Assignment of Art. 260 SchKG litigation rights to third parties is invalid

BGE 51 III 34Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III15.07.1913

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that litigation rights assigned under Art. 260 SchKG cannot be transferred to third parties. The prohibition applies both to a transfer of the litigation mandate alone and to a transfer together with the bankruptcy claim. The Court reasoned that the assignment under Art. 260 SchKG is not a civil-law cession of the estate’s rights, but only a personal mandate to assert them on behalf of the estate, which must be exercised personally unless the bankruptcy administration consents to a substitution. The official assignment form therefore bars any onward transfer of that mandate.

Omnilex-Regeste

Art. 260 SchKG; Weiterübertragung der Abtretungsbefugnis an Dritte. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG ist keine zivilrechtliche Zession, sondern bloss die Übertragung einer persönlichen, mandatsrechtlichen Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen der Masse als Vertreter und Beauftragter der Konkursmasse. Aus Art. 398 Abs. 3 OR folgt die persönliche Erfüllungspflicht des Beauftragten; eine Weiterübertragung des Prozessmandats ist ohne Zustimmung der Konkursverwaltung unzulässig. Das Verbot der Weiterabtretung erfasst sowohl die Abtretung bloss der Prozessführungsrechte als auch jene zusammen mit der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers (vgl. Erw. 2 und die ständige Rechtsprechung).

Gesamter Gesetzestext

34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 9. Auszug e.us dem Entscheid. vom aso Februa.r lsa5 i. S. 'rhe.lme. nn

Eine Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260 SchKG an Dritte ist s chI e c h t hin unstatthaft, gleich- viel, ob sie mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkurs- forderung des Abtretungsgläubigers erfolge. Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungs- formulars nach Art. 260 SchKG, dass eine Abtretung der Prozessführungsrechte an Dritte unstatthaft sei, lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte Unter- scheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkursforderung nicht zu. Eine Abtretung 0 h n e die Konkursforderung kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozess- gewinn aus einem abgetretenen Massaanspruch zur Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das Prozess- führungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung, an einen Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des amtlichen Abtretungsformulars hat daher notwendig nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge und will gerade diese Weiterabtretung der Befugnis zur gerichtlichen Verfolgung yon Rechtsansprüchen der Masse verbieten. Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Diese ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE 1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtliche Zession von Rechten der Masse oder des Gemeinschuld- ners, sondern nur die übertragung der Befugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger zur Geltendma- chung solcher Rechte als Vertreter und Beauftragte der Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 398 Abs. 3 OR) hat jedoch der Beauftragte, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, das Geschäft persönlich Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10. 35 zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art. 260 SchKG das Prozessmandat nicht ohne Zustimmung der Konkursverwaltung auf andere übertragen kann, und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese Zustimmung verlangen könnte. In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht be- reits im Erkenntnis vom 15. Juli 1913 i. S. Spörri ent- schieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es hat dort fest- gestellt, dass eine einseitige Übertragung der Rechte aus einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatcharakter lediglich eine persönliche Befugnis des betreffenden Gläubigers begründet, die nur von ihm aus- geübt und daher weder für sich allein, noch mit der Konkursforderung, derentwegen sie erteilt worden ist, an einen Dritten veräussert werden kann. Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese Lösung, die für freiwillige Abtretungen von Rechtsan- sprüchen der Masse gilt, sich auch bei übertragungen rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie z. B. bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungs- gläubigers oder auch beim Übergang der Gläubiger- rechte auf den Bürgen, der die Schuld des Hauptschuld- ners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bildet, beglichen hat. 10. Auszug e.us d.em Entscheid. vom a4. Februar lSa5 i. S. Albarto. Für den Rückzug eines Rechtsvorschlages genügt eine unterschriftliche Erklänng des Schulners an den Gläubiger zu Randen des BetreIbungsamtes. WIder- ruf der Rückzugserklärung ? Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die Vorinstanz annimmt, nur durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine unmittelbar an das Betreibungsamt abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahin- fallen könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann

Schlagwörter

bankruptcy assignmentlitigation mandatethird-party transferrepresentationmandate law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether litigation rights assigned under Art. 260 SchKG may be further assigned to a third party.

Extrahierter Entscheid

Such a transfer is absolutely impermissible, whether or not the bankruptcy claim is transferred together with the litigation rights.

Extrahierte Begründung

The official assignment form and the legal nature of Art. 260 SchKG show that the assignee acts only as representative and mandate-holder of the estate. As a mandate, the right must be exercised personally; it cannot be transferred onward without the bankruptcy administration's consent, and there is no rule entitling the assignee to demand such consent.

Kernrechtsfrage

Whether the form clause prohibiting transfer of litigation rights to third parties permits a distinction between transfer with and without the bankruptcy claim.

Extrahierter Entscheid

No such distinction is allowed; a transfer without the bankruptcy claim is not a viable legal category in this context.

Extrahierte Begründung

The process gain is intended to secure satisfaction of the assignee creditor's bankruptcy claim, so the litigation right cannot sensibly be separated from that claim and assigned independently.

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