BGE 51 III 175
BGE 51 III 175Bge17.03.1923Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursfllcht. N° 47.
Zwangsvollstreckung S.,119). Die Vorinstanz hat daher
mit Recht den vom Rekurrenten auf Grund von Art. 92
Ziff. 7
SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän-
dungsbefreiung abgewiesen
..
2. -,-Dagegen kann der Rekurrent selbstverständ-
lieh im Hinblick
auf Art. 93 SchKG verlangen,. dass
ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz-
Iiiessung soviel belassen werde, als
er für seinen Lebens-
unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher
das Betreibungsamt angewiesen, die Zwangsverwertung
über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der
hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen
und zwar
in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse
einzuziehen habe, aus
denen in erster Linie die auf dell
Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleichen
seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt
festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen
und nur
ein allfälliger Überschuss für Rechnung der Betreibungs-
gläubiger zu verwenden.
Der Rekurrent bestreitet diese
Art .der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht,
doch behauptet er, ;die Anordnung einer Zwangsver-
waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren
gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung
sei vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden,
dass dem Vertreter
des Rekurrenten, Dr. Ronus, der :lie
fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung
habe, die Pfändung notifiziert worden sei.
Damit seien
die Interessen
der Gläubiger genügend gewahrt. Dem-
gegenüber
ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG
das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten
Rechte zu sorgen
und Zahlung für fällige Forderungen
zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall
dieses Grundsatzes.
ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG
vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften
der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be-
wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen
hat.
Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch
dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 48
1.75
gepfändet· wird. Denn der Nutzniesser, hat gemäss Art.
755 'ZGB die Verwaltung der, ,ihm zur Nutzniessung
gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn
·ihm
diese. belassen würde, die Interessen der betreibenden
Gläubiger
in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei
einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer er-
folgten Pfändung
der Liegenschaft als solcher diesem
Eigentümer die. Verwaltung und Bewirtschaftung weiter
überlassen würde.
Nun kann allerdings gemäss Art. 16
Abs. 3
VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben-
falls rechtfertigt, die Verwaltung
und Bewirtschaftung
auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem
Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche, Über-
tragung im einzelnen Falle angezeigt sei, jst eine reine
Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht
entzogen ist.
Im vorliegenden Falle scheint übrigens
diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch
nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines-
wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine
Über-
tragung der Verwaltung an Dr. Ronus vornehme, wenn
es dies
unter den gegebenen Umständen für zweck-
mässig
und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich
erachten sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entscheid vom 18. November 1925
i. S. Arnold Löw 84 Oie.
Anfechtung der Liegenschattsschätzung im Nacl11assverfahren I
Art. 299, 300 SchKG.
176 Schultfbetretbungs-und Konkmsreeht. N'" 48. A. -Die Rekurrentin, die im Nachlassverfahren des Schuhmachenneisters Albert Scherrer, in Ebnat, neben einer laufenden Forderung eine Grundpfandverschreibung 'von 5000 Fr. eingegeben hatte, beschwerte sich am 14. Oktober 1925 gegen die durch das Konkursamt Obertoggenburg als Sachwalter vorgenommene Schätzung der Liegenschaft des Schuldners. B. - Mit Entscheidung vom 30. Oktober 1925 ist die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, weil die Rekur- rentin durch die am 11. September 1925 erfolgte öffent- liche Auskündigung, dass die Nachlassakten während zehn Tagen vor der am 12. Oktober stattfindenden Gläu- bigerversammlung beim .Sachwalter aufliegen, habe wissen müssen, dass sie während der Auflagefrist von der Liegenschaftsschätzung des Sachwalters Einsicht uehmen könne; mit dem Ablauf der Auflagefrist sei aber auch die Frist zur Beschwerde gegen die Schätzung abgelaufen gewesen. C. -Diesen Entsclleid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, er sei aufzulIeben und die kantonale Aufsichtsbehörde an- zuweisen, auf die Beschwerde elnzutreten und sie ihrem. Inhalte nach zU behandeln. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
178 Schuldbetreibungs-und KonkWSieeht. N<>48..
lichen 'Bekanntmachung, um den Beteiligten, sowohl
von der Einleitung, des Verfahrens,als auch von der
.
