BGE 52 I 108
BGE 52 I 108Bge06.08.1925Originalquelle öffnen →
108 Staatsrecht. VI. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 17. Urteil vom SO. Januar 1926 i. S. Jacky &. Mitbeteiligte gegen lürohgemeinde St. Peter und Zürich Ober-Bekurskommission Besteuerung von auswärts wohnenden Personen, welche an einem Orte einen Geschäftsbetrieb oder Grundeigentum haben, durch die Kirchgemeinde dieses Ortes wegen Zuge- hörigkeit zur gleichen «Konfession ». Anfechtung wegen Ver- letzung von Art. 49 Abs. 6 BV, Verletzung der Rechtsgleich- heit und willkürlicher Auslegung der kant. Steuergesetz-' gebung. Abweisung. Unerheblichkeit der Erklärung, dem besteuernden kirchlichen Verbande nicht angehören zu wollen, solange der Besteuerte Mitglied der kirchlichen Organisation seines \Vohnsitzes bleibt, deren Mitgliedschaft ihn zum Konfessionsverwandten des besteuernden Verbandes macht. A. -Nach § 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom 25. November 1917 unterliegen der Staatssteuerpflicht ausser den im Kanton domizilierten natürlichen und juristischen Personen auch auswärts domizilierte natür- liche und juristische Personen, die Inhaber, Teilhaber, oder Kommanditäre von im Kanton bestehenden Er- werbsunternehmungen sind oder die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton gelegenem Grundeigentum haben. In den § § 95 und 97 wird hinsichtlich der Ge- meindesteuerptlicht u. a. bestimmt: « § 95. Steuerpflichtig sind unter Vorbehalt der §§ 96-98 die natürlichen und juristischen Personen, die in der Gemeinde ein Steuerdomizil im Sinne von § 2 dieses Gesetzes haben. Ihre Steuerpflicht erstreckt sich auf die nämlichen Bestandteile des Einkommens und Ver- mögens der natürlichen Personen, des Reinertrages und Kapitals der juristischen Personen, für welche sie staats- steuerpflichtig sind. Glaubens-und Gewissensfreiheit. Na 17. § 97 Abs. 1. Die staatlich anerkannten Kirchge- meinden erheben die Einkommens- und Ergänzungs- steuer von den Konfessionsangehörigen, die in der Gemeinde im Sinne von § 2 dieses Gesetzes steuerpflichtig sind. » Gemäss den nachfolgenden Absätzen des § 97 besteht die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten Kirchgemeinden ausserdem auch für juristische Per- sonen, auf welche die Voraussetzung des § 95 Satz 1 zutrifft, unter dem Vorbehalte, dass juristische Personen, die konfessionelle Zwecke verfolgen, nur in Kirchge- meinden der betreffenden Konfession zu Steuern ange- halten werden können. Streitigkeiten über Fragen der Gemeindesteuerpflicht entscheidet nach § 110 in erster Instanz die kantonale Finanzdirektion, in zweiter Instanz die Oberrekurskommission. Der durch § 97 des Steuergesetzes aufgehobene § 18 des Gesetzes über die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902 hatte für die Frage der subjektiven Steuerpflicht gegenüber den durch dieses Gesetz vorgesehenen Kirch- gemeinden auf den § 137 a-e des Gemeindegesetzes verwiesen. Im Anschluss hieran heisst es in § 19: « Ausser der evangelischen Landeskirche stehende Personen können nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für Steuern, welche die Kirchgemeinden als kirchliche Korporationen zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. » Nach § 7 desselben Gesetzes ist « Mitglied der Landes- kirche jeder evangelische Einwohner des Kantons, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat )l. B. -Die Rekurrenten Frau Jacky-Mangold, A. Mreder und Hans Gysin, alle wohnhaft in Basel, sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft Jacky, Mreder & Oe mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich und infolgedessen unbestrittenermassen grundsätzlich für einen Teil ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen und
