BGE 52 I 165
BGE 52 I 165Bge19.05.1841Originalquelle öffnen →
164 Staatsrecht. rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die Aufstellung vorübergehender Jagdverbote für bestimmte Gebietsteile, sondern auch auf die Errichtung dauernder Schonreviere. Die Rekurrenten geben denn auch zu, dass das Gesetz richtigerweise so zu verstehen sein werde. Sie erwähnen die entgegengesetzte Auslegung nur, weil sie offenbar diejenige sei, von der sich der Bundesrat (irrtümlich) bei seinem Beschlusse habe leiten lassen, da er andernfalls nicht zur Annahme der Bundesrechts- widrigkeit des nicht genehmigten Teils hätte kommen können. Dass die Jagdvorschriften vom 27. /28. August 1925 sich formell nicht auf diese Vorschrift des kantonalen Jagdgesetzes, sondern auf den früheren Regierungsrats- beschluss vom 10. August 1912 als Grundlage berufen, ist unerheblich, sobald materiell ein Übergriff des Re- gierungsrates in die gesetzgebende Gewalt infolge jener gesetzlichen Ermächtigung nicht vorliegt. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Anfechtung der streitigen Anordnung aus diesem rechtlichen Ge- sichtspunkte nicht auch sonst, aus den übrigen in der Rekursantwort angeführten Gründen hätte abgewiesen werden müssen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. Interkantonale Ausliefernng. N0 24. XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG EXTRADITION ENTRE CANTONS 24. 'Urteil vom 30. Ja.nuar 1926 i. S. Bingger gegen Regierungsra.t Zürioh. 165 Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie auch ohne das Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu gewähren, wenn ihre eigene Gesetzgebung dem nicht ent- gegensteht. Art. 4 Abs. 2 AuslG von 1852: er bezieht sich a~ch auf die Begünstigung eines Auslieferungsvergehens. DIe Auslieferung von .Mitschuldigen im Sinne dieser Bestim- mung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Strafverfolgung übernimmt. Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe zum Nachteil ihrer Dienstherrin in Aarau verübter \Varendiebstähle dort in Strafuntersuchung. Die ent- wendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die Post an ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger, die heutige Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung nahm. Unter der Annahme, dass die Rekurrentin bei der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen ge- wusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt. Auf Begehren des Regierungsrates von Aargau bewilligte der Regierungsrat von Zürich durch Beschluss vom 29. Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an die aargauischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens der Begünstigung bei den von ihrer Schwester begangenen Diebstählen. Als die Rekurrentin am 7. Dezember 1925 auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von Aarau erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre wegen Kollusionsgefahr in Haft gesetzt, in der sie sich noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2. September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernom- men, hatte sie sich der Auslieferung widersetzt und ver- AS 521-1926 12
166 Staatsrecht. langt, von den zürcherischen Gerichten abgeurteilt zu werden. Mit dem vorliegenden, am 28. Dezember 1925 erhobe- nen staatsrechtlichen Rekurse beantragt sie die Auf- hebung des Auslieferungsbeschlusses des zürcherischen Regierungsrates vom 29. Oktober 1925. Nach allgemeiner Strafrechtslehre und Praxis wie nach positivem aar- gauischem und zürcherischem Strafrecht, so wird aus- geführt, habe die Begünstigung den Charakter eines selb- ständigen Vergehens und nicht eines bIossen Teilnahme- aktes an der strafbaren Handlung des Begünstigten. Ihr Begehungsort falle deshalb nicht mit demjenigen des Hauptvergehens zusammen. Vielmehr bestimme er sich selbständig danach, wo die den Tatbestand der Begünsti- gung ausmachenden Handlungen vorgenommen worden seien. Im vorliegenden Falle befinde er sich deshalb nicht in Aarau, sondern in Zürich, wo die gestohlenen Gegenstände zur Verwahrung entgegengenommen worden seien. Nach § 1 der zürcherischen StPO habe aber der Täter einer im Kanton Zürich begangenen strafbaren Handlung Anspruch darauf, hier abgeurteilt zu werden. Der Kanton Zürich hätte deshalb die Auslieferung nur bewilligen dürfen, wenn er auf Grund einer Vorschrift des Bundesrechts, die dieser kantonalrechtlichen Ordnung entgegenstehen würde, nämlich des Auslieferungsgesetzes von 1852 hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall. Art. 2 Auslieferungsgesetz zähle unter den Auslieferungsvergehen die Begünstigung nicht auf. Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 ebenda aber «( Wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller Mit- schuldigen in anderen Kantonen zu verlangen ») könne sich nur auf die verschiedenen Formen der Teilnahme,- nicht auf ihrer Natur nach selbständigeVergehenstat- bestände wie die Begünstigung beziehen. Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Interkantonale Auslieferung. N° 24. 167 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
unbegründet. Wenn hier für die Untersuchung und
Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden
des
Ortes der Begehung als zuständig erklärt werden,
so
handelt es sich dabei wie bei den ergänzenden nach-
folgenden Vorschriften
der §§ 2.-7 des Gesetzes zunächst
einfach
um eine internrechtliche Regel zur Ausscheidung
der örtlichen Kompetenzen der zürcherischen Straf-
verfolgungsbehörden
und Gerichte unter sich (STRÄuLI,
Kommentar zu § 2 dieses Gesetzes Nr. 1 auf Seite 9).
