128 Schuldbetreibungs-nnd Kenkul'Sl'echt. N° 33.
genommenen Gegenstand nicht durch Verwertung fort-
gesetzt werden kann, bis die Bestreitung auf dem
Wege
des summarischen oder ordentlichen Prozesses besei-
.
tigt worden ist; hiedurch wird ja auch die Rechts-
stellung des Gläubigers nicht
etwa schlechter gestaltet,
als wenn
er von vorneherein Betreibung auf Pfandver-
wertung angehoben hätte. Demgegenüber stellt das
Widerspruchsverfahren nach Art.
109 SchKG, wie es
vom beschwerdebeklagten Amt angeordnet wurde, eine
Beeinträchtigung des Schuldners
in seiner Rechtsstel-
lung dar, weil es
ihn in die Klägerrolle drängt, ganz
abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift
gezwungen erscheint. Aber auch
für das Widerspruchs-
verfahren gemäss Art. 106/7
SchKG ist kein Raum,
weil es den Gewahrsam des Schuldners voraussetzt,
während es dem Gläubiger
kaum je einfallen wird, unter
solchen Umständen ein Pfandrecht zu behaupten. Der
vom Bundesrat angebrachte Vorbehalt des Wider-
spruchsverfahrens für die Bestreitung und Feststellung
des vom betreibenden Gläubiger
erst nachträglich gel-
tend gemachten Pfandrechts erweist sich somit als
abwegig,
und es ist im Gegenteil der Entscheidung der
Vorinstanz zuzustimmen. Insbesondere vermag der Re-
kurrent dagegen nicht aufzukommen durch den Hinweis
darauf, dass
für den Fall der Inanspruchnahme einer
gepfändeten
Sache als Pfand durch einen Dritten, bei
welchem sie sich befindet, Art. 109
SchKG den Schuldner
von
der Beteiligung am Widerspruchsverfahren aus-
schliesst.
Es lässt sich nicht verkennen, dass diese Rege-
lung
in nicht zu rechtfertigender Weise zum Nachteil
des Schuldners ausschlagen kann. Lässt nämlich
der
pfändende Gläubiger die ihm angesetzte Klagefrist ver-
streichen oder wird er
mit seiner Klage abgewiesen und
fällt infolgedessen die vom Dritten als sein Eigentum
beanspruchte Sache aus der Pfändung oder wird der
Erlös der
vom Dritten als Pfand beanspruchten Sache
in erster Linie diesem zugeteilt, so kann dies zur Folge
Schuldbetl'eibungs-und Konkursl'echt. N0 34. 129
haben, dass das übrige Vermögen des Schuldners zur
Befriedigung des pfändenden Gläubigers nicht mehr
hinreicht
und ein Verlustschein gegen ihn ausgestellt
wird, während
er vielleicht im Stande gewesen wäre,
das vom Dritten beanspruchte Recht mit Erfolg zu
bestreiten und dadurch die volle Befriedigung des
pfändenden Gläubigers zu sichern.
Es besteht keinerlei
Veranlassung, diesen Verfahrensmangel
auf Fälle der
vorliegenden Art dadurch zu übertragen, dass man
Art. 109 SchKG zur Anwendung bringt, der voraus-
setzt, dass ein vom pfändenden Gläubiger
ver s chi e-
den er Dritter ein die Pfändung ausschliessendes
oder doch zurückdrängendes
Recht an der gepfändeten
Sache
für sich beansprucht, und sich wie bemerkt hier
überhaupt
nur anwenden lässt, wenn man seinem Wort-
laut Zwang antut.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
34.
Entscheid vom 14. JuU 1925
i. S. Snweizerische Bankgesellschaft.
Wie ist im Kollokationsplan zu behandeln eine Forderung am
Gemeinschuldner mit Pfandsicherung, wenn das Pfand im
Ausland liegt und fraglich ist, ob es dem Gemeinschuldner
gehört? Konkursverordnung Art. 47 n., 53, 61, 62.
Beschwerde
oder Klage gegen eine Kollokationsverfügung ?
A. -Im Konkurs über die A.-G. Ob recht Oe
meldete der Schweizerische Bankverein in Biel eine
Forderung von 242,391
Fr. an mit Grundpfandsicherung
bis zum Betrage von 200,000
Fr. durch in Como
befindliche Liegenschaften laut Verschreibung vom
9.
