BGE 51 III 21
BGE 51 III 21Bge27.11.1924Originalquelle öffnen →
20 Schuldbetreibun und Konkursreeht. N° 4. steigerer vergütet wird, in Wirklichkeit gar nicht. er- leidet. Infolge der Abmachung war für die Bank jede Verlustgefahr bis auf den Betrag von 230,000 Fr. aus- geschlossen. Sie konnte sich daher jeder Einwirkung auf die Steigerung enthalten. Auch ihr Vertragsgegner R. hatte nicht den geringsten Anlass, noch weiterzubieten, nachdem er schon mit 167,000 Fr. Höchstbieter ge- blieben. war. Was er in Wirklichkeit für die Liegen- schaften zu bezahlen hatte, war ja schon vorher fest- gestellt worden. Die Abmachung war somit entgegen der Annahme der Vorinstanz von entscheidendem Ein- fluss auf den Gang der Steigerung und ihren Erlös. Wäre die Vereinbarung nicht getroffen worden, so hätte die Bank, um die 230,000 Fr. nicht zu verlieren, selbst bis auf diesen Betrag bieten müssen, und auch R. hätte, wenn er sich der Bank gegenüber zu diesem Preise verpflichten wollte, ohne die Abmachung ebenfalls wenigstens diesen Betrag; an der Steigerung bieten müssen. Unrichtig ist die Annahme 'der Vorinstanz, die Bank hätte ihrerseits die Grundstücke an der Gant für 167,000 Fr. erworben und dann für 230,000 Fr. an R. weiterverkaufen (Önnen. Denn R. hätte -ohne die Vereinbarung -für die Liegenschaften, wie er in seiner Antwort auf die Beschwerde übrigens selber ausdrück- lich zugibt, 230,000 Fr., vielleicht sogar mehr geboten. da sie ihm soviel wert waren, und er hätte sie daher der Bank nicht um 167,000 Fr. überlassen. Allerdings hätte er dann, weil die Pfandtitel fällig waren, sich das Geld bei einer andern Bank verschaffen müssen; dass dies jedoch nicht möglich gewesen wäre, dafür liegt in den Akten kein Anhaltspunkt vor. Richtig ist, dass eine Verpflichtung der Bank, an der Gant zu bieten, nicht bestand. Es genügt jedoch zur Anfechtung einer Steigerung nach Art. 230 OR, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden muss, dass die Gant ohne die Abmachung anders verlaufen wäre, und das muss hier als sicher betrachtet Schuldbetreibungs-uAd KoDlmrsreeht. NI> 5. 21 werden. Nicht der Umstand, dass die Bank an der Stei- gerung tatsächlich nicht geboten hat, verstösst gegen die . guten Sitten, sondern die Tatsache, dass sie mit R. allsserhalb der Steigerung eine Vereinbarung getroffen hat, die ihre Teilnahme an der Gant unnötig machte, ihr trotzdem aber einen höhern Erlös als den durch den Zuschlag ausgewiesenen zusicherte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Steigerungszuschlag vom 28. November 1924aufge- hoben. 5. Intacheic1 vom 6. Februar 1925 i. S. Wagner. A n f e c h tun gei n er Ver s t e i ger u n g g e m ä s s Art. 230 OR: Zusicherung der Bürgen einer durch Nachgangshypothek ver- sicherten Schuld, die Vorgangshypotheken herauszubieten '1 Vereinbarung unter Mitbürgen, dass nur einer von ihnen die Liegenschaft auf gemeinsame Rechnung erwerbe, ist nicht ein unzulässiges pactllm de non licitando. Tatbestand gekürzt: A. -Auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners Kamber lasteten ein Schuldbrief im ersten Rang von 7051 Fr. 30 Cts. einschliesslich Akzessorien zugunsten der Solothurnischen Kantonalbank, zwei vom Rekur- renten und drei weiteren Bürgen verbürgte Grundpfand- verschreibungen im zweiten und dritten Rang von 1214 Fr. 70 Cts. und 1910 Fr. 20 Cts. einschlieslich Akzessorien zugunsten der gleichen Bank, und ein Eigen- tümerpfandtitel im vierten Rang von 12,000 Fr., wel- cher für einen vom Gemeinschuldner aufgenommenen, von Augustin Felber, OIivier Wagner und Ernst Beutler verbürgten Bankkredit im Betrag von 13,013 Fr. 30 Cts. einschliesslich Akzessorien verpfändetiwar. An der ersten Konkurssteigerung bot Ernst Beutler