Abhaltung der' Gläubigerversammlung und der Akten-
auflage Kenntnis zu
geben. Auch für die gewöhnlichen
Gläubiger laufen von diesem Zeitpunkt
an wichtige
Fristen,
deren Nichtbeachtung ihre Reehtstellungim Ver-
fahren nachteilig beeinflussen ,kann. Wenn das Gesetz
ihnen zumutet,
sich durch Einsichtnahme der Amts-
blätter selber über den Lauf des Verfahrens zu erkun-
digen,somuss die gleiche Anforderung auch an die Pfand'-
gläubiger gestellt werden. Sie müssen wissen, welche
Bedeutung für sie
die, Schätzung des' Pfandes hat, und
sich daher
selbst· danach erkundigen, sobald ihnen mit-
geteilt wird, wo' und wann sie dies tun können. Diese
Mitteilung liegt aber in der öffentlichen Auskündigung
der Aktenauflage.
Es dient· auch der Beschleunigung
der Verfahrens, dass namentlich die Schätzungsfrage
möglichst bald abgeklärt werde.
Und endlich würden)
zumal in den Kantonen,
wo sehr viele Pfandrechte
auf einer Liegenschaft bestehen, die Kosten, die
ja
vom Schuldner getragen werden müssen, ungebührlich
vermehrt, wenn jedem Pfandgläubiger eine besondere
eingeschriebene' Mittlung gemacht werden müsste.
Hieran
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass
die Rekurrentin ihre Forderungen tatsächlich nicht
gestützt auf die öffentliche
l.uskündigung der Nach-
lasstundung, sondern bereits schon vor deren Erlass
eingegeben
hat, nachdem sie nämlich durch das Betrei-
bungsamt Ebnat, das ihr ein Betreibungsbegehren gegen
den Schuldner zurückwies, erfahren hatte, dass diesem
eine Nachlasstundung gewährt worden sei. Umsomehr
Veranlassung
hätte sie daher gehabt, sich nach der
Auskündigung
der Aktenauflage, die ja nach der Be-
willigung der Nachlasstundung erwartet werden musste,
umzusehen.
3. -
Es muss' daher mit der Vorinstanz davon aus-
gegangen werden, die Rekurrentin habe
mit der öffent-
Schuldbetreibungs-und Koilkursrecbt~ No 48. 179
lichen AuskUndigung der Aktenauflage gewusst, dass
ihr vom 2. Oktober 1925 an die Kenntnisnahme der
Nachlassakten offen
stand. Von diesem Zeitpunkt an, wo
(lie Schätzung zur Kenntnis genommen werden konnte,
also
mit dem Beginn der öffentlichen, Aktenauflage
und nicht erst mit dem Tage der tatsächlichen Kenntnis-
nahme während der Auflagefrist oder
gar nach deren
Ablauf~ hat nun aber, wie dieVorinstanz zutreffend
ausführt, die Frist zur Anfechtung der Liegenschafts-
schätzung begonnen.
In seinem Entscheid vom 9. Feb-
ruar 1909 in Sachen Lüscher (BGE 35 I 217, nament-
lich 219 f.; Sep.-Ausg. 12 Nr. 6) hat das Bundesgericht
diese Frage offengelassen und lediglich
ausgesproche~,
dass ,die Beschwerdefrist "auf alle Fälle frühestens nut
der Aktenauflage (und nicht schon vorher, wenn etwa
die Auflagefrist selbst versehentlich verkürzt worden
ist), zu laufen beginne. Wenn die
Frist zur Anfechtung
der Steigerungsbedingungen nach der bestehenden
Recht-
sprechung nicht über die Auflagefrist ausgedehnt werden
darf, sondern vom Tage ihrer öffentlichen Auflegung
an zu laufen beginnt (BGE 24 I 497 f.; 28 I 305, nament-
lich
316 Erw. 3; Sep.-Ausg. 1 Nr. 53; 5, 52; Art. 29
Abs.
1 VZG), so muss es sich auch mit der Beschwerde-
frist bei der Auflegung der Nachlassakten ähnlich
verhalten. Wie es
am Tage der Steigerung mit Sicherheit
feststehen muss, ob die Steigerung auf Grund der
aufgelegten Bedingungen
vorgenommen werden darf. oer
ob, dagegen Beschwerde erhoben worden, ebenso muss 1m
Nachlassverfahren am Tage der Gläubigerversammlung
die Vermögenslage des Schuldners abgeklärt sein.
