Avoidance action against downstream payee under Art. 290 SchKG

BGE 51 III 204Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III04.08.1925Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The bankruptcy estate of Walter Keller sued von Rotz to avoid a payment that had originally been made by Keller to Otto Graf and then used by Graf to pay von Rotz. The Federal Court held that von Rotz was not a proper defendant under Art. 290 SchKG, because he was neither the contracting party with Keller nor a singular successor of Graf, and he was not shown to be in bad faith. It further rejected liability under Art. 50 OR and held that the loss certificate against Graf did not change the result. The appeal was dismissed and the cantonal judgment upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 290 SchKG; Anfechtungsklage gegen den durch den Empfänger der anfechtbaren Leistung befriedigten Drittgläubiger; Begriff des Dritten und Bösgläubigkeit. Dritte im Sinne von Art. 290 SchKG sind nicht schlechthin alle Dritten, sondern Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der vom Schuldner befriedigten Person; ein bloss mittelbar Begünstigter fällt nicht darunter, sofern er nicht als Vertreter oder Strohmann des Befriedigten erscheint (consid. 2). Eine Erkundigungspflicht des Empfängers besteht gegenüber dem Schuldner seines Schuldners grundsätzlich nicht. Eine Haftung nach Art. 50 OR setzt eine Beteiligung an der Benachteiligung der Gläubiger voraus; sie entfällt, wenn lediglich eine eigene Forderung beglichen wird. Die Berufung auf einen Verlustschein vermag die fehlenden subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nicht zu ersetzen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

204 Schuldbetreibun un Konkursrecht (Zivilabteilullgen). N'" 52. der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende anS tel I e des C 0 m p t 0 i r zu beziehen. Dieser Anspruth aber ist nach dem Aus- gefühnen unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung eines Uberschusses an ihn in Frage kommt. im Hinblick auf welche sich die Kollokation pro memoria recht- fertigen liesse, ist die Klage abzuweisen. Dass endlich der Kläger. nicht etwa einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres ; denn es stand ihr kein Grund zur Seite, die auf den streitigen Betrag von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir auszurichten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 52. Urteil der II. Zivilabteüung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmas3e Walter Keller gegen von Botz. A n f e c h tun g 5 k lag c. Art. 285 ff., namentlich Art. 290 SchKG. Ein anfechtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare Zahlung an seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit dieser Befriedigung?

  1. assivl .gitimatio . Der befriedigte andere Gläubiger kaun mcht Burgen gleIchgestellt werden, die mit dem Haupt- schuldner die Befriedigung des Gläubigers vereinbart haben. Dritte,. im Sinne von Art. 290 SchKG sind nur Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der Person . die vom Schuldner in anfechtbarer Weise befriedigt worde ist. Bösgläubigkeit ? Der Befriedigte hat keine Erkundi- gungspflicht gegenüber dem Schuldner seines Schuldners. Anwendbarkeit des Art. 50 OR " (Erw. 2).

Anfechtung auf Grund des Verlustscheins gegen die anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3). Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205 A. -Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf. in Samen. in den Jahren 1918 bis 1920 verschiedene Dar- lehen bis zum Betrage von ungefähr 100,000 Fr. ge- währt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge seinerseits zu Darlehen an den Holzhändler Walter Keller, in Sachseln. Keller bezahlte nach und nach seine Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am 2. Mai 1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort einlöste und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung seiner eigenen Darlehen abführte. Fünf Tage danach, am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs er- öffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rück- zahlung der 65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG an, und ihre Klage wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch nichts zurückbezahlen ; er wurde betrieben, und seine Betreibung endigte mit einem Verlustschein für 72.032 Fr. 70 Cts. gemäss Art. 149 SchKG zu Gunsten der Masse Keller. Diese focht darauf die Bezahlung der 65,000 Fr. auch gegen den Beklagten von Rotz an, indem sie geltend machte, Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkenn- baren Absicht bezahlt, ihn zum Nachteil seiner andem Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die Voraus- setzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG auch gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie diesen ins Recht gemäss Art. 285 Ziff. 2 SchKG in ihrer Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf. B. -Mit Urteil vom 25. Julij4. August 1925 hat das Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kon- kursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell beantragt sie, das Urteil sei wegen aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sacht' AS 51 III -1925