110 Staatsrecht. -gewinn in Zürich steuerpflichtig. Unter Berufung auf § 97 Abs. 1 des Steuergesetzes zog die evangelische Kirchgemeinde St. Peter in Zürich, in deren Bezirk die Zweigniederlassung der Firma liegt, die Rekurrenten für die entsprechenden Vermögens-und Einkommens- beträge auch zur Kirchensteuer für die Jahre 1923 und 1924 heran .... Einen Rekurs der Betroffenen gegen diese Steuer- auflagen hat die kantonale Finanzdirektion durch Ver- fügung vom 22. Dezember 1924 abgewiesen, im Wesent- lichen aus folgenden Erwägungen: § 97 des Steuer- gesetzes mache die Erhebung von Kirchensteuern nicht von der Zugehörigkeit des Besteuerten zu der besteu- ernden Kirchgemeinschaft, sondern nur zu der gleichen Konfession abhängig. Es sei daher nicht notwendig, dass die Rekurrenten gerade Mitglieder der zürche- rischen Landeskirche seien; vielmehr genüge es, dass sie mit Bezug auf diese Kirche Konfessionsangehörige seien. Konfession sei das Glaubensbekenntnis einer Glaubenspartei und Konfessionsangehörige alle dieje- nigen, die sich zu dieser Glaubenspartei bekennen. Dieses Bekenntnis, einer Glaubenspartei anzugehören, komme vor allem zum Ausdruck in der Zugehörigkeit zu einer unter ihr stehenden Kirchgemeinschaft. Nun seien die Rekurrenten unbestrittenermassen Mitglieder der reformierten Kirchenkorporation Basel-Stadt. Die reformierte Kirche Basel-Stadt aber gehöre zur gleichen Konfession, der evangelisch-reformierten, wie die evan- gelische Landeskirche des Kantons Zürich, was sich u. a. klar auch daraus ergebe, dass beide Kirchen sich den Konkordaten betreffend gegenseitige Zulassung von Geistlichen zum Kirchendienst und betreffend Prüfung der Kandidaten für den Kirchendienst angeschlossen hätten. Die Zugehörigkeit der Rekurrenten zu jener Korporation genüge demnach, um ihre Steuerpflicht auch gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter zu begründen. Die Erklärung des Austritts aus der zürcherischen Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 17. 111 Landeskirche (welche die Rekurrenten, um der drohenden Besteuerung zu entgehen, schon im Jahre 1922 dem zürcherischen Kirchenrat abgegeben hatten) sei solange rechtlich ohne Bedeutung. als die Rekurrenten Mit- glieder der baselstädtischen Kirchenkorporation und damit Angehörige der evangelischen Konfession bleiben. Demgegenüber könnten sie sich auch nicht auf § 19 des Gesetzes über die Organisation der evangelischen Landes- kirche berufen. Durch § 97 des Steuergesetzes habe der Gesetzgeber bewusst einen neuen· Rechtszustand ge- schaffen. Das ältere Gesetz müsse dem jüngeren weichen, zumal § 139 des Steuergesetzes ausdrücklich alle ihm widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze als aufgehoben erkläre. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat die 0 ber- rekurskommission durch Entscheid vom 22. Mai, zuge- stellt 9. Juni 1925 abgewiesen. E. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. August 1925 haben hierauf Frau Jacky-Mangold, A. Mreder und Hans Gysin beim Bundesgericht das Begehren gestellt, der Entscheid der Oberrekurskommission und die dadurch geschützten Kirchensteuerauflagen für 1923 und 1924 seien wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und ungleicher Behandlung) und von Art. 49 Abs. 6 ebenda aufzuheben. Es wird ausgeführt: § 19 des Gesetzes betreffend' die Organisation der evangeli- schen Landeskirche des Kantons Zürich beschränke die Kirchensteuerpflicht ausdrücklich auf die Ange- hörigen (Mitglieder) der Landeskirche. Die Behauptung, dass diese Bestimmung durch § 97 des Steuergesetzes abgeändert und aufgehoben worden sei, sei unhaltbar und willkürlich. Da das Besteuerungsrecht für die Kir- chensteuer nicht dem Staate, sondern der evangelischen Landeskirche, deren Kirchgemeinden zustehe, habe sie auch durch ihre Satzung zu bestimmen, wie weit von der gesetzlich gebotenen Möglichkeit der Besteuerung Gebrauch gemacht werden und welcher Kreis von Per-
