Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 55.
verfahrens mangels Aktiven selbst dann weitergeführt
werden, wenn das Pfand vom Schuldner selbst
gesetzt
worden ist (AS 2:1 I S. 373 f.; 32 I S. 369 Erw. 3 '
Sep.-Ausg. 4 S. 137 f.; 9 S. 139 Erw. 3).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
55.
Entscheid vom 18. lfovem.ber 19a5 i. S. Schärer.
ZGB Art. 292, 293, 758, 764 fr. ; SchKG Art. 93 : Unpfänd-
barkeit der elterlichen Nutzung am Kindesvermögen,
beschränkte Pfändbarkeit der Erträgnisse der Nutzung.
A. -In der Betreibung des M. Nyffenegger gegen
den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Schwyz
ein dem Schuldner zustehendes Nutzniessungsrecht
aus der Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau
Marie
Schärer gebe Honegger vom 'Kapital 70,000 Fr.
befindlich unter Amtsvormundschaft Tann bei Dürnten,
eventuell bis
zur Deckung der Forderung . In Wirk-
lichkeit
handelt es sich um die väterliche Nutzung an
dem vom gegenwärtig achtzehnjährigen, unter Vor-
mundschaft stehenden Sohne Max Emil des Rekurrenten
infolge Todes seiner Halbschwester ererbten
Vermögens
im Betrage von 75,500 Fr.. Mit der vorliegenden Be-
schwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser
Pfändung.
B. -Durch Entscheid vom 15. Juli hat die Justiz-
kommission des
Kantons Schwyz die Beschwerde ab-
gewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbeireibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gleich wie die Nutzniessung ist auch die Nutzung
Schulclbetreibungs-und Konknrsrecht. N° 55.
der Eltern am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder
(Art. 292 ZGB) nicht übertragbar und infolgedessen
nicht pfändbar. Immerhin kann nach Art. 758 ZGB
die Nutzniessung zur Ausübung übertragen und infolge-
dessen auch
zur Ausübung gepfändet werden; einzig
auf diesen Fall haben die Art. 93, 1M, 132 SchKG
Bezug, wiewohl sie -in uneigentlichem Sinne -von
der Prandung und Verwertung von Nutzniessung bezw
Niessbrauch sprechen. Doch macht Art. 758 ZGB den
Vorbehalt, dass es sich nicht
um ein höchst persönliches
Recht handle. Die Nutzung am Kindesvermögen stellt
nun aber als Ausfluss der elterlichen Gewalt ein Recht
solcher
Art dar, nicht weniger als die Nutzung des
Ehemannes
am eingebrachten Frauengut, und sie kann
daher gleich dieser nicht einmal zu blosser Ausübung
übertragen
und infolgedessen auch nicht, und wäre es
zu blosser Ausübung, gepfändet werden
(AS 4G III
S. 3). Denn wenn die höchstpersönliche Natur des Nut-
zungsrechts der Eltern am Kindesvermögen nicht zu-
lässt, dass es von einem Dritten ausgeübt werde, auf
welchen es zu diesem Zwecke übertragen worden wäre,
so
steht sie auch der Ausübung des Nutzungsrechts
durch die Gläubiger des Berechtigten oder
für deren
Rechnung durch das Betreibungsamt entgegen.
Viel-
mehr kann den Gläubigem nur zugestanden werden,
die
Erträgnisse einer solchen Nutzung zu pfänden
(vgl. Art. 93
SchKG), und zwar nur diejenigen, welche
dem
Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits
angefallen sind, also natürliche Früchte nur, wenn
sie schon abgetrennt,
und zivile Früchte (Miet-und
Pachtzinsen) nur, wenn sie schon fällig geworden sind,
und auch dies nur unter Beschränkung auf diejenigen
Erträgnisse, welche nicht für die
mit dem Kindesver-
mögen verbundenen Lasten in Anspruch genommen
werden (Art. 764
H. ZGB), für den Unterhalt und die
., Erziehung des Kindes notwendig (Art. 293 ZGB) und
für den Schuldner und dessen Familie selbst unum-
222 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 55.
