Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25.
25. IDtsoUid l'0JIl 10. J1IDi 1925 i. S. Eoau.rd.
.Betreibung gegen die Ehefrau.
Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau oder an den
Ehemann oder aber an heide, insbesondere während dem
Scheidungsprozess oder somtigem Getrenntleben'
Die Zwangsvollstreckung in die Frauengutsersatzforderung
gemäss Art. 175 Abs; 1 ZGB setzt dJe Zustellung einer Aus-
fertigung des Zahlungsbefehls an den Ehemann voraus.
A. -Ernest Judet hob gegen Frau A. M. Bossard-
Detourbay in Luzern zwei Betreibungen für 15,000 Fr.
und 225 Fr. an; die erstgenannte Betreibung betrifft
eine Genugtuungsforderung wegen Verleumdung, welche
durch letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts zuge-
sprochen worden war. Beide Zahlungsbefehle wurden
der Schuldnerin persönlich zugestellt, die im Scheidungs-
prozess
steht und getrennt von ihrem ebenfalls in Luzern
wohnenden Ehemann,
dem Rekurrenten, lebt. Die
Pfändung wurde vollzogen zunächst -auf Schmucksachen
-im Wert von 590 Fr., sodann auf im Prozess liegende
Entschädigungs-
und Genugtuungsforderungen der
Schuldnerin am Rekurrenten und einem Dritten und
endlich auf die Frauengutsforderung der Schuldnerin
am Rekurrenten im von diesem tJ. anerkannten Betrage
von 381,836 Fr. 05 Cts., mit dem Beifügen: Der
Drittschuldner Hans Bonrd bestreitet die Frauenguts-
forderung in vollem Umfange. Auf die Anzeige gemäss
Art. 99 SchKG an den Rekurrenten hin führte dieser
Beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfän-
dung der Frauengutsforderung; er machte geltend, die
Pfändung der Frauengutsforderung sei unzulässig, weil
ihm die Zahlungsbefehle nicht zugestellt worden seien.
B. -Durch Entscheid vom 30. April 1925 hat die
Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Wie das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden
bat. vennag die BetI:Cibung gegen die Ehefrau, in welcher
der Zahlungsbefehl nicht dem Ehemann, sondern (aus-
-schliesslich)
der Ehefrau persönlich zugestellt worden
ist,
nur die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in
das Sondergut
der Ehefrau abzugeben, es wäre denn,
dass die in
Betracht gesetzte Forderung aus von dem
Ehemann oder allfällig der zuständigen Behörde be-
willigtem Geschäftsbetrieb
herrührt oder Gütertrennung
besteht (vgI.AS 41 III S. 277, implizite AS 44 III S.143 ff.
und e contrario die hienach zitierten Entscheidungen) ...
Ob die Eheleute Bossard den Güterstand der Errungen-
schaftsgemeinschaft angenommen haben, wie behauptet
wird, oder ob nicht vielmehr, mindestens Dritten gegen-
über, der gesetzliche Güterstand der Güterverbindung
massgebend sei,
macht für die vorliegend streitige
Frage keinen
Unterschied aus, da auch bei der Errungen-
schaftsgemeinschaft für das
von den Ehegatten ein-
gebrachte Vennögen die Regeln
der Güterverbindung
gelten (Art. 239 Abs. 3 ZGB).