206 SchuldbetretbuDgS-und Konkursrec:ht (ZivilabteßuligeD). Ne 62. zur neuen Feststellung und neuen Beurteilung an das kantomlle Gericht zurUckzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. '-(Ablehnung des eventuellen Antrags auf Rück- weisung.)
  2. -Nach Art. 290 SchKG kann die Anfechtungs- klage gegen diejenigen Personen gestellt werden, die niit dein Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise befriedigt worden sind, gegen ihre Erben und gegen bösgläubige Dritte . Diese Voraussetzungen sind jedoch beim Beklagten nicht gegeben. Schon im Anfechtungsprozess der klagenden Masse gegen Graf ist festgestellt worden, dass Graf sein Dar- lehen beim Beklagten in seinem eigenen Namen, nicht etwa in dem Kellers erhoben hat, und dass er die gelie- henen Gelder seinerseits wieder im eigenen Namen an Keller weitergeliehen hat, ohne dass der geringste An- haltspunkt dafür vorläge, er sei dabei lediglich der Stroh- mann Kellers gewesen. So war denn auch der Check für die 65,000 Fr. an seine Ordre ausgestent, und er konnte über dessen Erlös nach Belieben verfügen. Zweifellos hat er diese Summe zur Bezahlung seiner eigenen Gläubiger von Keller verlangt. Es liegen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass er sie als Vertreter oder als Strohmann des Beklagten' erhalten und auf dessen Rechnung eingelöst hat, oder dass überhaupt, wie die Vorinstanz bemerkt, Keller die Schuld Grafs an den Beklagten gekannt hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das angefochtene Rechtsgeschäft Kellers vom Beklagten abgeschlossen worden oder dass dieser von Keller befriedigt worden sei. Das Bundesgericht hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtungsklage auch gegen ,solehe Personen für zulässig erklärt; die gar nicht vom Schuldner selbst befriedigt worden sind, denen jedoch die Zahlung, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). No 52. 207 die dieser an andere gemacht hat, zu Nutzen gekommen ist (BGE 25 11 Nr. 24 S. 185; 33 11 Nr .. 99 S. 659 f.). Allein das ist nur zugelassen worden für die Anfechtungs- klage gegen Bürgen, wenn die Zahlung des Hauptschuld- ners auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihnen und dem Schuldner erfolgt ist, wobei also die Bürgen als Personen erscheinen, die mit dem Schuldner das an- fechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen haben . Keller jedoch ist keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Be- klagten eingegangen, ihn für sein Guthaben gegenüber Graf zu bezahlen, und die Zahlung, die er an letztem geleistet hat, hat keinerlei rechtliche Wirkung zu Gunsten des Beklagten zur Folge gehabt, wie es bei der Bürgschaft infolge ihrer akzessorischen Natur bei Bezahlung der Hauptschuld der Fall ist. Der Beklagte ist aber auch nicht bösgläubiger Drit- ter im Sinne des Art. 290 SchKG. 'Das Bundesgericht hat schon längst ausgesprochen, dass als Dritte)) im Simle dieser Gesetzesbestimmung nur Rechtsnach- folger (Singularsukzessoren), nicht aber jeder Dritte, der vom Bestand der Anfechtungsschuld wusste ver- standen werden könne (BGE 25 11 24 Erw. 5; vgl. BRAND, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem SchKG, 1902 im Archiv für SchK S. 65 ff., nament- lich S. 244 ff.; JlEGER, Kommentar, Note 3 zu Art. 290; anders allerdings BLUMENSTEIN, Handbuch S. 863 litt. cl. Der Beklagte, den Graf aus seinem eigenen Vermögen, in das die 65,000 Fr. übergegangen waren, bezahlt hat, ist aber dieser Zahlung wegen nicht zum Rechtsnachfolger Grafs geworden. Auf obige Rechtssprechung zurückzukommen liegt hier schon deswegen keine Veranlassung vor, weil der Beklagte auf jeden Fall nicht bösgläubig ist. Es ist nicht festgestellt, dass er den Vermögensstand Kellers ge- kannt hat. Er hätte ihn, da er mit Keller keinerlei Be- ziehungen unterhielt, nur durch Graf erfahren können, und es ist ohne weiteres klar, dass ihm dieser zu seiner

