Schuldbetreibungs-und Konkunrecht. Ne 12.
12. Entscheid vom 10. Kärz 19a5
i. S. Xatthaei und Eiser.
Ungültigkeit eines ohne Zustimmung der Grundpfandgläubiger
gefassten Gläubigerversammlungsbeschlusses über die Ver-
pachtung eines zur Konkursmasse gehörenden Hotels bis
zu dessen Verwertung.
SchKG Art. 198, 232 Ziff. 4, 256 Abs. 2.
A. -Der Rekurrent Matthaei ist Gläubiger von in
den letzten Jahren nicht verzinsten Hypotheken im
Kapitalbetrag von 100,000 Fr. mit Vorgang von 120,000
Franken und der Rekurrent Käser Gläubiger von nach-
gehenden Hypotheken
im Kapitalbetrag von 30,000 Fr.
auf der Hotelliegenschaft du Lac in Rapperswil, welche
Matthaei seinerzeit
an den nun in Konkurs geratenen
Anton
Buchmann verkauft hat. Vor und an der ersten
Gläubigerversammlung
im Konkurs über Buchmann
erklärte sich Matthaei bereit, während der Dauer des
Konkurses den Hotelbetrieb
auf eigene Rechnung zu
führen und die während seiner Betriebsführung auf-
laufenden Kapitalzinse zu übernehmen; dagegen lehnte
er ab, dass während seiner Betriebsführung dem Gemein-
schuldner Wohnung in irgendwelchen Räumlichkeiten
des Hotels gewährt werde, wie es das Konkursamt in
Aussicht genommen hatte,. oder eine entsprechende
Auslösungssumme zu bezahlen
I). Anderseits erklärte
sich die bisherige Hoteldirectrice
Frau Fischer zur Be-
triebsführung auf Rechnung der Konkursmasse bereit,
und als das Konkursamt entgegnete, die Konkursmasse
könne ein Betriebsrisiko nicht tragen, fügte sie bei, sie
werde
für einen eventuellen Rückschlag -ohne Berück-
sichtigung der Kapitalzinsen -aufkommen und wolle
mit ihrer im Konkurs angemeldeten Lohnforderung
haften, welche einen erheblichen Betrag ausmachen
und mindestens für einen Teil privilegiert sein soll.
Die Gläubigerversammlung beschloss die Weiterführung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
des Betriebes und die Annahme der Offerte der Frau
Fischer, worauf das Konkursamt einen Vertrag mit ihr
abschloss, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen
sind:
- Frau Fischer übernimmt den Betrieb des Hotels
du Lac in bisheriger Weise als Angestellte der Kon-
kursmasse .....
- Frau Fischer übernimmt die vorhandenen Vorräte
zum
Anschaffungswert..... Sie ist berechtigt, die not-
wendigen Anschaffungen zu machen, die bar zu be-
zahlen sind. Die Anstellung und die Entlassung des
notwendigen Dienstpersonals
ist ihre Sache und sie
bezahlt auch
die..... auflaufenden Löhne.
Frau Fischer ist dafür verantwortlich, dass die
sämtlichen vorhandenen Konkursaktiven
... so erhalten
bleiben, wie sie sich heute vorfinden
.... .
4. Ein allfälliger Betriebsvorschlag ist Eigentum der
Konkursmasse. Die laufende Betriebsrechnung
ist
wöchentlich am Sonntag Abend abzuschliessen und
dem Konkursbeamten einzuweisen.
5. Das Konkursamt hat das jederzeitige und unein-
geschränkte Kontrollrecht.
8. Einen eventuellen Betriebsrückschlag hat Frau
Fischer zu decken. Als Sicherheit hiefür haftet ihre
gesamte Lohnforderung
an Buchmann und ihre übrigen
sich
im du Lac befindlichen Vermögenswerte, sofern
es nicht Kompetenzstücke sind.
9. Die Abrechnung am Schlusse der Vertragsdauer
geschieht wie folgt:
a) Es wird der übernommene Bestr-nd in Anschlag
gebracht
und eine neue Aufnahme der Vorräte vorge-
nommen und die Differenz in Rechnung gestellt.
b) Dann kommt in Betracht das festgestellte Betriebs-
. ergebnis.
c) Als Entschädigung für die Arbeit der Frau Fischer
wird ein Lohnansatz von
200 Fr. pro Monat in Anschlag
gebracht.