112 Staatsrecht. sonen ihr unterworfen werden solle. Und dies sei eben durch den erwähnten § 19 des Kirchengesetzes geschehen. Lediglich für die formelle Begrenzung, die Schranken einer solchen Besteuerung, sei das Steuergesetz mass- gebend. Keinesfalls könnten auf Grund desselben Per- sonen zur Steuer herangezogen werden, welche nach den eigenen Satzungen des steuerberechtigten Verbandes, der Kirche nicht zu den Steuerpflichtigen gehören. Dazu komme, dass auch schon die Auslegung, welche die Finanzdirektion und Oberrekurskommission dem § 97 des Steuergesetzes geben, dem Inhalt der Bestim- mung Zwang antue. Wenn hier von Konfessionsange- hörigen gesprochen werde, so sei dabei ausschliesslich an die eigenen Konfessionsgenossen des besteuernden Verbandes selbst gedacht. Da Subjekt des Besteuerungs- rechts die evangelische Landeskirche als öffentlichrecht- liche Korporation sei, könne dasselbe sich auch nur auf ihre Korporationsgenossen erstrecken. Welchen privaten Glauben jemand habe, spiele keine Rolle. Zur Ablehnung der Steuerpflicht müsse es ausreichen, dass er nicht Genosse der steuerberechtigten Korporation sei. Wäre die Vorschrift anders auszulegen, so würde sie in Wider- spruch zu Art. 49 Abs. 6 BV treten. Denn unter Zuge- hörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft i. S. dieser Verfassungsnorm müsse die Zugehörigkeit zu der be- steuernden Korporation im Rechtssinne verstanden werden; auf die konfessionellen Überzeugungen einer Person komme dabei nichts an, wie das Bundesgericht im Falle Merian-Iselin (BGE 8 S. 156) entschieden habe. Ein ·Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6 BV würde bei Auf- rechterhaltung des angefochtenen Entscheides auch deshalb entstehen, weil nach feststehender bundesge- richtlicher Praxis jeder Religionsgenosse jederzeit das unbedingte Recht habe, aus einer bestimmten Religions.- genossenschaft aus2;utreten und sich dadurch der Be- steuerung zu Kultuszwecken derselben für die Zukunft zu entziehen. Dabei könne von ihm richtiger Auffassung , I Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 17. 113 nach nicht verlangt werden, dass er sich vom Glauben seiner .~isherigen Genossen lossage. Es genüge die ein- fache. Ausserun? des Willens, der betreffenden Religions- gememschaft nIcht mehr angehören zu wollen. Nach dem angefochtenen Entscheide aber wäre den Rekurrenten dieses Recht genommen. Sie müssten, um sich von der zürcherischen Kirchensteuer zu befreien, ihren pro- testantischen Glauben überhaupt abschwören, den Nach- weis leisten, dass sie auch sonst keiner protestantischen Kirche angehören, während für den Kantonseinwohner nach wie vor die blosse Erklärung des Austritts aus der zürcherischen Landeskirche genüge. Es liege daher nicht nur eine Verletzung von Art. 49 BV, sondern auch eine gegen Art. 4 ebenda verstossende ungleiche Behand- lung der Einwohner anderer Kantone gegenüber den zürcherischen Kantonseinwohnern vor. . ............ . C. -Die Oberrekurskommission des Kantons Zurich und die Kirchgemeinde Si. Peter haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
