204 Schuldbetreibun un Konkursrecht (Zivilabteilullgen). N'" 52.
der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende
Konkursdividende
anS tel I e des C 0 m p t 0 i r
zu beziehen. Dieser Anspruth aber ist nach dem Aus-
gefühnen unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung
eines
Uberschusses an ihn in Frage kommt. im Hinblick
auf welche
sich die Kollokation pro memoria recht-
fertigen liesse,
ist die Klage abzuweisen. Dass endlich
der Kläger. nicht etwa einen Bereicherungsanspruch
gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem
Gesagten ohne weiteres ; denn es
stand ihr kein Grund
zur Seite, die
auf den streitigen Betrag von 139,348 Fr.
entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir
auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
52. Urteil der II. Zivilabteüung vom 3. November 1925
i. S. Konkursmas3e Walter Keller gegen von Botz.
A n f e c h tun g 5 k lag c. Art. 285 ff., namentlich Art.
290 SchKG.
Ein anfechtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare
Zahlung an seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit
dieser Befriedigung?
- assivl .gitimatio . Der befriedigte andere Gläubiger kaun
mcht Burgen gleIchgestellt werden, die mit dem Haupt-
schuldner die Befriedigung des Gläubigers vereinbart
haben. Dritte,. im Sinne von Art. 290 SchKG sind
nur Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der Person
. die vom Schuldner in anfechtbarer Weise befriedigt worde
ist. Bösgläubigkeit ? Der Befriedigte hat keine Erkundi-
gungspflicht gegenüber dem Schuldner seines Schuldners.
Anwendbarkeit des Art. 50 OR " (Erw. 2).
Anfechtung auf Grund des Verlustscheins gegen die
anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3).
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205
A. -Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf. in
Samen. in den Jahren 1918 bis 1920 verschiedene Dar-
lehen bis zum Betrage von ungefähr
100,000 Fr. ge-
währt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge
seinerseits zu Darlehen
an den Holzhändler Walter
Keller, in Sachseln. Keller bezahlte nach und nach seine
Darlehen
an Graf zurück, den letzten Betrag am 2. Mai
1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort
einlöste
und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung
seiner eigenen Darlehen abführte.
Fünf Tage danach,
am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs er-
öffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rück-
zahlung der
65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG
an, und ihre Klage wurde
mit Urteil des Bundesgerichts
vom 28.
Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch
nichts zurückbezahlen ;
er wurde betrieben, und seine
Betreibung endigte
mit einem Verlustschein für 72.032 Fr.
70 Cts. gemäss Art. 149 SchKG zu Gunsten der Masse
Keller. Diese focht darauf die Bezahlung der
65,000 Fr.
auch gegen den Beklagten von Rotz an, indem sie geltend
machte, Graf
habe diesem die 65,000 Fr. in der erkenn-
baren Absicht bezahlt, ihn zum Nachteil seiner
andem
Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die Voraus-
setzungen der Anfechtung gemäss Art. 288
SchKG auch
gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie
diesen ins
Recht gemäss Art. 285 Ziff. 2 SchKG in ihrer
Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners
Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels
auf
Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf.
B. -Mit Urteil vom 25. Julij4. August 1925 hat das
Obergericht des
Kantons Unterwaiden ob dem Wald
die Klage abgewiesen. Gegen dieses
Urteil hat die Kon-
kursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Sie erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der
Klage, eventuell
beantragt sie, das Urteil sei wegen
aktenwidriger Feststellungen
aufzuheben und die Sacht'
AS 51 III -1925
206 SchuldbetretbuDgS-und Konkursrec:ht (ZivilabteßuligeD). Ne 62.
zur neuen Feststellung und neuen Beurteilung an das
kantomlle Gericht zurUckzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- '-(Ablehnung des eventuellen Antrags auf Rück-
weisung.)
- -Nach Art. 290 SchKG kann die Anfechtungs-
klage gegen
diejenigen Personen gestellt werden, die
niit dein Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft
abgeschlossen haben oder von
ihm in anfechtbarer Weise
befriedigt worden sind, gegen ihre Erben und gegen
bösgläubige
Dritte . Diese Voraussetzungen sind jedoch
beim Beklagten nicht gegeben.
