BGE 51 III 129
BGE 51 III 129Bge10.09.1925Originalquelle öffnen →
128 Schuldbetreibungs-nnd Kenkul'Sl'echt. N° 33. genommenen Gegenstand nicht durch Verwertung fort- gesetzt werden kann, bis die Bestreitung auf dem Wege des summarischen oder ordentlichen Prozesses besei- . tigt worden ist; hiedurch wird ja auch die Rechts- stellung des Gläubigers nicht etwa schlechter gestaltet, als wenn er von vorneherein Betreibung auf Pfandver- wertung angehoben hätte. Demgegenüber stellt das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG, wie es vom beschwerdebeklagten Amt angeordnet wurde, eine Beeinträchtigung des Schuldners in seiner Rechtsstel- lung dar, weil es ihn in die Klägerrolle drängt, ganz abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift gezwungen erscheint. Aber auch für das Widerspruchs- verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG ist kein Raum, weil es den Gewahrsam des Schuldners voraussetzt, während es dem Gläubiger kaum je einfallen wird, unter solchen Umständen ein Pfandrecht zu behaupten. Der vom Bundesrat angebrachte Vorbehalt des Wider- spruchsverfahrens für die Bestreitung und Feststellung des vom betreibenden Gläubiger erst nachträglich gel- tend gemachten Pfandrechts erweist sich somit als abwegig, und es ist im Gegenteil der Entscheidung der Vorinstanz zuzustimmen. Insbesondere vermag der Re- kurrent dagegen nicht aufzukommen durch den Hinweis darauf, dass für den Fall der Inanspruchnahme einer gepfändeten Sache als Pfand durch einen Dritten, bei welchem sie sich befindet, Art. 109 SchKG den Schuldner von der Beteiligung am Widerspruchsverfahren aus- schliesst. Es lässt sich nicht verkennen, dass diese Rege- lung in nicht zu rechtfertigender Weise zum Nachteil des Schuldners ausschlagen kann. Lässt nämlich der pfändende Gläubiger die ihm angesetzte Klagefrist ver- streichen oder wird er mit seiner Klage abgewiesen und fällt infolgedessen die vom Dritten als sein Eigentum beanspruchte Sache aus der Pfändung oder wird der Erlös der vom Dritten als Pfand beanspruchten Sache in erster Linie diesem zugeteilt, so kann dies zur Folge Schuldbetl'eibungs-und Konkursl'echt. N0 34. 129 haben, dass das übrige Vermögen des Schuldners zur Befriedigung des pfändenden Gläubigers nicht mehr hinreicht und ein Verlustschein gegen ihn ausgestellt wird, während er vielleicht im Stande gewesen wäre, das vom Dritten beanspruchte Recht mit Erfolg zu bestreiten und dadurch die volle Befriedigung des pfändenden Gläubigers zu sichern. Es besteht keinerlei Veranlassung, diesen Verfahrensmangel auf Fälle der vorliegenden Art dadurch zu übertragen, dass man Art. 109 SchKG zur Anwendung bringt, der voraus- setzt, dass ein vom pfändenden Gläubiger ver s chi e- den er Dritter ein die Pfändung ausschliessendes oder doch zurückdrängendes Recht an der gepfändeten Sache für sich beansprucht, und sich wie bemerkt hier überhaupt nur anwenden lässt, wenn man seinem Wort- laut Zwang antut. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 34. Entscheid vom 14. JuU 1925 i. S. S~weizerische Bankgesellschaft. Wie ist im Kollokationsplan zu behandeln eine Forderung am Gemeinschuldner mit Pfandsicherung, wenn das Pfand im Ausland liegt und fraglich ist, ob es dem Gemeinschuldner gehört? Konkursverordnung Art. 47 n., 53, 61, 62. Beschwerde oder Klage gegen eine Kollokationsverfügung ? A. -Im Konkurs über die A.-G. Ob recht & Oe meldete der Schweizerische Bankverein in Biel eine Forderung von 242,391 Fr. an mit Grundpfandsicherung bis zum Betrage von 200,000 Fr. durch in Como befindliche Liegenschaften laut Verschreibung vom 9. Juni 1921. Im Kollokationsplan verwies die Kon- kursverwaltung die Forderung in· die fünfte Klasse « in folge Drittpfandverhältnis ». Hiegegen führte die
130 Schuldbetreibung&-und Konklll'Sl'eeht. N° 34. Rekurrentin, die als Konkursgläubigerin . zugelassen ist, Beschwerde mit dem Antrag der Kollokationsplau sei aufzuheben, soweit darin « der Grundpfandtitel I) des Schweizerischen Bankvereins Biel...... von der Kon- kursverwaltung und dem Gläubigerausschuss als Dritt- pand erklärt wird. Die Rekurrentin machte geltend, dass die verpfändeten Liegenschaften der Gemeinschuld- nerin selbst gehören. B. -Durch Entscheid vom 20. Februar 1925 ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein- getreten, mit der Begründung, der Streit darüber, ob, wie die Beschwerdeführerin verlange, die vom Schweize- rischen Bankverein angemeldete Forderung unter den pfandversicherten Forderungen zu kollozieren sei, weil die verpfändeten Liegenschaften Eigentum der Gemeinschuldnerin seien, bilde Gegenstand der Kollo- kationsklage. C. -Diesen Entscheid hat die Reknrrentin an das Bundesgericht weitergezogen, dabei den Beschwerde- antrag erneuert und weiter ausgeführt: Es sei unabge- klärt und bestehe Streit darüber, ob die Firma Obrecht & Oe in Corno, deren Liegenschaften verpfändet wurden, eine selbständige, von der Gemeinschuldnerin losge- löste Gesellschaft (Kommanditgesellschaft?) oder aber eine Filiale der Gemeinschuldnerin sei.