114 Staatsrecht. in Betracht kommen. Schon die Tatsache, dass § 97 des Steuergesetzes dennoch für die Abgrenzung des Kreises der bei Konfessionsangehörigkeit kirchensteuerpflich- tigen Personen auf § 2 ebenda verweist, schliesst es daher aus, den Begriff Konfessionsangehörige im Sinne der Mitgliedschaft bei der besteuernden Kirchgemeinde, der Eigenschaft als Genosse derselben, zu verstehen, und muss dazu führen, ihn in dem anderen weiteren Sinne der Zugehörigkeit zum gleichen Glaubensbekennt- nis aufzufassen, der der besteuernde kirchlicheVerband angehört, wie dies übrigens der Bedeutung des Aus- drucks im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Geht man hievon aus, so muss aber die Bestimmung in der Tat als eine bewusste Erweiterung des Besteuerungs- rechts der landeskirchlichen Kirchgemeinden über den durch das Kirchengesetz von 1902 gezogenen Rahmen hinaus angesehen werden und damit der § 19 des letzteren Gesetzes als durch § 97 des Steuergesetzes ersetzt und aufgehoben gelten. Die Einwendungen, welche in der Rekursschrift gegen diesen Schluss erhoben werden; sind nicht recht verständlich. Auch das Kirchengesetz von 1902 ist ja nicht eine Satzung der Landeskirche als autonomen öffentlichrechtlichen Verbandes, sondern ein Erlass des Staates, der die Organisation jenes kirchlichen Gebildes als eines Zweiges der Landesverwaltung um- schreibt und als solcher von Staatswegen die für die Zwecke desselben bestehende Steuerpflicht festsetzt. Es gilt daher für das Verhältnis dieses Erlasses zu spä- teren Gesetzen die allgemeine Regel, wonach das neuere Gesetz dem älteren vorgeht, soweit es ihm inhaltlich widerspricht. Die Bejahung der Steuerpflicht der Rekur- renten gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter unter der Voraussetzung der Konfessionszugehörigkeit nach kantonalem Recht wäre danach selbst dann nicht an- fechtbar, wenn das Bundesgericht diese kantonalrecht- liche Frage frei und nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV nachzuprüfen hätte. r i Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 17. 115 3. -Zur Beurteilung bleiben somit nur die weiteren Rügen, dass die kantonalrechtliche Ordnung in der Anwendung auf den vorliegenden Tatbestand gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und des Art. 49 Abs. 6 ebenda verstosse, wonach niemand gehalten ist Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft erhoben werden, der er nicht angehört. Dass es sich hier um eine solche Kultussteuer handelt, ist unbe- stritten. Bei der Entscheidung darüber, ob ihre Erhebung von den Rekurrenten unter diesen Umständen mit den angerufenen Verfassungsnormen vereinbar sei, ist davon auszugehen, dass das Verbot des Art. 49 Abs. 6 BV ein Ausfluss der in Abs. 1 desselben Artikels ausge- sprochenen Gewährleistung der Glaubens-und Gewissens- freiheit und insbesondere eine Folge der Bestimmung des Abs. 2 ebenda ist, dass niemand zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden könne. Es soll dadurch eine Gewissensbelastung auch nach der Richtung ausgeschlossen werden, dass jemand zu finan- ziellen Beiträgen an die Unterhaltung eines Kultus angehalten wird, dem er nicht angehört, und der seiner religiösen Überzeugung widerspricht. Von dieser Voraus- setzung aus ist denn auch das Bundesgericht dazu ge- kommen, die Heranziehung juristischer Personen zu Kultussteuern als bundesrechtlich zulässig zu erklären, weil das Individualrecht der Glaubens-und Gewissens- freiheit seiner Natur nach nur physischen Personen zustehen könne, während die juristische Person als bloss gedachtes ideales Gebilde weder Glauben noch Gewissen haben und deshalb durch einen solchen Bei- tragszwang darin nicht verletzt werden könne (BGE 4 S. 533, 539, 541, 35 I S. 335, 41 I S. 169). Würde Art. 46 Abs. 6 BV, wie es nach seinem Wortlaut allein, ohne den Zusammenhang mit den vorangehenden Bestim- mungen in der Tat den Anschein haben könnte, für die Zu lässigkeit der Besteuerung die positive' Zugehörigkeit
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Staatsrecht.
