Privilege of loans raised during railway composition proceedings

BGE 51 III 237Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III23.10.1925Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The bank appealed the liquidation administrator's decision to rank its CHF 67,169 claim in the seventh class. It had granted the Furkabahngesellschaft a CHF 50,000 loan during composition proceedings, with the railway department's consent, to maintain operations. The Federal Court held that such loans are privileged in later compulsory liquidation, even though Art. 40 VZEG does not expressly mention them, because Art. 57 VZEG would otherwise be deprived of practical effect. The court rejected the view that Art. 52 VZEG had already created a liquidation privilege through mere composition-stage security.

Omnilex-Regeste

Art. 40 Ziff. 1, Art. 52 und Art. 57 VZEG; privilegierte Behandlung von Anleihen, die der Sachwalter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Betriebs während des Nachlassverfahrens aufnimmt. Das Konkursprivileg in der Zwangsliquidation und die Sicherstellung im Nachlassverfahren sind dogmatisch zu unterscheiden: Art. 52 VZEG setzt für die Bestätigung des Nachlassvertrages eine tatsächlich geleistete und ausreichende Sicherstellung voraus, während ohne solche Sicherstellung kein Vorzugsrecht entsteht. Dagegen sind zur Betriebserhaltung aufgenommene Darlehen nach sinngemässer Auslegung von Art. 57 VZEG in der späteren Zwangsliquidation als privilegiert zu behandeln; andernfalls würde die Betriebspflicht des Sachwalters praktisch leerlaufen. Art. 40 Ziff. 1 VZEG ist insoweit ergänzend und teleologisch zu verstehen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Schuldbetreibungs-uud Konkursrecht. No 59. Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbeküm- mert um jene Nachlasstundung, anzuordnen und durch- zuführen sei. Sie stutzt sich hierfür auf die Bestimmung des Art. 88 Abs. 3 VZG. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Art. 88 Abs. 3 VZG erklärt gegenteils aus- drücklich -entsprechend den vom Bundesgericht in BGE 42 III S. 29 fi. und S. 315 fi. aufgestellten Grund- sätzen, ,wonach der Dritteigentümer neben dem Schuld- ner als Betriebener (als passives Subjekt der Betreibung) anzusehen ist -dass im Betreibungsverfahren gegen den DritteigentÜIner Art. 297 SchKG, d. h. die Vor- schrift, dass während der Dauer einer Nachlasstundung eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt werden kann, ebenfalls anwendbar sei. Wenn im letzten Satz von Art. 88 Abs. 3 VZG, den die Vorinstanz offenbar im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art. 100 VZG abgesehen, von derjenigen gegen den Dritt- eigentümer nicht berührt, so ist darilit nur gesagt, dass der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewähr- ten Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen kann und innert, der gesetzlichen Frist des Art. 154 SchKG auch stellen muss, ansonst die Betreibung erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange nicht stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung gewährt wurde. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskarmner : Der Rekurs wird gutgeheissen. Zwangslhplid. UM Sanierung von Eisenbahmmternehmuugen. N"60. 237 farc61 eL amj,iuemaL du eat.nprises de cheIIiDs de rer.

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES 60. Orteil c1er IL Zivi1abteil1Dlg vom 3. Desember 19a6 i. S. Schweiz. Bankgesellscbaft gegen Kas.061 "alter der hrkabalmgeaellschaft. N ach 1 ass ver f a h ren und Z w a n g s 1 i q u i- d a t ion von Eis e n b ahn e 11. Bundesgesetz über Verpfämlung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG) Art. 40, 52, 57 : Konkursprivileg gemäss Art. 40 im Gegensatz zur SichersteI- lung im Nachlassveruag gemäss Art. 52 VZEG (Erw. 1). Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sach- walter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur . Veiterführung des Betriebes erhebt, sind bei der Zwangs- liquidation gemäss Art. 40 Ziff. 1 VZEG privilegiert (Erw. 2). A. -Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über die Furkabahngesellschaft, deren Einnahmen zur Dek- kung der Betriebsausgaben nicht ausreichten, eröffneten Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht be- stellte Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die Rekurrentin um die Eröffnung eines Kredites von 50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem Beifü- gen: Les fonds aprelever de ce credit seront privilegies suiV'ant l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre

