BGE 51 III 92
BGE 51 III 92Bge30.04.1925Originalquelle öffnen →
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 25. IDtsoUid l'0JIl 10. J1IDi 1925 i. S. Eoau.rd. .Betreibung gegen die Ehefrau. Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau oder an den Ehemann oder aber an heide, insbesondere während dem Scheidungsprozess oder somtigem Getrenntleben' Die Zwangsvollstreckung in die Frauengutsersatzforderung gemäss Art. 175 Abs; 1 ZGB setzt dJe Zustellung einer Aus- fertigung des Zahlungsbefehls an den Ehemann voraus. A. -Ernest Judet hob gegen Frau A. M. Bossard- Detourbay in Luzern zwei Betreibungen für 15,000 Fr. und 225 Fr. an; die erstgenannte Betreibung betrifft eine Genugtuungsforderung wegen Verleumdung, welche durch letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts zuge- sprochen worden war. Beide Zahlungsbefehle wurden der Schuldnerin persönlich zugestellt, die im Scheidungs- prozess steht und getrennt von ihrem ebenfalls in Luzern wohnenden Ehemann, dem Rekurrenten, lebt. Die Pfändung wurde vollzogen zunächst -auf Schmucksachen -im Wert von 590 Fr., sodann auf im Prozess liegende Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Schuldnerin am Rekurrenten und einem Dritten und endlich auf « die Frauengutsforderung der Schuldnerin » am Rekurrenten im von diesem tJ. anerkannten Betrage von 381,836 Fr. 05 Cts.,» mit dem Beifügen: «Der Drittschuldner Hans Bo~rd bestreitet die Frauenguts- forderung in vollem Umfange. » Auf die Anzeige gemäss Art. 99 SchKG an den Rekurrenten hin führte dieser Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfän- dung der Frauengutsforderung; er machte geltend, die Pfändung der Frauengutsforderung sei unzulässig, weil ihm die Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien. B. -Durch Entscheid vom 30. April 1925 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 93 Wie das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden bat. vennag die BetI:Cibung gegen die Ehefrau, in welcher der Zahlungsbefehl nicht dem Ehemann, sondern (aus- -schliesslich) der Ehefrau persönlich zugestellt worden ist, nur die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in das Sondergut der Ehefrau abzugeben, es wäre denn, dass die in Betracht gesetzte Forderung aus von dem Ehemann oder allfällig der zuständigen Behörde be- willigtem Geschäftsbetrieb herrührt oder Gütertrennung besteht (vgI.AS 41 III S. 277, implizite AS 44 III S.143 ff. und e contrario die hienach zitierten Entscheidungen) ... Ob die Eheleute Bossard den Güterstand der Errungen- schaftsgemeinschaft angenommen haben, wie behauptet wird, oder ob nicht vielmehr, mindestens Dritten gegen- über, der gesetzliche Güterstand der Güterverbindung massgebend sei, macht für die vorliegend streitige Frage keinen Unterschied aus, da auch bei der Errungen- schaftsgemeinschaft für das von den Ehegatten ein- gebrachte Vennögen die Regeln der Güterverbindung gelten (Art. 239 Abs. 3 ZGB). Anderseits hat das Bundesgericht wiederholt die Zu- stellung des Zahlungsbefehls an den Ehemann ausdrück- lich als notwendige Grundlage der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut bezeichnet (AS 41 111 S. 275·ff.; 44 III S. -8 f.). Und zwar hat es dabei dieses Erfordernis vor allem durch den Hinweis auf die dem Ehemann von Gesetzes wegen zustehenden Rechte am eingebrachten Frauengut gerechtfertigt : dem Ehemann soll ennöglicht werden, seine Rechte durch Erhebung des Rechtsvorschlages wirksam zu verteidigen. Dieser Gesichtspunkt verbietet, den an die Ehefrau persön- lich zugestellten Zahlungsbefehl als Grundlage für die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Frauengut a.usnahmsweise genügen zu lassen, wenn die Ehegatten
94 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. o 25.