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. durch Fürsprech Dr. Rauber für die vom Konkursamt auf 24,000 Fr. geschätzte liegenschaft 16,000 Fr., an der zweiten Steigerung vom 23. Oktober 1924 noch 8000 Fr., worauf ihm der Zuschlag erteilt wurde. Mit am Montag den 3. November eingereichter Be- schwerde stellte der Rekurrent den Antrag, der Zuschlag an Ernst Beutler sei aufzuheben und es sei eine noch- malige ,Zweite Steigerung anzuordnen. Zur Begründung führte er aus: An der ersten Steigerung haben Dr. Rauber und die Vertreter des Konkursamtes, wie auch Felber und Olivier Wagner erklärt, die liegenschaft müsse 24,000 Fr. gelten, ansonst sie von den Bürgen der vierten Hypothek übernommen werden müsse ; speziell habe Olivier Wagner zu drei namhaft gemachten Zeugen gesagt, dass die liegenschaft mindestens 24,000 Fr. gelten müsse, ansonst sie selber solche übernehmen würden. Auf dies hin seien die Bürgen der zweiten und dritten Hypothek nicht zur zweiten Steigerungs verhandlung gegangen, und auch andere Interessenten nicht, wie be- sonders die drei Zeugen, welche etwa 20,000 Fr. für die liegenschaft hätten aufwenden wollen. Als die «Ver- treter» der Eigentümerhypothek dies gewahr wurden. seien sie während einer Unterbrechung der Steigerungs- verhandlung aus dem Steigerungslokal abgetreten und haben in einem Nebenzimmer die Sachlage besprochen und sich dabei dahin geeirtigt, dass die Bürgen Olivier Wagner und Felber nicht weiter bieten sollten als 8000 Fr. (Zeugenbeweis ); so habe Beutler die liegenschaft zu diesem Preis erwerben können. Zweifellos werde die der- art ausgefallene Eigentümerhypothek nun wieder auf die liegenschaft verlegt werden mit den gleichen Bürgen. welche infolgedessen keinen Verlust erleiden, während die Bürgen der zweiten und dritte~ Hypothek für einen Ausfall von rund 2450 Fr. aufkommen müssen. «Ein solches Verhalten ist rechtswidrig, weil gegen die Vorschriften über den Steigerungsverlauf verstossend Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 23 und auf alle Fälle gegen Treue und Glauben und gegen die guten Sitten verstossend, OR Art. 230. }} B. -Durch Entscheid vom 27. November 1924 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen. C. -Diesen am 19. Dezember zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 29. Dezember an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwgäung: Ob der Rekurrent zur Beschwerde legitimiert sei, auch wenn er die Kantonalbank nicht (mindestens teilweise) befriedigt haben und zumal wenn er nur einfacher Bürge sein sollte, über welche Punkte die Akten keinen Auf- schluss geben, kann dahingestellt bleiben, da sich der Rekurs ohne weiteres als unbegründet erweist. Zunächst vermag nämlich der Rekurrent nichts aus den Äusserungen herzuleiten, welche die an der Deckung des EigentÜllerpfandtitels im vierten Rang interessierten Beteiligten anlässlich der ersten Steigerung getan haben sollen. Diese Äusserungen liessen sich [nicht anders als dahin verstehen, als dass jene Personen die liegenschaft selbst erwerben werden -wie es nun ja auch mindestens seitens einer derselben geschehen ist -, sofern der EigentÜllerpfandtitel nicht von dritter Seite herausge- boten werden sollte durch ein Angebot, welches rund 24,000 Fr. betragen-musste. Dass dies durch ein eigenes Angebot i n die sem B e t rag e geschehen werde, haben jene Personen nach den eigenen Ausführungen des Rekurrenten nicht behauptet. Unter diesen Umständen kann keine Rede von einer Zusicherung derselben sein, dass sie die vorgehenden Hypotheken herausbieten werden, auf welche sich der Rekurrent hätte verlassen dürfen, und abgesehen hievon liegt nichts dafür vor, dass mit jenen Äusserungen etwa die Absicht verfolgt worden wäre, den Rekurrenten und seine Mitinteressenten