238 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 1917 et serviront aux besoins courants de l'exploitation. Die Rekurrentin antwortete am 4. Juni 1918, dass sie dem Sachwalter einen Kredit von 50,000 Fr. eröffne garanti par les priviIeges de 1'art. 52 de la loi federale du 25 septembre 1917 ll, und am 12. Juni bestätigte der Sachwalter den Abschluss des Geschäftes unter Verwendung der gleichen Worte. Durch Schreiben vom 13. Juni sodann erteilte das Schweizerische Eisenbahn- departement dem Sachwalter in Anwendung von Art. 52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen seine (e Zustimmung zu der erwähnten Krediteröffnung ...... Noch im Laufe des Jahres 1918 machte die Furka- bahngesellschaft von dem eröffneten Kredit in vollem Umfang Gebrauch. Einem späteren Kreditgesuch des Sachwalters entsprach die Rekurrentin nicht mehr, weil inzwischen Zweifel darüber aufgetaucht waren, ob der Revalierungsanspruch im Falle der Zwangsliquidation privilegiert wäre, und eine verbindliche Entscheidung darüber nicht herbeigeführt werden konnte .. Vielmehr wurden die zur weiteren Aufrechterh.altung des Betriebes der Furkabahn erforderlichen Mittel zur Hauptsache in Anwendung des Bundesbesclilusses über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De- zember 1918 vom Bunde und vom Kanton Wallis auf- gebracht. Als das Gesuch gemäss Art. 3 I. c. öffentlich bekannt gemacht wurde, erhob die Rekurrentin am

  1. Mai 1919 unter Hinweis auf ihre privilegierte Kredit- forderung opposition atout privilege qui serait donne a aucun creancier par preference au prH de 50.000 fr. que nous avons consenti a la sus-dite Compagnie . Von der Auffassung ausgehend, dass sie jedenfalls zur Zeit keine privilegierte Forderung besitze und infolge- dessen gemäss Art. 3 Abs. 3 1. c. nicht einspruchsberech- tigt sei, ging jedoch der Bundesrat über diesen Einspruch einfach hinweg . Am 6. August 1919 lief die ZwangsIiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternchmullgen. N° 60. 239 der Furkabahngesellschaft gewährte, bis dahin verlän- gerte Nachlasstundung ab, ohne dass dem Bundesgericht ein von der Gläubigermehrheit angenommener Nach- lassvertrag hätte vorgelegt werden können ; damit war das Nachlassverfahren beendigt, wie durch Beschluss vom
  2. September 1919 dann festgestellt wurde. Als später . weitere Gesuche der Furkabahngesellschaft um Hilfe- leistung gemäss dem Bundesbeschlnss vom 18. Dezember 1918 öffentlich bekannt gemacht wurden, erhob die Re- kurrentin neuerdings Einspruch, dem jedoch wiederum keine Folge gegeben wurde. Am 14. März 1922 hob die Rekurrentin für ihre inzwischen auf 64,711 Fr. 50 Cts. angewachsene Forderung nach vorangegangener Kündi- gung Betreibung an, und am 2. Mai 1922 liess sie die Konkursandrohung zustellen. Am 21. Juli 1922 gewährte das Bundesgericht der Furkabahngesellschaft eine neue Nachlasstundung ; indessen verweigerte es durch Be- schluss vom 12. Dezember 1923 dem von den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrag die Bestätigung (AS 49 BI S. 268 f.). Gleichen Tages stellte die Rekurrentin beim Konkursrichter am Sitze der Furkabahngesell- schaft in Bern das Konkursbegehren gegen sie. Am
  3. Dezember 1923 ordnete das Bundesgericht die Li- quidation der Furkabahngesellschaft infolge eigener Insolvenzerklärung an. Die Rekurrentin meldete beim Masseverwalter ihre Forderung von 67,169 Fr., Wert
  4. Juni 1922, nebst Zins zu 6% % und vierteljährlicher Kommission von Y-t,-% als privilegiee au sens de 1'article 52 chiffre 2 de laloifederale ... du25septembre1917 an ... Der Masseverwalter liess die Forderung in der siebenten Klasse zu und wies die gegen seine Verfügung erho- bene Einsprache ab. Diesen Entscheid des Massever- walters hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen : Es sei unsere Forderung gegen die Furkabahn von 67,169 Fr., Wert 22. Juni 1922 plus Zinsen zu 6 % % p. a. und eine Kommission von % % per Quartal als