Schon
im Anfechtungsprozess der klagenden Masse
gegen Graf
ist festgestellt worden, dass Graf sein Dar-
lehen beim Beklagten in seinem eigenen Namen, nicht
etwa in dem Kellers erhoben
hat, und dass er die gelie-
henen Gelder seinerseits wieder im eigenen Namen an
Keller weitergeliehen
hat, ohne dass der geringste An-
haltspunkt dafür vorläge, er sei dabei lediglich der Stroh-
mann Kellers gewesen.
So war denn auch der Check
für die 65,000 Fr. an seine Ordre ausgestent, und er
konnte über dessen Erlös nach Belieben verfügen.
Zweifellos
hat er diese Summe zur Bezahlung seiner
eigenen Gläubiger von Keller verlangt.
Es liegen jedoch
keine Anzeichen dafür vor, dass
er sie als Vertreter oder
als Strohmann des Beklagten' erhalten und auf dessen
Rechnung eingelöst
hat, oder dass überhaupt, wie die
Vorinstanz bemerkt, Keller die Schuld Grafs
an den
Beklagten gekannt
hat. Es kann daher keine Rede
davon sein, dass das angefochtene Rechtsgeschäft Kellers
vom Beklagten abgeschlossen worden oder dass dieser
von Keller befriedigt worden sei.
Das Bundesgericht
hat allerdings unter bestimmten
Voraussetzungen die Anfechtungsklage auch gegen
,solehe
Personen für zulässig erklärt; die gar nicht vom Schuldner
selbst befriedigt worden sind, denen jedoch die
Zahlung,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). No 52. 207
die dieser an andere gemacht hat, zu Nutzen gekommen
ist (BGE 25 11 Nr. 24 S. 185; 33 11 Nr .. 99 S. 659 f.).
Allein das
ist nur zugelassen worden für die Anfechtungs-
klage gegen Bürgen, wenn die
Zahlung des Hauptschuld-
ners auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihnen und
dem Schuldner erfolgt ist, wobei also die Bürgen als
Personen erscheinen,
die mit dem Schuldner das an-
fechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen
haben . Keller
jedoch
ist keinerlei Verpflichtung gegenüber dem Be-
klagten eingegangen, ihn für sein Guthaben gegenüber
Graf zu bezahlen,
und die Zahlung, die er an letztem
geleistet hat, hat keinerlei rechtliche Wirkung zu Gunsten
des Beklagten zur Folge gehabt, wie es bei der Bürgschaft
infolge ihrer akzessorischen
Natur bei Bezahlung der
Hauptschuld der
Fall ist.
Der Beklagte
ist aber auch nicht bösgläubiger Drit-
ter im Sinne des Art. 290 SchKG. 'Das Bundesgericht
hat schon längst ausgesprochen, dass als Dritte))
im Simle dieser Gesetzesbestimmung nur Rechtsnach-
folger (Singularsukzessoren), nicht aber jeder Dritte,
der vom Bestand der Anfechtungsschuld
wusste ver-
standen werden könne (BGE
25 11 24 Erw. 5; vgl.
BRAND, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem
SchKG, 1902 im Archiv für SchK
S. 65 ff., nament-
lich
S. 244 ff.; JlEGER, Kommentar, Note 3 zu Art.
290; anders allerdings BLUMENSTEIN, Handbuch S. 863
litt. cl. Der Beklagte, den Graf aus seinem eigenen
Vermögen,
in das die 65,000 Fr. übergegangen waren,
bezahlt
hat, ist aber dieser Zahlung wegen nicht zum
Rechtsnachfolger Grafs geworden.
