BGE 52 I 205
BGE 52 I 205Bge10.12.1924Originalquelle öffnen →
204 Strafrecht.
gefahr-und Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal
des Art. 24 lit. c MSchG angenommen werden muss,
keine Rede sein. Das MSchG verfolgt aber den doppelten
Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum
zu schützen, sodass die Markenrechtsdelikte immer
zugleich eine Verletzung des Individualrechts des
Markenberechtigten
und des Grundsatzes von Treu
und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten
müssen (vgl.
BGE 33 I 209).
8.--Verstösst somit die Verurteilung des Kassations-
klägers sowohl bezüglich der Reglementationsvignette,
als auch der Marke
«Roche» gegen Bundesrecht, so
muss das Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer
Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Dabei
hat es die Meinung, dass es dem Vorderrichter
obliegt, zu prüfen, ob
und inwieweit der Kassations-
kläger,
trotz Freispruches, im Zivilpunkt zu Schaden-
ersatz zu verpflichten und inwieweit seinem Verhalten
bei
der Kostenverlegung Rechnung· zu tragen ist.
Demnach erkennt
der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
II. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 27. --Voir N° 27.
IMPRlMERIES RtUNIE8 s* A. LAUSANNE.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
28. Urteil vom 14. :Ma.i 1926 i. S. Liquidationsmasse Menotti
gegen Solothurn, Oberrekurskommission.
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung der
Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der Nachlass:"
vcrtragsschuldner für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und
dem von der Liquidationsmasse erzielten Veräusserungs-
preise als «Gewinn» der Masse. Willkür, wenn solche «Liegen-
schaftsgewinne » nach dem kantonalen Recht nicht durch
eine besondere "Vertzuwachssteuer, sondern nm mit der
allgemeinen Einkommenssteuer erfasst werden.
A. -Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt:
« Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte
Abgaben sind Sache der Gesetzgebung. Eine direkte
Steuer
kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug
aller Schulden)
und auf das reine Einkommen verlegt
werden.
» Nach § 5 des geltenden Gesetzes betreffend
die direkte Steuer von 1895 wird als
« Einkommen
angesehen
der geldwerte Ertrag des Vermögens, der
Unternehmung
und der Lohnarbeit nach Abrechnung
der Geschäftsunkosten, worunter auch die
Zinsen schul-
diger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten
und
persönliche Auslagen verstanden sind.» Die §§ 10
Ziff.
3, 14 a und 32 der vom Kantonsrat gemäss § 44
des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung, in der
neuen Fassung vom 15.
Februar 1912 lauten:
AS 52 I -1926
15
206
Staatsrecht.
« § 10. Zur Berechnung des Einkommens fallen in
Betracht... . h
3. bei der Veräusserung
von Liegenschaften SIC
ergebende Reingewinne.» .
« § 14 a. Als Liegenschaftsgewinn ist azusehen dIe
Differenz zwischen dem Veräusserungsprelse.
und dem
früheren Erwerbspreise. .. Davon können In Abzug
gebracht werden, die
in der Zeit zwischen Erwerb und
Veräusserung an Boden oder Gebäuden gemachten
ausserordentlichen Aufwendungen, welche
zur Mehrung
des Wertes der Liegenschaft beigetragen haben,
so ...
Der Übergang einer Liegenschaft info:ge mer für rbfolge oder
Schenkung gilt nicht als Veräusserung
1m. SIne des § 10
Ziff. 3 der Verordnung.
'Vird jedoch dIe LIegenscft
vom Erben oder Beschenkten weiter veräussert, so fallt
bei Berechnung des Gewinns diejenige
Summe als Er-
werbspreis in Betracht, um welche der Erblasser bezw.
der
Schenker die Liegenschaft erworben hat.»
( § 32. Die Steuererhebung geschieht ias
Jahr, in welchem der Bezug ausgeführt wIrd; das. En
kommen des Vorjahres dient gegebenenfalls ledIglIch
als Masstab für das laufende.
. Der reine Liegenschaftengewinn (§ 10 Ziff. 3 der
Verordnung) fällt in dem der Veräusserug folgenden
Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teIlenden Erb-
schaft oder Konkursmasse gegenüber kann dagegen der
Steueranspruch sofort nach der Veräusserung geltend
gemacht werden.