240 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60. im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1. des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 sichergestellt anzuerkennen und in der Zwangsliquida- tion als privilegiert I. Klasse zu kollozieren ...... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Vorab ist die von der Rekurrentin in der FomlU- lierunK ihres Rekursantrages zum Ausdruck gebrachte Auffassung zurückzuweisen, dass die Art. 52 Ziff. 1-7 und 40 Ziff. 1-4 VZEG in gleicher Weise Sieh erstellung gewisser Forderungen vorsehen. sowie dass diese Sicher- steIlung ihrer Forderung stattgefunden habe. und im Zusammenhang damit der in der Rekursbegründung eingenommene Standpunkt, dass kein Grund für das Erlöschen ihres mit der Begründung der Forderung entstandenen Privilegs' erichtlich sei. Freilich zielen die beiden angeführten Vorschriften auf das gleiche ab, nämlich auf die unverkürzte Bezahlung gewisser For- derungen an Eisenbahnunternehmungen. Allein die Mittel, durch welche dieses Ziel erreicht werden will, sind im Nachlassverfahren und im Zwangsliquidations- verfahren ganz verschieden geartete. Bei der Liquidation werden sie durch die Verwertung des Eisenbahnbetriebs- und allfälligen übrigen Vermögens der Unternehmung gewonnen, m. a. W. es werden aus dem erzielten Erlös die Gläubiger der in Betracht fallenden Forderungen kraft ihres Konkursprivilegiums in erster Linie befriedigt. Dagegen wäre ein solches Privileg nicht geeignet, dem Gläubiger zur Befriedigung zu verhelfen, wenn die Unternehmung einen Nachlassvertrag abschliesst und es infolgedessen zu keinerlei Verwertung kommt; viel- mehr lässt sich in diesem Falle die unverkÜfzte Bezah- lung jener Schulden nur dadurch erreichen, dass der Unternehmung auferlegt wird, sie sicherzustellen. und die Bestätigung des Nachlassvertrages von der wirklich erfolgten Sicherstellung abhängig gemacht wird. Ist es also im Zwangsliquidationsverfahren zwar das Kon- ZwangRiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 241 kursprivileg, welches gegebenenfalls dem Gläubiger eine bevorzugte Stellung zu verschaffen vermag, vorausgesetzt natürlich, dass bei der Verwertung ein genügender Erlös erzielt wird, so lässt sich im Nachlassverfahren die gleiche Rechtswirkung nur durch die vom Nachlass- schuldner erst noch zu bewerkstelligende Sicherheits- leistung erreichen. Und zwar ist dies nicht etwa eine Eigentümlichkeit des Eisenbahn - Nachlassverfahrens, sondern es verhält sich auch beim Nachlassverfahren nach SchKG nicht anders, wie sich nicht nur aus der Natur der Sache. sondern ausdrücklich aus der Vor- schrift des Art. 306 Zifl. 3 SchKG ergibt, wonach die Bestätigung des Nachlassvertrages nur erfolgt, wenn die vollständige Befriedigung der angemeldeten privi- legierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt ist (es wäre denn, dass sie hierauf verzichten). Dass hier von privilegierten Gläubigern gesprochen wird, hat nur die Bedeutung der Bezeichnung der Gläubiger, deren voll- ständige Befriedigung der Nachlasschuldner sicherstellen muss, um die Bestätigung des von der erforderlichen Mehr- heit der übrigen (vgl. Art. 305 SchKG) Gläubiger ange- nommenen Nachlassvertrages zu erlangen: anstelle einer besonderen Aufzählung der sicherzustellenden Forde- rungen wird der Einfachheit halber verwiesen auf die im Falle des Konkurses wie auch der Gruppenpfändung nach Art. 219 und 146 Abs. 2 SchKG privilegierten Forderungen, womit auch eine verschiedene Behandlung gleichartiger Forderungen einerseits im Konkurs, ander- seits im Nachlassvertrag vermieden wird, die sich sachlich kaum rechtfertigen Hesse. Noch deutlicher tritt der er- wähnte Unterschied in den entsprechenden Vorschriften des' Eisenbahn-Zwangsliquidations-und Nachlassver- trags-Rechts in Erscheinung, indem die Forderungen, de- ren unverkürzte Bezahlung im Nachlassvertrag sicher- gestellt werden muss, in Art. 52 VZEG besonders auf- gezählt sind. Auf welche Weise der Nachlasschuldner die ihm obliegende Sicherstellung leiste -ob durch