44 SchuldbeUelbunga-und Konkurtueht. Ne 12.
d) .. . Nicht in Anschlag gebracht we"''' Hypo.
thekarzinse una die Assekaranz-une S ) 7 n ,. i
te
s uer, wohl
aber die Wasserzinse.
10.
Die für den Fortbetrieb notwendigen Gelder hat
Frau Fischer ZUF Verfügung zu stellen. Sie hat auch für
weitere Siea. ...... 11 au sorgen, sofern die in Ziffer 8
erwähnten vom Konkursamt nicht mehr als genügend
angesehen werden sollten.
.
11. Vorbehalten bleibt die Vertrageauflösung. sofern
eme allfällige Beschwerde des Herrn Matthaei gegen den
heutigen Beschluss der ersten Gläubigervemunmlung
geschützt werden sollte.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Re-
kurrenten die Aufhebung des Gläubigerversammlungs-
beschlusses über die Fortführung des Hotelbetriebes
durch
Frau Fischer.
B. -Durch Entscheid vom 19. Februar hat die Auf-
sichtsbehörde
für. Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons
St. Gallen die Beschwerde . abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
2. März an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz betrifft die
Beschwerde der Rekurrenten nicht bloss eine
Frage der
Angemessenheit, deren Entscheidung durch die Vor-
instanz freilich nicht
an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden könnte (Art. 19
SchKG). Vielmehr ist
in erster Linie zu prüfen -wiewohl die Rekurrenten
selbst sich nicht eigentlich auf diesen
Standpunkt ge-
stellt haben
-, ob der angefochtene Gläubigerversamm-
lungsbeschluss bezw. der gestützt darauf vom Kon-
kursamt mit Frau Fischer abgeschlossenen Vertrag
vereinbar sei
mit den den Rekurrenten als Grundpfand-
gläubigern zustehenden Rechten. Zwar richtet sich die
Beschwerde ausschliesslich
gegen den Gläubigerversamm-
.nd KonkUl'U'tlCllt. N0 12. 45
I". t dr'u.ss und nicht auch gegen den Vertrag, dessen
. 0'. . n festzusetzen das Konkursamt selbst zu-
Mi,," war, nachdem die Gläubigerversammlung einer-
aei s die For1:ietzung des Hotelbetriebes beschlossen
und anderseits einen Gläubigerausschuss nicht ernannt
hatte. Allein da diejenige Bedingung des Vertrages,
durch welche dieser sich ganz besonders von dem von
Matthaei angebotenen Vertrag unterscheidet und wel-
cher für die Beurteilung des
Rekurses ausschlaggebende
Bedeutung beizumessen ist, schon
der Gläubigerver-
sammlung
unterbreitet worden war, ist anzunehmen,
es
liege auch in diesem Punkte ein vom Konkursamt als
verbindlich erachteter Gläubigerversammlungsbeschluss
vor, als dessen
biosse Ausführung sich der vom Konkurs-
amt mit Frau Fischer abgeschlossene Vertrag darstelle.
Hieraus folgt, dass
der Vertrag mit dem angefochtenen
Gläubigerversammlungsbeschluss
steht und fällt, wie
es das Konkursamt übrigens selbst schon
in Ziff.11
des Vertrages vorgesehen hat.