» .
B. _ Franz Menotti, Bauunternehmer In Olte, hat
durch einen vom Amtsgericht Olten am 5. Mal 924
bestätigten Nachlassvertrag seine gesamten AktIven
seinen Gläubigern per Saldo ihrer Forderungen zur
Liquidation abgetreten. Die zur Liquidationsmasse ge-
hörenden Liegenschaften in Olten wurden vom Sa?h-
walter aus freier Hand verwertet. Dabei ergaben sIch
in einigen Fällen Überschüsse über di.e frher vom
Nachlassschuldner bezahlten Erwerbspreise,
die zusam-
Gleichheit V<lf dem Gesetz. N0 28.
men 42,943 Fr. betrugen. Noch vor der Vermögens-
abtretung, zu Anfang 1914, hatte Menotti selbst zwei
Liegenschaftsverkäufe vorgenommen, bei denen der
Veräusserungspreis den Erwerbspreis
um 6500 Fr.
überstieg. Am 20. Juni 1925 stellte die Kreissteuer-
kommission Olten der Liquidationsmasse Menotti eine
Taxation
für den Steuerbezug des Jahres 1925 zu,
wonach die Masse
für die beiden Summen von 42,943 +
6500 Fr., zusammen 49,443 Fr. einkommenssteuerpflichtig
erklärt wurde und dafür eine Steuer von 1482 Fr. ent-
richten sollte. Der Sachwalter erklärte sich bereit, den
Steueranspruch
für die Verkäufe, die Menotti noch
selbst abgeschlossen hatte, als Forderung an den Nach-
lassschuldner in 5. Klasse zu kollozieren. Dagegen be-
stritt er für die von der Liquidationsmasse vorgenom-
menen Veräusserungen jede
Steuer-und Zahlungspflicht;
Die Bezirkssteuerkommission, an die er in diesem Sinne
rekurrierte, bestätigte die Verfügung der Kreissteuer-
kommission. Eine dagegen erhobene Beschwerde
an die
kantonale Oberrekurskommission hat diese durch Ent-
scheid vom 10. November 1925 abgewiesen, mit der
Begründung: « Die in Betracht fallenden Liegenschafts-
gewinne sind zahlenmässig nicht bestritten. Die
Rekur-
rentin anerkannte nach der Rekursschrift die Steuer-
forderung für die Verkäufe, welche Menotti noch selbst
abgeschlossen
hatte. Die Frage, ob dieselbe in die Masse
als Gläubigerforderung falle oder als Masseschuld zu
gelten habe,
ist schuldbetreibungsrechtlich und kann
im Steuerverfahren nicht entschieden werden. Es ist
denn auch im Rekurs deutlich ausgedrückt, diese Ge-
winne werden von ihm nicht betroffen. Es bleibt sonach
llur die Frage zu entscheiden, ob eine
Liquidations-
masse überhaupt zur Liegenschaftssteuer herangezogen
werden könne.
