BGE 52 I 218
BGE 52 I 218Bge10.12.1924Originalquelle öffnen →
218 Staatsrecht. für den beim Verkauf im Liquidationsverfahren erzielten Überschuss über den Erwerbspreis kann bei diesem System nicht die Rede sein. Es fehlt dafür wiederum an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff folgenden Voraussetzung, nämlich an einem Eingange, der dem angeblichen Einkommensträger zur Befrie- digung seiner Bedürfnisse zufliessen und zur Verfügung stehen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgehe!ssen und der angefochtene Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Solo- thurn insofern aufgehoben, als dadurch die Rekurrentin für Gewinne aus den ·von ihr abgeschlossenen Liegen- schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig erklärt wird. 29. Auszug a.us dem Urteil vom 4. Juni 1926 i. S. Sohinz gegen Obergericht Zürich. Ablehnung der Anwendung soviet-russischen Rechts in einem Zivilprozesse mangels Anerkennung der Sovietregierung durch die Schweiz. Anfechtung des Urteils wegen Rechts- verweigerung. Abweisung. Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli waren Inhaber von Handelsunternehmungen in Russland (Petersburg). Im Februar 1919 verliess der Rekurrent Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben. In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen Prozesse auf Rückzahlung zweier Darlehen, welche die Prokuristen des Rekurrenten Birk und Pettai im April und September .1919 in dessen Namen in Petersburg beim Rekursbeklagten aufgenommen hatten~ bestritt der Rekurrent die Zahlungspflicht u. a. mit der Begrün- dung: Nach den im April und September 1919 geltenden Dekreten der Sovietregierung hätten Darlehensverträge gÜtig nurbis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 29. 219 sen werden können. Überdies sei die Vereinbarung von Zahlungen oder Rückzahlungen in fremder Valuta verboten gewesen (die Darlehensscheine vom 15. April und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rück- zahlung der empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl des Darlehensgebers in Dumarubeln oder schwedischen Kronen, jedoch nicht unter 20 Oere per Rubel zu er- folgen habe). Das Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen und hiess die Klage gut. Eine dagegen gerichtete kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations- gericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der darauf gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staats- rechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü n d e : « Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten Beschränkungen der Vertragsfreiheit -Zulassung von Darlehensverträgen nur bis zu 10,000 Rubel und Aus- schluss von Valutageschäften -ist vom Obergericht als feststehend betrachtet worden, obwohl Zweifel darüber hätten bestehen können, ob ein hinlänglicher Beweis dafür damals schon geleistet war. Das Urteil nimmt indessen an, dass der Rekurrent sich darauf deshalb nicht berufen könne, weil die Schweiz die Sovietregierung weder de jure noch de facto anerkannt habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Re- gierung ausgehenden Erlassen vom schweizerischen Rich- ter nicht der Charakter' verbindlicher Rechtsnormen zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Es ist zuzugeben, dass der kantonale Richter sich damit in Widerspruch zum Entscheide der II. Zivilabteilung des Bundes- gerichts vom 10. Dezember 1924 in Sachen Hausner (BGE 50 11 S. 507) gesetzt hat; der Genfer Nieder- lassung der Petersburger Handelsbank wurde hier wegen der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung der Bankbetriebe die Persönlichkeit und infolgedessen
220 Staatsrecht. die Prozessfähigkeit mit der Begründung abgesprochen : die Nichtanerkennung der Sovietregierung durch die Schweiz habe nur zur Folge, dass diese Regierung in den völkerrechtlichen Beziehungen den russischen Staat in der Schweiz weder auf dem Gebiete des öffentlichen noch des Privatrechts vertreten könne. Dagegen hindere dieser Umstand das russische Recht nicht, zu bestehen und seine \Virkungen zu entfalten. Auch wenn man sich auf den Boden jenes Entscheides stellt und es dem- nach für unrichtig betrachtet, aus der mangelnden An- erkennung der Sovietregierung allein die vom Ober- gericht angenommene Rechtsfolge abzuleiten, so kann dies indessen nicht zur Aufhebung des obergerichtIichen Urteils führen. Denn zur Annahme einer Rechtsver- weigerung und damit Verletzung von Art. 4 BV wäre mehr als eine solche rechtsirrtümliche Entscheidung, nämlich ein Verstoss gegen eine durchaus klare gesetz- liche Vorschrift oder gegen feststehende, allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze erforderlich. Eine posi- tive Vorschrift des schweizerischen internationalen Pri- vatrechts, welche die Frage regeln würde und init der sich das Obergericht in Widerspruch gesetzt hätte, kommt aber nicht in Betracht und auch von einem Verstosse gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze kann nicht die Rede sein. Es genügt darauf hinzuweisen, dass z. B. die französische Jurisprudenz durchwegs und auch heute noch denselben Standpunkt einnimmt wie das angefochtene Urteil des Obergerichts (vgl. die Nachweise bei CLUNET, Journal de droit international 1924 unter « La Revolution bolchevique et le statut juridique des Russes », S. 8. ff. Aufsatz von GRUBER und TAGER: « Le point de vue de la jurisprudence fran- Itaise »). Ähnliche Entscheidungen sind nach dem Auf- satz von IDELsoN, ebenda S. 28 ff. während einer gewissen Zeit, bis zum Eintritt in vertragliche Beziehungen zu dem neuen Regime, auch in England und ferner in Italien (CLUNET, 1923 S. 1021 ff.) ergangen, während aller- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 29. 221 dings umgekehrt die feststehende deutsche Rechtsprech- ung (ebenda 1924 S. 51 ff.) mit der im Entscheide Hausner vertretenen Rechtsauffassung übereinstimmt. In dem letzterwähnten Urteil des Genueser Gerichts wird dies wie folgt begründet : « Puisque en fait on ne reconnait pas au Gouvernement russe l'exercice legitime de la souverainete politique, on doit egalement ne reconnaitre aucune des manifestations de cette souverainete dans le domaine legislatif, parceque la reconnaissance politique de I'Etat etranger est une condition indispensable a l'exercice de son activite juridique dans les rapports avec les autres Etats.» Und die Abhandlung von GRUBER und TAGER fasst die Auffassung der französischen Rechts- sprechung wie folgt zusammen : « La France ne recon- naissant pas le gouvernement bolchevique, meme comme un simple gouvernement de fait, lui contestant en consequence le pouvoir Iegislatif, attribut essentiel et exclusif de tout veritable gouvernement, il y a, meme abstraction faite provisoirement des considerations se rattachant a l'ordre public fran<;ais, impossibilite 10,.. gique d'appliquer aux Russes la legislation bolcheviste, par laquelle Hs sont regis en Russie. Incapable aux yeux du juge franltais de former des lois nouvelles, le gouver- nement bolcheviste lui apparait en meme temps comme incapable d'abroger les lois anciennes ... » Es handelt sich demnach um eine S t r e i t fra g e des interna- tionalen Rechtes, die in der Rechtsprechung der einzelnen Staaten verschieden gelöst wird. Auch für die vom zür- cherischen Obergericht vertretene Auffassung lassen sich, wenn schon sie grundsätzlich als unrichtig zu betrachten ist, nach den vorstehenden Zitaten doch Gründe geltend machen, die sachlich vertretbar und nicht von vorne- herein haltlos sind. Die so begründete Ablehnung der Anwendung des soviet-russischen Rechts kann danach nicht als Rechtsverweigerung bezeichnet werden. » Vgl. auch Nr. 34. -Voir aussi n° 34. AS 52 I -1926 16
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