BGE 51 III 77
BGE 51 III 77Bge25.04.1925Originalquelle öffnen →
Können auch Objekte, die ihrerseits von Dritten ange- sprochen werden, nachgepfändet werden? A.-In der Betreibung NI'. 11,217 für eine Forderung von 5500 Fr. des C. R. Simon, Handelsmann in Bulle gegen Eugen Pümpin-Weber in Biel pfändete das Be- treibungsamt Biel am 27. November 1924 Hausrat im Schätzungswerte von 3670 Fr., an dem jedoch die Ehe- frau des Schuldners Eigentumsansprache erhob. Eine weitere Pfändung auch des Geschäftsmobiliars und der Warenvorräte verweigerte das Betreibungsamt, da diese Objekte zu dem von der Ehefrau des Schuldners betrie- benen Geschäfte gehören, in ihrem Gewahrsam seien und auch von ihr zu Eigentum angesprochen würden. B. -Auf eine vom betreibenden Gläubiger erhobene Beschwerde hin wies dann aber die kantonale Aufsichts-
78 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 21. behörde das Betreibungsamt an, die anbegehrte Pfändung vorzunehmen, da die Frage der Zugehörigkeit der Pfändungsobjekte im Widerspruchsverfahren durch den Richter zu entscheiden sei. e. -Darauf pfändete das Betreibungsamt am 23. Februar 1925 Warenvorräte im Schätzungswerte von 2440 Fr., unterliess jedoch eine weitere Pfändung des g e sam t e n Warenlagers, da der Gläubiger für seine Forderung durch diese Pfändung zur Genüge gedeckt sei, indem dadurch für ihn -zusammen mit der voran- gegangenen Pfändung -Waren im Gesamtschätzungs- betrage von 6110 Fr. gepfändet seien. D. -Gegen diese Weigerung einer Pfändung des ge sam te n Warenlagers und Geschäftsmobiliars er- hob der Gläubiger erneut Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche mit Entscheid vom 26. März 1925 wiederum gutgeheissen wurde. E. -Hiegegen haben der Schuldner sowie dessen Ehefrau Luise Pümpin-Weber rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Beschwerde des Gläubigers vollständig abzuweisen, eventuell sei die Pfändung auf Ladenmobiliar und Vor- räte nur insoweit zuzulassen, als dadurch die Forderung des Gläubigers dem Schätzungswerte nach, abgesehen von der bereits im Prozesse liegenden Pfändung des Wohnungsmobiliars, als gedeckt erscheine. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
80 Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N0 21. also sehr wohl möglich, dass im Widerspruchsver-fahren die Eigentumsansprache am Hausrat oder an einzelnen Objekten desselben geschützt, diejenige am Warenlager . und Geschäftsmobiliar dagegen abgewiesen werden wird. In diesem Falle wäre dann aber der Gläubiger durch den bereits gepfändeten Teil des Warenlagers, da dieser nur einen Schätzungswert von 2440 Fr. besitzt, für seine Forderung nicht voll gedeckt. Im Hinblick auf diese Eventualität kann daher dem Gläubiger nicht verwehrt werden, schon heute eine Nachpfändung anzubegehren, zumal da es sich um zum Verkauf bestimmte Waren handelt, also mit grösster 'Vahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass diese nach Abschluss des über die bereits gepfändeten Waren eingeleiteten Wider- spruchsverfahrens gar nicht mehr vorhanden sein würden. 4. -Diese Nachpfändung ist nun aber nicht unbe- schränkt auf den gesamten noch nicht gepfändeten Rest des Warenlagers und Geschäftsmobiliars auszu- dehnen. Denn da, wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt worden ist, die Gutheissung des Eigentumsanspruches der Ehefrau des Schuldners an dem bereits gepfändeten Teil des Warenlagers notwendigerweise auch zum Schutz des Anspruches an dem noch nicht gepfändeten Teil führen würde, so besteht das Interesse des Gläubigers lediglich darin, dass er im Falle einer A b w eis u n g dieser Eigentumsansprache (und Gutheissung des An- spruchs am Hausrat) für seine' ganze Forderung nebst Zins und Kosten gedeckt sei. Die Nachpfändung ist daher für die Differenz zwischen 2440 Fr. (dem Schät- zungswert des bereits gepfändeten Teiles des Waren- lagers) und 5500 Fr. (dem Betrag der Forderung) nebst Zins und Kosten vorzunehmen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise gut- geheissen. ! I I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. 81 22. Arret du 12 mai 1925 dans la cause Ja.cquier et Choudet . Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles, Art. 73, litt. b. -Procedure a suivre lorsque la part de copropriete a realiser porte sur un immeuble greve de droits de gage. A. -Dans une poursuite N° 21809, devenue la poursuite N° 51 101, les recourants ont requis le 20 . octobre 1922 la saisie des immeubles appartenant a Alphonse-Oscar Decarli en la commune de Thonex. La saisie, operee le 25 octobre, aporte sur « la copro- prieM du debiteur pour une moitie dans les parcelles 2042 et 2043, lesdites parcelles...... etant possMees par Alphonse-Oscar Decarli et Naville Josephine sa femme, copropriHaires chacun pour une moitie». Ces parcelles sont grevees d'un droit de gage en faveur de la Caisse hypothecaire de Geneve. Le 23 octobre 1924, les creanciers ont requis la vente des droits indivis appartenant a la succession d' AI- phonse Decarli, decMe dans !'intervalle. Le 18 mars 1925, l'Office des poursuites de Geneve a demande a l' Autorite de surveillance de fixer le mode de realisation. Par arret du 25 avril 1925, l'instance cantonale a commis Me Gustave Martin, notaire, aux fins d'Hablir quelles sont les parts des divers interesses dans les parcelles 2042 et 2043 de la commune de Thonex; determiner exactement les droits revenant a feu Alphonse Decarli, soit a ses heritiers et en fixer la valeur et deposer un rapport ecrit al'Office des poursuites pour qu'il procede en temps vouIu a la vente aux encheres publiques des droits revenant a la succession de feu Alphonse Decarli, tels qu'ils auront He determines par le notaire commis ». B. -Jacquier et Choudet ont recouru contre cette decision au Tribunal fMera!. Ils soutiennent qu'il n'y a pas lieu de commettre un notaire pour determiner les droits des hoirs Decarli, que c' est a tort que seule la
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