel droit
s'applique au pouvoir du sieur Kraus.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 1. -Voir n° 1.
Bundesreohtliche Abgaben. N0 6.
ß. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
6. Urteil vom 25. Mai 1939
i. S. Zürich)), Allgemeine Unfall-und Haftpflichtversiehernngs-
A.-G., gegen Zürich, Krisenabgabe-Rekurskommission.
Krisenabgabe :
- Die Einschätzungsbehörde kann, unter den in Art. HO, Abs. 3,
KrisAB bestimInten Voraussetzungen, Lohnausweise beim
Arbeitgeber einfordern.
- Der Arbeitgeber, der den Lohnausweis nach amtlichem For-
mular sowie eine diesem Formular sachlich angepasste Er-
klärung verweigert, unterliegt den Folgen der Auskunftsver-
weigerung nach Art. HO, Abs. 5 .
. ",
Cantributian de crise :
- Dans les circonstances prevues a l'art. 110 al. 3 ACF, l'autorite
de taxation peut roolamer le certificat de salaire directement
a l'employeur.
- L'employeur qui refuse d'etablir le certificat de salaire en se
servant de la formule officielle ou en redigeant une declaration
confoI'TIle aux donnees de cette formule est passible des sanc-
tions prevues aPart. 110 al. 5 (refus de renseigner les autorites
fiscales).
Contribuziane di CM:
- NeUe circostanze previste dall'art. 110 cp. 3 DCC l'autorita
di tassazione puo chiedere il certificato circa il salario diret-
tamente al datore di lavoro.
- Il datore di lavoro, che rifiuta di stabiIire tale certificato sul
modulo officiale 0 di redigere una dichiarazione conforme ai
dati di questo modulo, e pas ibile delle sanzioni previste
dall'art. 110 cp. 5 (rifiuto d'informare le autorita flscali).
Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.
A. -Die Zürich , Allgemeine Unfall-und Haft-
pflichtversicherungs-A.-G. ist von der Einschätzungs-
behörde des Kantons Zürich für die eidgenössische Krisen-
abgabe gestützt auf Art. llO, Abs. 5 KrisAB mit einer
Ordnungsbusse von Fr. 3000.-belegt worden, weil sie
sich
trotz Mahnung und Bussenandrohung geweigert hat,
die von ihr geforderten Lohnausweise für 4 ihrer Angestell-
ten in der vorgeschriebenen Form abzugeben. Sie hatte
sich darauf beschränkt, im Laufe einer längern Korres-
pondenz, die sich um die Pflicht zur Ausstellung von
Lohnausweisen drehte, eine Reihe von Erklärungen abzu-
geben,
aus denen im Zusammenhang geschlossen werden
konnte, dass ihr Personal im Besitze von Einzelausweisen
über Gehalt und Gratifikation sei, die nach einer Ergän-
zung durch einen dritten Ausweis über Überstundenent-
schädigungen (die für jene 4 Angestellten allerdings nicht
in Frage kamen) in der Regel den Gesamtbetrag der
Bezüge ergäben.
Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat
einen Rekurs gegen die Bussverfügung am 6. Februar 1939
abgewiesen.
B. -Die Zürich hat die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde
erhoben und beantragt, es sei der Entscheid der
kantonalen Rekurskommission vom 6. Februar 1939 in
vollem Umfange aufzuheben. Es wird geltend gemacht,
der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. llO,
Abs. 3 KrisAB. Der Arbeitgeber könne zur Abgabe einer
Lohnbescheinigung nur verhalten werden, wenn der
Arbeitnehmer den Lohnausweis auf Mahnung hin nicht
beibringe. Im vorliegenden Falle sei nicht gemahnt wor-
den.
Der Arbeitgeber könne sich von der Pflicht zur Lohn-
bescheinigung befreien, wenn er bestätige, dass er einen
Lohnausweis ausgestellt hat. Dies sei hier geschehen. Die
Angestellten hätten die ihnen zur Verfügung gestellten
Gehalts-
und Gratifikationskarten der Einschätzungsbe-
hörde eingereicht, und die Überstundenentschädigungen
seien nachträglich noch gemeldet worden. Es habe jedes
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!