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. in den Glauben zu versetzen, sie brauchten ihre Inte- ressen an der zweiten Steigerung nicht mehr zu wahren. Infolgedessen waren die an der Deckung des Eigentümer- pfandtitels Interessierten in keiner Weise gebunden bei der Entschliessung darüber, wie sie ihre Interessen an der zweiten Steigerung wahren wollten. Aber auch ihr Verhalten anlässlich der zweiten Stei- gerung ,-das nach dem Ausgeführten unabhängig von den an der ersten Steigerung getanen Äusserungen zu betrachten ist -lässt sich nicht als rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Versteigerung beanstanden, selbst wenn man sämtliche vom Rekurrenten darüber aufgestellten Be- hauptungen als richtig annimmt. Der Rekurrent geht selbst davon aus, das der Ersteigerer Beutler zusammen mit Felber und Olivier Wagner eine durch den Eigen- tümerpfandtitel versicherte Schuld des Gemeinschuld- ners verbürgt hatte. Hätten nun diese drei Bürgen ge- meinsam die Liegenschaft um 8000 Fr. erworben, so würde ohne weiteres einleuchten, dass von einer Anfech- tung keine Rede sein könnte, nachdem eine solche wie ausgeführt nicht mit den an der ersten Steigerung ge- tanen Äusserungen begründet zu werden vermag. Dann ist aber auch eine Vereinbarung unter den Bürgen nicht zu beanstanden, wonach nur einer von ihnen die Liegenschaft erwerbe, jedoch auf gemeinsame Rechnung, so zwar, dass er die übrigen Bürgen auf welche Weise immer an den aus diesem Erwerb zu ziehenden Vor- teilen Anteil nehmen lasse. Auch dagegen, dass das Konkursamt die Steigerungsverhandlung für kurze Zeit unterbrochen haben soll, um den Bürgen Gelegenheit zum Abschluss dieser Vereinbarung zu geben, wie der Rekurrent behauptet, das KOItkursamt übrigens aber bestreitet, lässt sich nichts einwenden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Scbu:JdbetleibulllS-IlDdKonkwvecht. N° 6. 25 6 ...... ic1 "om 17. hbrur lsa5 i. S. Kiiller. ScllKG Art. 92 ZUf. 3: Unp f ä n d bar k e i t eines kleinen Quantums Leder und dergI., dessen Wegnahme den chuh maeher aUSlifll' Stand setzen würde, seinen Beruf weiter zu betreiben, bezw. des entsprechenden Teiles des Verkaufs- pm ses der von ihm angefertigten Schuhe. Auf Verlangen von Gebrüder Lüscher und Stengelin. welche einen Verlustschein im Betrage von 131 Fr. 60 Cts. am Rekurrenten besitzen, arrestierte das Betreibungs- amt Bem-Stadt einen Teilbetrag von 150 Fr. von der Forderung des Rekurrenten an der Kriegstechnischen Abteilung des Eidgenössischen Militärdepartements aus Lieferung von fünf Paar Ordonnanzbergschuhen im Betrage von 250 Fr. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf gänzliche Aufhebung der Arrestierung. den er damit begründete, dass er die ganze Summe benötige teils zum Unterhalt seiner Familie und im übrigen zum Ankauf von Leder, um weiter arbeiten zu können. Durch Entscheid vom 3. Februar hat die Aufsichts- behörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bem die Beschwerde teilweise gutgeheissen und (nur) den 135 Fr. übersteigenden Betrag als unpfänd- bar erklärt, nämlich den Teil der arrestierten Forderung, welcher sich als Äquivalent für geleistete Arbeit dar- stelle (Art. 93 SchKG). Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen und dabei ausgeführt: Der ihm für jedes Paar Schuhe belassene Betrag von 23 Fr. reiche nicht einmal aus, um Material und Unkosten. welche sich auf 27 Fr. belaufen, zu bezahlen, und für den Unter- halt seiner Familie bleibe ihm nichts übrig. Auf diese Weise werde ihm verunmöglicht, weiter für die Kriegs- technische Abteilung zu arbeiten, was sozusagen seine einzige Erwerbsquelle darstelle.
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