BGE 51 III 35
BGE 51 III 35Bge11.07.1924Originalquelle öffnen →
34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
9. Auszug aus dem Entscheid vom 9a. Februe.r 1995
i. S. 'l"he.
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Eine Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260
SchKG an Dritte ist s chI e c h t hin unstatthaft, gleich-
viel,
ob sie mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkurs-
forderung des Abtretungsgläubigers erfolge.
Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungs-
formulars nach Art.
260 SchKG, dass eine Abtretung
der Prozessführungsrechte an Dritte unstatthaft sei,
lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte Unter-
scheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte
mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkursforderung
nicht zu. Eine Abtretung 0 h n e die Konkursforderung
kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozess-
gewinn
aus einem abgetretenen Massaanspruch zur
Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers
bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das Prozess-
führungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung,
an einen Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des
amtlichen Abtretungsformulars
hat daher notwendig
nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit der
Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge
und will gerade diese Weiterabtretung der Befugnis
zur gerichtlichen Verfolgung yon Rechtsansprüchen der
Masse verbieten.
Das ergibt sich auch
aus der rechtlichen Natur der
Abtretung nach Art. 260 SchKG. Diese ist, wie das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen
hat (vgl. BGE
1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtIiche
Zession
von Rechten der Masse oder des Gemeinschuld-
ners, sondern
nur die übertragung der Befugnis an
einen oder mehrere Konkursgläubiger zur Geltendma-
chung solcher Rechte als Vertreter
und Beauftragte der
Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag
(Art. 398 Abs. 3 OR) hat jedoch der Beauftragte, ausser
in bestimmten Ausnahmefällen, das Geschäft persönlich
Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 10. 35
zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art.
260 SchKG das Prozessmandat nicht ohne Zustimmung
der Konkursverwaltung auf andere übertragen kann,
und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese
Zustimmung verlangen könnte.
In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht be-
reits
im Erkenntnis vom 15. Juli 1913 i. S. Spörri ent-
schieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es hat dort fest-
gestellt, dass eine einseitige Übertragung
der Rechte
aus einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen
Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren
Mandatcharakter lediglich eine persönliche Befugnis des
betreffenden Gläubigers begründet, die
nur von ihm aus-
geübt und daher weder für sich allein, noch mit der
Konkursforderung, derentwegen sie erteilt worden ist,
an einen Dritten veräussert werden kann.
Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese
Lösung, die
für freiwillige Abtretungen von Rechtsan-
sprüchen der Masse gilt, sich auch bei
übertragungen
rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie z. B.
bei Übertragungen
auf den Erben des Abtretungs-
gläubigers oder
auch beim Übergang der Gläubiger-
rechte
auf den Bürgen, der die Schuld des Hauptschuld-
ners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260
SchKG
bildet, beglichen hat.
10. Auszug aus dem Entscheid vom 94. Februa.r 1996
i. S. Alberto.
Für den Rückzug eines Rechtsvorschlages
genügt eine unterschriftliche Erkläng des Schulers
an den Gläubiger zu Handen des BetreIbungsamtes. WIder-
ruf der Rückzugserklärung ?
Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die
Vorinstanz
annimmt, nur durch ein gerichtliches Urteil
oder durch eine unmittelbar an das Betreibungsamt
abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners
dahin-
fallen könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann
36 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10. den geäusserten Widerspruch gegen seine Betreibung auch freiwillig zurücknehmen, und hierzu genügt auch eine dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes unterschriftlich ausgestellte lRückzugserklärung, die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt. Das Amt kann eine solche Erklärung zwar dann unberücksichtigt lassen, wenn es die Echtheit der Unterschrift des Schuldners bezweifelt. Ist die Un- terschrift jedoch nicht bestritten und der Rückzug vor- behaltlos, so liegt kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung des Schuldners zum Wegfall des Rechtsvorschlages für genügend zu erachten. Die Erklärung ist ja ganz offenbar zu dem Zwecke ausgestellt worden, dass sie dem Amte vorge- legt werde, da sie andernfalls keinen Sinn hätte. Dafür spricht im vorliegenden Falle auch die Tatsache dass sie auf dem gleichen amtlichen Aktenstück angebracht wurde, auf welchem dem Gläubiger der Rechtsvorschlag mitgeteilt worden ist. Ein an sich rechtsgültiger Rückzug des Rechtsvor- schlages kann nun aber nicht durch die einfache Erklä- rung des Schuldners, dass er sie nicht gegen sich gelten lasse, unwirksam gemacht werden. Der Rückzug des Rechtsvorschlages bedeutet eine dem Gläubiger gegen- über ausgesprochene Anerkennung des in Betreibung gesetzten Guthabens, die i~ eine bestimmte Rechts- steIlung in der Betreibung einräumt. Diese Anerkennung kann daher während der Betreibung nur noch unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen der Willensmängel angefochten werden und zur Beurtei- lung einer solchen Einrede wären die Betreibungsbe- hörden nicht zuständig. Zu Unrecht hat daher das Betreibungsamt Altdorf den an sich nicht bestrittenen Rückzug des Rechtsvorschlages der Schuldnerin auf deren blosse Erklärung hin, sie halte sich nicht daran gebunden, unbeachtet gelassen. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 37 11. Entscheid vom 6. Kirz 1995 i. S. Eieser. Pfändungsvollzug: Auskunfts-und Herausgabepflicht der Drittpersonen, auch Banken, welche Sachen des gepfändeten Schuldners besitzen. Fehlen von Zwangsmitteln, Art. 91 Abs. 2 SchKG (Erw. 1 u. 3). Keine Auskunftspflicbt der Schuldner des Betriebenen bei der Forderungspfändung (Erw. 2 u. 3). A. -Am 11. Juli 1924 bewilligte die Arrestbehörde von Bem dem Rekurrenten Kieser für eine Forderung von 23,061 Fr. 05 Cts. nebst Zinsen an Kar! Kiefer in Heidelberg einen Arrest auf « Kontokorrentguthaben und Guthaben aus Einlage-und Sparheften und Wert- schriftendepot alles bei der Schweiz. Volksbank in Bern». Das Betreibungsamt Bern-Stadt « konnte I) beim Vollzug dieses Arrestes « nicht in Erfahrung bringen, ob diese Arrestgegenstände in Wirklichkeit bestehen oder nicht», weil die darüber befragten· Prokuristen der Bank « diesbezüglich jede Auskunft verweigerten». Als in der nachfolgenden Arrestprosequierungsbetreibung der Rekurrent Pfändung verlangte, beschränkte sich das Betreibungsamt darauf, festzustellen, dass « der Pfän- dungsversuch fruchtlos war », weil der Vertreter der Bank wiederum erklärt hatte, « dass sie die Auskunft darüber verweigere, ob der Schuldner bei ihr Konto- korrentguthaben, Guthaben auf Einlage- und Sparheften und Wertschriftendepots habe. » Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Re- kurrent, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der Schweizerischen Volksbank eine richtige Pfändung vor- zunehmen. Zur Begründung führte er wesentlich aus : Auch bei der Betreibung auf Pfändung seien Dritte wie im Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG zur Auskunft und (unter Vorbehalt eigener besserer Rechte) Heraus- gabe bezw. Zurverfügungstellung verpflichtet. Werde die Auskunft verweigert, so sei auch beim Dritten, welcher
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