Bundesrechtliche Abgaben. N° 6. 25
sachlich begründete Interesse für die Forderung besonderer
Lohnausweise
nach Formular gefehlt. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Büssung, Auskunftsverweige-
rung oder Täuschung und Täuschungsversuch, lägen nicht
vor. Einen formularmässigen Lohnausweis verlange das
Gesetz nicht. Es genüge, wenn der Arbeitgeber der Steuer-
behörde die Möglichkeit gebe, die Lohnbezügedes Perso-
nals genau festzustellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die vorliegende verwaltungsgerichtlicheBeschwer-
de ist zulässig, da die im angefochtenen Entscheid aufer-
legte Ordnungsbusse den Betrag von Fr. 100.-übersteigt
(KrisAB Art. 132 IV).
- -Die vier Angestellten der Rekurrentin, um deren
Veranlagung zur Krisenabgabe es sich handelt, waren
nach Art. 104 TI verpflichtet, ihrer Selbstdeklaration
Lohnausweise beizulegen. Sie haben bei der Einschätzung
für die III. Periode eingelegt die ihnen von der Rekurren-
tin ausgehändigten Ausweise, nämlich
a) eine Karte, auf der ihnen am 31. Dezember mitge-
teilt wurde, wie viel ihr Gehalt ab 1. Januar des folgenden
Jahres betrage,
b) eine Karte, datiert vom März 1938, laut der ihre im
April 1937 bezogene Gratifikation betrug Fr .....
Am Fusse der Karten heisst es: Dieser Ausweis ist
sorgfaltig aufzubewahren, da für das gleiche Jahr kein
weiterer abgegeben wird . Die Karten sind nicht hand-
schriftlich unterzeichnet. An Stelle der Unterschrift steht
in Vordruck: Zürich Allgemeine Unfall-und Haft-
pflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft Die Direktion ..
Falls diese Lohnausweise als ungenügend erachtet wer-
den konnten, war die Einschätzungsbehörde befugt, von
der Rekurrentin als Arbeitgeber einen den Anforderungen
entsprechenden Ausweis direkt einzufordern. Das ergibt
sich aus Art. llO III, da dem Fall, wo der Arbeitnehmer
keinen Lohnausweis beilegt, derjenige gleichzustellen ist,
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
wo der vorgelegte Ausweis nicht genügt (eine Mahnung
an die Pflichtigen, den Mangel zu beheben, kam nach der
Sachlage hier nicht in Betracht). Die Rekurrentin war
dann nach dem Schlussatz der erwähnten Bestimmung
verpflichtet, die Ausweise für die vier Angestellten innert
der ihr angesetzten Frist der Behörde einzusenden.
Es fragt sich daher in erster Linie, ob jene von den
Pflichtigen eingelegten Karten den Anforderungen, die
nach dem eidgenössischen Krisenabgaberecht gestellt wer-
den konnten, Genüge taten.
3. -Art. HO spricht sich nicht weiter darüber aus,
wie
der Lohnausweis beschaffen sein muss. Es ist dies eine
Frage der Auslegung der Vorschrift, bei der die steuer-
rechtliche Funktion der Einrichtung zu berücksichtigen
ist : Der Lohnausweis soll der Behörde die Prüfung der
Selbstdeklaration des Pflichtigen ermöglichen und die
richtige
und vollständige Erfassung von Lohn, Gehalt und
sonstigen Bezügen sicherstellen. Von diesem Standpunkt
aus ist gegen die Anforderungen an den Lohnausweis, die
von der kantonalen Krisenabgabeverwaltung in Überein-
stimmung mit der Praxis kantonaler Rekurskommissionen
hier aufgestellt und von der Rekurskommission in ihrem
Entscheid gebilligt wurden, nichts einzuwenden.
