BGE 51 III 237
BGE 51 III 237Bge23.10.1925Originalquelle öffnen →
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 60. Orteil c1er IL Zivi1abteil1Dlg vom 3. Desember 19a6 i. S. Schweiz. Bankgesellscbaft gegen Kas.061 "alter der hrkabalmgeaellschaft. N ach 1 ass ver f a h ren und Z w a n g s 1 i q u i- d a t ion von Eis e n b ahn e 11. Bundesgesetz über Verpfämlung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) Art. 40, 52, 57 : Konkursprivileg gemäss Art. 40 im Gegensatz zur SichersteI- lung im Nachlassveruag gemäss Art. 52 VZEG (Erw. 1). Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sach- walter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur . \Veiterführung des Betriebes erhebt, sind bei der Zwangs- liquidation gemäss Art. 40 Ziff. 1 VZEG privilegiert (Erw. 2). A. -Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über die Furkabahngesellschaft, deren Einnahmen zur Dek- kung der Betriebsausgaben nicht ausreichten, eröffneten Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht be- stellte Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die Rekurrentin um die Eröffnung eines Kredites von 50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem Beifü- gen: « Les fonds aprelever de ce credit seront privilegies suiV'ant l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre
238 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 1917 et serviront aux besoins courants de l'exploitation. » Die Rekurrentin antwortete am 4. Juni 1918, dass sie dem Sachwalter einen Kredit von 50,000 Fr. eröffne « garanti par les priviIeges de 1'art. 52 de la loi federale du 25 septembre 1917 ll, und am 12. Juni bestätigte der Sachwalter den Abschluss des Geschäftes unter Verwendung der gleichen Worte. Durch Schreiben vom 13. Juni sodann erteilte das Schweizerische Eisenbahn- departement dem Sachwalter « in Anwendung von Art. 52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen » seine (e Zustimmung zu der erwähnten Krediteröffnung ...... » Noch im Laufe des Jahres 1918 machte die Furka- bahngesellschaft von dem eröffneten Kredit in vollem Umfang Gebrauch. Einem späteren Kreditgesuch des Sachwalters entsprach die Rekurrentin nicht mehr, weil inzwischen Zweifel darüber aufgetaucht waren, ob der Revalierungsanspruch im Falle der Zwangsliquidation privilegiert wäre, und eine verbindliche Entscheidung darüber nicht herbeigeführt werden konnte .. Vielmehr wurden die zur weiteren Aufrechterh.altung des Betriebes der Furkabahn erforderlichen Mittel zur Hauptsache in Anwendung des Bundesbesclilusses über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De- zember 1918 vom Bunde und vom Kanton Wallis auf- gebracht. Als das Gesuch gemäss Art. 3 I. c. öffentlich bekannt gemacht wurde, erhob die Rekurrentin am
240 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1. des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 sichergestellt anzuerkennen und in der Zwangsliquida- tion als privilegiert I. Klasse zu kollozieren ...... » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
242 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 60. Personal-oder Realsicherheit, letztere dadurch, dass eigenes oder aber fremdes Vermögen einer besonderen Haftung für die sicherzustellende Forderung unter- werfen werde - ist ihm anheimgestellt unter dem Vorbe- halt, dass die Nachlassbehörde sie als zureichend erachte (vgL AS 47 III S.180 f.). Jedenfalls aber bedarf es zur SichersteIlung eines besonderen Rechtsgeschäftes, und erst dadurch, dass dieses gültig vorgenommen wird, erlangt der Gläubiger die Vorzugsstellung, welche ihm gebührt. Wird nicht auf die angegebene Weise Sicherheit geleistet, so steht dies nicht nur der Bestätigung des Nachlassvertrages entgegen, sondern es erwächst dem Gläubiger auch kein Vorzugsrecht, gleichgültig dass er, aber eben nur für. den Fall der Bestätigung des Nach- lassvertrages, darauf Anspruch machen könnte. Viel- mehr wird dann seine Forderung aus dem Kreise der übrigen (unversicherten oder durch Pfandrecht am Eisenbahnbetriebsvermögen versicherten) Forderungen nur insofern herausgehoben, als sie -für den Fall . einer späteren Zwangsliquidation der Unternehmung - nach den Vorschriften des (besonderen Eisenbahn-) Kon- kursrechts mit einem Konkursprivileg ausgestattet sein sollte. Eine Sicherstellung der vorliegend streitigen Forderung der Rekurrentin hat nun unbestrittener- massen weder im ersten noch im zweiten Nachlass- verfahren