BGE 51 III 248
BGE 51 III 248Bge13.08.1920Originalquelle öffnen →
248 Sanierung VGD Hotd-uBd StieleniODtftDehmungen. N0 6t. wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur Liquidationseroffnung gegeben haben würde, die nach Eintreten der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfe- leistungsbeschlusses erforderlich war, und als die Re- kurrentin schliesslich dann doch zur Zwangsvollstreclrung schritt. wurde sie an deren Durchführung durch eine neue Nachlasstundung gehindert, die der Furkabahn- gesellschaft damals nicht versagt werden konnte. Demnach erkennt das Bundesgericht ; Das Hauptrekursbegehren wird zugesprochen. C. Sanierung 1011. Hotel-ud SLickareiunt.eraebmungen. AasainissemenL des entreprise. hOLelieres eL des .reprises de broderie. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 61. Entscheid vom 17. November 1925 i. S. Schweiz. Bodenkreditanatalt. P fan d n ach] ass ver f a h ren, HPfNV Art. 5: Be- handlung von durch Grundpfandforderullgell pfandver- sicherten Forderungen. A. -Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle zwei jeweils am 1. Mai und 1. November zu 6 % % p. a. verzinsliche - « Erfolgen die Zins-... zahlungen nicht innert 20 Tagen nach Verfall, so tritt eine Zins- fusserhöhung von % % ein» -Darlehen von 10,500 und 1000 Fr. gewährt gegen Verpfändung der auf seinem Sanierung von Hotel-und Stiekereiunternehmungen. N0 61. 249 Stiekereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Ei- gentÜIßerschuldbriefe im ersten und zweiten Rang von 7000 und· 5000 Fr. nebst den ausstehenden Erträgen. nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818 ZGB. Am 17. März 1925 bewilligte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Mattle eine Naehlasstundung und er- öffnete das Pfandnachlassverfahren über sein Sticke- reiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätzungskom- mission auf 18.000 Fr. geschätzt wurde. An Darlehen&- zinsen hat die Rekurrentin gegeuwärtig . zu fordern einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai 1924 und die seither verfallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche sie, soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be- rechnet. In seiner Verfügung gemäss Art. 37 HPfNV bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die Darlehens- kapitalforderungen, den Restbetrag des am 1. Mai 1924 verfallenen Zinses von 152 Fr. 50 Cts., sowie die am 1. November 1924, 1. Mai 1925 verfallenen und bis zum 30. September 1925 aufgelaufenen Zinse zum Z ins f u s S von 5 % nebst entsprechenden Verzugs- zinsen und Betreibungskosten im Gesamtbetrage von 12,258 Fr. 45 Cts., mit dem Beifügen: «Die über den Zinsfuss von 5 % (gemäss Schuldbrief) hinausgehenden Zinsforderungen ...... nehmen als nicht grundpfandver- sichert am Nacblassvertrag ...... teil.» Hiegegen führte die Rekurrentin ßeKhwerde mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei dahin abzuändern, dasS ihre Zinsforderungen in der Höhe von 7 % und 6 % % als mitverpfändet (sie t) und gedeckt erklärt werden und demgemäss ihre gedeckte Gesamtforderung auf 12,497 Fr. 55 Cts. erhöht werde. B. -Durch Entscheid vom 23. Oktober 1925 hat das Obergericht des Kantons Thurgau dIe Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid hat die Rekurrentin am 9. November an das Bundes- gericht weitergezogen. AS 52 UI -1926 19
250 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 61. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht, in Erwägung: Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Sachwalter angenommen, « dass für die Berechnung der als grundpfändlich gedeckt zu erklärenden (seil. Dar- lehens-bezw. Faustpfand-) Zinsforderung der für die Grundpfandforderung selber bestehende Zinsfuss, hier 5 %, zu Grunde zu legen ist», « dass faustpfändlich gesicherte Darlehenszinse nicht zu einem höheren Zins- fuss Anspruch auf grundpfändliche Deckung besitzen, als dieser Anspruch für die Schuldbriefzinsen selber bestände.» Diese Auffassung erweist sich als rechts- irrtümlich. Bei der Schaffung der HPfNV war der Ge- danke wegleitend, dass im Pfandnachlassverfahren « die Verpfändung von Grundpfandtiteln als Sicherheit für die Forderung der direkten grundpfändlichen Belastung rechtlich gleich behandelt werden muss», wie denn «auch wirtschaftlich die Wirkung dieselbe ist» (vgl. Protokoll der Expertenkommission vom .12./13. August 1920, S. 14). Dieser Gedanke ist in der Verordnung selbst ganz klar zum Ausdruck gelangt durch Art. 5 Abs. 1, welcher lautet: ({ Das Pfandnachlassverfahren findet entspre- chende Anwendung auf Forderungen, für die eine auf dem Grundstück lastende Forderung als Pfand haftet ; » danach verhält