Bankruptcy threat by incompetent office may be challenged any time

BGE 51 III 157Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III09.09.1925Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor obtained a bankruptcy threat against Fritz Felder from the Basel-Stadt debt enforcement office. Felder complained that he had already moved his residence from Basel to Allschwil before service, so Basel lacked territorial competence. The Federal Court held that for a sole proprietor the enforcement forum follows actual residence, not the business location or commercial register entry. It further ruled that a bankruptcy threat issued by a territorially incompetent office is void and may be challenged before bankruptcy is declared, irrespective of the ordinary complaint period. The matter was remanded for the cantonal authority to determine the debtor’s residence at the relevant time.

Omnilex-Regeste

Art. 17, 160, 172 Ziff. 1 und 173 Abs. 2 SchKG; örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes bei der Konkursandrohung; eine von einem territorial unzuständigen Amt erlassene Konkursandrohung ist nichtig. Für den Inhaber einer Einzelfirma bestimmt sich der Betreibungsort nach dem tatsächlichen Wohnsitz, nicht nach Geschäftssitz oder Handelsregistereintrag (vgl. Erw. 1). Wegen der zwingenden, dem öffentlichen Interesse und den Drittinteressen dienenden Vorschriften über den Ort der Konkurseröffnung und -durchführung kann die Unzuständigkeit des Amtes noch bis zur Konkurseröffnung mit Beschwerde geltend gemacht werden; die Beschwerdefrist der Art. 17-19 SchKG steht dem nicht entgegen (vgl. Erw. 2). Die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit allein berufen; der Konkursrichter kann lediglich im Sinne von Art. 173 Abs. 2 SchKG sistieren und überweisen.

Gesamter Gesetzestext

156 Sanierung von Hotel-und StiekereililntenlebmungeD. N" 42- teil seiner durch das Pfandnachlassverfabren ohnehin schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sieh aus- . nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde- rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand- rechtes die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge- deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen im all gern ein e n keine Veränderung der Ver- zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist nicht einzusehen, warum im Falle einer Neusehätznng hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies (zufälligerweise) nicht der Fall ist, ohne Grund schlechter gestellt. Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der Stellung des Begehrens um Neuschätzung, d. h. also vom 4. Juli 1925 an, einzutreten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :

  1. Die Verzinslichkeit der auf der dem Pfandnach- lassschuldner Josef Stalder gehörenden Liegenschaft Hotel National mit Bäckerei in Weggis lastenden Grundpfandforderungen wird ernäss der Neuschätzung, mit Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. aus- gedehnt, und es wird das Grundbuchamt Weggis an- gewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden Ände- rungen im Grundbuch und in den Pfand titeln vorzu- merken.
  2. Die bundesgerichtlichen Kosten. bestehend in ..... . werden der Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung des Regressrechtes auf den Pfandnachlassschuldner.

Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch- stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von ..... zu ersetzen. A. Schuldbetreibungs-und KonkursrechL. Poursuite eL faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHilffiRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 43. Entscheid. vom SO. September 1925 i. S. Feld.er. Gegen eine von einem unzuständigen Betr ibungsamt er1assene Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer- den. solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist. SchKG Art. 17. 160, 172 Ziff. 1, 173 Abs. 2. A. -Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe Oe den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber einer Einzelfinna eingetragenen Schuldner Frit Felder. Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung (Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt. B. -Gegen diese Konkursandrohung beschwerte sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts- behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben, weil er schon am 28. Juni 1925, d. h. vor der Zustellung dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel aufgegeben und -unter Aufrechterhaltung seinnr dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. m Allschwil Wohnung bezogen habe. C. -Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen, wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bundns gericht erklärte unter Wiederholung des bel der Vonn- stanz gestellten Beschwerdeantrages. AS 51 III -1925

