BGE 51 III 34
BGE 51 III 34Bge15.07.1913Originalquelle öffnen →
34 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
9. Auszug e.us dem Entscheid. vom aso Februa.r lsa5
i. S. 'rhe.lme.
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•
Eine Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260
SchKG an Dritte ist s chI e c h t hin unstatthaft, gleich-
viel,
ob sie mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkurs-
forderung des Abtretungsgläubigers erfolge.
Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungs-
formulars nach Art. 260 SchKG, dass eine Abtretung
der Prozessführungsrechte an Dritte unstatthaft sei,
lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte Unter-
scheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte
mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkursforderung
nicht zu. Eine Abtretung 0 h n e die Konkursforderung
kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozess-
gewinn
aus einem abgetretenen Massaanspruch zur
Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers
bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das Prozess-
führungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung,
an einen Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des
amtlichen Abtretungsformulars
hat daher notwendig
nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit der
Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge
und will gerade diese Weiterabtretung der Befugnis
zur gerichtlichen Verfolgung yon Rechtsansprüchen der
Masse verbieten.
Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der
Abtretung nach Art. 260 SchKG. Diese ist, wie das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE
1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtliche
Zession
von Rechten der Masse oder des Gemeinschuld-
ners, sondern
nur die übertragung der Befugnis an
einen oder mehrere Konkursgläubiger zur Geltendma-
chung solcher
Rechte als Vertreter und Beauftragte der
Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag
(Art. 398 Abs. 3 OR) hat jedoch der Beauftragte, ausser
in bestimmten Ausnahmefällen, das Geschäft persönlich
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10. 35
zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art.
260 SchKG das Prozessmandat nicht ohne Zustimmung
der Konkursverwaltung auf andere übertragen kann,
und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese
Zustimmung verlangen könnte.
In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht be-
reits im Erkenntnis vom 15. Juli 1913 i. S. Spörri ent-
schieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es hat dort fest-
gestellt,
dass eine einseitige Übertragung der Rechte
aus einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen
Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren
Mandatcharakter lediglich eine persönliche Befugnis des
betreffenden Gläubigers begründet, die nur von ihm aus-
geübt und daher weder für sich allein, noch mit der
Konkursforderung, derentwegen sie erteilt worden ist,
an einen Dritten veräussert werden kann.
Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese
Lösung, die
für freiwillige Abtretungen von Rechtsan-
sprüchen der Masse gilt, sich auch bei übertragungen
rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie z. B.
bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungs-
gläubigers oder auch beim Übergang der Gläubiger-
rechte
auf den Bürgen, der die Schuld des Hauptschuld-
ners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260
SchKG bildet, beglichen hat.
10. Auszug e.us d.em Entscheid. vom a4. Februar lSa5
i. S. Albarto.
Für den Rückzug eines Rechtsvorschlages
genügt eine unterschriftliche Erkläng des Schulers
an den Gläubiger zu Randen des BetreIbungsamtes. WIder-
ruf der Rückzugserklärung ?
Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die
Vorinstanz
annimmt, nur durch ein gerichtliches Urteil
oder durch eine unmittelbar an das Betreibungsamt
abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahin-
fallen könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann
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