es sich also n ich t etwa so, dass das Pfandnachlassverfahren, in gleicher Weise wie alle anderen, auch die verpfändeten 'Grundpfandforderungen treffen und derart nur indirekt auf die durch Grund- pfandforderungen versicherten Forderungen einwirken würde. Diese Gleichstellung der durch Grundpfand- forderungen versicherten Forderungen mit den Grund- pfandforderungen selbst durfte aber nicht zum Nachteil der nachgehenden Grundpfandgläubiger ausschlagen; daher ging es nicht an, die regelmässig höheren, meistens 5 % übersteigenden Zinsen der durch Grundpfandfor- derungen versicherten Forderungen in gleichem zeit- lichen Umfang als grundpfandgesichert zu bezeichnen, Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 61. 251 wie dies für die Zinse der Grundpfandforderungen selbst durch Art. 3 Abs. 2 HPfNV geschehen ist, sondern es musste sein Bewenden dabei haben, dass die Gleichheit mindestens annähernd hergestellt wurde, was durch die (von Art. 904 Abs. 1 ZGB abweichende) Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 HPfNV erzielt wurde, welche lautet: « Als mitverpfändet gelten drei zur Zeit der Bewilligung der Nachlasstundung verfallene und die weiteren bis zum letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin aufgelaufenen Jahreszinse. » Anderseits be- stimmt dann aber Abs. 3 des Art. 5 : « Bei Berechnung der Deckung einer solchen Forderung ist die verpfändete Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre mit- haftenden Zinse entfallenden Betrage des Schätzungs- wertes des Grundstückes einzustellen.» Danach kann der Gläubiger einer durch Grundpfandforderung ver- sicherten Forderung im Pfandnachlassverfahren -aber auch nur in diesem -von Gesetzes wegen, also ohne einer bezüglichen Stipulation zu bedürfen, zu seiner Sicherung das Pfandgrundstück in Anspruch nehmen nicht nur im (vollen) Kapitalbetrag der verpfändeten Grundpfandforderung nebst laufendem Zins, sondern darüber hinam: noch im Betrage von (freilich nicht etwa wirklich ausstehenden) drei Jahreszinsen derselben, s0- fern und soweit sich dies als zur Deckung seiner Faust- pfand-(Darlehens-) forderung nebst den (wirklich) ausstehenden Zinsen notwendig erweisen sollte (und der durch die Pfandschätzungskommission ermittelte Wert des Pfandgrundstückes dafür ausreicht). Diese Regelung weicht von der durch Art. 35, 102 und 126 VZG für Zwangsvollstreckung und Konkurs getroffenen ab ; doch kann nicht zweifelhaft sein, dass erstere der letzteren vorgeht, weil sie auf einer Sondervorschrift für das Pfandnachlassverfahren beruht, die zudem später erlas- sen wurde, ganz abgesehen davon, dass die angeführten Vorschriften ohnehin nicht direkt zutreffen, W,Q es nicht zur Verwertung kommt, sondern diese gerade vermieden
252 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 61. werden will, worauf das Pfandnachlassverfahren abzielt. Solange die Faustpfand-(Darlehens-) forderung nebst den rückständigen und laufenden Zinsen den Betrag. für welchen das Grundstück dem Gläubiger einer solchen Forderung maximal Sicherheit bietet, nicht übersteigt, steht dem Sachwalter keinerlei Grund zur Seite, die Kapitalforderung nebst den rückständigen und lau- fenden Zinsen zu dem im Faustpfand-(Darlehens-) vertrag vorgesehenen Fusse nicht in vollem Umfange in seine Verfügung über die gedeckten und ungedeckten Forderungen einzustellen. Insbesondere gibt die HPfNV keinen Anhaltspunkt ab für die Herabsetzung des Zins- fusses der Faustpfandforderung auf den vertraglichen oder gesetzlich maximalen Zinsfuss der verpfändeten Grundpfandforderung. Vieb~ehr hat der Sachwalter ein- fach zu ermitteln einerseits den Betrag der Forderung. den der Nachlasschuldner dem Gläubiger, welchem Grundpfandforderungen als Pfand haften, an Kapital, verfallenen und laufenden Zinsen wirklich schuldet, anderseits den Betrag, für welchen ihm das Grundstück im Pfandnachlassverfahren maximal Sicherheit bietet, und sodann die kleinere dieser Summen in seine Ver- fügung einzustellen. Da vorliegend, die Höhe der von der Rekurrentin geltend gemachten Gesamtforderung vom rekursbeklagten Sachwalter nicht bestritten wird, feruer auch nicht streitig ist, dass die Forderungssumme den Betrag nicht übersteigt, für welchen die Rekurrentin das Stickereiheimwesen des Rekursgegners im Pfand- nachlassverfahren maximal in Anspruch nehmen kann, und endlich auch feststeht, dass das Grundstück nach dem von der Pfandschätzungskommission ermittelten Wert auch unter Berücksichtigung des Vorganges für jene ganze Forderung Deckung zu bieten vermag, erweist sich der Rekurs als begründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt.
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