im Scheidungsprozess stehen oder sonstwie gestützt
auf eine richterliche Verfügurig getrennt leben,· wie die
Vorinstanz angenommen
hat. Dagegen drängt sich frei-
lich die Frage auf, ob nicht in diesem Falle,
wo vom
Ehemann nicht mehr
erwartet werden kann, dass er die
Interessen seiner
Frau i richtiger Weise wahre, die
Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls auch
an die Ehefrau persönlich, also· an beide Ehegatten, ver-
langt werden müsse; ja es darf gesagt werden, dass
überhaupt, also auch solange die
Ehe nicht erschüttert
ist, nur dieses Vorgehen der Ehefrau Gewähr dafür
bietet, dass in den gegen sie geführten Betreibungen
ihre eigenen Interessen nicht vernachlässigt werden,
ganz abgesehen davon, dass bezüglich des ausnahmslos
mithaftenden Sondergutes dem Ehemann weder Rechte
noch irgendwelche Verantwortlichkeit zukommen.
Nun handelt es sich vorliegend freilich nicht eigentlich
darum, dass die Betreibungen gegen die Ehefrau des
Rekurrenten, in welchen die
Zahlungsbefehle ausschliess-
lieh jener zugestellt wurden, in das eingebrachte
Frauen-
gut fortgesetzt, d. h. dass von ihr eingebrachte Ver-
mögensgegenstände oder zum Ersatz solcher
neuange-
schaffte Vermögensgegenstände gepfändet werden wollten.
Vielmehr
ist die Pfändung vollzogen worden auf die Er-
satzforderung, welche der Ehefrau des Rekurrenten an
diesem zustehen soll für in sein Eigentum übergegangenes
(Art.
201 Abs. 3 ZGB) oder nicht mehr vorhandenes
Frauengut. Indessen
berührt die Pfändung einer solchen
Erstazforderung die Rechte des Ehemannes nicht weniger
als die Pfändung von eingebrachten Frauengutsgegen-
ständen selbst; büsst er an den Frauengutsgegenständen,
welche betreibungsrechtlich verwertet werden, das
Recht
auf Verwaltung und Nutzung ein, so führt die Pfändung
der Frauengutsersatzforderung deren Fälligkeit herbei,
die andernfalls bis
zur Aufhebung des Güterstandes,
normalerweise also bis
zur Auflösung der Ehe aufge-
schoben wäre,
ja die Fälligkeit ist geradezu die Voraus-
Schuldhetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 95
setzung der Pfändung (Art. 175 Abs. 1 ZGB). Angesichts
<lieser für den Ehemann nachteiligen Rechtswirkung der
Pfändung der Frauengutsersatzforderung darf ihm die
Gelegenheit zur Wahrung seiner _ Interessen nicht ab-
geschnitten werden; vielmehr muss er geltend machen
können, einerseits dass die Betreibung eine Schuld der
Ehefrau betreffe, für welche sie
nur mit ihrem Sondergut
hafte, also nicht auch
mit der Ersatzforderung für ein-
gebrachtes Frauengut, anderseits dass das für die
Pfän-
dung dieser Ersatzforderung in Art. 175 ZGB aufgestellte
besondere Erfordernis nicht vorliege, nämlich dass
« die
Gläubiger des einen
Ehegatten bei der Betreibung
auf Pfändung zu Verlust kommen ». Die Vorinstanz
scheint
daran gedacht zu haben, dass der Ehemann
erst nach der betreibungsrechtlichen Verwertung der
Frauengutsersatzforderung diese Einreden gegenüber dem
sie eintreibenden Erwerber erheben könne. Indessen würde
eine solche Regelung nicht
nur das Verwertungsergebnis
beeinträchtigen, sondern die Hinausschiebung der
Er-
ledigung dieser Einreden, die doch eigentlich gegen die
Pfändung gerichtet sind, indem das
Zutreffen ihrer Vor-
aussetzungen verneint wird,
auf einen viel später liegenden
Zeitpunkt wäre der Natur der Sache nicht angemessen.