242 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 60. Personal-oder Realsicherheit, letztere dadurch, dass eigenes oder aber fremdes Vermögen einer besonderen Haftung für die sicherzustellende Forderung unter- werfen werde - ist ihm anheimgestellt unter dem Vorbe- halt, dass die Nachlassbehörde sie als zureichend erachte (vgL AS 47 III S.180 f.). Jedenfalls aber bedarf es zur SichersteIlung eines besonderen Rechtsgeschäftes, und erst dadurch, dass dieses gültig vorgenommen wird, erlangt der Gläubiger die Vorzugsstellung, welche ihm gebührt. Wird nicht auf die angegebene Weise Sicherheit geleistet, so steht dies nicht nur der Bestätigung des Nachlassvertrages entgegen, sondern es erwächst dem Gläubiger auch kein Vorzugsrecht, gleichgültig dass er, aber eben nur für. den Fall der Bestätigung des Nach- lassvertrages, darauf Anspruch machen könnte. Viel- mehr wird dann seine Forderung aus dem Kreise der übrigen (unversicherten oder durch Pfandrecht am Eisenbahnbetriebsvermögen versicherten) Forderungen nur insofern herausgehoben, als sie -für den Fall . einer späteren Zwangsliquidation der Unternehmung - nach den Vorschriften des (besonderen Eisenbahn-) Kon- kursrechts mit einem Konkursprivileg ausgestattet sein sollte. Eine Sicherstellung der vorliegend streitigen Forderung der Rekurrentin hat nun unbestrittener- massen weder im ersten noch im zweiten Nachlass- verfahren über die Furkaba.hngesellschaft noch in der dazwischen liegenden Zeit stattgefunden. Dann kann aber auch keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin im Zwangsliquidationsverfahren deshalb ein Privileg geniesse, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde das von ihr im ersten Nachlassverfahren erworbene Privileg seither erloschen wäre. 2. -Art. 40 Ziff. 1 VZEG gewährt ein Privileg erster Klasse für die Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während der Liquidation. Hierunter können die Kosten des Betriebes während eines vorausgegangenen Nachlass- ZwangsIiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 243 verfahrens und die zu diesen Kosten gehörenden Anleihen, welche der Sachverwalter mit Zustimmung des Eisen- bahndepartements zur Weiterführung des Betriebes er- hoben hat, schlechterdings nicht subsumiert werden; denn unter Liquidation versteht das VZEG, wie sich aus seinen Art. 13 ff. zweifelsfrei ergibt, nur die Zwangs- liquidation, und zu dieser kann das Nachlassverfahren unmöglich gerechnet werden, wekhes gerade auf Ver- meidung der Zwangsliquidation abzielt. Privilegiert sind also wohl die infolge der Aufrechterhaltung des Eisen- bahnbetriebes nach der Liquidationseröffnung durch das Liquidationserkenntnis des Bundesgerichts eingegan- genen oder sonstwie aufgelaufenen Schulden, wozu auch Anleihen gehören, zu deren Aufnahme der Massever- walter allenfalls hat schreiten müssen, um der ihm durch Art. 22

