BGE 51 III 75
BGE 51 III 75Bge27.11.1924Originalquelle öffnen →
74 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. Forderungen zu erkundigen, sondern auch, und zwar' eventuell mittels einer Hausdurchsuchung, sich zu ver- gewissern, ob und welche Dokumente zum Beweise dieser Forderungen vorhanden sind und solche allfällig. mit Beschlag zu belegen. Allerdings schreibt das Gesetz, nicht vor. dass diese Dokumente -sofern es nicht Wert-oder Legitimationspapiere sind -vom Betrei- bungsbeamten so f 0 r t in amtliche Verwahrung zu nehmen seien, doch hat dies bis spätestens zur Ver- wertung der betreffenden Forderungen zu geschehen, damit sie dem Ersteigerer -resp. im Falle einer Abtre- tung gemäss Art. 131 SchKG demjenigen, dem die Forde- rung an Zahlungsstatt oder zahlungshalber abgetreten wurde -aushingegeben werden können. 4. -Diese Pflicht zur Einforderung der bezüglichen Beweismittel vom Gemeinschuldner und ihrer Aus- hingabe an den Erwerber ist nun im vorliegenden Falle nicht dadurch untergegangen, das der Betreibungs- beamte seinerzeit anlässlieh der Pfändung der fraglichen Forderungen es unterlassen hat, nach den bestehenden Beweisunterlagen zu forschen und diese in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Pflicht aus Art. 170 Abs. 2 OR gebietet dem Betreibungsbeamten vielmehr heu t e noch, diese Nachforschungen beim Schuldner anzu- stellen und diesen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aushingabe der. vorhandenen Beweisdoku- mente anzuhalten. Durch die blosse schriftliche Auffor-· derung an den Schuldner hat der Betreibungsbeamte dieser Verpflichtung selbstverständlich nicht genügt. Der Schuldner ist persönlich einzuvernehmen und unter Androhung einer Hausdurchsuchung und eventuell einer Strafklage zur Auskunfterteilung und Aushingabe der in seinem Besitze befindlichen Beweismittel anzuhalten. Die Berufung des Betreibungsamtes darauf, dass bei der Abtretung der fraglichen Forderungen jedwede Nach- währschaft für den Bestand sowie für die Einbringlich- keit abgelehnt worden sei, ist ohne Belang, da dadurch. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20. ·75 die Verpflichtungen aus Art. 170 Abs. 2 OR nicht berührt werden. Es kann auch, entgegen der Ansicht der Vor- instanz, nicht anerkannt werden, dass dem Betreibungs- amt heute, nachdem der Verwertungsakt vollendet ist, die Kompetenz, mit derartigen Zwangsmitteln gegen den Gemeinschuldner vorzugehen, nicht mehr zustehe. Die Pflicht des Gemeinschuldners zur Auskunfterteilung und Aushingabe der in seinem Besitze befindlichen Dokumente an das Betreibungsamt wurde durch den Übergang der Forderungen an den Ersteigerer nicht aufgehoben. Das Betreibungsamt ist nach wie vor berech- tigt, mit den Zwangsmitteln, die ihm schon vor der Versteigerung zu Gebote standen, gegen den Gemein- schuldner vorzugehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. 20. Entscheid vom 5. Ma.i 19a5 i. S. Gossner. SchKG Art. 298. Eine durch einen Nachlasschuldner während der Dauer der Stundung vorgenommene Veräusserung einer Liegenschaft ist ab sol u t nichtig; eine solche kann auch nicht mit Zustimmung des Nachlassverwalters und der Glä.ubiger erfolgen. A. -Am 21. April 1925 stellte Philipp Gossner in Waldkirch, dem am 1. April 1925 eine Nachlasstundung bewilligt worden ist, an seinen Sachwalter, Dr. Helbling in Gossau, das Gesuch, er möchte zu einer von ihm ge- planten Veräusserung einer Liegenschaft in Bazenheid, die vom Sachwalter auf 60,000 Fr. geschätzt worden war und die er um 66,000 Fr. verkaufen könnte, seine Zu- stimmung erteilen. B. -Da der Sachwalter sich weigerte, diese Zustim- mung zu geben, beschwerte sich Gossner bei der kanto- nalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren: der Sach- walter sei anzuhalten, die Angemessenheit des Verkaufes
Können auch Objekte, die ihrerseits von Dritten ange- sprochen werden, nachgepfändet werden? A. -In der Betreibung Nr. 11,217 für eine Forderung von 5500 Fr. des C. R. Simon, Handelsmann in Bulle gegen Eugen Pümpin-Weber in Biel pfändete das Be- treibungsamt Siel am 27. November 1924 Hausrat im Schätzungswerte von 3670 Fr., an dem jedoch die Ehe- frau des Schuldners Eigentumsansprache erhob. Eine weitere Pfändung auch des Geschäftsmobiliars und der Warenvorräte verweigerte das Betreibungsamt, da diese Objekte zu dem von der Ehefrau des Schuldners beh'ie- benen Geschäfte gehören, in ihrem Gewahrsam seien und auch von ihr zu Eigentum angesprochen würden. B. -Auf eine vom betreibenden Gläubiger erhobene Beschwerde hin wies dann aber die kantonale Aufsichts-
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