Anderseits
hat das Bundesgericht wiederholt die Zu-
stellung des Zahlungsbefehls
an den Ehemann ausdrück-
lich als notwendige Grundlage der Zwangsvollstreckung
in das eingebrachte
Frauengut bezeichnet (AS 41 111
S. 275 ff.; 44 III S. -8 f.). Und zwar hat es dabei dieses
Erfordernis
vor allem durch den Hinweis auf die dem
Ehemann von Gesetzes wegen zustehenden Rechte am
eingebrachten Frauengut gerechtfertigt : dem Ehemann
soll ennöglicht werden, seine Rechte durch Erhebung
des Rechtsvorschlages wirksam zu verteidigen. Dieser
Gesichtspunkt verbietet, den
an die Ehefrau persön-
lich zugestellten Zahlungsbefehl als Grundlage
für die
Zwangsvollstreckung
in das eingebrachte Frauengut
a.usnahmsweise genügen zu lassen, wenn die Ehegatten
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im Scheidungsprozess stehen oder sonstwie gestützt
auf eine richterliche Verfügurig getrennt leben, wie die
Vorinstanz angenommen
hat. Dagegen drängt sich frei-
lich die Frage auf, ob nicht in diesem Falle,
wo vom
Ehemann nicht mehr
erwartet werden kann, dass er die
Interessen seiner
Frau i richtiger Weise wahre, die
Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls auch
an die Ehefrau persönlich, also an beide Ehegatten, ver-
langt werden müsse; ja es darf gesagt werden, dass
überhaupt, also auch solange die
Ehe nicht erschüttert
ist, nur dieses Vorgehen der Ehefrau Gewähr dafür
bietet, dass in den gegen sie geführten Betreibungen
ihre eigenen Interessen nicht vernachlässigt werden,
ganz abgesehen davon, dass bezüglich des ausnahmslos
mithaftenden Sondergutes dem Ehemann weder Rechte
noch irgendwelche Verantwortlichkeit zukommen.
Nun handelt es sich vorliegend freilich nicht eigentlich
darum, dass die Betreibungen gegen die Ehefrau des
Rekurrenten, in welchen die
Zahlungsbefehle ausschliess-
lieh jener zugestellt wurden, in das eingebrachte
Frauen-
gut fortgesetzt, d. h. dass von ihr eingebrachte Ver-
mögensgegenstände oder zum Ersatz solcher
neuange-
schaffte Vermögensgegenstände gepfändet werden wollten.
Vielmehr
ist die Pfändung vollzogen worden auf die Er-
satzforderung, welche der Ehefrau des Rekurrenten an
diesem zustehen soll für in sein Eigentum übergegangenes
(Art.
201 Abs. 3 ZGB) oder nicht mehr vorhandenes
Frauengut. Indessen
berührt die Pfändung einer solchen
Erstazforderung die Rechte des Ehemannes nicht weniger
als die Pfändung von eingebrachten Frauengutsgegen-
ständen selbst; büsst er an den Frauengutsgegenständen,
welche betreibungsrechtlich verwertet werden, das
Recht
auf Verwaltung und Nutzung ein, so führt die Pfändung
der Frauengutsersatzforderung deren Fälligkeit herbei,
die andernfalls bis
zur Aufhebung des Güterstandes,
normalerweise also bis
zur Auflösung der Ehe aufge-
schoben wäre,
ja die Fälligkeit ist geradezu die Voraus-
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setzung der Pfändung (Art. 175 Abs. 1 ZGB). Angesichts
lieser für den Ehemann nachteiligen Rechtswirkung der
Pfändung der Frauengutsersatzforderung darf ihm die
Gelegenheit zur Wahrung seiner Interessen nicht ab-
geschnitten werden; vielmehr muss er geltend machen
können, einerseits dass die Betreibung eine Schuld der
Ehefrau betreffe, für welche sie
nur mit ihrem Sondergut
hafte, also nicht auch
mit der Ersatzforderung für ein-
gebrachtes Frauengut, anderseits dass das für die
Pfän-
dung dieser Ersatzforderung in Art. 175 ZGB aufgestellte
besondere Erfordernis nicht vorliege, nämlich dass
die
Gläubiger des einen
Ehegatten bei der Betreibung
auf Pfändung zu Verlust kommen . Die Vorinstanz
scheint
daran gedacht zu haben, dass der Ehemann
erst nach der betreibungsrechtlichen Verwertung der
Frauengutsersatzforderung diese Einreden gegenüber dem
sie eintreibenden Erwerber erheben könne. Indessen würde
eine solche Regelung nicht
nur das Verwertungsergebnis
beeinträchtigen, sondern die Hinausschiebung der
Er-
ledigung dieser Einreden, die doch eigentlich gegen die
Pfändung gerichtet sind, indem das
Zutreffen ihrer Vor-
aussetzungen verneint wird,
auf einen viel später liegenden
Zeitpunkt wäre der Natur der Sache nicht angemessen.