  1. c. auferlegten Pflicht, den Unterbruch des Betriebes zu verhüten, gerecht zu werden; dagegen kann aus der angeführten Vorschrift für die Privile- gierung der Kosten des Betriebes während eines vor- ausgegangenen Nachlassverfahrens und insbesondere der vom Sachwalter aufgenommenen Anleihen nichts entnommen werden. Diese Regelung scheint sich unter dem Gesichtspunkte rechtfertigen zu lassen, dass der- jenige keinen besonderen Schutz verdient, welcher einem Schuldner, dessen Insolvenz durch die Eröffnung des Nachlassverfahrens festgestellt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, noch aus freien Stücken Kredit gewährt hat, zumal wenn dessen Zahlungsunfähigkeit dadurch besonders in Erscheinung tritt, dass für ihn ein gerichtlich bestellter Sachwalter handelt. Allein es darf doch nicht ausser acht gelassen werden, dass, gleichwie im Zwangsliquidationsverfahren dem Masseverwalter, so auch im Nachlassverfahren durch Art. 57 VZEG dem Sachwalter die Pflicht auferlegt ist, dafür zu sorgen, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unter- nehmung nicht unterbrochen wird. Die wesentliche Bedeutung dieser Vorschrift muss darin gesehen werden,

244 Zwangsllquid. und Sanierung VOll Eisenbahnunternehmuagen. N0 60. dass dem Sachwalter diese Sorge dann obliegt, wenn die Betriebseinnahmen nicht hinrei()hen, um die Betriebs- kosten und andere unaufschiebbare Ausgaben zu decken, wie insbesOndere die Kosten des Nachlassverfahrens, die vorgeschossen werden müssen, weil für sie kein Privileg besteht (vgl. A S G 111 S. 253 ff.). .und all- fällig die Kosten dringlicher Wiederherstellungsarbeiten; denn solange die Unternehmung über genügende Ein- nahmen oder sonstige Mittel verfügt, werden ihre Organe es sich selbst angelegen sein lassen, die Unterbrechung des Betriebes zu verhüten, und wird der Sachwalter nicht aus eigenem Antriebe handeln müssen, sondern sich darauf beschränken können, nötigenfalls seine Zustim- mung zu Massnahmen zu geben, welche die Gesel schaftsorgane selbst zu treffen wünschen. Fehlt es der Unternehmung an den für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Mitteln, so wird die haupt- sächlichste Aufgabe des Sachwalters darin bestehen, hiefür fremde Mittel aufzutreiben, 'und dies wird ihm nur gelingen, wenn er in der Lage ist, den Geldgebern die unverkürzte Rückzahlung des aufzunehmenden An- leihens unter allen Umständen, trotz der Insolvenz der Unternehmung, zuzusichern. Diese Aufgabe wird nun freilich durch den Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De- zember 1918 erleichtert, welcher den von Bund und Kantonen in solchen Fällen gewährten Darlehen ein gesetzliches Vorzugspfandrecht am Eisenbahnbetriebs- vermögen einräumt; indessen ist dieser Beschluss erst nachträglich erlassen worden und bezieht er sich nicht auf alle konzessionierten Eisenbahn-oder Schüfahrts- unternehmungen, sondern nur auf solche, deren Betrieb für den allgemeinen Verkehr des Landes oder eines Gebietes desselben von erheblicher Bedeutung ist, dagegen nicht auf Transportunternehmungen, die im wesentlichen nur dem Ortsverkehr, Touristenverkehr und dem Hotel- gewerbe dienen, und endlich ist seine Geltungsdauer Did. 1IDd Sanienmc von Eisenbahnunternebmungen. N° 60. 