Es soll damit nicht etwa auch das Verhältnis dieser
Gerichtsbarkeit zu einem konkurrierenden Strafver-
folgungsanspruche eines zweiten
Kantons geordnet wer-
den, der sich
aus einem anderen rechtlichen Grunde
als demjenigen der Verübung des Vergehens
auf dem
Gebiete des letzteren ergibt,
und die Möglichkeit aus-
geschlossen werden, diesem anderen
Kanton die Straf-
verfolgung trotz der an sich ebenfalls gegebenen Gerichts-
barkeit der zürcherischen Behörden zu überlassen. Dazu
kommt, dass auch die kantonale
StPO selbst inner-
kantonal von dem Grundsatze des § 1 in § 6 für die Be-
günstigung eine Ausnahme macht, indem sie
bestimmt :
« Gehilfenschaft und Begünstigung werden, wenn die
Gehilfen
und Begünstiger gleichzeitig mit dem Urheber
beurteilt werden können, von den für den Urheber
zuständigen Behörden untersucht
und beurteilt )}.
2. -Im vorliegenden Falle hat freilich der zürcheri-
sche Regierungsrat die Auslieferung der Rekurrentin
nicht als freiwillige in dem oben erwähnten Sinne, sondern
von der Annahme ausgehend gewährt, dass
er dazu
nach Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes verpflichtet
sei.
Da er indessen, selbst wenn dies nicht der Fall wäre,
dem Auslieferungsbegehren gleichwohl ohne Verletzung
von Bundesrecht hätte entsprechen können, vermöchte
auch ein in jener Annahme liegender Rechtsirrtum die
Rekurrentin nicht zur Anfechtung des Auslieferungs-
beschlusses zu berechtigen.
Es mag immerhin bemerkt
werden, dass auch auf diesem Boden der Beschluss nicht
Interkantonale Auslieferung. N0 24. 169
anfechtbar ist. Art. 4 Abs. 2 Auslieferungsgesetz spricht
nicht von Teilnehmern am Vergehen sondern von
Mischuldigen. Dieser Ausdruck ist abe; allgemein und
weIt genug, um darunter neben den Teilnahmeformen
im . eigentlichen Sinne auch die Begünstigung zu be-
greIfen, selbst wenn
man diese strafrechtlich als ein
besonderes Vergehen auffasst.
In diesem Sinne hat denn
auch das Bundesgericht die Vorschrift schon in einem
"?rteile aus dem Jahre 1880 (BGE 6 S. 212) ausgelegt,
mdem es
ausführte: zwar liege in der Begünstigung
ach die Verpflichtung zur Auslieferung
mcht auf dIe TeIlnehmer an einem Auslieferungsvergehen
sensu stricto
zu beschränken, sondern sie auf alle Mit-
schuldigen
im weiteren Sinne des Wortes auszudehnen.
Es liege dies auch im Interesse der Rechtspflege, das
regelmässig die gleichzeitige Untersuchung
und Aburtei-
lung konnexer
Straftaten erfordern werde. Es besteht UID-
sowenigel' Anlass, heute von dieser Rechtsprechung ab-
zugehen, als seither auch
im internationalen Auslieferungs-
verkehr sogar Bestimmungen von Staatsverträgen, welche
der Auslieferung neben dem
({ Urheber)} eines Auslie-
ferungsvergehens die
« T eil n e h m er» daran unter-
werfen,
im gleichen weiten, uneigentlichen Sinne aus-
gelegt worden sind (BGE
18 S. 194 E. 4, 38 I S. 170 E. 4,
42 I
S. 212 ff.). Auch das Bundesgesetz betreffend die
Auslieferung gegenüber dem Auslande von 1892
stellt
in Artikel 3 Teilnehmer und Begünstiger in dieser Be-eine blosse Teilnahme am Hauptverbrechen, sondern
em selbständiges Delikt. Allein zwischen dem Handeln
des Begünstigers
und demjenigen des Täters des Haupt-
verbrechens bestehe doch anderseits ein so naher Zu-
sammenhang,
dass der erstere in einem weiteren Sinne
als Mitschuldiger, Komplize des letzteren - bezeichnet
werden könne
und tatsächlich auch bezeichnet werde.
Dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses ent-
spreche es nun, die Verpflichtung der Gliedstaaten zur
Rechtshilfe in Strafsachen in ausgedehntem Sinne zu
fssen und. dem
170 Staatsrecht. ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass es sich um einen Fall des Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungs- gesetzes von 1852 handelte, musste aber der Kanton Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen, selbst wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen auf seinem Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht der im Interesse der Konzentration des Strafverfahrens aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung kann deshalb in solchen Fällen nicht dadurch abgewendet werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Straf- verfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I S. 292 E. 3 mit Zitaten). Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC ENTRE CANTONS 25. 'Urteil vom 6. Februar 1926 i. S. !ta.nton Schwyz gegen !tanten Zürich. Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver- pflichtung des einen Kantons, dass der ~ ganze Zulauf» des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver- einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens des privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser Frage. 1 r Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 171 A. -In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol- lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe zu verwenden. Für die zürcherischen Wasserwerkbe- sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der beiden Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss )), die lautet: « Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte an dem Mühl-Bache des Hüttensees, Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der "\Vasserwerke an der Sihl, haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht- lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver- trag abgeschlossen :
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