BGE 52 I 120
BGE 52 I 120Bge02.01.1926Originalquelle öffnen →
1:10 Staatsrecht.
VII. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
18. Urteil vom 19. Februa.r 1926
i. S. Huber und Kitbeteüigte gegen Obergericht Luzern.
Polizeiliche Beschlagnahme von Druckschriften wegen straf-
baren Inhalts. Inwiefern mit der Garantie der Pressfreiheit
vereinbar? Angebliches Fehlen einer gesetzlichen Grund-
lage dafür im kantollaltn Recht.
A. -Nach § 1 des luzernischen Gesetzes über die
Freiheit der
Presse vom 25. Oktober 1848 unterliegen
strafbare Handlungen, die durch das Mittel der Drucker-
presse
verübt werden, « den im Strafgesetzbuch für das
betreffende Vergehen aufgestellten Strafbestimmungen
und weichen einzig in den nachfolgenden Beziehungel,l
von den sonst geltenden Vorschriften ab ». Die §§ 2
und 3 des Gesetzes ordnen die strafrechtliche
Haftung
für Pressvergehen nach dem System der stufenweisen
Verantwortlichkeit (der Reihe nach zunächst der
Ver-
fasser, dann der Herausgeber, Verleger, Drucker). Und
§ 5 bestimmt: « Die Polizeibehörden können eine für
strafbar gehaltene Druckschrift mit Beschlag belegen.
Über eine solche Beschlagnahme soll aber im Augenblicke
wo zu derselben geschritten wird, ein förmlicher Verbal-
prozess aufgenommen und eine Abschrift dem Betref-
fenden zugestellt werden. Die Beschlagnahme
ist durch
das
Kantonsblatt bekannt zu machen. Die Staatsan-
waltschaft hat jedem, der daran ein Interesse hat, vor
der Gerichtsstelle des Ortes, wo der Beschlag erfolgte,
über diese Beschlaglegung sofort Rede zu stehen, welche
Gerichtsstelle
dann über die Freigebung oder Nichtfrei-
gebung der Druckschrift entscheidet. Die Appellation
an das Obergericht bleibt dabei vorbehalten. Erfolgt
,
Pressfreiheit. No 18. 121
die Beschlagnahme in mehreren Gerichtskreisen so
steht die Auswahl der Gerichtsstelle demjenigen zu' der
sic~ über ?en Beschlag beschwert. Der Ausspruch des
enchts gIlt dann allgemein, vorbehalten auch hier
dle Berufung an· das
Obergericht. »
Im November 1924 erfuhr die luzernische Staats-
anwa!tschaft, dass ein Flugblatt, enthaltend beleidigende
Angnffe auf verschiedene luzernische Beamte hinsicht-
lich ihrer Amtstätigkeit, von Beinwil (Kt. Aargau) aus
nach dem
Kanton Luzern gebracht und hier verbreitet
weren sollte. Sie liess daher unter Mihvirkung der aar-
?aUlshel: Be?örden die ganze Auflage, 30,000 Stück,
m
BemwIl mll Beschlag belegen und nach Luzern ins
Zentralgefängnis
zur Verwahrung schaffen. Die fragliche
DckscIu?ft trägt den Titel «Aufforderung ». Sie beginnt
mIt der Emladung an « Obergerichtspräsident, National-
rat Kaspar Müller, jenen Oberrichter, der den Rat gab,
das verworfene Steuergesetz als angenommen zu er-
klären,
Staatsanwalt Dr. Mayr und Amtsstatthalter-
adjunkt Fellmann vor ein ausserkantonales neutrales
Ehrengericht zu
treten und die auf einer schweiz. Bank
deponierten 2000 Fr. einzulösen oder bis 30. November
1?24 ire Demision einzureichen. » Anschliessend folgt
dIe rorterung ewer Reihe von Vorgängen, welche dieses
Answnen begründen sollen. Unterzeichnet ist die Druck-
schrift
« im Namen der Vereinigung für Wahrheit und
Recht» von den heutigen Rekurrenten A. Huber, V.