Der Grundsatz der Einheit des Lohnausweises findet
seine
Rechtfertigung in der Erwägung, dass, wenn für jede
Art des Bezuges ein besonderes Zeugnis verabfolgt wird,
keine
Garantie dafür besteht, dass der Pflichtige alle diese
Zeugnisse einlegt. Übrigens
spricht Art. HO von Lohnaus-
weis in der Einzahl.
Desgleichen ist einleuchtend, dass die Spezifikation des
Lohnausweises
verlangt werden kann, das heisst, dass er
nicht nur die Gesamtsumme der Bezüge angebe, sondern
die einzelnen Arten von Bezügen und ihren Betrag. Er
soll also neben dem festen Gehalt oder Lohn auch über
die Gratifikationen und Tantiemen, Provisionen, Über-
zeitvergütungen, Zulagen, Naturalien Auskunft geben in
positivem oder negativem Sinn. Nur so ist die Vollstän-
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Bundesrechtliehe Abgaben. No 6.
digkeit des Ausweises gewährleistet; ohne Spezifikation
ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Ausweis ein-
zelne Arten von Bezügen nicht berücksichtigt. Das
Requisit der Spezifikation kann sich auch auf eine An-
deutung in Art. HO II stützen, indem dort von einem
Ausweis
über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge die Rede
ist.
Der Lohnausweis soll über die in den für die Abgabe
massgebenden Jahren tatsächlich bezogenen Beträge Aus-
kunft geben. Eine am Jahresende ausgestellte Bescheini-
gung über den künftigen Gehalt kann als nicht genügend
angesehen werden, weil die Möglichkeit
von Veränderungen
im Laufe des Jahres vorhanden ist.
Es versteht sich sodann ohne weiteres, dass der Lohn-
ausweis die Unter8chrift des Arbeitgebers oder eines Ver-
tretungsbefugten tragen muss. Nur so hat er den Charak-
ter einer Bescheinigung, wofür der Arbeitgeber die Verant-
wortung übernimmt.
Nach Art. 89 KrisAB bestimmt die eidgenössische Steuer-
verwaltung Form und Inhalt der zu verwendenden For-
mulare (ausgenommen dasjenige für die Selbstdeklaration).
Es ist kein Grund ersichtlich, diese Bestimmung nicht auch
auf den Lohnausweis zu beziehen ; wie denn ja die eidge-
nössische
Steuerverwaltung für diesen ein Formular auf-
gestellt
hat, das den erwähnten, an die Bescheinigung zu
machenden Anforderungen entspricht. Zum mindesten
wird man den Arbeitgebern zumuten können, dass sie ihre
Lohnausweise diesem Formular sachlich anpassen.
Wenn in Hinsicht auf die Beschaffenheit des Lohnaus-
weises nicht alle die erwähnten Postulate schon von An-
fang
an, sondern erst im Laufe der Zeit (der Rekurrentin
gegenüber erst für die IH. Periode der Krisenabgabe)
geltend gemacht worden sind, so sind sie deshalb doch
durch den Sinn des Art. 110 gedeckt. Es liegt in der Natur
der Dinge, dass über eine neue Einrichtung, wie den Lohn-
ausweis zum Zwecke der Steuereinschätzung, die voll-
ständige
Abklärung in der Praxis der Behörden auf Grund
Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege.
der gemachten Erfahrungen eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt.
Die von der Rekurrentin ihren Angestellten gegebenen
Bescheinigungen, die
von den 4 Pflichtigen eingelegt
wurden,
entsprechen jenen Anforderungen an den Lohn-
ausweis nicht. Sie waren das Gegenteil eines einheitlichen
und substantiierten Lohnausweises ; das Zeugnis über den
Lohn war praenumerando ausgegeben; es fehlten die
Unterschriften. Die Krisenabgabeverwaltung war daher
befugt, entsprechend verbesserte Lohnausweise von der
Rekurrentin direkt einzufordern.