Unter den in § 2 des Steuergesetzes vom
17. März 1895/29. März 1925 aufgeführten Steuersub-
jekten figuriert eine Liquidations-oder Konkursmasse
nicht. Dahingegen erwähnt der § 32 der Vollziehungs-
208 Staatsrecht. verordnung vom 30. Mai 1896/21. Juli 1925 die Kon- kursmasse als Steuersubjekt, demgegenüber Liegen- schaftsgewinne sofort geltend gemacht werden können. Die Verordnung spricht von der Konkursmasse. Die Vorschrift ist aber in analoger Weise auch auf die nach gleichen Normen vorzunehmende Nachlassliquidation, wie diejenige des Franz Menotti eine ist, anwendbar. Ob der § 32 der V. V. in Ergänzung des § 2 des Steuer- gesetzes die Konkursmasse als Steuersubjekt hat be- zeichnen wollen, ist eine Frage der Auslegung. Nach der Meinung der Oberrekurskommission ist das der Fall. Damit ist die Steuersukzession durch die Konkurs- bezw. Liquidationsmasse nach dem solothurnischen Recht angenommen. Wenn also diese letztere in die Steuerpflichten des Schuldners sukzediert, so hat sie die steuerbaren Gewinne, welche in der amtlich kon- trollierten Verwaltung und Liquidation der Güter der- selben erreicht werden, auch an Schuldners Stelle zu versteuern. Hiezu ist nicht dringend nötig, dass sie Subjekt im Sinne des Sachenrechts ist (gemeint ist: Eigentümer des zur Liquidationsmasse gehörenden Ver- mögens). Für die Steuern ist der wirtschaftliche Faktor im Vordergrund. \Vichtiger als die Form des abge- schlossenen Kaufgeschäfts ist für die Steuer dessen wirtschaftlicher Erfolg. Dieser ist da : Die Liquidations- masse hat durch Liegenschaftsverkäufe unbestritten einen Gewinn erzielt. Sie ist als Sukzessor des Schuldners für diesen Erfolg steuerpflichtig. Hiefür ist belanglos, dass die Grundstücke von der Masse ohne Festsetzung eines Übernahmepreises übernommen worden sind und dass diese nach herrschender Auffassung nicht Eigen- tümerin geworden ist. Das zeigt die besondere Stellung, welche die Liquidationsmasse sachenrechtlich einnimmt und sie befähigt, die Liegenschaften ohne Eigentümer zu sein und ohne Mitwirkung des Schuldners zu ver- äussern. Das Steuerrecht ist nicht formenstrenger als das Konkursrecht. Wie hier, so zwingen auch dort die Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 209 Vorgänge des Wirtschaftslebens über die ordentlichen Formen des Eigentumsrechts hinauszugehen. Wenn demnach die Liquidationsmasse als Steuersubjekt an- genommen ist, so muss der vorliegende Rekurs abge- wiesen werden. » C. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission hat die Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren Menotti, vertreten durch den Sachwalter, den staats- rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und festzustellen· dass die Beschwerdeführerin keine Staatssteuer zu be~ zahlen habe. Sie macht geltend, dass die VolIziehungs- verordnung des Kantonsrats zum Steuergesetz in der Umschreibung der Steuersubjekte und -objekte nicht über das Gesetz und dieses nicht über Art. 62 der Ver- fassung habe hinausgehen können. § 2 des Steuerge- setzes, der die Steuersubjekte erschöpfend aufzähle, kenne aber als solche bloss « Kantonseinwohner, im: Kanton bestehende Korporationen, Genossenschaften, Kollektiv-, Kommandit-und Aktiengesellschaften, Ver- eine und Stiftungen, auswärts wohnhafte Personen bezüglich ihrer im Kanton Solothurn ge]egenen Liegen- schaften und Geschäfte ». Von der Konkursmasse oder Liquidationsmasse im Nachlassvertragsverfahren sei, wie der angefochtene Entscheid zugebe, darin nicht die Rede; sie könnten auch nicht unter eine jener gesetzlichen Kategorien gebracht werden. Sollte § 32 der Vollziehungs- verordnung wirklich den von der Oberrekurskommission angenommenen Sinn haben, so wäre er also schon aus diesem Grunde gesetz- und verfassungswidrig. Und was die möglichen Steuer 0 b j e k t e betreffe, so könnten die Gewinne auf Liegenschaften, solange nicht durch Gesetz eine eigentliche Wertzuwachssteuer eingeführt sei, nur als Teil des Einkommens des Veräusserers besteuert werden. Die Einkommensbesteuerung wie- derum sei durch die Verfassung auf das « reine Ein- kommen» beschränkt. Von einem ({ Reineinkommen )
10: Staatsrecht.
oder von « Einkommen» überhaupt, das die Liquida-
tionsmasse
durch den Verkauf von Liegenschaften de
Schuldners zu einem höheren als dem vom Schuldner
selbst früher ausgelegten Erwerbspreise erzielen
würe,
könne aber nach dem Inhalt des Einkommensbegriffs
schlechterdings nicht die Rede sein.
Der Versuch der
Oberrekurskommission, ein solches Einkommen
unter
Zuhilfenahme von § 32 der Vollziehungsverordnung
zu konstruieren, müsse als Willkür bezeichnet weren~
Die angenommene « Steuersukzession » laufe in WIrk-
lichkeit
auf die Einführung einer besonderen, vom
Einkommensbegriff losgelösten Wertzuwachssteuer hin-
aus, die nach Art.
