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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 7.
gemacht und auf die entspreehenden Rechtsmittel
hingewiesen. Damit wird aber auch -bei einiger Über-
legung, die dem
Schuldner zugemutet werden darf _
ohne weiteres klar, dass die Einrede, es liege keine
pfandversicherte
Forderung vor, offenbar nur im Wege
der Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden
kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der For-
derung" aber auch nicht gegen den ArrestvoIlzug richtet,
sondern auf die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass
dieser
Fall in der Rubrik «Bestreitung des Arrestgrundes »
nicht extra aufgeführt wurde, kann nicht als irreführend
bezeichnet
werden; denn dort wird in Klammer gan
allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf
die Ziffern 1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, sodass also
a?-ch die negative VQraussetzung, dass die Forderung
nIcht pfandversichert sein darf, die ebenfalls in Art. 271
SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist.
Die dem Arrestformular beigedruckten «(Bemerkungen»
haben sich auf die wesentlichen Grundsätze zu beschrän-
ken, und es kann nicht verlangt werden, dass sie für
jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung
des einzuschlagenden Verfahrens
enthalten.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
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8. Entscheid vom as. Februar 19:36 i. S. lUcharc1.
SchKG Art. 219; erste Klasse: Die Frist, für welche Loh n-
f 0 r der u n gen mit K 0 n kur s vor r e c h t ausge-
stattet sind, wird zufolge Rechtsvorschlag nicht um die
Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledi-
gung der Klage rückwärts verlängert (Erw. 2).
SchKG Art. 146 Abs. 2, 184: K 0 11 0 kat ion s p 1 a n
i m B e t r e i b u n g s ver fa h ren, Bedeutung der Ver-
fügung des Betreibungsamts über den Rang der Gläubiger
(Erw. 1).
A. -Am 1. September 1924 hob der Rekurrent gegen
Ernst Wild, Schreinermeister in Sutz, für 324 Fr. 50
nebst Zins, nämlich 124 Fr. 50 rückständigen Arbeits-
lohn pro
Juli 1924 und 200 Fr. Bardarlehen, Betreibung
an.
Wild erhob am 3. September Rechtsvorschlag, «da
ich nur 97 Fr. schulde, bestreite also 227 Fr. » Darauf
strengte der Rekurrent am 24. September beim Gerichts-
präsidenten von Nidau Klage an, welche ihm am
2. Oktober unter Kostenfolge zugesprochen wurde. Am
14. Oktober hob der Rekurrent eine neue Betreibung für
·1-67 Fr. 90 nebst Zins gegen Wild an, wobei er auf das
« Urteil des Hrrn Gerichtspräsidenten von Nidau vom
2. Oktober 1924» als Forderungsurkunde bezw. Grund
der Forderung hinwies. In dieser Betreibung stellte der
Rekurrent das Fortsetzungsbegehren am 7. November.
In dem in der Folge aufgestellten Kollokationsplan liess
das Betreibungsamt den Rekurrenten in der fünften
Klasse zu,
wo ihm nur 8 Fr. zugeteilt werden konnten.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Re-
kurrent. dass seine Forderung ganz oder: mi:ndestens
teilweise
in der ersten Klasse kolloziert werde.
B. -Durch Entscheid vom 5. Februar 1925 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entschei4 hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
32 Schuldbetreibungs-und Konkurs.reeht. NI> S.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 146 Abs. 2 SchKG erhalten die
Gläubiger
im Kollokationsplan (des Betreibungsverfah-
rens)
den Rang, den sie gemäss Art. 2191. c. im Konkurs
des Schuldners einnehmen würden. Danach steht den
Betreibungsbehörden bezüglich des Ranges der in Be-
treibung gesetzten unversicherten Forderungen materielle
Entscheidungsbefugnis
zu; ihre Entscheidung ist frei-
lich
nur bei Verneinung des beanspruchten Betreibungs-
privilegs endgültig, andernfalls
aber auf Klage der be-
nachteiligten übrigen Gläubiger hin
der richterlichen
Nachprüfung unterworfen (Art. 148 Abs. 1 SchKG).