· Werde im Kollo- kationsplan verfügt, dass die verpfändeten Liegenschaf- ten als Drittpfand, d. h. im Eigentum eines Dritten stehend anzusehen seien, so komme dies einer Ver- fügung über einen Aussonderungsanspruch gleich, zu der die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss nicht ohne vorherige Begrüssung der Gläubiger kom- petent seien und die daher müsse durch Beschwerde angefochten werden können, weil andernfalls die be- treffenden Grundstücke für die Gesamtheit der Gläubiger sowohl wie für die einzelnen ,Gläubiger (als Zessionare der Konkursmasse) unwiderbringlich verloren wären. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 34. 131 Ebensowenig dürfe den einzelnen Gläubigern das Recht auf Abtretung unter dem Gesichtspunkte abgeschnitten werden, dass die Grundstücke (auch unter der Voraus- setzung, dass sie der Gemeinschuldnerin gehören) doch nicht zur Masse gezogen werden können, weil sie im Ausland liegen. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was die Rekurrentin mit ihrer Beschwerde bezweckt. ist erst aus der Rekursschrift an das Bundesgericht ersichtlich, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Kollokationsverfügung wegen Verletzung von Vor- schriften des formellen Konkursrechts. Die Beschwerde- schrift an die Vorinstanz war nach dieser Richtung so wenig explizit, dass es verständlich ist, wenn die Vorinstanz glaubte, es sei der Rekurrentin um die Anfechtung der Kollokationsverfügung als materiell unrichtig zu tun. Nachdem sich nun aber herausgestellt hat, dass die Rekurrentin das zur Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bestimmte Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat, um eine derartige Rüge anzu- bringen, und nicht lediglich deshalb, weil sie die ange- fochtene Verfügung als materiell ungerechtfertigt er- achtet, erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz als gesetzwidrig. Liegt nun auch eine sachliche Entschei- dung derselben über die Beschwerde nicht vor, so bedarf es doch nicht der Rückweisung, weil die Sache spruch- reif erscheint. Indessen hann der Beschwerde nicht Folge gegeben werden. Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die angefochtene Kollokationsverfügung schliesse aus, dass später die Gläubigerversammlung beschliesse, die verpfändeten Liegenschaften seien zur Konkursmasse zu ziehen, v.on der Auffassung ausgehend, sie gehören der Gemem- schuldnerin, oder dass im Falle des Verzichts der Gläu- bigerschaft auf die Geltendmachung eines solchen An-
132 Schuldbetreibungs-und Konkursl'trebt. N° 34. spruches derselbe gemäss Art. 260 SchKG an diejenigen einzelnen Gläubiger abgetreten werde, welche es ver- langen. Gleichwie die Entscheidung über die Aussonde- rung von in der Verfügungsgewalt der Masse befindlichen Vermögensstücken nach Art. 47 ff. KV in letzter Linie der Gläubigerversammlung zusteht, so befindet die Gläubigerversammlung auch darüber. ob nicht in der Verfügungsgewalt der Masse befindliche Vermögens- stücke zu admassieren, d. h. die zu ihrer Einbeziehung in die Konkursmasse erforderlichen Rechtsvorkehren zu treffen seien. Mit dieser Regelung stünde es im Wider- spruch, wenn Kollokationsverfügungen, die von der Konkursverwaltung oder allfällig vom Gläubigeraus- schuss ausgehen, den Beschlüssen der Gläubigerver- sammlung über Aussonderung bezw. Admassierung oder der Geltendmachung solcher Ansprüche seitens einzelner Gläubiger vorgreifen könnten. Danach ist der Erwäh- nung eines « Drittpfandverhältnisses » in der angefoch- tenen Kollokationsverfügung nur die Bedeutung einer Begründung dafür beizumessen, dass die von dem Rekursgegner angemeldete pfandversicherte Forderung unter die unversicherten Forderungen aufgenommen und dort zugelassen wurde, nicht diejenige einer selb- ständigen Verfügung, dass die· verpfändeten Liegen- schaften nicht zur Masse gezogen werden. Irgend ein Vorteil würde der Rekurrentin.aus der Streichung jener Angabe nicht erwachsen; denn da sich das Pfandobjekt gegenwärtig nicht in der Verfügungsgewalt der Masse befindet, lässt sich gegen die Zulassung der Forderung des Rekursgegners in der fünften Klasse nichts ein- wenden, und es scheint denn ja auch die Rekurrentin gar nicht darauf abzuzielen, dass der Rekursgegner in der fünften Klasse nicht zugelassen werde. Die angefochtene Kollokationsverfügung könnte auch nicht etwa mit der Begründung aufgehoben werden, dass Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss mit jeg- licher Kollokation der Forderung des Rekursgegners Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. 