Das von der Vorinstanz eventuell ebenfalls ins Auge
ge-
fasste Widerspruchsverfahren aber ist deswegen nicht
anwendbar, weil der
Streit im wesentlichen die Frage
der Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung betrifft,
also auch bei weitester Auslegung unmöglich als Streit
um einen Drittanspruch an dem gepfändeten Vermögens-
objekt angesehen werden kann. Sachentsprechend er-
scheint vielmehr einzig, dass der Ehemann in die Lage
versetzt wird, gleichwie die Pfändung von eingebrachten
Frauengutsgegenständen,
so auch die Pfändung der
Ersatzforderung für solche durch Rechtsvorschlag zu
verhindern, was die
Zustellung des Zahlungsbefehls an
ihn voraussetzt. Vorliegend könnte diese Massnahme
nicht etwa
mit der Begründung umgangen werden, dass
96 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 25. die Haftung des ganzen Vermögens der Ehefrau des Rekurrenten mindestens für die eine, die grössere der in Betreibung gesetzten Forderungen sich nicht ernstlich in Zweifel ziehen lasse (vgl. Art. 2ff7Ziff. 5 ZGB) und. durch die Pfändungsurkunde ausgewiesen sei, dass nicht genügend andere, mindestens nicht genügend liquide, Vennögenswerte zur Deckung des betreibenden Gläu- bigers .vorhanden sind. Denn für die verbindliche Ent- scheidung des erstgenannten Punktes sind jedenfalls nur die Gerichte zuständig, und der Rekurrent könnte ja die Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung vielleicht auch mit dem Hinweis darauf bestreiten wollen, dass sie schon längst durch Verrechnung mit Gegenforde- rungen erloschen sei, was ebenfalls nur die Gerichte beurteilen könnten. Wird wie oben angedeutet angenommen, in jeder Betreibung gegen eine Ehefrau, ausgenommen für Schul- den aus bewilligtem Geschäftsbetrieb oder bei Güter- trennung, -mindestens aber während des Scheidungs- prozesses oder sonstigen Getrenntlebens der Ehegatten -müsse der Zahlungsbefehl heiden Ehegatten zugestellt .. werden, wenn die Zwangsvollstreckung nicht auf das Sondergut beschränkt bleiben soll, ßO würde ein ähnliches Verhältnis vorliegen wie bei der Betreibung auf Ver- .. wertung eines Pfandes, dessen Eigentümer nicht der Schuldner selbst ist, wo nicht nur dem Schuldner. sondern auch dem Dritteigentfuner eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzustellen ist mit der Massgabe, dass auch er Rechtsvorschlag erheben kann (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1 VZG; AS 42 III S. 247 ff. und die dort zitierten Entscheidungen, sowie .bezüglich Fahrnis z. B. AS 48 III S. 38 ff.) : wie dort würde nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch noch ein Dritter in die Betreibung einbezogen, welcher -dort freilich in noch stärkerem Masse als hier -an dem Vermögen, das der Zwangsvollstreckung unterworfen werden will, interessiert ist. Gleichwie dort dielUnterlassung der SchJJldlJetMibmlp-und KonkmsJeeht. N° 25. 97 Z~tmg einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an den Dritten nur der Verwertung entgegensteht (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 VZG; AS 4! III S.247 ff.), so werden auch hier die Interessen des Dritten (Ehemannes) genügend gewahrt. wenn die Verwertung der gepfändeten Frauen- gutsersatzforderung so lange unterbleibt, bis auch ihm eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zugestellt und dieser Zahlungsbefehl ebenfalls, sei es durch Unterlassung des Reehtsvorschlages, sei es durch Beseitigung des all- fällig erhobenen Reehtsvorsehlages auf dem Wege des summarisehen oder ordentlichen Prozesses, rechts- kräftig geworden sein wird. In diesem beschränkten Sinn wird der Beßchwerde des Rekurrenten Folge ge- geben, während die gestützt auf die seiner Ehefrau zu- gestellten Zahlungsbefehle vollzogene Pfändung nicht aufgehoben zu werden braucht, mindestens solange nicht, als die Möglichkeit besteht, dass sie auch gegenüber dem Rekurrenten wirksam werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.