62 KV nur auf dem Wege der Gesetz-
gebung geschehen könnte. Die versuchte Besteuerung
sei überdies innerlich
im höchsten Masse ungerecht:
sie lasse sich durch keine vernünftigen sachlichen Er-
wägungen rechtfertigen und verstosse auch aus diesem
Grunde gegen Art. 4 BV. Endlich verletze sie den
rund
satz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, mdm
schon das eidgen. Betreibungs-und Konkursrecht eme
solche Belastung der Masse mit einer eigenen Steue:-
pflicht (als Masseschuld)
nicht zulasse. Inbezug auf .. dIe
noch von Menotti selbst abgeschlossenen Verkaufe
erkläre der Entscheid
allerdings: die Frage, ob es
sich dabei
um eine gewöhnliche Forderung an den Ge-
meinschuldner oder
um eine Masseschuld handle, könne
als betreibungsrechtliche nicht im Steuerverfahren
entschieden werden. Trotzdem werde
dann die Be-
schwerde mit der beantragt worden sei festzustellen,
dass die Rekurrentin, d. h. die Liquidationsmasse keine
Staatssteuer zu bezahlen habe, kurzerhand in allen
Teilen abgewiesen. Die angefochtene
Taxation habe
aber auch bezüglich dieses Postens auf die Liquidations-
masse
und nicht auf den Gemeinschuldner gelautet.
Zwischen dem Dispositiv des Entscheides und der
Begründung bestehe demnach ein offenbarer innerer
Widerspruch, was nach konstanter
Praxis eine Ver-
letzung von
Art. 4 BV darstelle. Zudem liege insoweit
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28.
211
eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin
habe einen Anspruch darauf, dass festgestellt werde,
wer der Steuerschuldner sein solle, ob sie oder
der
Gemeinschuldner, wozu nur die Steuerbehörden zuständig
sein könnten.
D. -Die Oberrekurskommission des Kantons Solo-
thurn hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Sie stellt fest, dass schon die Bezirkssteuerkommission
in der Vernehmlassung an die Oberrekurskommission
es als ihre Auffassung bezeichnet habe, dass
für die
Steuer aus den noch von Menotti vorgenommenen
Veräusserungen
nur die Kollokation in 5. Klasse in
Betracht kommen könne. Dies sei auch die Meinung
der Oberrekurskommission, womit
der Streit über diesen
Punkt als erledigt angesehen werden dürfe. Im übrigen,
d. h. inbezug
auf die Verkäufe der Liquidationsmasse
selbst wird
an der im angefochtenen Entscheide vertre-
tenen Rechtsauffassung festgehalten
und bestritten, dass
die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz in dieser
Auslegung über das Gesetz oder die Verfassung hinaus-
gehen würde. Die Liquidationsmasse werde dabei als
Steuersukzessor eines Kantonseinwohners, also eines
unzweifelhaft steuerpflichtigen Subjekts, als
an seiner
Stelle steuerpflichtig angesehen, was auf eine sinnge-
rnässe Auslegung des
§ 2 des Gesetzes und keineswegs, wie
behauptet, auf die Abänderung desselben hinauslaufe.