gänglich notwendig sind (Art. 93 SchKG). Freilich wird
es zuweilen schwierig sein, anlässlich einer Pfändung
von natürlichen oder zivilen Früchten dieser oder jener
Art festzustellen, ob und allfällig in welchem Umfang
sie pfändbar sind. Allein
im vorliegenden Fall werden
diese Schwierigkeiten dadurch gemindert, dass das Kindes-
vermögen
unter vormundschaftlicher Verwaltung steht ;
hier können die Gläubiger einfach die
im Zeitpunkt
der Pfändung in den
Händen des Vormundes befind-
lichen Erträgnisse in dem angegebenen Umfang pfän-
den, nämlich insoweit als
der Schuldner selbst berech-
tigt wäre, sie im gegebenen Zeitpunkt zu eigener belie-
biger Verwendung herauszuverlangen,
und sie nicht
von ihm für den
Unterhalt und die Erziehung des be-
treffenden Kindes aufgewendet werden müssen
und auch
nicht für seinen eigenen
und seiner übrigen Familie
Unterhalt unumgänglich notwendig erscheinen. Da die
angefochtene Pfändung nicht
nur derartig in den Händen
des Vormundes befindliche und im Zeitpunkt der Pfän-
dung für den Schuldner verfügbare Erträgnisse zum
Gegenstand
hat, sondern all das, was dem Schuldner
infolge seines Rechts
auf Nutzung des Kindesvermögens
wird vom Vormund überlassen werden können, also
die Nutzung selbst oder doch mindestens deren Aus-
übung,
so ist sie schon aus dem erörterten, vom
Rekurrenten vor Bundesgeric.ht freilich nicht mehr gel-
tend gemachten Grunde aufzuheben. Bei der infolge-
dessen notwendig werdenden neuen Pfändung wird
das Betreibungsamt nach dem Ausgeführten zunächst
durch Befragung des Vormundes des Sohnes des Re-
kurrenten feststellen müssen, ob abgetrennte bezw.
fällige Erträgnisse vorhanden sind, welche nicht durch
die
Lasten des Kindesvermögens aufgezehrt werden,
also
an den Rekurrenten abgeliefert werden könnten,
und gegebenenfalls diese Erträgnisse zu pfänden haben,
soweit
der Rekurrent sie nicht zum Unterhalt und zur
Erziehung seines Sohnes, wofür zu sorgen ihm überlas-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 56. 223
sen worden zu sein scheint, verwenden muss und auch
nicht zum eigenen
Unterhalt und demjenigen seiner
übrigen Familie unumgänglich notwendig hat. Sache
des Rekurrenten wird es sein,
erneut Beschwerde zu
führen, wenn
er dann wiederum geltend machen will,
dass das Betreibungsamt seinen
und seines Sohnes
Verhältnissen
unter den beiden erwähnten Gesichts-
punkten zu Unrecht nicht oder doch nicht in genü-
gendem Masse Rechnung getragen habe .....
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-
tene Pfändung aufgehoben.
56. Arr6t du 27 novembre 1925 dans la cause Grobet.
LP art. 237: Lorsque la cOlnmission de surveillance a donnee a
l'administration de la faillite l'autorisation de plaider, il n'est
pas necessaire d'une nouvelle autorisation pour permettre a
l'administration d'attaquer le jugement devant une instance
superieure.
Le fait que l'une Oll l'autre des personnes composant la com-
mission
de surveillance perdrait par la suite la qualite de
creancier Oll de representant d'nn creancier n'a pas ponr
effet de la rendre inhabile a continuer de faire partie de
la commission.
Dans la faillite d'un sieur Bonnard, ä. Geneve, la
premiere assemblee des creanciers avait elu une com-
mission de surveillance de trois membres
dont faisait
partie le recourant
John Grobet.
Ce dernier avait produit dans Ia faillite. Sa creance
fnt admise par l'office sans opposition de Ia part de
la commission.
Lors de
la deuxieme assemblee des creanciers, la
composition de la commission fut modifiee et furent
alors
designes pour en faire partie MM. EIles, Huguenin
et Jaquemin.