BGE 51 III 71
BGE 51 III 71Bge01.04.1925Originalquelle öffnen →
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
des freien Ermessens willkürlich überschritten sind.
Das
ist bei der Festsetzung eines Existenzminimums
von 12 Fr. auf den
Tag für eine Familie von drei Per-
sonen offensichtlich nicht der Fall. Dabei
ist es ohne
weiteres klar, dass bei der Berechnung des jährlichen
Existenzminimums nicht bloss die
Zahl der wirklichen
Arbeitstage in
Betracht fällt, sondern sämtliche Jahres-
tage,
da der Schuldner auch an den Sonn-und Feiertagen
sich
und seine Familie unterhalten muss. Danach be-
darf der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt jährlich
4380 Fr.
Diesen Betrag erreicht nun aber sein Jahreseinkom-
men nicht. Mit Recht hat die Vorinstanz bei der Fest-
setzung des pfändbaren Lohnes die Beträge, die der
Arbeitgeber des Schuldners für diesen
an die Pensions-
und Unterstützungskasse, sowie für die Unfallversiche-
rung jeweilen vom Lohne abzieht, nicht eingerechnet.
Jene sind auf Grund des Dienstverhältnisses und diese
kraft des Unfallversicherungsgesetzes zu leisten und
können vom Schuldner nicht vermieden werden. So-
weit dadurch etwa eine Pension erworben werden sollte,
die das Existenzmimimum überschreitet, haben es die
Rekurrenten in der
Hand, den Überschuss seinerzeit
zu pfänden (vgl. JAEGER, Kommentar, Anmerkung 8
zu Art. 93 S. 282). Wenn diese Beträge aber zwangs-
weise vom Lohne abgezogen werden, erhellt ohne weiteres
dass sich ihrer der
Schuldner nicht mehr bedienen kann
um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach Abzug
dieser Beträge beläuft sich nun aber nach der tatsäch-
lichen und daher verbindlichen Feststellung der Vor-
instanz das jährliche Einkommen des Schuldners
auf
3908 Fr., ist also niedriger als das jährliche Existenz-
minimum von
4380 Fr. Die Vorinstanz hat daher die
verlangte Arrestierung des Lohnes
mit Recht abgelehnt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. 71
19. Entscheid vom 29. AprU 1925 i. S. Vega.s-Gesellschaft.
SchKG Art. 95, 126; OR Art. 170. Bei der Pfändung von
Forderungen ist das Betreibungsamt verpflichtet, den
Schuldner -wenn nötig unter Anwendung von Zwangsmit-
teln -, bis spätestens zur Versteigerung, zur Herausgabe der
Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie
r. Erteilung d.r für die Geltendmachung der Forderungen
notigen Aufschlusse anzuhalten, und die erhaltenen Akten
und Mitteilungen nach erfolgtem Zuschlage zum Ersteigerer
zu übermitteln.
A. -Anlässlich der Verwertung in der gegen Ulrich
Zumbrunn, Kaufmann in Bern gerichteten Gruppen-
betreibung Nr. 671 des Betreibungsamtes
Bern-Stadt
ersteigerte die Vegas-Gesellschaft drei Forderungen des
Schuldners, nämlich eine solche an die Natura-Werke
A.-G.
im Betrage von 5000 Fr., eine solche an Emil
Horisberg
im Betrage von 249 Fr. 45 Cts. und eine solche
an Schöni im Betrage von 249 Fr. 45 Cts.
B. -Da der Vegas-Gesel1schaft nach erfolgtem Zu-
schlag lediglich die Abtretungsurkunde ohne irgend-
welche weitere Beweisurkunden zugestellt wurde, rekla-
mierte sie beim Betreibungsamt. Dieses teilte
ihr darauf
mit Schreiben vom 16. Februar 1925 mit: der Gemein-
schuldner sei aufgefordert worden, allfällige Beweis-
mittel abzuliefern, dieser Aufforderung sei
er jedoch
nicht nachgekommen. Darauf erliess die Vegas-Gesell-
schaft eine erneute Reklamation
an das Betreibungsamt
mit dem Bemerken; dieses sei gemäss Art. 170 OR ver-
pflichtet,
ihr die Beweismittel zu verschaffen.
