BGE 51 III 139
BGE 51 III 139Bge14.07.1925Originalquelle öffnen →
138 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 36. Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten anzusehen, zumal da wohl die Bestrafung, nicht aber die Gewalt- anwendung sich gegen seine Person richten kann (vgl. hiezu auch FLEINER, Institutionen des deutschen Ver- waltungsrechts, 6. u. 7. Auflage, S. 206). Somit ist den Konkursverwaltungen zuzugestehen, dass sie gleichwie grgenüber den Gemeinschuldnern, welche ihr konkurs- freies Vermögen nicht abliefern, so auch gegenüber Dritten, welche Vermögensstücke nicht zur Verfügung stellen, obwohl sie deren Zugehörigkeit zum Konkurs- massevermögen nicht bestreiten, nötigenfalls die Polizei- gewalt in Anspruch nehmen dürfen, um ihnen jene Vermögensstücke wegzunehmen; sie brauchen sich nicht auf den Weg der Zivilklage verweisen zu lassen "rie im Falle, wo der Drittbesitzer selbst Eigentümer der in sei- nem Besitz befindlichen Gegenstände zu sein behauptet. Insoweit der Dritte aus einem obligatorischen Rechts- verhältnis ein Recht auf weiteren Besitz geltend machen zu können glaubt, ordnet Art. 211 SchKG die Umwand- lung in eine Geldforderung von entsprechendem Werte an, die gegebenenfalls durch Retentionsrecht pfand- rechtsähnlich versichert ist, es wäre denn, dass die Kon- kursverwaltung das Rechtsverhältnis fortsetzt, wozu sie jedoch nicht verpflichtet ist (Art. 211 Abs. 2 SchKG). Unterlässt der Dritte die Anmeldung einer solchen Forderung und unterbleibt. daher bei der Aufstellung des Kollokationsplanes die Entscheidung über das Re- tentionsrecht, so vermag dies eine Erschwerung der Stellung der Konkursverwaltung nicht zu rechtfertigen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 11. August 1925, insoweit angefochten, aufgehoben und die Beschwerde der Brüder Hartmann abgewiesen. 139 37. Amt du 11 aeptem1n 1925 dans la cause Bobert. .Art. 63 LP. Seuls les delais a observer par le dtbiteur et non ceux imposes an creancier sont prolonges par Ies feries et suspensions. A. -Ensuite d'ordonnances de sequestre du 20 mai 1925 obtenues par le Dr Etienne Robert, l'office des poursuites de Lausanne a sequestre le meIne jour au prejudiee des demoiselles H. et C. Carrea d'Avila un bracelet et six robes, taxes 400 fr. au total. Le proces-verbal de sequestre, communique le 25 mai au creancier, mentionne qu'en lieu et place des objets sequestres, les debitrices avaient consigne< a l'of- fiee la somme de 400 fr. Le Dr Robert aporte plainte le 10 juin. L'autorite inferieure de surveillance a rejete la plainte comme mal fondee, mais, par decision du 11 juillet, l'Autorite can- tonale de surveillanee l'a decIaree tardive parce que «s'agissant d'un cas de sequestre, les feries de Pente- cote . . . . .. ne prolongent pas le delai de plainte». B. -Le Dr Robert a recouru au Tribunal federal contre la decision de l'instance cantonale. n soutient qu'en raison des feries de Pentecote le delai de plainte s'est trouve prolonge de trois jours, a savoir jusqu'au 10 juin. Considirant en droil : que l'art. 63 LP doit etre rapproche de l'art. 56 et interprete dans ce sens que seuls les delais a observer par le dibiteur sont prolonges et non pas eeux imposes au creancier, etant donne que les feries ont He instituees pour menager le debiteur et non pour sauvegarder les interets du creancier (v. JlEGER, note 5 sur art. 63) ; que le Tribunal federal a, du reste, juge (RO 50 III p. 13) « qu'il n'y a aucune raison d'admettre que les feries et suspensions aient pour effet. de proroger le
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 38.
delai de plainte ou de recours visant un ade que la loi
n'interdit nullement d'executer pendant les ferles ou
pendant la suspenSIon»;
qu'en effet, des l'instant que les feries sont sans in-
f1uence
sur les delais fixes aux creanciers pour formuler
leurs
requisitions concernant la poursuite, la m~me solu-
tion
doit logiquement tre adoptee pour le deIai de
plainte,;
que le
delai de plainte n'a par consequent pas ete
prolonge en l'espece par les feries de Pentecöte et qu'il
expirait le 5
juin comme l'instance cantonale i'a admis.
La Chambte des PoursuUes et des Faillites prononce:
Le recours est rejete.
38. Entscheid vom 17. September 1925 i. S. Buob.
SchKG Art. 224, 92: Im Konkurse sind-dem Gemeinschuldner
auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher
unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der
bisherigen Rechtsprechung).
Der in Konkurs geratene Rekurrent, welcher Schuh-
nestel fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde
die Unpfändbarkeit
von Maschinen geltend, welche
geraume Zeit
vor der Kourseröffnung gepfändet wor-
den waren
und bis zur Konkurseröffnung gepfändet
blieben. Durch Entscheid vom 14.
Juli 1925 hat die
Aufsichtsbehörde des
Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen. Diesen Entscheid
hat der Rekurrent an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegen-
stände, welche gepfändet worden sind, ohne dass
der
Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem
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während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs
vom Gemeinschuldner nieht mehr als unpfändbar für
sich beansprucht werden können. Ihre Entscheidung
vennag sieh auf die jahrzehntelange Reehtsprechung
der Oberaufsiehtsbehörde zu berufen, die bereits vom
Bundesrat
begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an
der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten
Kritik (vgI. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichts-
behörde des
Kantons Bern im Archiv IX Nr. 100,
BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten
hat (AS 2! S. 703; 24 I S.396 ff.; 29 I S. 110 f. = Archiv
V Nr. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 ff.; G S. 44 f. und viele
spätere nicht publizierte Entscheide). Diese Recht-
sprechung
stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG,
wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht statt-
gefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits
auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung
veranlasst das Bundesgericht, von
ihr abzugehen.
Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicher-
weise
nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts
der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der
Konkursmasse. Dagegen lässt sich
ihr nichts entnehmen
für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkurs-
masse und des Rechts des Gemeinschuldners
auf kon-
kursfreies Vermögen,
und sie darf somit nicht dahin
ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne
Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es
sich
um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst
wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung
gegeben würde, dass
er sich nicht nur auf das Verhältnis
zwischen pfändenden Gläubigern
und Konkursmasse,
sondern auch
auf dasjenige zwischen Konkursmasse und
Gemeinschuldner bezieht, so vermöchte dies die von der
bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu
rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt not-
wendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags-
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