245 besdIriinkt, indem er nur Anwendung findet, wenn zu- foJgeder durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse die Einnahmen zur Deckung der Betriebsausgaben nicht hinreichen. Greift aber keine Hilfeleistung in Anwendung dieses Bundesbeschlusses platz und ist infolgede sen der Sachwalter genötigt, den privaten Kredit in Anspruch zu nehmen, wenn er der ihm obliegenden Pflicht genügen will, den Unterbruch des Betriebes zu verhüten, so wird er durch den blossen Hinweis auf Art. 52 Ziff. 2 VZEG nichts auszurichten vennögen, zumal nachdem sich gerade durch den vorliegenden Fall herausgestellt. hat, welch ungenügenden Schutz diese Vorschrift dem Kredit- geber bietet. Nach dem Ausgeführten wird dieser Schutz ja nur dadurch wirksam, dass die Unternehmung erst noch Sicherheit leistet; allein regelmässig wird der Sachwalter gerade deswegen zur Aufnahme eines An- leihens schreiten müssen, weil die Unternehmung nicht mehr über freie Aktiven, also auch nicht mehr über genügende Mittel zur Sicherstellung verfügt, und end- lich ist auch damit nicht geholfen, dass die Bestätigung des Nachlassvertrages an die Bedingung nachträglicher SichersteIlung geknüpft ist, weil nicht nur noch dahin- steht, ob die Unternehmung überhaupt in der Lage sein wird, einen Nachlassvertrag zur Bestätigung vor- zulegen, wozu sie der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit ihrer Gläubiger bedarf, sondern ausserdem keine Gewähr dafür besteht, dass ihr bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Nachlassvertrages genügende Mittel zur Verfügung stehen werden, um jene Bedingung zu erfüllen. Somit wird der Sachwalter gerade in den- jenigen Fällen, in welchen seine Pflicht, für die Auf- rechterhaltung des Betriebes zu sorgen, aktuell wird, nämlich dann, wenn es der Unternehmung selbst an den hiefür oder für die SichersteIlung eines aufzu- nehmenden Anleihens erforderlichen Mitteln fehlt, ihr nicht genügen können, weil angesichts der unsicheren Aussichten auf die Rückzahlung niemand das Anleihen

246 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. 1'

gewähren wird, dessen die Unternehmung bedarf, um den Betrieb weiterführen zu können. Von derartiger . Bedeutungslosigkeit, zu welcher die Vorschrift des Art. 57 VZEG herabsinken zu lassen dem Gesetzgeber natür- lich ferne lag, kann sie nur dadurch bewahrt werden, dass solche Anleihen dann im Zwangsliquidationsver- fahren als in gleicher Weise privilegiert anerkannt werden' wie ein allfälliger Verlust auf dem Betriebe während des Zwangsliquidationsverfahrens selbst. Dass Anleihen, welche der Sachwalter mit der Zustimmung des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Be- triebes erhebt, bei der Zwangsliquidation ein Privileg geniessen, folgt also bei sinngemässer Auslegung aus Art. 57 VZEG, und es ist mehr nur ein redaktioneller Mangel, dass die Vorschrift des Ait. 40 Ziff. 1 aus dem früheren Gesetz von 1873 (Art. 38 Ziff.