Walpert, J. Furrer, F. Illy, A. Diggelmann, A. Schilter
und
M. Waser. Nach erfolgter Veröffentlichung der
Beschlagnahme im Amtsblatt stellten diese sieben Unter-
zichner un? zwei weitere Mitglieder der « Vereinigung
fur WahrheIt
und Recht », die heutigen Mitrekurrenten
F. Wüest und E. Pfenniger beim Amtsgericht Luzern-
Stadt das Begehren um Freigebung der Flugblätter.
Da~ Amtsgericht gab diesem Antrage Folge. Auf Appel-
latIon der Staatsanwaltschaft hob indessen das . Ober-
gericht von Luzern 2. Kammer mit Urteil vom 19. Ok:"
122 Staatsrecht. tober 1925 den erstinstanzlichen E.ntscheidauf und bestätigte die Beschlagnahme, unter Abweisung deI,' von den Einsprechern vorbehaltenen Schadenersatzan .. sprüche. B. -Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse verlangen A. Huber und Mitbeteiligte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils wegen Verletzung von Art. 4, 55 BV und Art. 6 KV (Recht der freien Meinungs- äusserung) .. Sie beharren darauf, dass § 5 des kantonalen Pressgesetzes sich nach seiner Entstehungsgeschichte, nach der Botschaft von 1848 zum Gesetzesentwurfe und der Vernehmlassung des Regierungsrates von 1854 an. die Bundesversammlung zu einer gegen die Rechts": beständigkeit der Bestimmung gerichteten Beschwerde nur auf Druckschriften beziehen könne, die einen straf.;. baren Angriff gegen den Staat selbst, seine Existenz und rechtmässigen Einrichtungen enthalten oder dazu an .. reizen, m. a. W. auf den Fall, wo durch die Druck- schrift « hohe und wichtige Rechtsgüter der Allgemein.., heit » bedroht werden, die vor Gefährdung zu schützen ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Darunter könnten aber blosse Injurien gegenüber Behörden und Beamten (Arntsehrbeleidigungen) nicht fallen. Den dadurch Betroffenen stehe das Mittel der Strafklage gegen den Beleidiger offen, wobei sie im Falle eines ver- urteilenden Erkenntnisses des Strafrichters den gleichen Erfolg durch die in § 30 des Polizeistrafgesetzes vorge':' sehene Konfiskation des « Gegenstandes, der zur Be- gehung des Vergehens gebraucht' wurde l), elTeichen könnten. Gerade der Umstand, dass eine solche Konfis- kation in Verbindung mit dem Strafurteil schon im alten, beim Erlass des Pressgesetzes geltenden Polizeistraf- gesetz von 1836 vorgesehen gewesen sei, beweise zwingend, dass es für die polizeiliche Beschlagnahme vor Durchführung des Strafprozesses mehr bedürfe als des Vorliegens einer Druckschrift irgendwie strafbaren Inhalts. Dieses weitere Erfordernis aber müsse nach den Pressfreiheit. N0 18. 123 Gesetzesmaterialien eben in der Natur des VergehenS, des durch das Presserzeugnis verletzten Rechtsgutes gefunden werden. Die abweichende Auffassung des Obergerichts sei nicht haltbar und willkürlich. Hätte § 5 des Pressgesetzes wirklich den vom Obergericht angenommenen weiten Sinn, so müsste er als mit der bundes-und kantonalrechtlichen Garantie der freien Meinungsäusserung unvereinbar und deshalb ungiltig angesehen werden. Im vorliegenden Falle enthalte zu dem das mit Beschlag belegte Presserzeugnis nichts, was über den Rahmen einer erlaubten, nach den Umständen gerechtfertigten oder doch entschuldbaren und durch die e:Wähnten Verfassungsgarantien gedeckten Erörterung hinausgehen würde (was näher ausgeführt wird). Seine Verbreitung dürfe daher auch aus diesem Grunde nicht durch polizeiliche Massnahmen verhindert werden. C. -Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:
124 Staatsrecht. die Anordnung der Polizeibehörde der Rechtsweg offen gehalten werden. müsse, wie es der § 5 des luzernischen Pressgesetzes vorsieht. Im letzteren Falle hat der Be- troffene die Möglichkeit durch Anrufung des kantonalen Richters die Aufhebung des Beschlags zu erwirken, wenn jener die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Veröffent- lichung verneint. Im ersteren fällt mit einem freispre- chenden Urteile des Strafrichters oder der Einstellung des Strafverfahrens durch die zuständige Behörde mangels eines strafbaren Tatbestandes auch die vor- läufige Beschlagnahme des corpus delicti dahin (vgl. ULLMER, Staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden I Nr. 180, 181, 194 (auf S. 185), S. 460; BGE 15 S.540 Erw. 2 und das nicht veröffentlichte Urteil des BG vom 5. Juni 1925 i. S. Schweizer Christenwehr gegen Regie- rungsrat St. Gallen; BURcKHARDT, Kommentar 2. Auf I. S. 531). Auch bei Zulassung eines gerichtlichen Ein- spruchsverfahrens gegen die polizeiliche Beschlagnahme kann freilich durch diese unter Umständen, trotz der spä- teren richterlichen Freigabe der Druckschrift, ein nicht mehr abwendbarer Nachteil entstehen, dann nämlich wenn die Druckschrift bestimmt war, auf die Beschlussfassung, Erledigung in einer bestimmten Angelegenheit einzu- wirken (Wahl, Abstimmung) und diese Beschlussfassung, Erledigung inzwischen bereits stattgefunden hat. Ein solches Verfahren wird zudem für die vollständige Ab- klärung des Tatbestandes möglicherweise nicht immer ganz dieselbe Gewähr zu bieten vermögen wie eine in den Formen und nach den Anforderungen des Straf- prozesses durchgeführte Untersuchung. Von diesen Er- wägungen aus wird man vielleicht dazu kommen können, die polizeiliche Beschlagnahme im Interesse des Schutzes der bundesrechtlich gewährleisteten Pressfreiheit noch weitergehend auf die Fälle zu beschränken, wo der Tatbestand einer in der Druckschrift und ihrer Ver- breitung enthaltenen strafbaren Handlung klar zu Tage liegt. Dagegen kann eine Begrenzung nach der andern f Press freiheit. No 18. 125 Richtung, die der Rekurs postuliert, nämlich dass dieses präventive polizeiliche Einschreiten nur bei bestimmten besonders qualifizierten Gattungen von Vergehen statt- finden dürfte, nicht schon bei biossen Ehrbeleidigungen durch die Presse, auch nicht solchen gegenüber Be- hörden und Beamten hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit, aus Art. 55 BV nicht hergeleitet werden. Sie ist auch von den Bundesbehörden nie aufgestellt worden. Zweck der Pressfreiheit ist es, die freie s ach I ich e Be- sprechung die Öffentlichkeit berührender Angelegen- heiten zu gewährleisten. Gleich wie deshalb der straf- rechtlichen Verfolgung der bei Herstellung und Ver- breitung eines Presserzeugnisses beteiligten Personen nichts entgegensteht, sobald das Erzeugnis den Rahmen einer solchen sachlichen, durch die Umstände gerecht- fertigten Erörterung und Kritik überschreitet und delik- tischen Inhalt hat, so kann auch die Presse, wo letzteres der Fall ist, keine Ausnahmebehandlung hinsichtlich der polizeilichen Massregeln beanspruchen, welche bestimmt sind, den Eintritt des strafbaren Erfolges oder doch seine weitere Ausbreitung zu verhindern. Als Ausfluss der allgemeinen Befugnis der Polizei, der Begehung straf- barer Handlungen vorzubeugen, müsste deshalb eine solche Beschlagnahme da, wo die strafbare Überschrei- tung der Press freiheit durch die Druckschrift von vor n ehe r ein k I a r I i e g t, bundesrechtlich selbst dann als zulässig erachtet werden, wenn sie sich nicht, wie hier, auf eine besondere Bestimmung des kantonalen Pressrechts zu stützen vermag. Im vorliegenden Falle verstösst der Beschlag auch dann nicht gegen Art. 55 BV, wenn man ihn von jener einschränkenden Voraussetzung abhängig machen wollte. Es genügt dafür auf die nachfolgenden zwei Stellen des Flugblattes zu verweisen, die sich ähnlich wie das im Urteil des BG vom 3. April 1925 in Sachen Läubli (BGE 51 I S. 169 ff.) behandelte Flugblatt mit dem Vorgehen der luzernischen Strafverfolgungs-und Gerichtsbe.:.