- -Die Vorinstanz hat das vom Rekurrenten bean-
spruchte Betreibungsprivileg für denjenigen Teil der
Betreibungssumme, welcher rückständigen Arbeitslohn
darstellt (124 Fr. 50), abgewiesen, weil der Zeitraum, für
welchen der Lohn geschuldet wird, weiter als ein Viertel-
jahr vor dem Pfändungsbegehren zurücldiegt und diese
Frist nicht etwa wegen des Rechtsvorschlages gemäss
Art. 88 Abs. 2 SchKG
um die Zeit zwischen der Anhebung
und
der gerichtlichen Erledignng der Klage rückwärts
verlängert werde, wie der Rekurrent wolle. Dieser Ent-
scheidung ist in Anwendung der von der Vorinstanz an-
geführten Art. 219, erste Klasse, litt. c und 146 Abs. 2
Satz 2 beizustimmen, gleichgi!Itig, ob der nach eigener
Angabe des
Rekurrenten für einen Teil des Monats Juli
geschuldete Lohn noch im Juli oder allfällig erst nach
dem 6. August 1924 fällig geworden jst, worüber die Akten
keinen Aufschluss geben (AS 49 III S. 259 und 260).
Wegen des dem Gläubiger durch den Rechtsvorschlag
aufgenötigten Prozesses die
Frist, für welche Lohnforde-
rungen
mit Betreibungsvorrecht ausgestattet sind, rück-
wärts zu verlängern, liesse sich nach dem a. a. O. S. 258
aufgestellten Grundsatz jedenfalls
nur rechtfertigen,
sofern durch· eine solche Vorkehr des Schuldners
« es
auch dem umsichtigen, auf die Geltendmachung seiner
Lohnforderung bedachten Dienstpflichtigen verunmög-
Schuldbetreibung&-und Konkursrecht. N° 8. 33
licht würde, die Konkurseröffnung zu erwirken oder
gegebenenfalls
das Pfändungsbegehren zu stellen, wenn
ihm der Lohn für die um 3 bezw. 6 Monate zurückliegende
Zeit noch nicht bezahlt worden ist». Indessen zeigt
gerade
der vorliegende Fall, dass dieses Bedenken unbe-
gründet ist. Sollte der Rekurrent, wie er behauptet,
durch die Gerichtsferien gehindert worden sein, seine
Forderung gerichtlich geltend zu machen, so dauerte
dieses Hindernis nach seinen eigenen Ausführungen doch
nicht über den 16. September hinaus, während die Klage
erst am 24. September eingereicht wurde. Sodann stand
nichts im Wege, dass der Rekurrent gestützt auf das
gerichtliche Urteil vom 2. Oktober ungesäumt das
Pfändungsbegehren stellte, anstatt die bereits angeho-
bene
Betreibung fallen zu lassen und für die gleiche
Forderung
unter Einbeziehung der Prozesskosten eine
neue
Betreibung anzuheben; auf diese Weise hätte er
das Privileg wahren können, ausgenommen für den all-
fällig
für die allerersten Tage des Monats Juli geschul-
deten Teilbetrag. Übrigens hatte der Schuldner einen
Teil
der Betreibungssumme anerkannt ; bezüglich dieses
Teilbetrages
brauchte der Rekurrent mit dem Pfän-
dungsbegehren überhaupt nicht zuzuwarten. Hievon ab-
gesehen vermöchte ihm die beanspruchte Fristverlänge-
rung gar nicht zu helfen, weil hiefür nur die Zeit zwischen
der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der
Klage in Betracht käme, die nur neun Tage b~trug;
infolgedessen hätte die Verlängerung nur zur Wahrung
des Privilegs für den allfällig für die allerletzten Tage
des Monats
Juli geschuldeten Teilbetrag dienen können.
Endlich wäre es ohnehin ausgeschlossen, dass der Er-
hebung des Rechtsvorschlages in einer früheren Betrei-
bung ein Einfluss in einer späteren Betreibung beige-
messen würde.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 51 III -1925