Art. 221 ZGB, Art. 248 ZGB; debt enforcement against a married woman and effect of personal service of the payment order; a payment order served exclusively on the wife is not void and forms a valid basis for enforcement at least against her separate property. Absence of service on the husband does not justify setting aside the proceedings, but only excludes continuation against other marital assets unless the husband is also served. The wife is not entitled to invoke the omission of service on the husband to annul the enforcement where only his interests are affected; a late complaint is inadmissible and, in any event, unfounded on the merits (consid. 1).
144 Sehuldbetreibungs-und Kohkursreeht. N° 39. 39. .A.uang 118 c1em. Entscheid vom at. September 19a5 i. S. Widmer IG Born. SchKG Art. 67 Zilf. 3, Art. 69 Zilf. 1 : Unzulässigkeit der Betreibung für nicht ziffermässig bestimmte Forderungen. i Dagegen erweist sich die Beschwerde als begründet, insoweit sie sich gegen die Aufführung allfällig weiter zu gewährender Versicherungsleistungen als Forderung im Zahlungsbefehl richtet, und es hat die Vorinstanz zu Unrecht die Rekurrentin mit dieser Rüge auf den Weg des Rechtsvorschlages verwiesen. Gemäss Art. 69 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 3 SchKG ist im Zahlungsbefehl die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben, womit ausgedrückt ist, dass die Forderung ziffermässig bestimmt sein muss. Nur bezüglich einer bestimmt bezifferten Forderung kann der Betriebene die Entschliessung treffen, ob er sie anerkennen oder aber durch Rechtsvorschlag be- streiten wolle. Ebenso kann gestützt auf einen unbe- stritten gebliebenen Zahlungsbefehl die Zwangsvoll- streckung nur durchgeführt werden, wenn die in Be- treibung gesetzte Forderung ziffermässig bestimmt ist. Daher darf das Betreibungsamt einem diesem Erfor- dernis nicht entsprechendeI Betreibungsbegehren keine Folge geben, und wenn dies doch geschieht, muss dem Betriebenen zugestanden werden, den Zahlungsbefehl durch Beschwerde anfechten zu können. Da vorliegend in erster Linie die Summe von 8072 Fr. 50 Cts. nebst Zins in Betreibung gesetzt worden ist, bedarf es freilich nicht der gänzlichen Aufhebung des Zahlungsbefehls, sondern die Interessen der Rekurrentin sind genügend gewahrt, wenn bloss die zusatzweiseerfolgte Aufführung der nicht ziffermässig bestimmten Forderung auf all- fällige weiter zu gewährende Versicherungslcistungen. unwirksam erklärt wird, wie denn ja das Betreibungsamt , I p-.nd Konlturveeht. N° 40. 145 von vorneherein einfach diesen Zusatz hätte weglassen solle während ihm kein Grund zur Seite gestanden hätte. auch im iibrigen dem Betreibungsbegehren nicht Folge zn geben. B e t r e j b u n g g e gen die Ehe fra u: Die Ehe- frau kann nicht Aufhebung des ihr selbst zugestellten Zahlungsbefehls verlangen mit der Begründung. er hätte dem Ehemann zugestellt werden sollen. Wirkung eines solchen Zahlungsbefehls. A. -In der vom Rekursgegner gegen die verheiratete Rekurrentin angehobenen Betreibung wu:rde am 29. Juli der Zahlungsbefehl der Rekurrentin persönlich zugestellt. Als ihr dann am 18. August die Pfändungsankündigung zugestellt wurde, führte sie folgenden Tages Beschwerde wegen Rechtsungültigkeit der Pfändungsandrohung mit dem Antrag auf sofortige Einstellung des Betrei- bungsverfahrens ; zur Begründung machte sie geltend, dass sie in Gütergemeinschaft lebe. Nach dem Amts- bericht des Betreibungsamtes Aarau weist das Güter .. rechtsregister keinen bezüglichen Eintrag auf. B. -Während der Präsident des Bezirksgerichts Aarau als untere Aufsichtsbehörde die der Schuld- nerin .... , zugestellte Betreibung aufhob und das Be- treibungsamt anwies, die Betreibung ) ihrem Ehemann zuzustellen, hat auf Rekurs des Gläubigers hinrdie ober- gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid vom 11. September die Beschwerde der Schuldnerill als verspätet zurückgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wieder- herstellung desjenigen der untern Aufsichtsbehörde.