Juni 1921. Im Kollokationsplan verwies die Kon-
kursverwaltung die Forderung in die fünfte Klasse
in folge Drittpfandverhältnis . Hiegegen führte die
130 Schuldbetreibung -und Konklll'Sl'eeht. N° 34.
Rekurrentin, die als Konkursgläubigerin . zugelassen
ist, Beschwerde mit dem Antrag der Kollokationsplau
sei aufzuheben, soweit darin
der Grundpfandtitel I) des
Schweizerischen Bankvereins
Biel...... von der Kon-
kursverwaltung und dem Gläubigerausschuss als Dritt-
pnand erklärt wird. Die Rekurrentin machte geltend,
dass die verpfändeten Liegenschaften
der Gemeinschuld-
nerin selbst gehören.
B. -Durch Entscheid vom 20. Februar 1925 ist die
Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs
des
Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein-
getreten,
mit der Begründung, der Streit darüber, ob,
wie die Beschwerdeführerin verlange, die
vom Schweize-
rischen Bankverein angemeldete Forderung unter den
pfandversicherten Forderungen zu kollozieren sei,
weil die verpfändeten Liegenschaften
Eigentum der
Gemeinschuldnerin seien, bilde Gegenstand der Kollo-
kationsklage.
C. -Diesen Entscheid hat die Reknrrentin an das
Bundesgericht weitergezogen, dabei den Beschwerde-
antrag erneuert und weiter ausgeführt: Es sei unabge-
klärt und bestehe Streit darüber, ob die Firma Obrecht
Oe in Corno, deren Liegenschaften verpfändet wurden,
eine selbständige,
von der Gemeinschuldnerin losge-
löste Gesellschaft (Kommanditgesellschaft?) oder
aber
eine Filiale der Gemeinschuldnerin sei. Werde im Kollo-
kationsplan verfügt, dass die verpfändeten Liegenschaf-
ten als Drittpfand, d. h. im Eigentum eines Dritten
stehend anzusehen seien, so komme dies einer Ver-
fügung
über einen Aussonderungsanspruch gleich, zu
der die Konkursverwaltung
und der Gläubigerausschuss
nicht ohne vorherige Begrüssung der Gläubiger kom-
petent seien und die daher müsse durch Beschwerde
angefochten werden können, weil andernfalls die be-
treffenden Grundstücke für die Gesamtheit der Gläubiger
sowohl wie
für die einzelnen ,Gläubiger (als Zessionare
der Konkursmasse) unwiderbringlich verloren wären.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 34. 131
Ebensowenig dürfe den einzelnen Gläubigern das Recht
auf Abtretung unter dem Gesichtspunkte abgeschnitten
werden, dass die Grundstücke (auch unter der Voraus-
setzung, dass sie der Gemeinschuldnerin gehören) doch
nicht zur Masse gezogen werden können, weil sie im
Ausland liegen.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Was die Rekurrentin mit ihrer Beschwerde bezweckt.
ist erst aus der Rekursschrift an das Bundesgericht
ersichtlich, nämlich die Aufhebung der angefochtenen
Kollokationsverfügung wegen Verletzung von Vor-
schriften des formellen Konkursrechts. Die Beschwerde-
schrift
an die Vorinstanz war nach dieser Richtung
so wenig explizit, dass es verständlich ist, wenn die
Vorinstanz glaubte, es sei der Rekurrentin
um die
Anfechtung der Kollokationsverfügung als materiell
unrichtig zu
tun. Nachdem sich nun aber herausgestellt
hat, dass die Rekurrentin das zur Rüge der Verletzung
von Verfahrensvorschriften bestimmte Rechtsmittel der
Beschwerde ergriffen
hat, um eine derartige Rüge anzu-
bringen,
und nicht lediglich deshalb, weil sie die ange-
fochtene Verfügung als materiell ungerechtfertigt er-
achtet, erweist sich die Entscheidung
der Vorinstanz als
gesetzwidrig. Liegt
nun auch eine sachliche Entschei-
dung derselben über die Beschwerde
nicht vor, so bedarf
es doch nicht
der Rückweisung, weil die Sache spruch-
reif erscheint. Indessen hann der Beschwerde nicht
Folge gegeben werden.
Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die angefochtene
Kollokationsverfügung schliesse
aus, dass später die
Gläubigerversammlung beschliesse, die verpfändeten
Liegenschaften seien
zur Konkursmasse zu ziehen, v.on
der Auffassung ausgehend, sie gehören der Gemem-
schuldnerin, oder dass
im Falle des Verzichts der Gläu-
bigerschaft
auf die Geltendmachung eines solchen An-
132 Schuldbetreibungs-und Konkursl'trebt. N° 34.
spruches derselbe gemäss Art. 260 SchKG an diejenigen
einzelnen Gläubiger abgetreten werde, welche
es ver-
langen. Gleichwie die Entscheidung über die Aussonde-
rung von in der Verfügungsgewalt der Masse befindlichen
Vermögensstücken nach Art. 47
ff. KV in letzter Linie
der Gläubigerversammlung zusteht, so befindet die
Gläubigerversammlung auch darüber. ob nicht
in der
Verfügungsgewalt der Masse befindliche Vermögens-
stücke zu admassieren, d. h. die zu ihrer Einbeziehung
in die Konkursmasse erforderlichen Rechtsvorkehren
zu treffen seien.
Mit dieser Regelung stünde es im Wider-
spruch, wenn Kollokationsverfügungen, die von der
Konkursverwaltung oder allfällig vom Gläubigeraus-
schuss ausgehen, den Beschlüssen der Gläubigerver-
sammlung über Aussonderung bezw. Admassierung oder
der Geltendmachung solcher Ansprüche seitens einzelner
Gläubiger vorgreifen könnten. Danach
ist der Erwäh-
nung eines Drittpfandverhältnisses in der angefoch-
tenen Kollokationsverfügung nur die Bedeutung einer
Begründung dafür beizumessen, dass die von dem
Rekursgegner angemeldete pfandversicherte Forderung
unter die unversicherten Forderungen aufgenommen
und dort zugelassen wurde, nicht diejenige einer selb-
ständigen Verfügung, dass
die verpfändeten Liegen-
schaften nicht zur Masse gezogen werden. Irgend ein
Vorteil würde der
Rekurrentin.aus der Streichung jener
Angabe nicht
erwachsen; denn da sich das Pfandobjekt
gegenwärtig nicht in der Verfügungsgewalt der Masse
befindet, lässt sich gegen die Zulassung der Forderung
des Rekursgegners
in der fünften Klasse nichts ein-
wenden,
und es scheint denn ja auch die Rekurrentin gar
nicht darauf abzuzielen, dass der Rekursgegner in der
fünften Klasse nicht zugelassen werde.
Die angefochtene Kollokationsverfügung
könnte auch
nicht
etwa mit der Begründung aufgehoben werden, dass
Konkursverwaltung
und Gläubigerausschuss mit jeg-
licher Kollokation der Forderung des Rekursgegners
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. 133
hätten zuwarten sollen. bis endgültig darüber entschieden
sei. ob die verpfändeten Liegenschaften
zur Konkurs-
masse gehören oder nicht. Beansprucht ein Konkurs-
gläubiger das
Pfandrecht an einem nicht in der Ver-
fügungsgewalt der Konkursmasse befindlichen Ver-
mögensobjekt, so darf die KonkursverWaltung eine
Kollokationsverfügung
übe r das P fan d r e c h t
freilich nicht treffen, bevor sie jenes Vermögensobjekt,
nötigenfalls
auf dem Prozesswege, zur Masse gezogen
hat. umsoweniger als sie über das von einem Konkurs-
gläubiger beanspruchte Pfandrecht
an einem Vermögens-
objekt, welches sich zwar
in der Verfügungsgewalt der
Masse befindet, dessen Aussonderung jedoch von einem
Dritten verlangt wird, gemäss Art. 53 KV erst nach
Erledigung des Aussonderungsanspruches durch un-
benützten Ablauf der gemäss Art. 242
SchKG anzu-
setzenden Klagefrist oder rechtskräftige Abweisung
der
Aussonderungsklage durch einen Nachtrag zum Kollo-
kationsplan verfügen soll. Dagegen muss die Konkurs-
verwaltung sofort, d. h. ohne die Erledigung des Eigen-
tumsstreites abwarten zu dürfen, eine Verfügung über
die Zulassung der Forderung als solcher,
in fünfter
Klasse, treffen, weil es nicht angeht, einem Konkurs-
gläubiger einzig aus dem Grunde, dass
über das von
ihm beanspruchte Pfandrecht nicht sofort eine
Ver-
fügung getroffen werden kann, die sich aus der Zulas-
sung
im Kollokationsplan ergebende Rechtsstellung im
Konkursverfahren vorzuenthalten.