C. -Da das Betreibungsamt weitere Schritte ab-
lehnte, beschwerte sich die Vegas-Gesellschaft bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Begehren: das
Betreibungsamt sei anzuhalten, die nötigen Vorkehren
zu treffen, dass dem Art. 170 OR Genüge geleistet werde
und die Beschwerdeführerin die Beweismittel sowie die
erforderlichen Aufklärungen erhalte,
um mit Erfolg die
Forderungsrechte geltend machen zu können. Der
Schuld-
72 Schuldhetreibungs-und Kopkursrecht. N° 19. ner Zumbrunn sei anzuhalten,· die. Beweismittel abzu- liefern ; geschehe dies nicht, so solle er polizeilich vorge- führt und zur Auskunfterteilung angehalten werden. Wenn nötig sollen die Behältnisse geöffnet und die Beweismittel vom Betreibungsamte behändigt werden ; ferner solle nötigenfalls gegen Zumbrunn Strafanzeige eingereicht werden. D. ---,-Mit Entscheid vom 26. März 1925 hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. E. -Hiegegen hat die Vegas-Gesellschaft rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem An- trag: es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Beschwerdebegehren gutzuheissen. Die Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht in Erwägung:
~ Es sind für die Wirkungen der Zwangsverstei-
gerung die gewöhnlichen privatrechtlichen Bestimmun-
gen
über den Kauf analog anwendbar, soeit. nicht dem
Betreibungsgesetz oder den besondern obhgatIonenrecht-
lichen Bestimmungen betreffend die Versteigerung etwas
anderes zu
entnehmen ist. Demgemäss gelten mit dieser
Einschränkung auch die Vorschriften des OR über die
Abtretung von Forderungen für die Versteigerung von
Guthaben im Zwangsvollstreckungsverfahren. Nun be-
stimmt Art. 170 Abs. 2 OR, dass der Abtretende ver-
pflichtet ist, dem Erwerber der Forderung die Schuld-
urkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern
und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötign
Aufschlüsse zu erteilen. Diese Bestimmung, die das
Bundesgericht bereits für eine konkursamtliche Zwangs-
Sehnldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19. 73
versteigerung dem Konkursamt gegenüber für anwend-
bar erklärt hat (vgl. AS 38 I S. 726 f.), m\1S8 in gleicher
Weise
auch für eine im Be t r e i b u n g s verfahren
durchgeführte Zwangsversteigerung dem B e t r e i-
b u n
g sam t e gegenüber gelten. Denn auch die
besondere
Natur der Zwangsversteigerung steht der
Anwendung
des Art. 170 OR nicht entgegen. Die
Abtretung hat zwischen dem Betreibungsamt und der
Rekurrentin stattgefunden, und somit ist auch das
Betreibungsarnt aus ihr verpflichtet. Wenn auch der
Gemeinschuldner bis zur Abtretung als Gläubiger der
Forderung ohne Dispositionsrecht zu betrachten war,
so hat doch das Betreibungsamt die Forderung nicht
als Vertreterin des Gemeinschuldners sondern als
selbständige Zedentin,
kraft ihres Beschlagsrechtes,
verkauft.
3. -Die nach Art. 170 Abs. 2 OR infolge einer Ver-
steigerung von Forderungen bestehende Verpflichtung
des Betreibungsamtes
ist nun aber zweifellos nicht
..:lamit erfüllt, dass dieses dem Ersteigerer die Abtre-
tungsurkunde ausstellt. Gerade wie ein Zedent, der
eine
Forderung von jemand anders erworben hat und
sie nun seinerseits wieder abtritt, seinem Zessionar
gegenüber,
der sich auf Art. 170 Abs. 2 OR beruft.
nicht geltend machen kann, er habe selbst von seinem
Zedenten weder Beweismittel noch Aufschlüsse erhalten,
sondern verpflichtet ist,
an seinen Zedenten zu gelangen,
um von ihm zu Handen seines Zessionars die nötigen
Beweismittel
und Aufschlüsse zu erhalten, so kann auch
ein Betreibungsbeamter sich den ihm nach Art. 170
Abs. 2 OR obliegenden Verpflichtungen nicht mit dem
Hinweis
darauf entledigen, dass er keine weiteren Doku-
mente besitze
und dass der Gemeinschuldner einem
bezüglichen Aushingabebegehren
nicht entsprochen habe.