Eine solche Nachfolge nehme die Vollziehungsverordnung
auch nach anderer Richtung, nämlich für die
Erben
an, indem nach § 3 der Nachlass bis zur Teilung als
eine Steuereinheit behandelt werde; Der angefochtene
Entscheid
enthalte denn auch keine Neuerung ; er ent-
spreche der langjährigen Praxis des Regierungsrates
als früherer Rekursbehörde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
212 Staatsrecht. antwort gegenstandslos geworden, dass insoweit auch nach der Auffassung der Oberrekurskommission nur eine in 5. Klasse zu kollozierende Forderung an den Gemeinschuldner in Betracht kommen könne. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Oberrekurs- kommission im angefochtenen Entscheid ihre Kompetenz, hierüber eine verbindliche Entscheidung zu fällen, mit Recht verneint habe und ob nicht unter dieser Voraus- setzung zwischen dem auf gänzliche Abweisung der Beschwerde lautenden Dispositive des Entscheides und dessen Motiven ein Widerspruch bestehe. 2. - Zu der danach allein noch im Streite liegenden Besteuerung der von der Liquidationsmasse vorgenom- menen Liegenschaftsveräusserungen führt die Rekur.s- antwort aus: durch die Bejahung der Steuerpflicht der Liquidationsmasse für die Überschüsse, die hiebei über die früher vom Schuldner bezahlten Erwerbspreise erzielt wurden, habe der anderen Frage nicht vorge- griffen werden sollen, ob man es bei dem betreffenden Steueranspruch mit einer gewöhnlichen Konkursfor- derung oder einer Masseschuld zu tun habe : dem Sach- walter bleibe es unbenommen, hierüber einen Entscheid der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon- kurs herbeizuführen, indem er die Forderung bei der Verteilung des Liquidationserlöses nur in 5. Klasse einstelle und so den Staat auf den Weg der Beschwerde 'nach Art. 17 SchKG verweise. Es frägt sich, ob diese Deutung des Entscheides sich mit seinem Inhalt ver- trägt oder ob nicht schon die Behandlung der Liquida- .tionsmasse als Steuersubjekt für den streitigen Gewinn, auf der der Entscheid beruht, notwendigerweise auf die Behauptung einer Masseschuld in der Höhe des fest- gestellten Steueranspruchs hinauslaufe. Wäre dem so, so könnte auch der Rekurrentin die Befugnis wohl kaum abgesprochen werden, die Frage der Vereinbarkeit der so aufzufassenden Steuerauflage mit den Grund- sätzen des eidgen. Betreibungs- und Konkursrechts Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 213 schon heute, durch staatsrechtlichen Rekurs gegen die Steuerveranlagung wegen Verletzung von Art. 2 Über- gangsbestimmungen zur BV, zum Austrag zu bringen. Doch braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden. Massgebend ist, dass nach der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auch s t e u e r r e c h t I ich b e t r ach t e t die Rekurrentin nicht etwa eine entsprechende Verpflichtung des Gemeinschuldners er- füllen soll, sondern sie selbst, die Liquidationsmasse es ist, in deren Person als Steuersubjekt, infolge eines von ihr vorgenommenen Veräusserungsaktes und eines Gewinnes, den sie dabei gemacht haben soll, die Steuer- pflicht eingetreten wäre. Die angenommene « Sukzession )} in die Stellung des Gemeinschuldners hat nur die Be- deutung, dass bei Berechnung der Höhe des « Gewinns )} von den Preisen ausgegangen wird, die der Nachlass- vertragsschuldner s. Z. für die Liegenschaften bezahlt hat, und nicht etwa von dem Werte, den sie zur Zeit der Abtretung an die Gesamtheit der Gläubiger im Nach- lassvertragsverfahren hatten. Ist jene Annahme einer die Masse selbst treffenden Steuerpflicht unzulässig und verfassungswidrig, so muss demnach schon diese Feststellung ohne weiteres zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führen, ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls eine entsprechende Steuerpflicht des Nach- lassvertragsschuldners mit den daraus für die Beteiligung am Liquidationserlöse sich ergebenden Folgen ange- nommen werden könnte. Aus den nachstehenden Aus- führungen wird sich übrigens ergeben, dass auch dies nicht der Fall ist. 3. -Das geltende solothurnische Steuergesetz kennt als Steuerarten nur die allgemeine Vermögens-und Einkommenssteuer. Weitere Steuern, insbesondere eine solche auf dem bei der Veräusserung von Liegenschaften . zu Tage tretenden Wertzuwachse sind darin nicht vor- gesehen. Da neue Steuern nach Art. 62 KV und übrigens schon nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen
214 Staatsrecht. nur auf dem Wege der Gesetzgebung eingeführt werden können, ist daher heute eine Besteuerung solcher bei der Veräusserung von Liegenschaften sich ergebender Gewinne im Kanton Solothurn nur so möglich, dass sie als ein Teil des « Einkommens» des V eräusserers betrachtet und demnach in die durch § § 5 ff. des Gesetzes vorgesehene allgemeine Einkommenssteuer einbezogen werden. Diesen Weg hat denn auch die neue Fassung der Vollziehungsverordnung zum Gesetze von 1912 in den §§ 10 Ziff. 3, 14 a und 32 beschritten. Der Begriff des Einkommens ist aber ein engerer als derjenige der geldwerten Güter, die jemanden zufliessen. Es ist ?an:nter die Summe an solchen Gütern zu verstehen, dIe emem Steuersubjekte zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, für die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft während einer bestimmten Periode ohne Schmälerung seines Vermögens zur Verfügung stehen. Nicht alle Personengemeinschaften und -verbände sind danach fähig, ein Einkommen zu besitzen. Es scheiden dabe~ von vorneherein diejenigen Gemeinschaften aus, beI denen von einer Wirtschaft, die durch sie geführt würde, und folglich von der Verwendung von Einnahmen für die laufenden Bedürfnisse dieser 'Wirtschaft schon nach Wesen und Zweck der Gemeinschaft nicht die Rede sein kann. Nur in dem eben umschriebenen Sinne kann der Ausdruck Einkommen auch in Art. 62 KV und § 5 des StG. von Solothurn gemeint sein. Beide geben eine nähere, davon abweichende Bestimmung des Begriffes nicht ; es muss daher angenommen werden, dass sie ihn in der allgemein üblichen, in der Steuerlehre festste- henden Bedeutung verwenden. Darauf weist denn auch § 2 des Gesetzes hin, der als Steuersubjekte'ausschliess- lieh solche Personengemeinschaften und -verbände auf- führt, bei denen das verlangte Erfordernis zweifellos zutrifft. Nur so wird überdies eine Abgrenzung des Ver- mögens vom Einkommen möglich, die gerade für das solothurnische Recht wegen des Nebeneinanderbestehens Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 215 von Einkommens-und Vermögenssteuer nicht entbehrt werden kann. Die Erwägung, dass sich im Einkommen im eben bestimmten Sinne die ökonomische Leistungs- fähigkeit des Trägers, das Mass der Beiträge an die öffentlichen Lasten, die ihm zugemutet werden können, am vollkommensten ausdrückt, ist es, die zur Ver- drängung der alten Ertragssteuern und zu ihrer Ersetzung durch die allgemeine Einkommenssteuer als Hauptsteuer mit ergänzender Vermögenssteuer geführt hat, wie sie dem solothurnischen StG zu Grunde liegt. Danach könnte aber eine Einkommenssteuerpflicht der Konkursmasse oder, was dem gleichsteht, der Liqui- dationsmasse beim Nachlassvertrage mit Vermögens- abtretung höchstens insofern allenfalls angenommen werden, als es sich um Einnahmen handelt, die aus der Fortsetzung des vom Schuldner betriebenen Handels oder Gewerbes während der Liquidation (Art. 237 Ziff.2 SchKG) herrühren. Im übrigen muss sie als schon durch den Einkommensbegriff ausgeschlossen gelten. Der Zweck des Konkursverfahrens oder Liquidations- verfahrens beim Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung erschöpft sich in der Versilberung des Masse- vermögens, um daraus die Gläubiger des Gemein-oder Nachlassvertragsschuldners zu befriedigen. Von einer Wirtschaftsführung einer solchen Masse, bezw. der durch die Gesamtheit der daran beteiligten Gläubiger dargestellten Personengemeinschaft und damit auch von einer laufenden Wirtschaft derselben, für welche der Versilberungserlös Verwendung finden könnte, kann nicht die Rede sein. Die Einnahmen aus solchen Ver- käufen vermögen deshalb auch dann kein Einkommen der Masse zu bilden, wenn sie den Betrag über- steigen, den der Schuldner früher für die Anschaffung des Vermögensobjektes ausgelegt hatte. Da es zur Durchführung des Konkursverfahrens oder zu einem Nachlassvertrage mit Vermögensabtretung nur bei In- solvenz des Schuldners kommen wird, ist auch ohne
