BGE 52 I 101
BGE 52 I 101Bge25.08.1925Originalquelle öffnen →
100 Staatsrecht. Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung des Schuldners gezogen hat. 4. -Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Ent- scheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen, wie die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu ver- knüpfen, ohne dass dafür gleich wie beim Stimmrecht- entzug ein Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen müsste. Der Rekurrent ficht denn auch diese weiter- gehende Massregel einzig mit der Begründung an : das Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekur- renten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer rejormalio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht schon oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess aus Art. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das hier in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer positiven entgegenstehenden Vorschrift des thurgau- ischen Rechts zmvidergehandelt worden sei. Eine solche Vorschrift wird aber nicht angeführt. Dass umgekehrt das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekur- renten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht aus- drücklich vorsieht, reicht noch nicht aus, ihre Zulassung, zumal in der in Frage stehenden Materie, als ausge- schlossen und willkürlich zu bezeichnen. D~mnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 1 • I I Doppelbesteuerung. No 16. V. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 16. Urteil vom aso Ja.nuar 19aa i. S. Schweiz. Na.tional-Versicherungsgesellscha.ft gegen Xantone Basel-Stadt und Genf. 101 Aktiengesellschaft mit Steuerdomizilen in verschiedenen Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht ein bezahlten Teil des Aktienkapitals. A. -Die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt. Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom 23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den Reservefonds und anderen Rückstellungen zu bezahlen, die eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen. Der Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven beträgt zwei vom Tausend, für das nicht einbezahlte Aktienkapital Yz vom Tausend. Ähnlich bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les con- tributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich des von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu ent- richtenden « impöt annuel sur le capital » in: « Art. 68. Est considere comme capital imposable: 1. pour les societes anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes les societes soumises a l'impöt, les fonds de reserve et d'amortissement qui representent un avoir propre de la societe.» « Art. 73. L'impöt sur le capital est· de AS 52 1-1926 8
102 Staatsrecht.
1 pour mille du capital verse et des reserves et % pour
mille
du capital non verse. »
Bei der Erhebung der baselstädtischen Kapitalsteuer
für das Steuerjahr 1925 erhob sich zwischen der kan-
tonalen Steuerverwaltung und der National-Versiche-
rungsgesellschaft ein
Anstand über den Umfang. der
baselstädtischen Steuerhoheit inbezug
auf das meht
einbezahlte Aktienkapital. Der Kanton Basel-Stadt
beanspruchte für sich die Kapitalsteuer von dem ganzen
entsprechenden Betrage
von vier Millionen Franken llld
ausserdem von einem Teile des einbezahlten AktIen-
kapitals und der Reserven. Andererseits war die Rekur-
rentin schon vorher in Genf zur Kapitalsteuer des Jahres
1924 für einen Bruchteil des einbezahlten und nicht
einbezahlten Aktienkapitals
und der Reserven einge-
schätzt worden, der dem Verhältnis der Prämienein-
nahmen
der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten
Prämieneinnahmen der Gesellschaft
in jenem Jahre ent-
spricht. Der Kanton Basel-Stadt hatte demgegenüber
seine Quote
am einbezahlten Aktienkapital und den
Reserven
für 1925 in der Weise bestimmt, dass er von
der Summe beider (3,102,413 Fr. 95 Cts.) sich zunächst
als
Ort des Gesellschaftssitzes 25 % zum voraus zuschied
und den
Rest nach dem Verhältnis der Prämienein-
nahmen des Sitzes Basel zu den gesamten Prämienein-
nahmen vorlegte, was
für Basel nochmals 77,8 % von
75% ergab. .