zu der betreffenden Religionsgemeinschaft voraus-
setzen, so
hätte die Rechtsprechung zu einem anderen
Ergebnis kommen müssen,
weil von einer solchen Zge
körigkeit bei juristischen Personen offenbar mcht
gesprochen werden könnte, wenn sie nicht etwa selbt
konfessionelle Zwecke verfolgen. Der Ausdruck « eh
gionsgenossenschaft» ist danach an diese Stelle ncht
im technischen Sinne der ZugehörigkeIt z emer
bestimmten kirchlichen
Korporatin, sond.ern m dem
weiteren der Glaubens-, KonfesslOnsgememschaft ge-
b
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als deren Ausdruck und Glied der besteuernde
rauc ,
d' B t'
Verband erscheint. So aufgefasst steht aber Ie es Im-
mung auch einer Besteuerun. .auswärts :vohneder
Personen, die wegen ihres auswartigen Wohnsitzes mcht
als Genossen, Mitglieder des besteuernden .verbandes
selbst gelten können, nicht entgegen, sobald Sie .hn
haften und zur evangelischen Kirchgememde lhrur de:--
selben Konfession, Glaubensgemeinschaft angehoren WIe
dieser Verband. In diesem Sinne hat denn auch das
Bundesgericht schon
im Falle Jenny und Blumer (BGE
7
S. 1 ff.) entschieden, wo die im Kanton Glrus ws
glarnerischen \Vohnsitzes gehörenden Rekurrent.en fur
ihren Grundbesitz in Schännis (St. Gallen) de
Schännis herangezogen worden waren. Es führte hier,
nachdem es zunächst die Bedeutung des Art. 49 Abs: 6
BV in der gleichen Weise, wie es oben. gesc~ehen ur Klrcen
steuer der st. gallischen evangelischen Klrchgemelst,
umschrieben hatte, aus: « Dagegen statUIert dIe B.etlill
mung in keiner Weise eine Beschränkung ~er Rel:glOns-
genossenschaften in
der Besteuerung Ihrer eIgenen
K
f
es s ion s ver w a n d t e n, sondern stellt
on. . I
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B timmung darüber, in welchem terntona en
Ie es . d .
Umfange diese
zur Besteuerung heranzuziehen sm ,mner-
halb der bundesverfassungsmässigen Schranken, den
einschlägigen
kantonalen Ordnungen anheim. Nun. be-
haupten vorliegend die Rekurrenten durcha~~ mcht,
dass sie derjenigen Religionsgenossenschaft, fur deren
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N0 17.
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Bedürfnisse die Steuer erhoben wird,· k 0 n fes s ion e 11
nicht angehören und es kann mithin darin, dass sie
gemäss den· Bestimmungen
der st. gallischen Gesetz-
gebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser Religions-
genossenschaft herangezogen werden, eine Verletzung
von Art. 49 Abs. 6 BV nicht erblickt werden. » Auf dem-
selben Boden
steht das spätere Urteil in Sachen Baumami
& Oe (BGE 17 S. 557).
Auch im vorliegenden Falle haben die Rekurrenten aber
im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass
die reformierte Kirchenkorporation Baselstadt, deren
Mitglieder sie sind, einer andern Konfession angehöre
als die evangelische Landeskirche des
Kantons Zürich
und dass sie deshalb durch die angefochtene Besteuerung
einen
Zwang in ihrer religiösen Überzeugung erleiden
würden. Auch was
im staatsrechtlichen Rekurse hiezu
ausgeführt wird,
kann nicht als Bestreitung der An-
nahme der
kantonalen Instanzen gelten, dass es sich um
zwei demselben Glaubensbekenntnis angehörende kirch'-'
liehe Verbände handle. Vielmehr läuft es einfach auf die
Betonung der
nicht streitigen, aber auch unerheblichen
Tatsache hinaus, dass
man es mangels eines einigenden
rechtlichen Bandes, welches die verschiedenen
refor-
mierten Landeskirchen und ähnlichen Verbände der
Schweiz verknüpfen würde,
mit von einander rechtlich
unabhängigen Gebilden zu
tun habe, die infolgedessen
ihr Glaubensbekenntnis selbständig und verschieden
bestimmen können.
Zu behaupten und darzutun wäre
aber gewesen, dass dies tat s ä chI ich im Ver-
hältnis der beiden in Betracht kommenden kirchlichen
Verbände auch geschehen sei.
Und dieser Nachweis
wird auch
vor Bundesgericht mit keinem Worte zu er.,.
bringen versucht, wie denn kein Zweifel darüber bestehen
kann, dass die entgegengesetzte Annahme der kantonalen
Behörden (Zugehörigkeit
zur gleichen Konfession) den
Tatsachen entspricht. Die Rekurrenten
könnten sich
deshalb von der Kirchensteuerpflicht in
Zürich nur
AS 52 I -1926
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"118 Staatsrecht.
befreien durch den Austritt aus der baselstädtischen
Kirchenkorporation, der sie angehören
und deren Mit-
gliedschaft sie zugleich
zu Konfessionszugehörigen auch
der zürcherischen Landeskirche macht, nicht durch die
:blosse Erklärung, der letzteren nicht angehören zu
wollen. In dem von ihnen angerufenen Falle Merian
handelte es sich
unmittelbar nicht um die heute zu ent-
scheidende Frage, sondern darum, ob der Rekurrent
als Mitglied, Angehöriger der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Luzern gelten könne, wovon damals
die Rechtbeständigkeit der Steuerauflagen abhieng,
weil eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche es
gestattet hätte, die Besteuerung über den Kreis
der Korporationsgenossen hinaus auszudehnen, fehlte.