216 Staatsrecht. weiteres klar, dass der Umfang des Liquidationserlöses keineswegs zugleich den Ausdruck einer entsprechenden steuerlichen Leistungsfähigkeit der Masse bildet, worauf die Einkommenssteuer nach dem Gesagten in ihrem Grundgedanken beruht. Sollten die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung, auf die sich die Oberrekurs- kommission für die Annahme einer derartigen Steuer- pflicht stützt, wirklich diesen Sinn haben, so gehen sie damit augenscheinlich über das Gesetz hinaus, das eine Besteuerung der Liegenschaftsgewinne nur im Rahmen der allgemeinen Einkommenssteuer und damit des Ein- kommensbegriffes zulässt. Die Einkommenssteuerpflicht der Konkurs-oder Liquidationsmasse könnte sich dann auch nicht auf diese Eingänge beschränken; sie müsste in gleicher Weise auch für sonstige Erträgnisse der zur Masse gehörenden Vermögensobjekte, z. B. die während des Liquidationsverfahrens eingehenden Zinsen auf For- derungen des Gemeinschuldners bestehen. Dass diese Folgerung je gezogen worden oder zu ziehen versucht worden wäre, behauptet aber der angefochtene Ent- scheid nicht. Es genügt sie sich zu vergegenwärtigen, um die Unhaltbarkeit auch der hier streitigen Steuer- auflage zu Tage treten zu lassen. Dazu kommt, dass bei der Unterstellung der Liegen- schaftsgewinne unter die allgemeine Einkommenssteuer es für die Zulässigkeit der Besteuerung überhaupt noch nicht genügen kann, dass sich bei der Vergleichung des Veräusserungspreises der Liegenschaft mit dem Erwerbspreise ein Überschuss ergibt. Es müssten dabei die gesamten Verhältnisse des Steuersubjektes in Be- tracht gezogen werden, sodass auch ein solcher Über- schuss nicht für sich allein, getrennt der Besteuerung unterworfen werden kann, sondern nur dann, wenn nach Abzug der Posten, die gemäss § 5 des Steuerge- setzes zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens von den Roheinnahmen abzuziehen sind «e Geschäfts- unkosten » mit Einschluss der « Zinsen schuldiger Ka.;. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 28. 217 pitalien» usw.), noch ein Plus verbleibt. Will man die Konkursmasse oder Liquidationsmasse für die Frage der subjektiven Einkommenssteuerpflicht einem der in § 2 des Gesetzes aufgeführten Steuersubjekte gleich- stellen oder an dessen Stelle treten lassen, so müsste ihr deshalb die Gleichstellung auch nach der erwähnten Richtung gewährt und ihr gestattet werden, von den bei den Liegenschaftsveräusserungen erzielten Über- schüssen ihre (e laufenden Ausgaben» (aus der Durch- führung der Konkursliquidation erwachsene Kosten) abzuziehen. Die Veranlagung des «Liegenschaftsgewinnes » ohne Rücksicht auf diese übrigen Verhältnisse, ist mit dem Begriffe der Einkommenssteuer nicht vereinbar. Sie bedeutet eine sachlich schlechterdings nicht haltbare und deshalb willkürliche Ausdehnung dieser Steuer über den ihr durch das Gesetz gezogenen Rahmen und kommt, wie die Rekurrentin richtig geltend macht, in Wirklichkeit der Erhebung einer Sondersteuer vom Wertzuwachse auf Liegenschaften gleich, die heute mangels einer gesetzlichen Grundlage nach Art. 62 KV ausgeschlossen ist. Dass ähnliche Entscheide der kantonalen Admi- nistrativbehörden in früheren Fällen anscheinend unan- gefochten geblieben sind, vermag jene fehlende gesetz- liche Grundlage nicht zu ersetzen. Ob eine b es 0 nd ere ·W ertzu wach ss teue r da, wo sie durch das Gesetz eingeführt ist, auch von der Konkursmasse oder Liquidationsmasse im Nachlass- vertragsverfahren gefordert werden könnte oder ob dem nicht allenfalls konkursrechtliche Hindernisse ent- gegenstehen würden, ist nicht zu prüfen. Solange die steuerliche Belastung der Liegenschaftsgewinne nicht in jener Form, sondern nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Einkommenssteuer erfolgt, müssen die Kan- tone auch die Nachteile auf sich nehmen, die sich aus dieser technisch unvollkommenen Ausgestaltung infolge der Beschränkung des Einkommensbegriffes ergeben. Auch von einer Steuerpflicht des Gemeinschuldners