Am 15. Juli 1925 zahlte die Schweiz. NatIOnalver-
sicherungsgesellschaft die nach
der baselstädtischen
Einschätzung sich ergebende Kapitalsteuer
unter Vor-
behalt der Beschwerdeführung, falls der Kanton Genf
sich nicht dazu bestimmen lassen sollte,
auf die ange-
kündigte Besteuerung eines Teils
auch des nicht einbe-
zahlten Aktienkapitals zu verzichten. Nachdem Schritte,
welche die Gesellschaft zu diesem
Zwecke unternommen
hatte, erfolglos geblieben waren, erhob sie am 13. Aust
1925 bei der Staatskassaverwaltung Basel-Stadt Em-
1
Doppelbesteuerung. N° 16.
103
sprache gegen die dortige Kapitalsteuertaxation für
1925, indem sie verlangte, dass auch vom nicht einbe-
zahlten Aktienkapital
nur ein Teil verl~lllgt und der
Rest für die auswärtige Besteuerung freigelassen werde.
Die Staatskassaverwaltung
trat auf die Einsprache ein
und wies sie ab, weil
in Genf nur ein Teil des tatsächlich
investierten
Kapitals zur Steuer herangezogen werden
könne, während das nicht einbezahlte ausschliesslich
der Steuerhoheit des
Kantons des Hauptsitzes unter-
stehe. Am Schlusse der bezüglichen Mitteilung an die
National-Versicherungsgesellschaft
vom 25. August 1925
heisst
es: « Diese Mitteilung gilt als Entscheid im Sinne
von § 6 des Steuergesetzes, gegen den Ihnen der Rekurs
an die Steuerkommission offen steht, wenn Sie nicht vor-
ziehen,
direkt an das Bundesgericht eine Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung einzureichen.
»
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 24. Sep-
tember 1925 hat hierauf die Schweiz. National-Versiche-
rungsgesellschaft
beim Bundesgericht das Begehren ge-
stellt, die Verfügung
der Staatskassaverwaltung Basel-
Stadt vom 25. August 1925 sei, weil gegen das verfas-
sungsmässige Doppelbesteuerungsverbot verstossend, auf-
zuheben.
In der Begründung wird betont, dass hin-
sichtlich der Besteuerung des einbezahlten
Kapitals und
der Reserven kein Anstand bestehe. "Vas das nicht einbe-
zahlte Aktienkapital betrifft, so könne es der
Rekurrentin
schliesslich gleichgültig sein, wo sie dafür die Steuern
entrichte. Keinesfalls dürfe sie
dafür zweimal, in ver-
schiedenen
Kantonen besteuert werden. Persönlich halte
sie den Anspruch Genfs auf einen Anteil auch an diesem
Posten für begründet.
C. -Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat die
Abweisung des Rekurses
beantragt und zur Begrün-
dung angeführt: « Das nicht einbezahlte Aktienkapital
stellt ein Schuldverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft
dar.
Es sind aber keine effektiv vorhandenen Mittel, die
direkt
im Geschäft investiert wären und daher auf die
104 Staatsrecht. Aktiven der verschiedenen Zweigniederlassungen ver- teilt werden könnten. Daher kann eine Besteuerung dieses nicht einbezahlten Aktienkapitals nur am Haupt- sitz der Gesellschaft stattfinden und nicht am Ort einer Filiale, wo nur das dort investierte Kapital zur Steuer heranzuziehen ist. \Vir hätten auch keine Anhaltspunkte für die Festlegung eines Verteilers, nach dem das nicht einbezahlte Kapital auf die einzelnen Niederlassungen zu verteilen wäre, da es eben nicht investiert ist und damit nicht gearbeitet wird. Es könnte allenfalls noch eingewendet werden, dass die Verpflichtungescheine solventer Aktionäre den Kredit einer Gesellschaft er- höhen, was auch von Einfluss auf den Geschäftsgang der Filiale sein dürfte. Einem solchen Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht der Kredit, sondern das Kapital besteuert wird, und von diesem Standpunkt aus kann ein Anspruch des Kantons Genf auf das nicht einbezahlte Kapital nicht geschützt werden. » D. -Der Regierungsrat von Genf hat sich dem Antrage der Rekurrentin und dessen Begründung ange- schlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