126 Staatsrecht. hörden gegen Dr. Kramis befassen: c( Luzernervolk 1 Schwer lastet die wirtschaftliche Notlage auf Euch und dennoch denkt man nicht an den Abbau der Steuel- last. Im Gegenteil. Diejenigen, welche das Volk auf- klären und für Erleichterung der Steuerlast eintreten wollen, werden zu verIiichten gesucht. Dadurch hofft man das Volk zum Schweigen zu bringen. Dr. Kramis ist seit Monaten für Erleichterung der Steuerlasten ei ngetreten, er verlangte die Entfernung aller unfähigen und nicht notwendigen Beamten. Derselbe ist auf An- zeige der 1. Kammer des Obergerichts, des Obergerichts- präsidenten Kaspar Müller, des Amtsgerichts Luz ~rn" Land und des Kriminalgerichts des Kantons Luzern zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Amtsgerichts- präsident Felber von Willisau ist aufgefordert worden, auch nur eine Unwahrheit oder Verleumdung des Dr; Kramis vor einem neutralen Ehrengerichte nachzu"- weisen. Er wagte es nicht zu tun, hat aber das Urteil dennoch unterzeichnet. -Die unterzeichneten Männer sind bereit, vor einem ausserkantonalen neutralen Ehren"" gerichte nachzuweisen, dass Vater Hügi nicht Brand- stifter ist und wer für die Brandstiftung wirklich verant- wortlich ist. Sie fordern überdies die sämtlichen Beamten. welche bei der Verurteilung Hügis, Dr. Krallis, Bern- hard Hubers mitgewirkt haben, auf, vor diesem Ehren.:. gerichte einer der nachfolgenden Behauptungen als unwahr nachzuweisen. ..... 10. Darf der Privatmann Widersprüche und Wahrheiten unbestraft veröffent- lichen? Obschon wir nachweisen können, dass Vater Hügi nicht Brandstifter ist und Frau Hügi, bei der sogar der Staatsanwalt 6 Monate Zuchthaus beantragt hatte; freigesprochen wurde, sind doch Ereignisse eingetreten, die jeden Bürger interessieren dürften. a) Dr. Kramis wurde dreimal verhaftet. Die Interessierten mögen beweisen, dass eine einzige dieser Verhaftungen nicht gesetzwidrig war. )} An bei den Stellen wird das Vorgehen gegen Kramis mit seinen kritischen Äusserungen über f j f Pressfrerneit. No 18. 127 öffentliche Angelegenheiten in Verbindung gebracht und als ein Versuch hingestellt, diese den Behörden unbequeme Kritik zum Schweigen zu bringen, während es in Wirklichkeit die Folge des von Kramis in seinen öffentlichen Kundgebungen in vielfacher· Wiederholung vorgebrachten beleidigenden Vorwurfes war, dass die an Untersuchungs-und Gerichtsverfahren gegen Hügi beteiligten Beamten und Behörden bewusst parteüsch, wider besseres Wissen gehandelt und geurteilt hätten. Eine solche An')chuldigung -Missbrauch der Haft zu Zwecken persönlicher Rache -geht aber über die blosse Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ange':' messenheit und Übereinstimmung mit dem Gesetze weit hinaus. Sie enthält einen schweren sittlichen Vor- wurf an die dadurch betroffenen Behörden und Beamten, der nur erhoben werden durfte, wenn die Rekurrenten in der Lage waren seine Wahrheit nachzuweisen oder doch zum mindesten darzutun, dass sie daran in guten Treuen auf Grund hinreichender objektiver Unterlagen, welche sie dazu berechtigten, glauben· durften. In dieser Hinsicht ist aber der Rekurs durchaus stumm. Er be- schränkt sich auf die -nach dem Gesagten unzutref- fende -Einwendung, die Kritik amtlicher Handlungen auf ihre Gesetzmässigkeit stehe jedermann frei; im vorliegenden Falle sei aber mehr als eine Verhaftung ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht behauptet worden. Auch hier gilt, was bereits in dem vorher erwähnten Urteile Läubli ausgeführt worden ist; die persönliche Überzeugung der Rekurrenten, dass Hügi unschuldig sei, mag sie noch so vertretbar sein, berechtigte sie noch nicht zu unterstellen, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Kramis ein durch dessen Einstehen für Hügi veranlasster, einer rechtmässigen Grundlage ermangelnder Racheakt des Gerichts und Versuch der Unterdrückung ihm unan';' genehmer Wahrheiten sei. 2. - Da nichts dafür vorliegt und vorgebracht wird,
128
Staatsrecht.
