BGE 51 III 25
BGE 51 III 25Bge27.08.1924Originalquelle öffnen →
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. in den Glauben zu versetzen. sie brauchten ihre Inte- ressen an der zweiten Steigerung nicht mehr zu wahren. Infolgedessen waren die an der Deckung des EigentÜDler- pfandtitels Interessierten in keiner Weise gebunden bei der Entschliessung darüber, wie sie ihre Interessen an der zWeiten Steigerung wahren wollten. Aber auch ihr Verhalten anlässlich der zweiten Stei- gerung ,-das nach dem Ausgeführten unabhängig von den an der ersten Steigerung getanen Äusserungen zu betrachten ist -lässt sich nicht als rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Versteigerung beanstanden, selbst wenn man sämtliche vom Rekurrenten darüber aufgestellten Be- hauptungen als richtig annimmt. Der Rekurrent geht selbst davon aus, das!) der Ersteigerer Beutler zusammen mit Felber und Olivier Wagner eine durch den Eigen- tümerpfandtitel versicherte Schuld des Gemeinschuld- ners verbürgt hatte. Hätten nun diese drei Bürgen ge- meinsam die Liegenschaft um 8000 Fr. erworben, so würde ohne weiteres einleuchten, dass von einer Anfech- tung keine Rede sein könnte, nachdem eine solche wie ausgeführt nicht mit den an der ersten Steigerung ge- tanen Äusserungen begründet zu werden vermag. Dann ist aber auch eine Vereinbarung unter den Bürgen nicht zu beanstanden, wonach nur einer von ihnen die Liegenschaft erwerbe, jedoch auf gemeinsame Rechnung, so zwar, dass er die übrigen Bürgen auf welche Weise immer an den aus diesem Erwerb zu ziehenden Vor- teilen Anteil nehmen lasse. Auch dagegen, dass das Konkursamt die Steigerungsverhandlung für kurze Zeit unterbrochen haben soll, um den Bürgen Gelegenheit zum Abschluss dieser Vereinbarung zu geben, wie der Rekurrent behauptet, das Kookursamt übrigens aber bestreitet, lässt sich nichts einwenden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Scbuldbetl"eibuncs-IlDdKonkurvecht. N° 6. 25 6. JlaiMheia yom 17. hbrur lIa5 i. S. Küller. SehKG Art-92 Ziff. 3: Unp f ä n d bar k e i t eines kleinen Quantums Leder und dergi., dessen Wegnahme den ~chuh maeher 3USH1' Stand setzen würde, seinen Beruf weiter zu betreiben, bezw. des entsprechenden Teiles des Verkaufs- pm ses der von ihm angefertigten Schuhe. Auf Verlangen von Gebrüder Lüscher und Stengelin, welche einen Verlustschein im Betrage von 131 Fr. 60 Cts. am Rekurrenten besitzen, arrestierte das Betreibungs- amt Bem-Stadt einen Teilbetrag von 150 Fr. von der Forderung des Rekurrenten an der Kriegstechnischen Abteilung des Eidgenössischen Militärdepartements aus Lieferung von fünf Paar Ordonnanzbergschuhen im Betrage von 250 Fr. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf gänzliche Aufhebung der Arrestierung, den er damit begründete, dass er die ganze Summe benötige teils zum Unterhalt seiner Familie und im übrigen zum Ankauf von Leder, um weiter arbeiten zu können. Durch Entscheid vom 3. Februar hat die Aufsichts- behörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde teilweise gutgeheissen und (nur) den 135 Fr. übersteigenden Betrag als unpfänd- bar erklärt, nämlich den Teil der arrestierten Forderung, welcher sich als Äquivalent für geleistete Arbeit dar- stelle (Art. 93 SchKG). Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen und dabei ausgeführt: Der ihm für jedes Paar Schuhe belassene Betrag von 23 Fr. reiche nicht einmal aus, um Material und Unkosten, welche sich auf 27 Fr. belaufen, zu bezahlen, und für den Unter- halt seiner Familie bleibe ihm nichts übrig. Auf diese Weise werde ihm verunmöglicht, weiter für die Kriegs- technische Abteilung zu arbeiten, was sozusagen seine einzige Erwerbsquelle darstelle.