Diee
Abklärung ist ja der Zweck der Aktenauflage. Die
Gläubiger müssen, damit sie sich über die Annahme
oder Ablehnung des Entwurfes zum Nachlassvertrag
schlüssig machen können,
in, ihrer Versammlung im
Klaren sein, ob die Schätzung vorhandener Liegenschaften
des' Schuldners, wie sie der Sachwalter vorgenommen
hat, anerkannt oder angefochten sei. Und da die Gläu-
180 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N0 49.
bigerversammlung nach Ablauf der Aktenauflagefrist
stattfindet, muss
mit diesem Zeitpunkt die erforderliche
Abklärung gegeben sein (vgl. Obergericht Solotburn,
. Rechenschaftsbericht 1914 Nr.
8; Schweizer. Jur.-Zcitg.
S.
336 Nr. 305; JiEGER, Anmerkung 9 zu Art. 300;
3 zu Art. 299 ; 7 zu Art. 134; Praxis II Anm. 3 zu Art.
299).
Die Frist zur Anfechtung der Liegenschaftsschätzung
ist somit im vorliegenden Falle mit der Auflagefrist
am 12. Oktober 1925 abgelaufen, und die Vorinstanz
ist auf die erst am 14. Oktober eingereichte Beschwerde
mit Recht wegen Verspätung nicht eingetreten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.:und Konkurskammel' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRl!TS DES SECTIONS CIVILES
49.
Arret da la IIe Section civUe, du 10 juin 1926.
dans Ia cause Mandalik & Oie et LiSy contre DubaU & CI?.
Determination du cours auquel doit @tre convertie, pour I' eta-
blissement du commandement d~ payer (art. 67, chiff. 3 LP),
la dette de monnaie etrangere, payable a l'etranger et dont
il s'agit d'assurer le recouvrement en Suisse, le debiteur
n'ayant pas, au lieu de l'execution, de domicile Oll il puisse
@tre valablement poursuivi.
Lorsque la monnaie etrangere augmente de valeur poste-
rieurement a l'echeance, la dette en question doit @tre con-
vertie en francs suisses au cours du jour de la requisition
de poursuite.
A. -Selon contrat du 16 decembre 1919, la maisoll
Louis Dubail
& Oe a achete ä V. Mandelik & oe, a
Schuidbetreibungs-und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N° 49. .181
Vinohrady (TcbecosIovaquie), des miroirs pour une
somme de 568323 couronnes
tcbecoslovaques, payables
a Prague, contre livraison, ä fin fevrier 1920. -Le 8 avril
1920,
l'accreditjf convenu n'ayant pas ete fourni, Mande-
Iik
& Oe ont ouvert action en paiement, devant les
tribunaux tcbecoslovaques.
Par jugement du 18 janvier 1923, le Tribunal dc.com-
merce de Prague a condamne Louis Dubail & Oe a
verser aux demandeurs 563323,25 couronnes, ainsique
le.s interts de 568323,25 couronnes du 1 er mars au 1 er
juin 1920, et dc 563 823,25 couronnes des le 2 juin 1920.
Cette decision a
ete confirmee par I'Oberlandesgericht,
a Prague, et par Ia Cour supre, ä Brünn. Les frais des
trois instances
mis ä la charge des defendeurs s' elevent
ä 74270,52
couronnes.
Le 16 juin 1924, la maison Mandelik
& Oe a cede a
Cerek Joseph Lisy, senateur, ä Eisenbrod (Tcbecoslo-
vaquie), une fraction de sa creance sur L. Dubail, soit
450
000 couronnes.
L'exequatur des jugements en question a
et{ accorde,
le 11 juillet 1924, par la Cour d'appel du canton de
Berne.
B. -Pour obtenir le versemcllt des sommes allouees
par les tribunaux tchecoslovaqucs, Mandelik & oe et
Lisy ont fait notifier, le 2 septembre 1924, deux commall-
dements de payer
ä L. Dubail & Oe, Ia « valeur legale
suisse
» de la creance (art. 67, chiff. 3 LP) etant calculee
au taux de 16 fr. les 100 couronnes, cours de change du
jour de l'introduction de Ia poursuite. Ces deuxcomman-
dements de payer
ont ete frappes d'opposition.
Par memoire du 31 octobre 1924, les demandeurs ont
conclu avec suite de frais et depens, ä ce que le Tribunal
de
corce du canton de Berne fixe en francs suisses
les montants
aHoues par les jugements du Tribunal de
commerce de
Prague, du 18 janvier 1923, du Tribunal
superieur. a Prague, du 17 mars 1923, et du Tribunal
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