158 Schuldbetreibung -und Konkmsreeht. Ne. 43. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Die Vorinstanz ist mit Reeht davon ausgegangen, dass, wenn der Rekurrent wirklich, wie er behauptet, vor Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohn- sitz von Basel nach Allschwil verlegt haben sollte, sein Betreibungsforum nicht etwa deshalb in Basel weiter- bestanden hat, weil er seinen Geschäftsbetrieb daselbst aufrecht erhalten hat. Denn der Betreibungsort eines Inhabers einer Einzelfirma ist da, wo dieser tatsächlich wohnt und. nicht da, wo das Geschäft betrieben wird oder wo die Firma im Handelsregister eingetragen ist (vgl. AS 32 I S.416 f.). Die Konkursandrohung hätte daher unter diesen Umständen in der Tat nicht mehr in Basel erlassen werden können, sondern sie hätte in Allschwil. d. h. aru neuen Wohnort des Rekurrenten, erfolgen sollen (vgl. AS 38 I S. 773). . 2. -Nun fragt sich aber, ob eine derartige, von emem örtlich unzuständigen Betreibungsamte erlassene Konkursandrohung nichtig oder aber nur anfecht- bar sei; denn nur im ersteren Falle könnte die vom Rekurrenten erst am 28. August, also erst 50 Tage nach Zustellung der streitigen Konkursandrohung, er- hobene Beschwerde gutgeheissen werden. Eine Ver- fügung eines Konkursamtes ist dann nichtig, wenn dadurc.h eine zwingende, im -öffentlichen Interesse resp. zum Schutze der Interessen Dritter aufgestellte Vor- schrift verletzt wird (vgl. AS 38 I S. 232 f. Erw. 3; 50 III S. 170). Als eine solche muss aber die Vorschrift betreffend den Ort der Eröffnung und Durchführung ennes Konkurses zweifellos erachtet werden. Dies ergibt ch schon daraus, dass die Eröffnung und Durchführung emes Konkurses an einem unrichtigen Ort den Gläu- bigern eventuell erhebliche Mehrkosten verursachen kann, abgesehen von den übrigen Unzukömmlichkeiten die z. B. dadurch entstehen können, dass der Konku Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 43. 159 'an einem Ort mit anderer Landessprache durchgeführt wird. Bei dieser Sachlage muss aber schon die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt erlassene K 0 n- k II r san d roh u n g für ni .htig erklärt werden. Denn, auch wenn man dem Schuldner die Berechtigung einräumt, die Einrede der Erlassung der Konkursan- drohung von einem örtlich unzuständigen Amte vor dem Konkursrichter noch zu erheben, so könnte dieser dadurch doch nur berechtigt werden, in analoger An- wendung der Grundsätze des Art. 173 Abs. 2 SchKG, den Entscheid über das Konkursbegehren auszu.setzen und den Fall der Aufsichtsbehörde zu überweisen, welche al1ein zur Beurteilung der Frage zuständig ist, ob eine Betreibung am unrichtigen Orte angehoben und durchgeführt werde, und daher auch allein die Konkursandrohung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Amtes aufheben kann (vgl. auch Art. 172 Ziff. 1 SchKG). Das führt dazu, eine Anfechtung der Konkursandrohung wegen örtlicher Unzuständigkeit bei der Aufsichts- behörde, auch ohne Rücksicht auf die Beschwerdefrist der Art. 17-19 SchKG, noch solange zuzulassen, als der Konlmrs noch nicht ausgesprochen worden ist. Die Beschwerde war daher nicht verspätet. Infolge- dessen hat die Vorinstanz zu untersuchen, ob der Rekur- rent tatsächlich im Momente des Erlasses der Konkurs- androhung nicht mehr in Basel Wohnsitz hatte. Demnach erkennt die Schuldbdr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Schlagwörter

bankruptcy threatterritorial competenceresidencesole proprietorshipnullitycomplaint deadlinedebt enforcementremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a bankruptcy threat issued by a locally incompetent debt enforcement office is void or merely challengeable.

Extrahierter Entscheid

A bankruptcy threat issued by an authority lacking territorial competence is void because territorial rules for opening and conducting bankruptcy proceedings protect public interests and third parties.

Extrahierte Begründung

The place of enforcement for an individual business owner follows the actual residence, not the business location or commercial register entry. Territorial rules for bankruptcy are mandatory; improper venue can cause additional costs and other disadvantages. Therefore the threat itself is void when issued by the wrong office.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the bankruptcy threat was time-barred.

Extrahierter Entscheid

The complaint could still be filed as long as bankruptcy had not yet been declared.

Extrahierte Begründung

Although ordinary complaint deadlines under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act apply, an objection based on territorial incompetence may still be raised before the bankruptcy judge until bankruptcy is opened, and the supervisory authority alone may decide the venue issue.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.