133 hätten zuwarten sollen. bis endgültig darüber entschieden sei. ob die verpfändeten Liegenschaften zur Konkurs- masse gehören oder nicht. Beansprucht ein Konkurs- gläubiger das Pfandrecht an einem nicht in der Ver- fügungsgewalt der Konkursmasse befindlichen Ver- mögensobjekt, so darf die KonkursverWaltung eine Kollokationsverfügung übe r das P fan d r e c h t freilich nicht treffen, bevor sie jenes Vermögensobjekt, nötigenfalls auf dem Prozesswege, zur Masse gezogen hat. umsoweniger als sie über das von einem Konkurs- gläubiger beanspruchte Pfandrecht an einem Vermögens- objekt, welches sich zwar in der Verfügungsgewalt der Masse befindet, dessen Aussonderung jedoch von einem Dritten verlangt wird, gemäss Art. 53 KV erst nach Erledigung des Aussonderungsanspruches durch un- benützten Ablauf der gemäss Art. 242 SchKG anzu- setzenden Klagefrist oder rechtskräftige Abweisung der Aussonderungsklage durch einen Nachtrag zum Kollo- kationsplan verfügen soll. Dagegen muss die Konkurs- verwaltung sofort, d. h. ohne die Erledigung des Eigen- tumsstreites abwarten zu dürfen, eine Verfügung über die Zulassung der Forderung als solcher, in fünfter Klasse, treffen, weil es nicht angeht, einem Konkurs- gläubiger einzig aus dem Grunde, dass über das von ihm beanspruchte Pfandrecht nicht sofort eine Ver- fügung getroffen werden kann, die sich aus der Zulas- sung im Kollokationsplan ergebende Rechtsstellung im Konkursverfahren vorzuenthalten. Endlich könnte gegen die angefochtene Kollokations- verfügung auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt etwas eingewendet werden, dass im Falle, wo wie hier die Admassierung eines im Ausland befindlichen Pfand- gegenstandes nicht nur von der Entscheidung über die Frage des Eigentums an demselben, sondtrn (wenn diese zu Gunsten der Masse ausgefallen ist) ausserdem noch vom Ergebnis von Verhandlungen abhängt, welche mit den Behörden am Orte der gelegenen Sache' geführt AS 51 III -1925 11
134 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35.
werden müssen, unge'wiss sei, ob die Kollokation in
fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag
oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre-
tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch
im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand-
forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unr
die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eme
Abweichung
besteht nur insofern, als diese Kollokation
nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden
Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach
Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten
und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus-
falles auszurichten
ist ; die für den Rekursgegner derart
sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver-
teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu
bestimmen sein
..... .
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
35.
Auszug aus dem Entscheid vom 10. September 1925
i. S. ]3äni.
v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh n p f ä n dun g: Bei
der Pfändung für die Kosten des Unterhalts r
während der Zeit um die Geburt darf das EXlstenzmml-
mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317
Ziff.2.
Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu-
gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners
weniger
beträgt als das Existenzminimum für ihn und
seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun
freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl
ein Teil des
Lohnes
in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des
ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet
werden könnte (was denn auch geschehen zu sein
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 36. 135
scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des
Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 111 S. 115). Da-
gegen kann die aussereheliche Mutter für die beschränkte
Zeit, während welcher
der Schwängerer zu ihrem Unter-
halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet
werden, ebensowenig wie die geschiedene
Frau noch
zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten
früheren Ehemannes
(AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen
war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der
Rekurrentin ohne Einschränkung
zur Anwendung zu
bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalts-
forderung betrifft.
36.
Entsoheid vom 10. September 1925
i. S. Xonk\lrsamt Davos.
SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen
des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen
Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte
nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei-
gewalt in Anspruch genommen werden.
A. --Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er-
suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung
unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder
Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der
Konkurseröffnung überlassenes
Pferd zur Verfügung des
Konkursamts zu stellen,
unter Ansetzung einer kurzen
Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An-
spruch
zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die
Brüder
Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung
sie wesentlich folgendes
anbrachten: Sie haben ein
ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet
und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung
verkauft. Anlässlich
der letzteren Abmachung habe
ihnen Gadmer ein
ihm gehörendes Pferd zur Benützung
überlassen,
bis sie entweder den Kaufpreis oder aber
wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an demer Mut
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