Der Betreibungsbeamte ist schon anlässlich der Pfändung
verpflichtet, sich nicht nur nach Grund und Höhe der
dem betreibenden Schuldner gegen Dritte zustehenden
74 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. Forderungen zu erkundigen, sondern auch, und zwar eventuell mittels einer Hausdurchsuchung, sich zu ver- gewissern, ob und welche Dokumente zum Beweise dieser Forderungen vorhanden sind und solche allfällig. mit Beschlag zu belegen. Allerdings schreibt das Gesetz, nicht vor, dass diese Dokumente -sofern es nicht Wert-oder Legitimationspapiere sind -vom Betrei- bungsbeamten s 0 f 0 r t in amtliche Verwahrung zu nehmen seien, doch hat dies bis spätestens zur Ver- wertung der betreffenden Forderungen zu geschehen, damit sie dem Ersteigerer -resp. im Falle einer Abtre- tung gemäss Art. 131 SchKG demjenigen, dem die Forde- rung an Zahlungsstatt oder zahlungshalber abgetreten wurde -aushingegeben werden können. 4. -Diese Pflicht zur Einforderung der bezüglichen Beweismittel vom Gemeinschuldner und ihrer Aus- hingabe an den Erwerber ist nun im vorliegenden Falle nicht dadurch untergegangen, das der Betreibungs- beamte seinerzeit anlässlieh der Pfändung der fraglichen Forderungen es unterlassen hat, nach den bestehenden Beweisunterlagen zu forschen und diese in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Pflicht aus Art. 170 Abs. 2 OR gebietet dem Betreibungsbeamten vielmehr heu t e noch, diese Nachforschungen beim Schuldner anzu- stellen und diesen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aushingabe der. vorhandenen Beweisdoku- mente anzuhalten. Durch die blosse schriftliche Auffor- derung an den Schuldner hat der Betreihungsbeamte dieser Verpflichtung selbstverständlich nicht genügt. Der Schuldner ist persönlich einzuvernehmen und unter Androhung einer Hausdurchsuchung und eventuell einer Strafklage zur Auskunfterteilung und Aushingabe der in seinem Besitze befindlichen Beweismittel anzuhalten. Die Berufung des Betreibungsamtes darauf, dass bei der Abtretung der fraglichen Forderungen jedwede Nach- währschaft für den Bestand sowie für die Einbringlich- keit abgelehntworden sei, ist ohne Belang, da dadurch. Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. No 20. . 75 die Verpflichtungen aus Art. 170 Abs. 2 OR nicht berührt werden. Es kann auch, entgegen der Ansicht der Vor- instanz, nicht anerkannt werden, dass dem Betreibungs- amt heute, nachdem der Verwertungsakt vollendet ist, die Kompetenz, mit derartigen Zwangsmitteln gegen den Gemeinschuldner vorzugehen, nicht mehr zustehe. Die Pflicht des Gemeinschuldners zur Auskunfterteilung und Aushingabe der in seinem Besitze befindlichen Dokumeute an das Betreibungsamt wurde durch den übergang der Forderungen an den Ersteigerer nicht aufgehoben. Das Betreibungsamt ist nach wie vor berech- tigt, mit den Zwangsmitteln, die ihm schon vor der Versteigerung zu Gebote standen, gegen den Gemein- schuldner vorzugehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. 20. Entscheid vom 5. Ma.i 19a5 i. S. Gossner. SchKG Art. 298. Eine durch einen Nachlasschuldner während der Dauer der Stundung vorgenommene Veräusserung einer Liegenschaft ist a b sol u t nichtig; eine solche kann auch nicht mit Zustimmung des Nachlassverwalters und der Gläubiger erfolgen. A. -Am 21. April 1925 stellte Philipp Gossner in Waldkireh, dem am 1. April 1925 eine Nachlasstundung bewilligt worden ist, an seinen Sachwalter, Dr. Helbling in Gossau, das Gesuch, er möchte zu einer von ihm ge- planten Veräusserung einer Liegenschaft in Bazenheid, die vom Sachwalter auf 60,000 Fr. geschätzt worden war und die er um 66,000 Fr. verkaufen könnte, seine Zu- stimmung erteilen. B. -Da der Sachwalter sich weigerte, diese Zustim- mung zu geben, beschwerte sich Gossner bei der kanto- nalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren: der Sach- walter sei anzuhalten, die Angemessenheit des Verkaufes
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