Art. 67 Ziff. 3, Art. 69 Ziff. 1 SchKG; Betreibung nur für ziffermässig bestimmte Forderungen: Der Zahlungsbefehl hat die Forderungssumme in gesetzlicher Währung numerisch bestimmt anzugeben. Ein unbestimmter Zusatz über künftige, allenfalls noch geschuldete Leistungen ist unzulässig und kann im Beschwerdeverfahren angefochten werden; ist die Hauptforderung hinreichend beziffert, rechtfertigt der Mangel nur die Streichung des unbestimmten Zusatzes, nicht die vollständige Aufhebung des Zahlungsbefehls.
144 Schuldbetreibungs-und Kotlkursrecht. No 39. 39. Auuug au c1em Entscheid TOm a4. September 19a5 i. S. V1dmer IG 10m. SchKG Art. 67 Züf. 3, Art. 69 Ziff. 1 : Unzulässigkeit der Betreibung für nicht ziffermässig bestimmte Forderungen. Dagegen erweist sich die Beschwerde als begründet, insoweit sie sich gegen die Aufführung allfällig weiter zu gewährender Versicherungsleistungen )J als Forderung im Zahlungsbefehl richtet, und es hat die Vorinstanz zu Unrecht die Rekurrentin mit dieser Rüge auf den Weg des Rechtsvorschlages verwiesen. Gemäss Art. 69 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 3 SchKG ist im Zahlungsbefehl die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben, womit ausgedrückt ist, dass die Forderung ziffermässig bestimmt sein muss. Nur bezüglich einer bestimmt bezifferten Forderung kann der Betriebene die Entschliessung treffen, ob er sie anerkennen oder aber durch Rechtsvorschlag be- streiten wolle. Ebenso kann gestützt auf einen unbe- stritten gebliebenen Zahlungsbefehl die Zwangsvoll- streckung nur durchgeführt werden, wenn die in Be- treibung gesetzte Forderung .ziffermässig bestimmt ist. Daher darf das Betreibungsamt einem diesem Erfor- dernis nicht entsprechende!! Betreibungsbegehren keine Folge geben, und wenn dies doch geschieht, muss dem Betriebenen zugestanden werden, den Zahlungsbefehl durch Beschwerde anfechten zu können. Da vorliegend in erster Linie die Summe von 8072 Fr. 50 Cts. nebst Zins in Betreibung gesetzt worden ist, bedarf es freilich nicht der gänzlichen Aufhebung des Zahlungsbefehls, sondern die Interessen der Rekurrentin sind genügend gewahrt, wenn bloss die zusatzweise erfolgte Aufführung der nicht ziffermässig bestimmten Forderung auf all- fällige weiter zu gewährende Versicherungslcistungen)l unwirksam erklärt wird, wie denn ja das Betreibungsamt und KooImrsreeht. N° 40. 145 von vorneherein einfach diesen Zusatz hätte weglassen soßen.. während ihm kein Grund zur Seite gestanden hätte auch im übrigen dem Betreibungsbegehren nicht Folge zu geben. B e t r e i b u n g g e gen die Ehe fra u: Die Ehe- frau kann nicht Aufhebung des ihr selbst zugestellten Zahlungsbefehls verlangen mit der Begründung, er hätte dem Ehemann zugestellt werden sollen. Wirkung eines solchen Zahlungsbefehls. A. -In der vom Rekursgegner gegen die verheiratete Rekurrentin angehobenen Betreibung wu:rde am 29. Juli der Zahlungsbefehl der Rekurrentin persönlich zugestellt. Als ihr dann am 18. August die Pfändungsankündigung zugestellt wurde, führte sie folgenden Tages Beschwerde wegen Rechtsungültigkeit der Pfändungsandrohung mit dem Antrag auf sofortige Einstellung des Betrei- bungsverfahrens ; zur Begründung machte sie geltend, dass sie in Gütergemeinschaft lebe. Nach dem Amts- bericht des Betreibungsamtes Aarau weist das Güter:", rechtsregister keinen bezüglichen Eintrag auf. B. -Während der Präsident des Bezirksgerichts Aarau als untere Aufsichtsbehörde die der Schuld- nerin. . . .. zugestellte Betreibung aufhob und das Be- treibungsamt anwies, die Betreibung ihrem Ehemann zuzustellen, hat auf Rekurs des Gläubigers hinrdie ober- gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid vom 11. September die Beschwerde der Schuldnerin als verspätet zurückgewiesen. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wieder- herstellung desjenigen der untern Aufsichtsbehörde.