dass Art. 6 KV die freie Meinungsäusserung in weiterem
Umfange als die
BV gewährleiste und dem Institut der
Beschlagnahme engere Grenzen ziehen wolle als diese,
kann es sich deshalb nur fragen, ob sich nicht die von
den Rekurrenten postulierte Beschränkung der letzteren
auf bestimmte Vergehenskategorien, unter Ausschluss
blosser Injurien,
aus dem der Massnahme zu Grunde
liegenden
§ 5 des luzernischen Pressgesetzes von 1848
ergebe. Die Anwendung dieser einfachen Gesetzesvor-
schrift kann aber vom Bundesgericht nach bekannter
Regel nicht frei, sondern nur aus dem beschränkten
Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-
achtung klaren Rechts nachgeprüft werden. Nun bietet
zunächst der \Vortlaut des § 4 des Pressgesetzes für die
einschränkende Auslegung
der Rekurrenten keinerlei
Anhaltspunkte. Er verlangt für die Zulässigkeit der
Beschlagnahme ausschliesslich das Vorliegen einer als
« strafbar» zu erachtenden Druckschrift. Hätte man
darunter nur bestimmte, durch das Mittel der Presse
begangene
Arten von Vergehen verstanden wissen wollen,
so würde
man offenbar nicht unterlassen haben, dies in
der Fassung zum Ausdruck zu bringen, wie es im früheren
Pressgesetz
von 1842 geschehen war, das von «( die Sitt-
lichkeit oder Religion verhöhnenden Druckschriften»
sprach. Gerade
der Umstand, dass im Gesetze von 1848
statt dessen die oben erwähnte allgemeine Fassung
gewählt wurde, spricht gegen die Annahme, dass auch
es eine gleiche oder verwandte Ausscheidung hinsichtlich
der in Betracht kommenden Vergehen habe vornehmen
wollen.