146 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 40. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag die Betreibung gegen die Ehefrau, in welcher der Zahlungsbefehl (ausschliesslich) ihr selbst zugestellt wird, mindestens die Grundlage für die Zwangsvoll- streckupg in ihr Sondergut abzugeben (AS 51 111 S. 93 und die dort zitierten früheren Entscheide). Der Um- stand, dass die Zustellung nicht an den Ehemann statt- gefunden hat, rechtfertigt somit keinesfalls die Aufhebung der Betreibung, sondern schliesst nur aus, dass die Betreibung durch Pfändung anderen Frauenvermögens als des Sondergutes fortgesetzt werden könnte, ohne dass aueh dem Ehemann eine Ausfertigung des Zahlungs- befehles zugestellt worden ist (ja in dem erwähnten Urteil wurde sogar die erst nach der Pfändung der Frauen- gutsersatzforderung erfolgende Zustellung an den Ehe- . mann als genügend bezeichnet, vgl: a. a. O. S. 96 f.). Für eine Betreibung in das Sondergut lässt nun der Güterstand der Gütergemeinschaft ebenso Raum wie derjenige der Güterverbindung (Art. 221 ZGB) ; übrigens kann sich die Rekurrentin mangels Eintragung dieses Güterstandes im Güterrechtsregister gegenüber Dritten nicht auf diesen Güterstand berufen (Art. 248 ZGB). Es war also durchaus verfehlt, dass die untere Aufsichts- behörde die Betreibung des Rekursgegners aufhob, zumal ja dahinstand, ob er überhaupt anderes Frauen- vermögen als Sondergut pfänden lassen wolle, eine Beschwerde des Ehemannes der Rekurrentin, der allein durch die Unterlassung der Zustellung des Zahlungs- bnfehls an ihn hätte benachteiligt werden können, gar mchtvorlag und die Rekurrentin die zehntägige Frist zur Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl hatte ver- streichen lassen. Zutreffend hat die Vorinstanz die Beschwerde der Schuldnerin wegen Verspätung zurück- gewiesen; nach dem Ausgeführten fehlte der Rekur- SelulldJ)letyeibnngs-und Konkmsreeht. NI 41.
rentin zudem die Beschwerdelegitimation und war die Beschwerde auch. sachlich ganz unbegründet. Demnach etkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 41. Arrit du 30 septembre 1925 dans la cause Canti. Droit de retention. Le creancier -autre que le bailleur, - au benefice d'un droit de retention n'est point tenu d'ou- vrir action en reconnaissance de ce droit et de sa creance ou de demander la main-Ievee de l'opposition dans un certain delai, sous peine de peremption. Cand freres, voituriers a Grandson, avaient He charges par PanI Luthi de transporter un mobilier de Payerne a Villars-sous-Yens. Au moment du depart. le 15 mai 1925, certains meubles furent frappes de sequestre. en paiement du loyer du par Luthi aux Scieries reunies, aPayerne. Les freresCand verserent a l'office une somme suffisante pour desinteresser la societe creanciere et Hs furent, en consequence, subroges aux droits de celle-ci. Ils obtinrent, en outre, contre paiement. la levee d'une saisie portant sur d'autres objets a transporter. Les voituriers conduisirent alors le mobilier a Grandson et aviserent Luthi qu'ils ne le lui delivreraient que contre versement prealable d'une somme de 1100 fr. Le mobilier fut entrepose. le 30 mai, a Grandson, sous autorite de justice. Le 13 juin 1925, Cand freres ont intente contre Luthi une poursuite en realisation de gage mobilier, et lui ont notifie un commandement de payer 1702 fr. Le debiteur a fait opposition. Par lettre du 23 juin 1925, et s'appuyant sur la cir- culaire du Tribunal federal, du 23 octobre 1913, l'Office des poursuites de Grandson a fixe a Cand freres un delai