Zwischen dem vom Rekurrenten Matthaei angebote-
nen
und dem mit Frau Fischer abgeschlossenen Vertrag
besteht
nun ein bedeutsamer Unterschied insofern, als
jener einen festen Pachtzins
in der Form der Verzinsung
des gesamten Hypothekarkapitals von
250,000 Fr. für
die Betriebszeit zusicherte, während Frau Fischer nur
einen nach Vorwegnahme von monatlich 200 Fr. all-
fällig verbleibenden Betriebsüberschuss an das Konkurs-
amt abzuliefern hat, welchen dieses zudem nicht den
Hypothekargläubigern, sondern den unversicherten
Gläubigern zuzuwenden beabsichtigt. Letztere Auffas-
sung des Konkursamts
ist nicht haltbar. Denn in Wirk-
lichkeit wird
der Hotelbetrieb nicht auf Rechnung der
Konkursmasse weitergeführt; dies ist nach den An-
bringen des Konkursamts
in seiner Beschwerdeantwort
gegenteils ausdrücklich abgelehnt worden. Vielmehr
handelte es sich
für die Konkursmasse von vorneherein
nur darum, das Hotel bis zur Verwertung einem Dritten
46 Schuldbetre1bungs-und Konkursrecht. N0 12.
gegen Vergütung zu überlassen, damit dieser auf eigene
Rechnung darauf
das Hotelgewerbe betreibe, was eine
Pacht darstellt. Nur scheinbar sprechen einzelne Be-
stimmungen des
mit Frau Fischer abgeschlossenen Ver-
trages gegen diese Betrachtungsweise ; denn alle solchen
Bestimmungen erklären sich ohne weiteres daraus, dass
der von ihr zu bezahlende Pachtzins nicht von vorne-
herein
,fest beziffert, sondern vom Betriebsüberschuss
hängig gemacht worden ist, während anderseits die
Überwälzung
der Betriebsverluste auf Frau Fischer
unwiderleglich für ein Pachtverhältnis zeugt (vgl. Art.
OR). Der Pachtzins unterliegt aber gemäss Art. 806
ZGB von der Eröffnung des Konkurses an der Pfandhaft
der Grundpfandgläubiger.
Angesichts dieses Vorrechts der Grundpfandgläubiger
geht es auch nicht an, dass die andern Gläubiger zum
Schaden jener über deren Kopf hinaus eine vorteilhafte
Gelegenheit
zur Verpachtung ausschlagen, wie es vorlie-
gend durch die aus Kurrentgläubigern bestehende Mehr-
heit der Gläubigerversammlung geschehen ist, die eine
gesicherte Pachtzinseinnahme von weit über
10,000 Fr.
aufgegeben hat gegen die vage Aussicht auf einen
allfälligen Betriebsüberschuss
in ganz unbestimmmtem
Betrag, von welchem zudem
allmonatlich 200 Fr. vor-
weggenommen werden. Dass die Konkursmasse durch
diese Massnahme von
der Gewährung eines Unterhalts-
beitrages an den Gemeinschuldner entbunden wurde,
vermochte sie nicht zu rechtfertigen, zumal
da das Kon-
kursamt selbst die daherigen Auslagen auf nicht mehr
als 250 Fr. veranschlagt hat; hievon abgesehen ist ein
solcher Unterhaltsbeitrag
aus den freien Masseaktiven
zu entrichten und kann den Grundpfandgläubigern nur
allfällig der Gegenwert für die Beschaffung anderweitiger
Unterkunft belastet werden, wenn das Verbleiben des
emeinschuldners auf seiner Liegenschaft durch die
Uberlassung
des Gewerbebetriebes an einen Dritten
ausgeschlossen wird. Endlich kommt rechtlich darauf
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12. 47
nichts an, dass es vorliegend der hauptsächlich inte-
ressierte Grundpfandgläubiger selbst war, welcher sich
zu einem derart günstigen Pachtverhältnis herbeilassen
wollte, ebensowenig wie darauf, dass
er über den ange-
botenen Pachtzins
im Betrage des Hypothekarzinses
noch eine besondere Vergütung
für die Unterkunft des
Gemeinschuldners ablehnte, da über die allfällige Ver-
legung eines Teils des dem Gemeinschuldner gewährten
Unterhaltsbeitrages auf die Pfandgläubiger erst bei der
Verteilung des Pfanderlöses zu entscheiden
ist durch
Vorwegnahme eines Betrages, dessen Barzahlung freilich
schon
in den Steigerungsbedingungen ausbedungen wer-
den muss.
Lässt sich also der angefochtene Gläubigerversamm-
lungsbeschluss gegenüber der Einsprache
der dadurch
benachteiligten Grundpfandgläubiger
nicht aufrechter-
halten
und fällt damit auch der vom Konkursamt mit
Frau Fischer abgeschlossene Vertrag dahin, so hat das
Konkursamt die von der Gläubigerversammlung be-
schlossene Fortführung des Hotelbetriebes durch
Ab-
schluss eines andern Vertrages zu sichern. Dabei kann
es der Zustimmung der Pfandgläubiger, die
in erster
Linie, wenn nicht ausschliesslich
an der nutzbringenden
Verwendung der Hotelliegenschaft während der Dauer
des Konkursverfahrens interessiert sind, nicht
ent-
raten; denn wie das Bundesgericht bereits ausgespro-
chen
hat (AS 49 III S.115 ff.), ist die Vermietung oder
Verpachtung verpfändeten Konkursmassevermögens
durch die Konkursorgane überhaupt nur mit Zustim-
mung der Pfandgläubiger zulässig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange-
fochtene Gläubigerversammlungsbeschluss aufgehoben.