4. -Trotz wiederholter Aufforderung und erfolgter
Fristansetzung, hat sich die Rekurrentin beharrlich ge-
weigert, solche Lohnausweise
auf dem bestehenden For-
mular oder doch in Anpassung an dieses einzusenden.
Durfte sie deshalb nach Art. HO V mit einer Ordnungs-
busse belegt werden 1
Der dortige Täuschungsbestand kommt nicht in Be-
tracht. Die Frage ist nur, ob die Rekurrentin der Behörde
die Auskunft verweigert)) habe.
Die Rekurrentin hat im Laufe der Korrespondenz mit
der Krisenabgabeverwaltung dieser mitgeteilt, dass die
4 Angestellten
keinen andern Gehalt bezogen hätten, als
den praenumerando bestimmten, dass sie keine Tantiemen
und Uberzeitvergütungen erhalten hätten, dass sie über-
haupt keine weitem Bezüge gehabt hätten als die in den
beiden Karten angegebenen. Insofern hat die Rekurrentin
materiell die Auskunft über die Bezüge der 4 Angestellten
nicht verweigert.
Sie hat es aber abgelehnt, die Auskunft in Form eines
den zulässigen Anforderungen genügenden Lohnausweises
zu erteilen. Wenn Art. HO V von Verweigerung der Aus-
kurift
spricht, so ist dieser allgemeine Ausdruck gewählt
worden, weil die Bestimmung Bezug hat auch auf Abs. I
und IV, wo die Rede ist von der Pflicht der Kollektiv-und
Kommanditgesellschaften über die Anteile der Gesell-
schafter am Einkommen usw. und von der Pflicht der
,
I
Registersachen. N0 7. 29
Ehefrau über ihr Einkommen usw. Auskunft zu geben.
Was aber Abs. TII anlangt, so besteht die Auskunftspflicht
des Arbeitgebers darin, dass er auf Aufforderung der Be-
hörde hin einen den rechtlichen Anforderungen entspre-
chenden Lohnausweis einsendet. Nur in dieser Form
kann dieser Pflicht Genüge geleistet werden, nicht durch
blosse zerstreute Mitteilungen in einer Korrespondenz.
Die
Behörde kann beanspruchen, die Kontrolle der Selbst-
einschätzung des Arbeitnehmers
anhand des richtigen und
vollständigen Lohnausweises vorzunehmen. Deshalb ist
anzunehmen, dass inbezug auf Abs. III Auskunftsver-
weigerung
im Sinne von Abs. V auch vorliegt, wenn der
Arbeitgeber sich weigert, jener Auskunftspflicht durch
Lohnausweis nachzukommen, weil eben hier die Auskunft
in einer bestimmten Form vorgeschrieben ist. Die Voraus-
setzungen für die Verhängung einer Ordnungsbusse waren
daher bei der Rekurrentin gegeben.
TI. REGISTERSACHEN
REGISTRES
7. Urteil der II. Zivilabtellung vom 23. Februar 1939 i. S. Berger
gegen Obergericht Solothnru.
Grundbuchliche Verfügung (Eintragungsbegehren de EigentÜIn.ers)
ist nicht vollziehbar wenn dem Verfügenden, seI es auch rucht
nach Ausweis des Grundbuches, die erforderliche Handlungs-
fähigkeit oder Verfügungsrnacht fehlt (Art. 963 und 965 Abs.
2 ZGB). . .
Eine Ehefrau kann in der Regel rucht unter dem ordentlichen
Güterstande, wohl aber bei rechtskräftig vom Richter ange-
ordneter Gütertrennung über ihr Gnmdeigentum selbständig
verfügen (Art. 241/2 ZGB);
-schon bevor die güterrechtliche Auseinandersetzung durch-
geführt ist, und ungeachtet eines Einsp:uches des Ehemannes ;
--auch wenn dieser während der Ausemandersetzung Frauen-
gut in seiner Gewalt behält (Art. 189 Abs. 3 ZGH).