Wenn die Botschaft des Regierungsrates zum
Entwurfe dieses Gesetzes ausführt, der Entwurf nehme
auch auf alle diejenigen Vorsichtsmassregeln Bedacht,
welche gegen eine zügellose Presse wünschenswert, ja
ein Gebot der Klugheit seien, namentlich die vorläufige
Beschlagnahme s t a a t s f
ein d I ich e I' Druck-
schriften, so liegt darin nicht mehr als die Anführung
eines Beispiels, keineswegs die Erklärung, dass nach der
J
Pressfreiheit. No 18. 129
Meinung der Urheber des Entwurfes die Beschlagnahme,
entgegen der
Fassung des Gesetzesartikels selbst, aus:'"
schliesslich in diesem Falle zulässig sein solle. Und
ähnliches gilt für die Äusserung der Luzerner Regierung
auf dem im Jahre 1854 gegen die Bestimmung bei der
Bundesversammlung eingereichten Rekurs, wo bemerkt
wurde: überall, auch wo die ausgedehnteste Pressfrei-
heit gelte, finde Beschlagnahme von Druckschriften
statt: « man denke an den Fall, es werde ein offenbarer
Aufruf
zur Empörung herausgegeben oder es werden
höchst, unsittliche Gemälde oder Stiche feilgeboten
welche die
Rekurrenten aus diesen Materialien für
die von ihnen vertretene Gesetzesauslegung ziehen
wollen, als willkürlich gelten. Auch
der Bundesrat hat
eine solche Einschränkung mit der von ihm im Jahre
1848 ausgesprochenen Genehmigung des Pressgesetzes
nicht verbunden. Er begnügte sich darauf hinzuweisen,
dass
§ 5 des Gesetzes der Polizei allerdings eine sehr
weitgehende Machtvollkommenheit verleihe, die zu Will-
kür verleiten könnte, dass aber immerhin im Hinblick
auf die Eröffnung des Rechtsweges gegen die polizei-
liche Verfügung
kein Grund bestehe die Bestimmung
aus dem Gesi chtspunkte der Pressfreiheit als unzulässig
zu
betrachten. Dass er daran nicht dachte, der Genehmi-
gung den von den Rekurrenten behaupteten begrenzten
Sinn beizulegen,
ergibt sich überdies klar aus seinem
auf S. 16 des angefochtenen Urteils angeführten Berichte
von 1854 an die Bundesversammlung zu der vorer-
wähnten Beschwerde, einem Zitate, dessen Richtigkeit
im Rekurse nicht bestritten wird, Auch die im Polizei-
strafgesetz vorgesehene Möglichkeit
der Konfiskation
von Gegenständen, die zur VefÜbung eines Vergehens
gebraucht wurden, durch das Strafurteil, kann keinen
stichhaltigen, geschweige
denn zwingenden Grund ab-
geben, um daneben eine vorsorgliche polizeiliche Be-
schlagnahme
nur in dem postulierten engen Rahmen
130 Staatsrecht. . zuzulassen. Beide Massnahmen dienen nicht demselben Zwecke. Während die Beschlagnahme die möglichen Wirkungen des Vergehens im J(eime zu unterdrücken be- stimmt ist, ist die Konfjskation dazu ungeeignet und kann nur noch die Bedeutung einer Nebenstrafe und daneben einer sichernden Massnahme haben, wodurch eine weitere Verbreitung der Druckschrift, als sie schon stattgefunden hat, verhütet werden soll. Die Broschüre « Enthüllte Geheimnisse », welche zu,m Teil die im streitigen Flugblatt enthaltenen Anwürfe wiederholt, ist später erschienen als das Flugblatt. Durch die Beschlagnahme des letzteren konnte sich also die Polizeibehörde mit ihrer Haltung in jenem andern Falle noch nicht in Widerspruch setzen. Nur ein solcher Wider- spruch zu fr ü her e n Verfügungen in der gleichen Frage vermöchte aber den Vorwurf der Verletzung der Rechtsgleichheit zu begründen. Abgesehen davon ist auch der Tatbestand nach anderer Richtung nicht derselbe. Im Gegensatz zum streitigen Flugblatt be- schränkt sich die Broschüre nicht auf ehrverletzende Angriffe gegen die Behörden. Sie enthält daneben zu einem guten Teile auch durchaus erlaubte Meinungs- äusserungen, nämlich die Gutachten zweier Strafrechts- lehrer, die zum Strafverfahren Hügi kritische Stellung nehmen. Durch eine Beschlagnahme wäre daher der Eindruck erweckt worden, als ob auch diese erlaubten kritischen Äusserungen unterdrückt werden sollten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abge\iesen. Gerichtsstand. No 19 . VIII. GERICHTSSTAND FOR 90. Orteil vom 6. März 1926 i. S. Meister gegen Amtsgerichtsprä.sident· Lusern -Stadt. 131 Geltung von Art. 59 BV auch für die Klage gegen mehrere in verschiedenen Kantonen wohnhafte Solidarschuldner. Ausnahmen. Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand durch konkludentes Verhalten. Voraussetzungen für dessen An- nahme. A. -Der Rekursbeklagte Farner hat am 31. Dezember 1925/2. Januar 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt eine Klage gegen
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