208 ,Schuldbetreibunp-und Konkursrecht (Zivilabteilun en). N0 52. ruhinlmg .. nu günstige Auskunft gegeben haben WIrd.Dle Klagerm wendet allerdings ein, es sei allgemein bekannt gewesen, dass sich Keller in einer unhaltbaren Geschäfts-und Vennögenslage befunden habe. Die Vor- instanz stellt indessen das Gegenteil fest, ohne dass von einer Aktenwidrigkeit gesprochen werden könnte. Aus dnn Akten ergibt sich lediglich, dass damals das Gerücht gmg, Keller stehe nicht gut. und dass dieses Gerücht auch dem Beklagten zu Ohren gekommen ist; dieser rde etwns beunruhigt und nahm mit Graf Rücksprache. mnem er ihn zur Vorsicht mahnte, auf Rückzahlung semer Darlehen bestand und etwa einen Monat vor ftem Ausbruch des. Konkurses Keller Sicherstellung ver- langte. Aus diesen Umständen kann aber nicht ge- sc?Iossen ,;erden. die schlnchte Vennögenslage Kellers seI allgemem und namentlich auch dem Beklagten be- kannt gewesen. Dieser ist ein hochbetagter Landwirt er zurückgezoge lebt und derart geschäftsunkundi 1St, dass er von SICh aus das wirtschaftliche Schicksal Kellers nicht vorauszusehen vermochte. Wenn es auch rinhtig !st, dass der Gläubiger, der eine Zahlung erhält, dIe PflIcht hat, sich über die Zahlungsfähigkeit seines Schuldners zu erkundigen, fans nach den Umständen zu. befürcnten steht, dieser könnte ihn zum Nachteil semer. ünnge Gläubiger bevorteilen. so ginge es doch u welt? Ihm eme solche Erkundigungspflicht auch gegen- über emem Schuldner seines Schuldners auferlegen zu ollen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass SIch der Beklagte ausser bei Graf, in den er unbegrenztes Vertrnuen hatte, auch bei andern, namentlich beim Betreibunnsamt. über Keller kätte erkundigen sollen. Unter dIesen Umständen kann auch nicht angenom- m erden, der Bnklagte stehe zur Benachteiligung der laublger Kellers Irgendwie als Anstifter oder Gehülfe in Beziehung, sodass seine Mithaftung für den diesen Glä1. bigern enntandenen Schaden, gemäss Art. 50 OR, zum vorneherem von der Hand gewiesen werden muss. Scl1uldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivila,bteilungen). N° 52. 209 3. -Die Klage ist auch nicht begründet, soweit sie auf dem Verlustschein der Klägerin gegen Graf beruht. Denn auch im Verhältnis zwischen Graf und dem Be- klagten lagen keinerlei Umstände vor. die diesen hätten veranlassen können, die Zahlung Grals nieht anzunehmen. Er wusste allerdings, dass das Geld VOll Keller. kam und Graf nicht im Stand war, die ganze Summe aus eigenen Mitteln zu bezahlen und somit die Zahlungsfähigkeit Grals von der Kellers abhing. Allein da Graf bezahlte, hatte er keinen Grund mehr, um dessen Zahlungsfähig- keit besorgt zu sein und anzunehmen,. dieser wolle ihn zum Nachteil seiner übrigen Gläubiger begünstigen. Die Geschäftslage Kellers kannte er nicht und war nicht verpflichtet, sie zu kennen ; er konnte daher un- möglich wissen, dass die Zahlung Kellers anfechtbar sei und Graf verpflichtet werden könne, sie zurückzuzahlen ; das ist erst auf Grund einer mühsamen Strafunter- suchung festgestellt worden. Die subjektiven Voraus- setzungen der Anfechtungsklage auf Grund des Verlust- scheines der Klägerin gegen Graf sind somit beim Be- klagten nicht gegeben ; diese ist daher abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen einer solchen Klage geprüft zu werden brauchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 25. Julij4. August 1925 bestätigt.

Schlagwörter

avoidance actionbankruptcybad faithsingular successorloss certificateaccessory liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether von Rotz is a proper defendant in an avoidance action under Art. 290 SchKG as a person paid by the debtor's payee.

Extrahierter Entscheid

No. Art. 290 SchKG reaches the contracting party, the person directly paid, heirs, and bad-faith third parties; von Rotz was neither directly paid by Keller nor Graf's singular successor.

Extrahierte Begründung

Graf received the money in his own name and used it in his own name; the payment to von Rotz was not made on Keller's behalf. The court refused to extend avoidance liability analogously to a surety-like situation.

Kernrechtsfrage

Whether von Rotz qualifies as a bad-faith third party under Art. 290 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. 'Third parties' in Art. 290 SchKG means singular successors, not every third party aware of the avoidable transaction; moreover, von Rotz lacked knowledge of Keller's financial distress.

Extrahierte Begründung

He had no duty to investigate Keller's solvency, especially absent any relationship with Keller. The record did not show knowledge of Keller's situation or participation in the prejudicial scheme.

Kernrechtsfrage

Whether liability could be based on Art. 50 OR as an instigator or accessory to the damage caused to Keller's creditors.

Extrahierter Entscheid

No. The prerequisites of accessory liability were absent.

Extrahierte Begründung

Nothing showed that von Rotz took part in or facilitated the prejudicial conduct toward Keller's creditors; he merely received payment for his own claim against Graf.

Kernrechtsfrage

Whether the claim could succeed on the basis of the bankruptcy estate's loss certificate against Graf.

Extrahierter Entscheid

No. Von Rotz had no reason to refuse the payment, and he was not required to know that Graf's payment might itself later be avoided.

Extrahierte Begründung

Graf's receipt of the funds removed any basis to suspect that he would favor one creditor over the others; the subjective requirements for avoidance were therefore missing.

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