über die Furkaba.hngesellschaft noch in der dazwischen liegenden Zeit stattgefunden. Dann kann aber auch keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin im Zwangsliquidationsverfahren deshalb ein Privileg geniesse, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das von ihr im ersten Nachlassverfahren erworbene Privileg seither erloschen wäre. 2. -Art. 40 Ziff. 1 VZEG gewährt ein Privileg erster Klasse für die Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation. Hierunter können die Kosten des Betriebes während eines vorausgegangenen Nachlass- ZwangsIiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 243 verfahrens und die zu diesen Kosten gehörenden Anleihen, welche der Sachverwalter mit Zustimmung des Eisen- bahndepartements zur Weiterführung des Betriebes er- hoben hat, schlechterdings nicht subsumiert werden; denn unter Liquidation versteht das VZEG, wie sich aus seinen Art. 13 ff. zweifelsfrei ergibt, nur die Zwangs- liquidation, und zu dieser kann das Nachlassverfahren unmöglich gerechnet werden, wekhes gerade auf Ver- meidung der Zwangsliquidation abzielt. Privilegiert sind also wohl die infolge der Aufrechterhaltung des Eisen- bahnbetriebes nach der Liquidationseröffnung durch das Liquidationserkenntnis des Bundesgerichts eingegan- genen oder sonstwie aufgelaufenen Schulden, wozu auch Anleihen gehören, zu deren Aufnahme der Massever- walter allenfalls hat schreiten müssen, um der ihm durch Art. 22
244 Zwangsllquid. und Sanierung VOll Eisenbahnunternehmuagen. N0 60. dass dem Sachwalter diese Sorge dann obliegt, wenn die Betriebseinnahmen nicht hinrei()hen, um die Betriebs- kosten und andere unaufschiebbare Ausgaben zu decken, wie insbesOndere die Kosten des Nachlassverfahrens, die vorgeschossen werden müssen, weil für sie kein Privileg besteht (vgl. A S G 111 S. 253 ff.). .und all- fällig die Kosten dringlicher Wiederherstellungsarbeiten; denn solange die Unternehmung über genügende Ein- nahmen oder sonstige Mittel verfügt, werden ihre Organe es sich selbst angelegen sein lassen, die Unterbrechung des Betriebes zu verhüten, und wird der Sachwalter nicht aus eigenem Antriebe handeln müssen, sondern sich darauf beschränken können, nötigenfalls seine Zustim- mung zu Massnahmen zu geben, welche die Gesel schaftsorgane selbst zu· treffen wünschen. Fehlt es der Unternehmung an den für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Mitteln, so wird die haupt- sächlichste Aufgabe des Sachwalters darin bestehen, hiefür fremde Mittel aufzutreiben, 'und dies wird ihm nur gelingen, wenn er in der Lage ist, den Geldgebern die unverkürzte Rückzahlung des aufzunehmenden An- leihens unter allen Umständen, trotz der Insolvenz der Unternehmung, zuzusichern. Diese Aufgabe wird nun freilich durch den Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De- zember 1918 erleichtert, welcher den von Bund und Kantonen in solchen Fällen gewährten Darlehen ein gesetzliches Vorzugspfandrecht am Eisenbahnbetriebs- vermögen einräumt; indessen ist dieser Beschluss erst nachträglich erlassen worden und bezieht er sich nicht auf alle konzessionierten Eisenbahn-oder Schüfahrts- unternehmungen, sondern nur auf solche, deren Betrieb für den allgemeinen Verkehr des Landes oder eines Gebietes desselben von erheblicher Bedeutung ist, dagegen nicht auf Transportunternehmungen, die im wesentlichen nur dem Ortsverkehr, Touristenverkehr und dem Hotel- gewerbe dienen, und endlich ist seine Geltungsdauer Did. 1IDd Sanienmc von Eisenbahnunternebmungen. N° 60. 245 besdIriinkt, indem er nur Anwendung findet, wenn zu- foJgeder durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse die Einnahmen zur Deckung der Betriebsausgaben nicht hinreichen. Greift aber keine Hilfeleistung in Anwendung dieses Bundesbeschlusses platz und ist infolgede&sen der Sachwalter genötigt, den privaten Kredit in Anspruch zu nehmen, wenn er der ihm obliegenden Pflicht genügen will, den Unterbruch des Betriebes zu verhüten, so wird er durch den blossen Hinweis auf Art. 52 Ziff. 2 VZEG nichts auszurichten vennögen, zumal nachdem sich gerade durch den vorliegenden Fall herausgestellt. hat, welch ungenügenden Schutz diese Vorschrift dem Kredit- geber bietet. Nach dem Ausgeführten wird dieser Schutz ja nur dadurch wirksam, dass die Unternehmung erst noch Sicherheit leistet; allein regelmässig wird der Sachwalter gerade deswegen zur Aufnahme eines An- leihens schreiten müssen, weil die Unternehmung nicht mehr