Es wurde dabei die Möglichkeit ausdrücklich offenge-
lassen, dass
zu diesen Mitgliedern nach kantonalem
Rechte auch
nicht im Gemeindebezirk wohnhafte,
sondern bloss
begüterte Personen zählen können, wenn
sie
auf Grund eines äusserlichen Merkmals wie z. B.
der Taufe als derselben Konfession angehörig erscheinen.
Wenn im Anschluss daran eine Bemerkung gemacht
wurde, aus
der sich folgern liesse, dass in einem solchen
Falle
der Besteuerte sich der Beitragspflicht für die
Zukunft schon durch die blosse Erklärung des Austritts
aus der Kirchgemeinde seines Grundbesitzes, unter
gleichzeitigem Verbleiben in dem Kirchverbande gleicher
Konfession des \Vohnsitzes, entziehen könnte, so muss
diese Auffassung nach dem Vorstehenden als unrichtig
betrachtet und kann nicht festgehalten werden. Der
Rekurs behauptet zu Unrecht, dass durch diese Behand-
lung der Aus tri t t s fra g e eine Rechtsungleich-
heit oder ein Widerspruch zu Art. 49 BV entstehen würde.
Gleich dem Steuerverbot des
Art. 49 Abs. 6 BV ist das
von der Praxis anerkannte Recht des jederzeitigen
Austritts aus einer Religionsgenossenschaft, der die
betreffende Person bisher angehört
hat, eine Folgerung
aus dem Grundsatze der Glaubens-und Gewissensfreiheit,
Glaubens-und Ge1'issensfreiheit. N0 17. 119
bestimmt einen Zwang gegen die religiöse Überzeugung
des Betroffenen auszuschliessen. Auch der zürcherische
Kantonseinwohner,
. der . aus der· Landeskirche austritt
sagt sich damit nach dem Zwecke, zu welchem ihm diese~
ustr!ttsrecht von der Verfassung allein gewährleistet
Ist, llIcht bIoss
von jenem bestimmten kirchlichen Ver-
bande, sondern von der hinter demselben stehenden
Glaubensgemeinschaft los, deren Ausdruck
und Glied
der Verband bildet. Dass eine dahingehende Begrün-
dung der Austrittserklärung, wie überhaupt irgendwelche
Grundangabe
für dieselbe nicht erforderlich ist ändert
hieran nichts. Wenn die Erklärung ä u s s e' r I ich
sich in die Form einer Lostrennung von einem bestimmten
kirchlichen Rechtsverbande kleidet, so
hat dies seinen
Grund darin, dass sie als rechtsgeschäftIicher
Akt
um wirksam zu sein, nur gegenüber einer rechtliche
Organisation und nicht gegenüber einer unorganisierten
Mehrheit lediglich durch einen gemeinsamen Glauben
verbundener Personen abgegeben werden kann, die
als
solche Rechte zu besitzen und auszuüben nicht vermag.
Durch das Verlangen, dass die
Rekurrenten aus der
baselstädtischen Kirchenkorporation auszutreten haben,
wenn sie der Kirchensteuerpflicht in Zürich entgehen
wollen wird ihnen demnach
nicht mehr zugemutet als
dem zürcherischen Kantonseinwohner
durch die Forde-
rung des Austritts aus der Landeskirche. Eine Ver-
letzung von
Art. 49 Abs. 6 BV aber liegt darin, dass der
biossen
Erklärung der Rekurrenten der letzteren nicht
angehören
zu wollen, eine rechtliche Wirkung abge-
sprochen wird, deshalb nicht, weil die Besteuerung,
um
vor jener Vorschrift haltbar zu sein, nicht die Zuge-
hörigkeit der Rekurrenten
zum besteuernden Kirchen-
verband, sondern
nur zur gleichen Konfession voraus-
setzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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