Auf obige Rechtssprechung zurückzukommen liegt
hier schon deswegen keine Veranlassung vor, weil der
Beklagte auf jeden
Fall nicht bösgläubig ist. Es ist nicht
festgestellt, dass
er den Vermögensstand Kellers ge-
kannt hat. Er hätte ihn, da er mit Keller keinerlei Be-
ziehungen unterhielt, nur durch Graf erfahren können,
und es ist ohne weiteres klar, dass ihm dieser zu seiner
208 ,Schuldbetreibunp-und Konkursrecht (Zivilabteilun en). N0 52.
ruhinlmg .. nu günstige Auskunft gegeben haben
WIrd.Dle Klagerm wendet allerdings ein, es sei allgemein
bekannt gewesen, dass sich Keller in einer unhaltbaren
Geschäfts-und Vennögenslage befunden habe. Die Vor-
instanz stellt indessen das Gegenteil fest, ohne dass von
einer Aktenwidrigkeit
gesprochen werden könnte. Aus
dnn Akten ergibt sich lediglich, dass damals das Gerücht
gmg, Keller
stehe nicht gut. und dass dieses Gerücht
auch dem Beklagten
zu Ohren gekommen ist; dieser
rde etwns beunruhigt und nahm mit Graf Rücksprache.
mnem er ihn zur Vorsicht mahnte, auf Rückzahlung
semer Darlehen bestand und etwa einen Monat vor ftem
Ausbruch des. Konkurses Keller Sicherstellung ver-
langte. Aus diesen Umständen
kann aber nicht ge-
sc?Iossen ,;erden. die schlnchte Vennögenslage Kellers
seI allgemem und namentlich auch dem Beklagten
be-
kannt gewesen. Dieser ist ein hochbetagter Landwirt
er zurückgezoge lebt und derart geschäftsunkundi
1St, dass er von SICh aus das wirtschaftliche Schicksal
Kellers nicht vorauszusehen vermochte. Wenn es auch
rinhtig !st, dass der Gläubiger, der eine Zahlung erhält,
dIe PflIcht hat, sich über die Zahlungsfähigkeit seines
Schuldners
zu erkundigen, fans nach den Umständen
zu. befürcnten steht, dieser könnte ihn zum Nachteil
semer.
ünnge Gläubiger bevorteilen. so ginge es doch
u welt? Ihm eme solche Erkundigungspflicht auch gegen-
über emem Schuldner seines Schuldners auferlegen zu
ollen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass
SIch der Beklagte ausser bei Graf, in den er unbegrenztes
Vertrnuen hatte, auch bei andern, namentlich beim
Betreibunnsamt. über Keller kätte erkundigen sollen.
Unter dIesen Umständen kann auch nicht angenom-
m erden, der Bnklagte stehe zur Benachteiligung der
laublger Kellers Irgendwie als Anstifter oder Gehülfe
in Beziehung, sodass seine Mithaftung für den diesen
Glä1. bigern enntandenen Schaden, gemäss Art. 50 OR,
zum vorneherem von der Hand gewiesen werden muss.
Scl1uldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivila,bteilungen). N° 52. 209
3. -Die Klage ist auch nicht begründet, soweit sie
auf dem Verlustschein der Klägerin gegen Graf beruht.
Denn auch
im Verhältnis zwischen Graf und dem Be-
klagten lagen keinerlei Umstände vor. die diesen
hätten
veranlassen können, die Zahlung Grals nieht anzunehmen.
Er wusste allerdings, dass das Geld VOll Keller. kam und
Graf nicht
im Stand war, die ganze Summe aus eigenen
Mitteln zu bezahlen
und somit die Zahlungsfähigkeit
Grals von der Kellers abhing. Allein
da Graf bezahlte,
hatte er keinen Grund mehr, um dessen Zahlungsfähig-
keit
besorgt zu sein und anzunehmen,. dieser wolle ihn
zum Nachteil seiner übrigen Gläubiger
begünstigen.
Die Geschäftslage Kellers kannte er nicht und war
nicht verpflichtet, sie zu kennen ; er konnte daher un-
möglich
wissen, dass die Zahlung Kellers anfechtbar sei
und Graf verpflichtet werden könne, sie zurückzuzahlen ;
das
ist erst auf Grund einer mühsamen Strafunter-
suchung festgestellt worden. Die subjektiven
Voraus-
setzungen der Anfechtungsklage auf Grund des Verlust-
scheines der Klägerin gegen Graf sind somit beim Be-
klagten
nicht gegeben ; diese ist daher abzuweisen, ohne
dass die weiteren Voraussetzungen einer solchen Klage
geprüft
zu werden brauchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald
vom 25. Julij4. August 1925 bestätigt.