über freie Aktiven, also auch nicht mehr über genügende Mittel zur Sicherstellung verfügt, und end- lich ist auch damit nicht geholfen, dass die Bestätigung des Nachlassvertrages an die Bedingung nachträglicher SichersteIlung geknüpft ist, weil nicht nur noch dahin- steht, ob die Unternehmung überhaupt in der Lage sein wird, einen Nachlassvertrag zur Bestätigung vor- zulegen, wozu sie der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit ihrer Gläubiger bedarf, sondern ausserdem keine Gewähr dafür besteht, dass ihr bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Nachlassvertrages genügende Mittel zur Verfügung stehen werden, um jene Bedingung zu erfüllen. Somit wird der Sachwalter gerade in den- jenigen Fällen, in welchen seine Pflicht, für die Auf- rechterhaltung des Betriebes zu sorgen, aktuell wird, nämlich dann, wenn es der Unternehmung selbst an den hiefür oder für die SichersteIlung eines aufzu- nehmenden Anleihens erforderlichen Mitteln fehlt, ihr nicht genügen können, weil angesichts der unsicheren Aussichten auf die Rückzahlung niemand das Anleihen
246 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. 1'> 0 60. gewähren wird, dessen die Unternehmung bedarf, um den Betrieb weiterführen zu können. Von derartiger . Bedeutungslosigkeit, zu welcher die Vorschrift des Art. 57 VZEG herabsinken zu lassen dem Gesetzgeber natür- lich ferne lag, kann sie nur dadurch bewahrt werden, dass solche Anleihen dann im Zwangsliquidationsver- fahren als in gleicher Weise privilegiert anerkannt werden' wie ein allfälliger Verlust auf dem Betriebe während des Zwangsliquidationsverfahrens selbst. Dass Anleihen, welche der Sachwalter mit der Zustimmung des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Be- triebes erhebt, bei der Zwangsliquidation ein Privileg geniessen, folgt also bei sinngemässer Auslegung aus Art. 57 VZEG, und es ist mehr nur ein redaktioneller Mangel, dass die Vorschrift des Ait. 40 Ziff. 1 aus dem früheren Gesetz von 1873 (Art. 38 Ziff.
248 Sanierung von Hotel-uad StiekereiDDtemehmungen. N° 61. wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur Liquidationseröffnung gegeben haben würde. die nach Eintreten der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfe- lCistungsbesehlusses erlorderlich war, und als die Re- kurrentin schliesslieh dann doch zur Zwangsvollstreckung sehritt, wurde sie an deren Durchführung durch eine neue Nachlasstundung gehindert. die der Furkabahn- gesellschaft damals nicht versagt werden konnte. Demnach erkmnt das Bundesgericht : Das Hauptrekursbegehren wird zugesprochen. c. Sanierung fOIl. Hof.el-untl SLickeremnf.ernebmangen. AsaainissemenL des ent.repriS88 hGteüeres eL des entreprises da broderie. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:I!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 61. Entscheid vom 17. November 1925 i. S. Schweiz. Bodenkreditanatalt. P fan d n ach] ass ver f a h ren, HPfNV Art. 5: Be- handlung von durch Grundpfandforderungen pfandver- sicherten Forderungen. A. -Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle zwei jeweils am 1. Mai und 1. November zu 6% % p. a. verzinsliche - «Erfolgen die Zins -. . . zahlungen nicht innert 20 Tagen nach VerlaU, so tritt eine Zins- fusserhöhung von % % ein» -Darlehen von 10,500 und 1000 Fr. gewährt gegen Verpfändung der auf seinem Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 61. 249 Stickereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Ei- gentümerschuldbriefe im ersten und zweiten Rang von 7000 und 5000 Fr. nebst den ausstehenden Erträgen, nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818 ZGB. Am 17. März 1925 bewilligte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Mattle eine Nachlasstundung und er- öffnete das Pfandnachlassverfahren über sein Sticke- reiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätzungskom- mission auf 18,000 Fr. geschätzt wurde. An Darlehen&- zinsen hat die Rekurrentin gegeuwärtig zu fordern einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai 1924 und die seither verlallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche sie, soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be- rechnet. In seiner Verlügung gemäss Art. 37 HPfNV bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die Darlehens- kapitalforderungen. den Restbetrag des am 1. Mai 1924 verfallenen Zinses von 152 Fr. 50 Cts., sowie die am
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