BGE 51 III 198
BGE 51 III 198Bge04.08.1925Originalquelle öffnen →
198 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 51. die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts). Das schliesst aber nicht aus, dass der Gläubiger durch Anfechtung der streitigen Verfügung selber mit einem ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin enthaltene Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gut- heissung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Bescb- werde die angefocbtene Verfügung des Bezirksammans von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben. 6. -Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerde- fübrer gestellten Begehren, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, den Betreibungserlös gemäss dem Kollo- kationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden, da solche Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichts- behörden faUen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutge- lleissen, dass das Rechtsbegehren 1 des Beschwerde- führers geschützt, auf das Rechtsbegehren 2 jedoch nicht eingetreten wird. 51. Urteil aar II. ZivilabteilUDg 'Vom 3. No'Vamber 1926 i. S. Xonkursmasse Weill Ä.-G. gegen Fels. Kollokationsverfahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung einer Forderung zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2 (Erw. 1). Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben und Kollokations- klagp.n auch nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251 (Erw. 2). OR Art. 110 Ziff. I, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wt'rt- schriften durch den Nichtt'igentümer zur Sicherung aller Forderungen des Pfandgläubigers an ihm. Inanspruchnahme dieser Wert<;chriften zur Deckung einer vom Verpfänder geleisteten Bürgschaft. Behandlung des Eigentümt'rs der Wertschriften im Konkurs des Hauptschuldners (Erw. 3). A. -:-Samuel WeiH, welchem der Kläger, sein Schwa- ger, sein Wertscbriftenvermögen im Werte von ungefähr Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 51. 199 300,000 Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinter- legte dasselbe -gleich seinen eigenen Wertschriften (Depot I) -im eigenen Namen beim Basler Sitz des Comptoir d'Escompte de Geneve (Depot II). Am 19~ September 1919 räumte Weill dem Comptoir für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an ibm Faustpfandrecht an allen Wertpapieren ein, « welche ich jeweilen bei ihm ...... liegen habe ». Am 27. Oktober 1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen Personen Bürgschaft für die jeweilige Schuld der Schuh- fabriken Weill A.-G. in Kreuzlingen an das Comptoir bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen. Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in Konkurs geriet, meldete das Comptoir Forderungen in höherem Betrage als 500,000 Fr. an und nahm es auch die im Depot II hinterlegten Wertschriften als Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte Klage auf Herausgabe seiner Wertschriften, gegen welche das Comptoir einwendete, es habe sein Pfandrecht gestützt auf' seinen guten Glauben erworben, ,wurde am 4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach das Comptoir dem Kläger 20,000 Fr. bezahlte und der Kläger «auf jeglichen Anspruch gegenüber der (da- maligen) Beklagten Verzicht leistete» und seine Klage zurückzog. Aus dem beim Verkauf dieser Wertschriften erzielten Erlös machte sich das Comptoir zunächst für seine Kontokorrentforderung an Samuel Weill. und sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im Betrage von 139,348 Fr., für die Forderung an Samuel Weill aus dessen Bürgschaft für die Schuhfabriken Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung an letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das Comptoir und die Verwaltung im Konkurse der Schuh- fabriken Weill A.-G. über die zwischen ihnen schwe- benden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach Ausrichtung einer Dividende von 10% auf alle UD- versicherten Forderungen einschliesslieh diejenigen des
200 Scbuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabtei1oJl&eo). Ne 31. Comptoir noch verbleibenden freien Aktiven der Kon- kursmasse dem Comptoir überlassen wurden. Schon während der Eingabefrist im Konkurs über . die Schuhfabriken Weill A.-G. hatte der Kläger rür den Fall, dass das Comptoir mit dem beanspruchten Pfandrecht an seinen Wertschriften geschützt werde, « vorsorglich eine Forderung von rund 300,000 Fr.» angemeldet ; doch wurde er damit « zur Zeit abgewiesen, bis Zlir Erledigung des Vindikationsprozesses mit dem COniptoir ...... » Im November 1924 sodann machte der Kläger eine nachträgliche Konkurseingabe für 139,348 Fr. und, als er damit abgewiesen wurde, strengte er die vorliegende Kollokationsklage an mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Kollokation dieser Forderung jn der fünften Klasse (der weitere Antrag auf entspr chende Berücksichtigung bei der Verteilung mit 10 % ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig). B. -Durch Urteil vom 17. Juni 1925 hat das Ober- gericht des Kantons Thurgau den ersten Klagantrag zugesprochen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
202 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 51. . 3. ---Die Vorinstanz ist zur Gutheissung der Klage gelangt in Anwendung des Art. 110 Ziff. 1 OR, wonach, . wenn ein Dritter eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder einJ». schränktes dingliches Recht zusteht, von Gesetzes wegen die Rechte des Gläubigers auf ihn übergehen, soweit er diesen befriedigt. Ob dieser Standpunkt zu- treffend sei -ob also
204-Schuldbetreibungs-un4 Konkursrecht (Zivilabteilungen). N" 52.
der Forderung des Comptoir von 139,348 Fr. entfallende
Konkursdividende
anS tel I e des C 0 m p t 0 i r
zu beziehen. Dieser
Anspruch aber ist nach dem Aus-
gfühen unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung
emes tJberschusses
an ihn in Frage kommt, im Hinblick
auf welche sich die Kollokation pro memoria recht-
fertigen liesse, ist die Klage abzuweisen. Dass endlich
der Kläger. nicht etwa einen Bereicherungsanspruch
gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem
Gesagten ohne weiteres ; denn es
stand ihr kein Grund
zur Seite, die auf den streitigen Betrag von 139,348
Fr.
entfallende Konkursdividende nicht an das Comptoir
auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begrundet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 17. Juni 1925
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
52. Urteil der II. Zivila,bteilung vom 3. November 1925
i. S. Konkursma.sse Wa,lter Keller gegen von Botz.
A n fee h tun g skI a g e. Art. 285 H., namentlich Art.
290 SchKG.
Ein anfechtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare
Zahlung an seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit
dieser Befriedigung?
Anfechtung auf Grund des Verlustscheins gegen die anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205 A. -Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf, in Samen, in den Jahren 1918 bis 1920 verschiedene Dar- lehen bis zum Betrage von ungefähr 100,000 Fr. ge- währt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge seinerseits zu Darlehen an den Holzhändler Walter Keller, in Sachseln. Keller bezahlte nach und nach seine Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am 2. Mai 1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort einlöste und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung seiner eigenen Darlehen abführte. Fünf Tage danach, am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs er- öffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rück- zahlung der 65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288 SchKG an, und ihre Klage wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte jedoch nichts zurückbezahlen ; er wurde betrieben, und seine Betreibung endigte mit einem Verlustschein für 72,032 Fr. 70 Cts. gemäss Art. 149 SchKG zu Gunsten der Masse Keller. Diese focht darauf die Bezahlung der 65.000 Fr. auch gegen den Beklagten von Rotz an. indem sie geltend machte, Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkenn- baren Absicht bezahlt, ihn zum Nachteil -seiner andem Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die Voraus- setzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG auch gegenüber dem Beklagten gegeben, und zwar fasse sie diesen ins Recht gemäss Art. 285 Ziff. 2 SchKG in ihrer Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf Grund ihres Verlustscheines gegen Otto Graf. B. -Mit Urteil vom 25. Julij4. August 1925 hat das Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Wald die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kon- kursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der Klage. eventuell beantragt sie, das Urteil sei wegen aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sache AS 51 III -1925 16
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