BGE 51 III 204
BGE 51 III 204Bge04.08.1925Originalquelle öffnen →
204 Schuldbetreibun~ un~ Konkursrecht (Zivilabteilullgen). N'" 52. der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende anS tel I e des C 0 m p t 0 i r zu beziehen. Dieser Anspruth aber ist nach dem Aus- gefüh~en unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung eines Uberschusses an ihn in Frage kommt. im Hinblick auf welche sich die Kollokation pro memoria recht- fertigen liesse, ist die Klage abzuweisen. Dass endlich der Kläger. nicht etwa einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem Gesagten ohne weiteres ; denn es stand ihr kein Grund zur Seite, die auf den streitigen Betrag von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir auszurichten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 52. Urteil der II. Zivilabteüung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmas3e Walter Keller gegen von Botz. A n f e c h tun g 5 k lag c. Art. 285 ff., namentlich Art. 290 SchKG. Ein anfechtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare Zahlung an seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit dieser Befriedigung?
Anfechtung auf Grund des Verlustscheins gegen die· anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3). Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205 A. -Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf. in Samen. in den Jahren 1918 bis 1920 verschiedene Dar- lehen bis zum Betrage von ungefähr 100,000 Fr. ge- währt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge seinerseits zu Darlehen an den Holzhändler Walter Keller, in Sachseln. Keller bezahlte nach und nach seine Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am 2. Mai 1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort einlöste und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung seiner eigenen Darlehen abführte. Fünf Tage danach, am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs er- öffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rück- zahlung der 65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG an, und ihre Klage wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch nichts zurückbezahlen ; er wurde betrieben, und seine Betreibung endigte mit einem Verlustschein für 72.032 Fr. 70 Cts. gemäss Art. 149 SchKG zu Gunsten der Masse Keller. Diese focht darauf die Bezahlung der 65,000 Fr. auch gegen den Beklagten von Rotz an, indem sie geltend machte, Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkenn- baren Absicht bezahlt, ihn zum Nachteil seiner andem Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die Voraus- setzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG auch gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie diesen ins Recht gemäss Art. 285 Ziff. 2 SchKG in ihrer Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf. B. -Mit Urteil vom 25. Julij4. August 1925 hat das Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kon- kursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell beantragt sie, das Urteil sei wegen aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sacht' AS 51 III -1925 16
206 SchuldbetretbuDgS-und Konkursrec:ht (ZivilabteßuligeD). Ne 62. zur neuen Feststellung und neuen Beurteilung an das kantomlle Gericht zurUckzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
208 ,Schuldbetreibunp-und Konkursrecht (Zivilabteilun«en). N0 52.
ruhilmg .. nu~ günstige Auskunft gegeben haben
WIrd.Dle Klagerm wendet allerdings ein, es sei allgemein
bekannt gewesen, dass sich Keller in einer unhaltbaren
Geschäfts-und Vennögenslage befunden habe. Die Vor-
instanz stellt indessen das Gegenteil fest, ohne dass von
einer Aktenwidrigkeit
gesprochen werden könnte. Aus
dn Akten ergibt sich lediglich, dass damals das Gerücht
gmg, Keller
stehe nicht gut. und dass dieses Gerücht
auch dem Beklagten
zu Ohren gekommen ist; dieser
em er ihn zur Vorsicht mahnte, auf Rückzahlung
semer Darlehen bestand und etwa einen Monat vor ftem
Ausbruch des. Konkurses Keller Sicherstellung ver-
langte. Aus diesen Umständen
kann aber nicht ge-
sc?Iossen ,;erden. die schlrde etws beunruhigt und nahm mit Graf Rücksprache.
mchte Vennögenslage Kellers
seI allgemem und namentlich auch dem Beklagten
be-
kannt gewesen. Dieser ist ein hochbetagter Landwirt
1St, dass er von SICh aus das wirtschaftliche Schicksal
Kellers nicht vorauszusehen vermochte. Wenn es auch
rier zurückgezoge lebt und derart geschäftsunkundihtig !st, dass der Gläubiger, der eine Zahlung erhält,
dIe PflIcht hat, sich über die Zahlungsfähigkeit seines
Schuldners
zu erkundigen, fans nach den Umständen
zu. befürcten steht, dieser könnte ihn zum Nachteil
semer.
ünge Gläubiger bevorteilen. so ginge es doch
u welt? Ihm eme solche Erkundigungspflicht auch gegen-
über emem Schuldner seines Schuldners auferlegen zu
samt. über Keller kätte erkundigen sollen.
Unter dIesen Umständen kann auch nicht angenom-
m ollen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass
SIch der Beklagte ausser bei Graf, in den er unbegrenztes
Vertruen hatte, auch bei andern, namentlich beim
Betreibunerden, der Bklagte stehe zur Benachteiligung der
laublger Kellers Irgendwie als Anstifter oder Gehülfe
in Beziehung, sodass seine Mithaftung für den diesen
Glä1.\bigern entandenen Schaden, gemäss Art. 50 OR,
zum vorneherem von der Hand gewiesen werden muss.
Scl1uldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivila,bteilungen). N° 52. 209
3. -Die Klage ist auch nicht begründet, soweit sie
auf dem Verlustschein der Klägerin gegen Graf beruht.
Denn auch
im Verhältnis zwischen Graf u~d dem Be-
klagten lagen keinerlei Umstände vor. die diesen
hätten
veranlassen können, die Zahlung Grals nieht anzunehmen.
Er wusste allerdings, dass das Geld VOll Keller. kam und
Graf nicht
im Stand war, die ganze Summe aus eigenen
Mitteln zu bezahlen
und somit die Zahlungsfähigkeit
Grals von der Kellers abhing. Allein
da Graf bezahlte,
hatte er keinen Grund mehr, um dessen Zahlungsfähig-
keit
besorgt zu sein und anzunehmen,. dieser wolle ihn
zum Nachteil seiner übrigen Gläubiger
begünstigen.
Die Geschäftslage Kellers kannte er nicht und war
nicht verpflichtet, sie zu kennen ; er konnte daher un-
möglich
wissen, dass die Zahlung Kellers anfechtbar sei
und Graf verpflichtet werden könne, sie zurückzuzahlen ;
das
ist erst auf Grund einer mühsamen Strafunter-
suchung festgestellt worden. Die subjektiven
Voraus-
setzungen der Anfechtungsklage auf Grund des Verlust-
scheines der Klägerin gegen Graf sind somit beim Be-
klagten
nicht gegeben ; diese ist daher abzuweisen, ohne
dass die weiteren Voraussetzungen einer solchen Klage
geprüft
zu werden brauchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald
vom 25. Julij4. August 1925 bestätigt.
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