106 Staatsrecht. beiden Steuerdomizile zu Unrecht das nicht einbezahlte Aktienkapital ausgenommen ",issen. Auch es kann nur von dem Gesichtspunkte aus der Besteuerung unter- worfen werden, dass die bezügliche Nachzahlungs- pflicht der Aktionäre bereits in der Hand der Gesell- schaft ein präsentes Vermögensrecht, Aktivum und damit einen Teil der eigenen Mittel darstellt, mit denen der Gesellschaftszweck verfolgt wird und nach denen sich die Geltung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Ver- kehr, der Kredit, den sie geniesst, bestimmt. Von dieser Voraussetzung ausgehend ist denn auch das Bundes- gericht dazu gekommen, die Ausdehnung der Kapital- besteuerung auch auf das nicht einbezahlte Aktien- kapital als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar und bundes- rechtlich zulässig zu erklären (BGE 50 I S. 16). Als Teil der eigenen Mittel der Gesellschaft bildet das nicht einbezahlte Aktienkapital aber zusammen mit den übrigen Rechnungsposten, welche diese Mittel darstellen, dem einbezahlten Kapital und den Reserven eine Ein- heit, die, wenn die Gesellschaft in mehreren Kantonen Steuerdomizile hat, in jedem nur anteilmässig veranlagt werden kann. Der Kanton Baselstadt ist deshalb nicht befugt, davon eine höhere Quote zur Steuer heranzu- ziehen, als ihm nach dem für die örtliche Ausscheidung des Besteuerungsrechts angewendeten Verteilungsmass- stabe von den eigenen Mitteln (Kapitalien) der Gesell- schaft sonst znr Besteuerung zukommt. Die zur Bestimmung dieses Anteils hier von Baselstadt verwendete Berechnungsmethode (Vorausbezug von 25% für den Hauptsitz und Verlegung des Restes nach dem Verhältnis der Prämieneinnahmen) wird im Rekurse nicht angefochten. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob sie als zutreffend erachtet werden könne. Ebensowenig ob in dieser Hinsicht wirklich zwischen den bei den Kantonen Übereinstimmung bestehe. Aus dem Steuer- borderau des Kantons Genf ist nicht ersichtlich, dass bei der dortigen Veranlagung einem solchen Vorausbezug 1 1 Doppelbesteuerung. No 16. 107 des Hauptsitzes ebenfalls Rechnung getragen worden wäre; es scheint vielmehr der Einschätzung der volle aus dem Verhältnis der Prämieneinahmen der Zweig- niederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen sich ergebende Bruchteil des Eigenkapitals (nominellen Aktienkapitals und Reserven) unterworfen worden zu sein. Die Einwendungen, welche in der Beschwerdeantwort Baselstadts gegen eine solche konkurrierende Steuer- berechtigung Genfs auch inbezug auf den nicht einbe- zahlten Betrag des Aktienkapitals erhoben werden, sind zum Teil schon durch die vorstehenden Betrachtungen widerlegt. Zum anderen Teil sind sie von vorneherein ungeeignet, um der verhältnismässigen Verlegung auch dieses Postens auf die verschiedenen Steuerdomizile entgegenzutreten, und müssten sich, wenn man sie als zutreffend betrachten wollte, gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausdehnung der Besteuerung auf das nicht einbezahlte Kapital überhaupt richten. Der Kanton Basel-Stadt kann aber das Besteuerungsrecht Genfs nicht mit Gründen bestreiten, die auch seinem eigenen Steueranspruch den Boden entziehen müssten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und' unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung der Staatskassa- verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 25. August 1925 festgestellt, dass der Kanton Basel-Stadt nicht berechtigt ist, einen grösseren Bruchteil des nicht einbezahlten Aktienkapitals der Rekurrentin zu be- steuern, als seinem Anteil am einbezahlten Aktienkapital einschliesslich Reserven und Rückstellungen entspricht.
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