218 Staatsrecht. für den beim Verkauf im Liquidationsverfahrenerzielten Überschuss über den Erwerbspreis kann bei diesem System nicht die Rede sein. Es fehlt dafür wiederum an einer notwendigen, aus dem Einkommensbegriff folgenden Voraussetzung, nämlich an einem Eingange, der dem angeblichen Einkommensträger zur Befrie- digung seiner Bedürfnisse zufliessen und zur Verfügung stehen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgehe!ssen und der angefochtene Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Solo- thurn insofern aufgehoben, als dadurch die Rekurrentin für Gewinne aus den ·von ihr abgeschlossenen Liegen- schaftsverkäufen staatssteuerpflichtig erklärt wird. 29. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1926 i. S. Sohinz gegen Obergerioht Zürioh. Ablehnung der Anwendung soviet-russischen Rechts in einem Zivilprozesse mangels Anerkennung der Sovietregierung durch die Schweiz. Anfechtung des Urteils wegen Rechts- verweigerung. Abweisung. Der Rekurrent Schinz und der Rekursbeklagte Bächli waren Inhaber von Handelsunternehmungen in Russland (Petersburg). Im Februar 1919 verliess der Rekurrent Russland, während seine Prokuristen dort zurückblieben. In einem vor den zürcherischen Gerichten hängigen Prozesse auf Rückzahlung zweier Darlehen, welche die Prokuristen des Rekurrenten Birk und Pettai im April und September .1919 in dessen Namen in Petershurg beim Rekursbeklagten aufgenommen hatten~ bestritt der Rekurrent die Zahlungspflicht u. a. mit der Begrün- dung: Nach den im April und September 1919 geltenden Dekreten der Sovietregierung hätten Darlehensverträge gÜtig nur bis zum Betrage von 10,000 Rubel abgeschlos- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 29. 219 sen werden können. Überdies sei die Vereinbarung von Zahlungen oder Rückzahlungen in fremder Valuta verboten gewesen (die Darlehensscheine vom 15; April und 30. September 1919 bestimmen, dass die Rück- zahlung der empfangenen Rubel 55,000 nach Wahl des Darlehensgebers in Dumarubeln oder schwedischen Kronen, jedoch nicht unter 20 Oere per Rubel zu er- folgen habe). Das Obergericht Zürich verwarf diese Einwendungen und hiess die Klage gut. Eine dagegen gerichtete kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassations- gericht verworfen. Ebenso vom Bundesgericht der darauf gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staats- rechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und Verletzung klaren Rechts). G r ü nd e : « Das Bestehen der vom Rekurrenten behaupteten Beschränkungen der Vertragsfreiheit -Zulassung von Darlehensverträgen nur bis zu 10,000 Rubel und Aus- schluss von Valutageschäften - ist vom Obergericht als feststehend betrachtet worden, obwohl Zweifel darüber hätten bestehen können, ob ein hinlänglicher Beweis dafür damals schon geleistet war. Das Urteil nimmt indessen an, dass der Rekurrent sich darauf deshalb nicht berufen könne, weil die Schweiz die Sovietregierung weder de jure noch de facto anerkannt habe. Bis dahin könne aber auch den von dieser Re- gierung ausgehenden Erlassen vom schweizerischen Rich- ter nicht der Charakter' verbindlicher Rechtsnormen zugestanden werden; ihre Anwendung sei also schon aus diesem Grunde ausgeschlossen. Es ist zuzugeben, dass der kantonale Richter sich damit in Widerspruch zum Entscheide der II. Zivil abteilung des Bundes- gerichts vom 10. Dezember 1924 in Sachen Hausner (BGE 50 II S. 507) gesetzt hat; der Genfer Nieder- lassung der Petersburger Handelsbank wurde hier wegen der von der Sovietregierung verfügten Nationalisierung der Bankbetriebe die Persönlichkeit und infolgedessen
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