26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : In AS 47 III S. 3 f. hat das Bundesgericht in Anwen- dung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG als unpfändbar erklärt das Brennmaterial, dessen der Schuldner, der eine Dampf- wäscherei betrieb, zur Beheizung des Dampfkessels während eines kürzeren, einen Monat nicht überstei- genden Zeitraumes bedurfte. Diese Entscheidung war von der Überlegung diktiert, dass dem Schuldner mit der Belassung des Dampfkessels, worauf er im gegebenen Fall unbezweifelbar Anspruch erheben konnte (bezw. hätte erheben können, sofern er ihm gehört haben würde), nicht geholfen sei, wenn er ihn mangels Brennmaterial nicht zur Dampferzeugung benützen könne. über- legungen ähnlicher Art verbieten auch, einem Schuh- macher die letzten Rohstoffe zu entziehen, ohne welche er seinen Beruf nicht weiterbetreiben kann, selbst wenn ihm die Berufswerkzeuge im eigentlichen Sinne belassen werden. Vielmehr sind derartige Rohstoffe, die dem Schuldner für die Ausübung seines Berufes unentbehr- lich sind, zu den zur Berufsausübung notwendigen Werk- zeugen und Gerätschaften zu rechnen, immerhin natür- lich ebenfalls mit der Beschränkung auf verhältnis- mässig kleine Quantitäten, deren. Aufarbeitung voraus- sichtlich den Schuldner jedenfalls nicht länger als einen Monat in Anspruch nehmetl darf (vgl. Art. 92 Ziff. 4) (so auch schon Entscheid vom 17. Januar 1925 i. S. Schüpbach, nicht publiziert). Danach hätte das Material, welches der Rekurrent zu den an die Kriegstechnische Abteilung gelieferten Schuhen verarbeitet hat, der Ar- rsteierung nicht unterworlen werden können, wenn er nicht noch andere Materialvorräte besitzt, die zur Be- rufsausübung während kürzerer Zeit hinreichen, noch die Mittel zum Ankauf solcher. Nachdem der Rekurrent jenes Material bereits verarbeitet und die Schuhe ver- kauft hat, steht nichts entgegen, dass dessen Unpfänd- Sehuldbetre1bungs-und Konkursrecht. No 7. 27 barkeit auch auf denjenigen Teil des gewonnenen Er- löses übertragen würde, welcher den Gegenwert des verarbeiteten Materials darstellt. Da indessen nicht fest- steht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Un- pfändbarkeit zutreffen -jedenfalls nicht in dem Punkte, ob der Rekurrent noch andere Materialvorräte besitze, während freilich aus der Aufhebung der Arrestierung des der vom Rekurrenten geleisteten Arbeit entspre- chenden Gegenwertes des Erlöses durch die Vorinstanz geschlossen werden muss, sie sei davon ausgegangen, dass der Rekurrent keine andern Mittel besitze, welche allenfalls zur Anschaffung von Material dienen könnten -, muss die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der hierüber zu treffenden Feststellungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach erkennt die Schuld betr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. Februar 1925 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Behörde zurückgewiesen wird. 7. Intlcheid vom 17. Februar 19a5 i. S. Bichhe1mer. SchKG Art. 271, 279, Abs. 2 : Die Einrede, dass eine Forde- rung, für die ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei, ist vom Arrestschuldner im Wege einer Arrestaufhebungs- klage geltend zu machen. A. -Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Ehe- leute Maier-Strauss in Zürich gegen Ferdinand und Hugo Richheimer in Frankfurt alM. für eine Forderung von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Zürich I am 27. August 1924 eine GoldsammIung der Schuldner im Tresor Nr. 351 der eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.
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