  1. wörtlich über- nommen wurde, ohne dass dabei bedacht worden wäre. dass auch noch das aus der dem frühnren Gesetz fremden Vorschrift des Art. 57 zwingend folgende Privileg für im Nachlassverfahren vom Sachwalter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Be- triebes erhobene Anleihen aufzuführen sei. Es Hesse sich denn auch kein zureichender Grund dafür finden, dass für Darlehen, welche Bund und Kantone nach dem Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende Trans- portunternehmungen vom 18. Dezember 1918 gewähren, von Gesetzes wegen ein Vorzugspfandrecht eingeräumt würde, wenn Anleihen. die vom Sachwalter mit Zustim- mung des Eisenbahndepartements zum gleichen Zwecke, nämlich der Aufrechterhaltung des Betriebes aufgenom- men werden, keinerlei Vorrecht geniessen sollten : trotz der Verschiedenheit der Rechtsform ist der wirtschaft- liche Erfolg in beiden Fällen wesentlich der gleiche. indem der Betrieb fur eine beschränkte Zeit auf Kosten der durch Eisenbahnpfandrecht gesicherten, nun in ihrem Rang zurückgedrängten ,''Qbligationäre weiter- geführt wird -dass nämlich wegnn eines solchen Kon- Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No ßO. 247 kursprivilegs auch schon die Gläubiger der zweiten bis vierten Klasse jemals zu Verlust kommen könnten, erscheint unwahrscheinlich -, und das Erfordernis der Zustimmung des Eisenbahndepartements schliesst die Aufnahme von Anleihen durch den Sachwalter (oder mindestens deren Privilegierung) aus, wo sie nicht durch das öffentliche Interesse geboten wird. Bedenken erweckt freilich die unbeschränkte Dauer dieses Konkursprivilegs unter zwei Gesichtspunkten, weil einerseits durch Auflaufen hoher Bankzinsen und Kommissionen die ursprüngliche Forderung rasch er- heblich anwachsen und anderseits mehr als ein derartiges Anleihen das Privileg beanspruchen kann, sofern es nicht bei dem einen Nachlassverfahrendas Bewenden hat. Allein diesem Bedenken wird dadurch Rechnung getragen werden können, dass von der zur Ausfällung des Liquidationserkenntnisses zuständigen Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer zu prüfen sein wird, ob nicht beim Scheitern der Nachlassvertragsverhand- lungen oder bei Verweigerung der Bestätigung des von den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages von Amtes wegen zur Liquidationseröffnung zu schreiten sei; soweit es an ihr liegt (vgl. Hilfeleistungsbeschluss Art. 10), mindestens dann, wenn während des Nachlassverfahrens vom Sachwalter mit ZustimtJlung des Eisenbahndepar- tements ein Anleihen aufgenommen worden ist, das ein Privileg auf den Liquidationserlös geriiesst; dies lässt sich umsoeher rechtfertigen. als das VZEG keine dem Art. 309 SchKG entsprechende Vorschrift enthält, wonach jeder Gläubiger die sofortige Konkurseröffnung verlangen kann, wenn der Nachlassvertrag verworfen wird. Im vorliegenden Fall, wo dies nicht geschehen ist, kann der Rekurrentin nicht 'etwa zum Vorwurf gemacht und ein Rechtsnachteil daraus abgeleitet werden, dass sie nicht sofort nach dem Scheitern der Nachlass- vertragsverhandlungen gegen die Furkabahngesellschaft vorgegangen ist; denn es ist zum mindesten weuig