Endlich könnte gegen die angefochtene Kollokations-
verfügung auch
nicht etwa unter dem Gesichtspunkt
etwas eingewendet werden, dass
im Falle, wo wie hier
die Admassierung eines
im Ausland befindlichen Pfand-
gegenstandes nicht
nur von der Entscheidung über die
Frage des Eigentums
an demselben, sondtrn (wenn diese
zu Gunsten der Masse ausgefallen ist) ausserdem noch
vom Ergebnis
von Verhandlungen abhängt, welche mit
den Behörden am Orte der gelegenen Sache' geführt
AS 51 III -1925
134 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 35.
werden müssen, unge'wiss sei, ob die Kollokation in
fünfter Klasse gemäss Art. 61 KV für den vollen Betrag
oder gemäss Art. 62 KV nur für den (allfällig eintre-
tenden) Pfandausfall stattzufinden habe. Denn auch
im letzteren Falle ist gleich wie im ersteren die Pfand-
forderung in ihrem vollen (anerkannten) Betrage unnr
die unversicherten Forderungen aufzunehmen, und eme
Abweichung
besteht nur insofern, als diese Kollokation
nicht ohne weiteres zum Bezuge der entsprechenden
Dividende berechtigt, sondern die Dividende bis nach
Durchführung der Pfandverwertung zurückzubehalten
und dann überhaupt nur für den Betrag des Pfandaus-
falles auszurichten
ist ; die für den Rekursgegner derart
sich ergebende Dividendensumme wird in der Ver-
teilungsliste bezw. in einem Nachtrag zu derselben zu
bestimmen sein
..... .
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
35.
Auszug aus dem Entscheid vom 10. September 1925
i. S. 3äni.
v a t e r s c h a f t skI a g e, Loh n p f ä n dun g: Bei
der Pfändung für die Kosten des Unterhalts er Muntnr
während der Zeit um die Geburt darf das EXlstenzmml-
mum nicht angetastet werden. SchKG Art. 93, ZGB Art. 317
Ziff.2.
Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszu-
gehen, dass das Erwerbseinkommen des Rekursgegners
weniger
beträgt als das Existenzminimum für ihn und
seine legitime Familie. Dieser Umstand würde nun
freilich nicht ausschliessen, dass gleichwohl
ein Teil des
Lohnes
in der Betreibung für das Unterhaltsgeld des
ausserehelichen Kindes des Rekursgegners gepfändet
werden könnte (was denn auch geschehen zu sein
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 36. 135
scheint), weil es ebenfalls zu seiner Familie im Sinne des
Art. 93 SchKG zu rechnen ist (AS 45 111 S. 115). Da-
gegen kann die aussereheliche Mutter für die beschränkte
Zeit, während welcher
der Schwängerer zu ihrem Unter-
halt verpflichtet ist, nicht zu dessen Familie gerechnet
werden, ebensowenig wie die geschiedene
Frau noch
zur Familie des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten
früheren Ehemannes
(AS 46 III S. 78 f.). Infolgedessen
war Art. 93 SchKG bei der Pfändung zu Gunsten der
Rekurrentin ohne Einschränkung
zur Anwendung zu
bringen, auch soweit die Betreibung deren Unterhalts-
forderung betrifft.
36.
Entsoheid vom 10. September 1925
i. S. Xonk lrsamt Davos.
SchKG Art. 232 Ziff. 4: Gegenüber Dritten, welche Sachen
des Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen
Gründen besitzen, dieselben jedoch dem Konkursamte
nicht zur Verfügung stellen, kann nötigenfalls die Polizei-
gewalt in Anspruch genommen werden.
A. --Im Konkurs über Hans Gadmer in Davos er-
suchte das dortige Konkursamt als Konkursverwaltung
unter Anrufung des Art. 232 Ziff. 4 SchKG die Brüder
Hartmann, ein ihnen VOll Gadmer geraume Zeit vor der
Konkurseröffnung überlassenes
Pferd zur Verfügung des
Konkursamts zu stellen,
unter Ansetzung einer kurzen
Frist und mit der Androhung, polizeiliche Hilfe in An-
spruch
zu nehmen. Gegen diese Verfügung führten die
Brüder
Hartmann Beschwerde, zu deren Begründung
sie wesentlich folgendes
anbrachten: Sie haben ein
ihnen gehörendes Pferd seinerzeit dem Gadmer vermietet
und in der Folge unter der Bedingung der Barzahlung
verkauft. Anlässlich
der letzteren Abmachung habe
ihnen Gadmer ein
ihm gehörendes Pferd zur Benützung
überlassen,
bis sie entweder den Kaufpreis oder aber
wiederum ihr Pferd erhalten. Sie beanspruchen an dem