Das von der Vorinstanz eventuell ebenfalls ins Auge
ge-
fasste Widerspruchsverfahren aber ist deswegen nicht
anwendbar, weil der
Streit im wesentlichen die Frage
der Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung betrifft,
also auch bei weitester Auslegung unmöglich als Streit
um einen Drittanspruch an dem gepfändeten Vermögens-
objekt angesehen werden kann. Sachentsprechend er-
scheint vielmehr einzig, dass der Ehemann in die Lage
versetzt wird, gleichwie die Pfändung von eingebrachten
Frauengutsgegenständen,
so auch die Pfändung der
Ersatzforderung für solche durch Rechtsvorschlag zu
verhindern, was die
Zustellung des Zahlungsbefehls an
ihn voraussetzt. Vorliegend könnte diese Massnahme
nicht etwa
mit der Begründung umgangen werden, dass
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die Haftung des ganzen Vermögens der Ehefrau des
Rekurrenten mindestens für die eine, die grössere der in
Betreibung gesetzten Forderungen sich nicht ernstlich
in Zweifel ziehen lasse (vgl. Art. 2ff7Ziff. 5 ZGB) und.
durch die Pfändungsurkunde ausgewiesen sei, dass nicht
genügend andere, mindestens nicht genügend liquide,
Vennögenswerte
zur Deckung des betreibenden Gläu-
bigers .vorhanden sind.
Denn für die verbindliche Ent-
scheidung des erstgenannten Punktes sind jedenfalls
nur die Gerichte zuständig, und der Rekurrent könnte
ja die Fälligkeit der Frauengutsersatzforderung vielleicht
auch mit dem Hinweis darauf bestreiten wollen, dass
sie schon
längst durch Verrechnung mit Gegenforde-
rungen erloschen sei, was ebenfalls
nur die Gerichte
beurteilen
könnten.
Wird wie oben angedeutet angenommen, in jeder
Betreibung gegen eine Ehefrau, ausgenommen für Schul-
den aus bewilligtem Geschäftsbetrieb oder bei Güter-
trennung, -mindestens aber während des Scheidungs-
prozesses oder sonstigen Getrenntlebens der Ehegatten
-müsse der Zahlungsbefehl heiden Ehegatten zugestellt
.. werden, wenn die Zwangsvollstreckung nicht auf das
Sondergut beschränkt bleiben soll, ßO würde ein ähnliches
Verhältnis vorliegen wie bei
der Betreibung auf Ver-
.. wertung eines Pfandes, dessen Eigentümer nicht der
Schuldner selbst ist, wo nicht nur dem Schuldner.
sondern
auch dem Dritteigentfuner eine Ausfertigung
des Zahlungsbefehls zuzustellen
ist mit der Massgabe,
dass
auch er Rechtsvorschlag erheben kann (Art. 153
Abs. 2
SchKG; Art. 88 Abs. 1 VZG; AS 42 III S. 247 ff.
und die dort zitierten Entscheidungen, sowie .bezüglich
Fahrnis z. B. AS 48 III S. 38 ff.) : wie dort würde nicht
nur der Schuldner selbst, sondern auch noch ein Dritter
in die Betreibung einbezogen, welcher -dort freilich
in noch stärkerem Masse als hier -an dem Vermögen,
das der Zwangsvollstreckung unterworfen werden will,
interessiert ist. Gleichwie
dort dielUnterlassung der
SchJJldlJetMibmlp-und KonkmsJeeht. N° 25. 97
Zntmg einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls an
den Dritten nur der Verwertung entgegensteht (Art. 100
Abs. 1 Satz 2 VZG; AS 4! III S.247 ff.), so werden auch
hier die Interessen des Dritten (Ehemannes) genügend
gewahrt.
wenn die Verwertung der gepfändeten Frauen-
gutsersatzforderung so lange unterbleibt, bis auch ihm
eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zugestellt und
dieser Zahlungsbefehl ebenfalls, sei es durch Unterlassung
des Reehtsvorschlages, sei es
durch Beseitigung des all-
fällig erhobenen Reehtsvorsehlages
auf dem Wege des
summarisehen oder ordentlichen Prozesses, rechts-
kräftig geworden sein wird. In diesem beschränkten
Sinn wird der Beßchwerde des Rekurrenten Folge ge-
geben, während die
gestützt auf die seiner Ehefrau zu-
gestellten Zahlungsbefehle vollzogene Pfändung nicht
aufgehoben zu werden braucht, mindestens solange nicht,
als die Möglichkeit besteht, dass sie auch gegenüber dem
Rekurrenten wirksam werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.