248 Sanierung von Hotel-uad StiekereiDDtemehmungen. N° 61. wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur Liquidationseröffnung gegeben haben würde. die nach Eintreten der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfe- lCistungsbesehlusses erlorderlich war, und als die Re- kurrentin schliesslieh dann doch zur Zwangsvollstreckung sehritt, wurde sie an deren Durchführung durch eine neue Nachlasstundung gehindert. die der Furkabahn- gesellschaft damals nicht versagt werden konnte. Demnach erkmnt das Bundesgericht : Das Hauptrekursbegehren wird zugesprochen. c. Sanierung fOIl. Hof.el-untl SLickeremnf.ernebmangen. AsaainissemenL des ent.repriS88 hGteüeres eL des entreprises da broderie. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:I!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 61. Entscheid vom 17. November 1925 i. S. Schweiz. Bodenkreditanatalt. P fan d n ach ass ver f a h ren, HPfNV Art. 5: Be- handlung von durch Grundpfandforderungen pfandver- sicherten Forderungen. A. -Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle zwei jeweils am 1. Mai und 1. November zu 6% % p. a. verzinsliche - Erfolgen die Zins -. . . zahlungen nicht innert 20 Tagen nach VerlaU, so tritt eine Zins- fusserhöhung von % % ein -Darlehen von 10,500 und 1000 Fr. gewährt gegen Verpfändung der auf seinem Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 61. 249 Stickereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Ei- gentümerschuldbriefe im ersten und zweiten Rang von 7000 und 5000 Fr. nebst den ausstehenden Erträgen, nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818 ZGB. Am 17. März 1925 bewilligte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Mattle eine Nachlasstundung und er- öffnete das Pfandnachlassverfahren über sein Sticke- reiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätzungskom- mission auf 18,000 Fr. geschätzt wurde. An Darlehen - zinsen hat die Rekurrentin gegeuwärtig zu fordern einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai 1924 und die seither verlallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche sie, soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be- rechnet. In seiner Verlügung gemäss Art. 37 HPfNV bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die Darlehens- kapitalforderungen. den Restbetrag des am 1. Mai 1924 verfallenen Zinses von 152 Fr. 50 Cts., sowie die am

  1. November 1924, 1. Mai 1925 verfallenen und bis zum 30. September 1925 aufgelaufenen Zinse zum Z ins f u s s von 5 % nebst entsprechenden Verzugs- zinsen und Betreibungskosten im Gesamtbetrage von 12,258 Fr. 45 Cts., mit dem Beifügen: Die über den Zinsfuss von 5 % (gernäss Schuldbrief) hinausgehenden Zinsforderungen ...... nehmen als nicht grundpfandver- sichert am Nachlassvertrag ...... teil. Hiegegen führte die Rekurrentin Beahwerde mit dem Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei dahin abzuändern, dasS ihre Zinsforderungen in der Höhe von 7 % und 6 Yz % als mitverpfändet (sic
  1. und gedeckt erklärt werden und demgemäss ihre gedeckte Gesamtforderung auf 12,497 Fr. 55 Cts. erhöht werde. B. -Durch Entscheid vom 23. Oktober 1925 hat das Obergericht des Kantons Thurgau dIe Beschwerde abgewiesen. e. -Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid hat die Rekurrentin am 9. November an das Bundes- gericht weitergezogen. AS 52 BI -1926

Schlagwörter

insolvencyrailway companycomposition proceedingsliquidation privilegesecured claimsoperating loanpriority ranking

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bank's loan granted during composition proceedings is privileged in later compulsory liquidation.

Extrahierter Entscheid

Loans raised by the administrator with the railway department's consent to keep the railway operating are privileged in liquidation under a proper interpretation of the statute.

Extrahierte Begründung

Art. 40 Ziff. 1 VZEG must be read together with Art. 57 VZEG. Otherwise the duty to maintain operations during composition would be ineffective, because lenders would not advance funds without liquidation priority. The economic function of such loans is equivalent to the statutory protection granted to public rescue loans.

Kernrechtsfrage

Whether the loan is privileged because it was secured during the earlier composition proceeding under Art. 52 VZEG.

Extrahierter Entscheid

No valid security was created in the composition proceedings, and in any event Art. 52 concerns security in composition, not automatic liquidation privilege.

Extrahierte Begründung

Security under Art. 52 requires a separate valid legal act and actual securing of the claim; none occurred here. The mere expectation of security if a composition plan were confirmed does not create an existing privilege.

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