BGE 51 III 126
BGE 51 III 126Bge09.06.1921Originalquelle öffnen →
126 Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 33. masse ist daher für so lange unzulässig, als nicht dem Schuldner eine derartige Kassette rur Verfügung ge- stellt wird, die ihn in die Lage versetzt, seinen Beruf als Goldschmied auch ohne den streitigen Kassenschrank auszuüben. 33. Entscheid vom 9. Juli 1005 i. S. G. Schenarc1l A OIe. Macht der Gläubiger an einer für ihn gepfändeten Sache nachträglich ein Pfandrecht geltend, so ist dem Schuldner eine Nachfrist von zehn Tagen zur Bestreitung des Pfand- rechts anzusetzen; Einstellungswirkung einer solchen Be- streitung. A. -In der von der Firma G. Schenardi & Oe in Roveredo gegen W. -Billeter in Luzern angehobenen ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs wurde u. a. requisitionsweise durch das Betreibungsamt Roveredo gepfändet ein Vorrat an Nussbaumholz. Als die Firma G. Schenardi & Oe an diesem Nussbaumholz Pfandrecht (Retentionsrecht) beanspruchte, setzte das Betreibungsamt Luzern in der dem Schuldner zuge- stellten Abschrift der Pfändungsurkunde « Frist zur Klagestellung gegen die Firma G. Schenardi & Oe im Sinne von Art. 109 BG zehn Tage ...... » an. Gegen diese Fristansetzung führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, das BetreibuI].gsamt habe ihm eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des vom betreibenden Gläubiger geltend gemachten Pfandrechts auf das ge- pfändete Nussbaumholz zu setzen. B. -Durch Entscheid vom 13. Juni 1925 hat die Schuldbetreibullgs-und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern die Beschwerde begründet erklärt, die Klagefristsetzung nach Art. 109 SchKG annuliert und das Betreibungsamt angewiesen, dem Beschwerdeführer noch eine Frist von 10 Tagen zur Bestreitung des von der Firma G. Schenardi & Oe beanspruchten Pfandrechts einzuräumen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 33. 127 C. -Gegen diesen Entscheid hat die Firma G. Sche- nardi & Oe Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, er sei aufzuheben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Pfandgläubiger, welcher für die pfandversicherte Forderung ordentliche Betreibung auf Pfändung anhebt, geht dadurch nicht nur seines Pfandrechts nicht ver- lustig; wenn der Pfandgegenstand selbst gepfändet wird, kann er vielmehr nach einer vom Bundesrat be- gründeten Rechtsprechung sein Pfandrecht daran immer noch geltend machen mit der Massgabe, dass die Be- treibung mit Bezug auf· diesen Gegenstand in eine Pfandverwertungsbetreibung umgewandelt wird (Ar- chiv II Nr. 64, III Nr. 139 Erw. 3). Gleichwie nun dem Schuldner in der Betreibung auf Pfandverwertung Gelegenheit geboten ist, nicht nur die Forderung, sondern auch das Pfandrecht durch Rechtsvorschlag zu bestreiten, so darf er, wenn der Gläubiger erst nach- träglich im Laufe einer Pfändungsbetreibung einen gepfändeten Gegenstand als Pfand zu vorzugsweiser Befriedigung für sich in Anspruch nimmt, nicht um sein Recht gebracht werden, das Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar ist er zu diesem Zweck in die gleiche Lage zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn . der Gläubiger von vorneherein wie im Gesetz vorge- sehen die Pfandverwertungsbetreibung angehoben hätte. Es muss ihm also Gelegenheit geboten werden, binnen zehn Tagen, seitdem er vom Betreibungsamt erstmals auf diese oder jene Weise Mitteilung über die veränderte Stellungnahme des betreibenden Gläubigers erhalten hat, das von diesem in Anspruch genommene Pfandrecht zu bestreiten. Und zwar muss einer solchen Bestreitung gleichwie dem Rechtsvorschlag in der Pfandverwertungs- betreibung die Wirkung beigemessen werden, dass die Betreibung mit Bezug auf den als Pfand in Anspruch
128 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 33. genommenen Gegenstand nicht durch Verwertung fo gesetzt werden kann, bis die Bestreitung auf dem Wege des summarischen oder ordentlichen Prozesses besei- . tigt worden ist; hiedurch wird ja auch die Rechts- stellung des Gläubigers nicht etwa schlechter gestaltet, als wenn er von vorneherein Betreibung auf Pfandver- wertung angehoben hätte. Demgegenüber stellt das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG, wie es vom beschwerdebeklagten Amt angeordnet wurde, eine Beeinträchtigung des Schuldners in seiner Rechtsstel- lung dar, weil es ihn in die Klägerrolle drängt, ganz abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift gezwungen erscheint. Aber auch für das Widerspruchs- verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG ist kein Raum, weil es den Gewahrsam des Schuldners voraussetzt, während es dem Gläubiger kaum je einfallen wird, unter solchen Umständen ein Pfandrecht zu behaupten. Der vom Bundesrat angebrachte Vorbehalt des Wider- spruchsverfahrens für die Bestreitung und Feststellung des vom betreibenden Gläubiger erst nachträglich gel- tend gemachten Pfandrechts erweist sich somit als abwegig, und es ist im Gegenteil der Entscheidung der Vorinstanz zuzustimmen. Insbesondere vermag der Re- kurrent dagegen nicht aufzukommen durch den Hinweis darauf, dass .für den Fall der inanspruchnahme einer gepfändeten Sache als Pfand durch einen Dritten, bei welchem sie sich befindet, Art. 109 SchKG den Schuldner von der Beteiligung am Widerspruchsverfahren aus- schliesst. Es lässt sich nicht verkennen, dass diese Rege- lung in nicht zu rechtfertigender Weise zum Nachteil des Schuldners ausschlagen kann. Lässt nämlich der pfändende Gläubiger die ihm angesetzte Klagefrist ver- streichen oder wird er mit seiner Klage abgewiesen und fällt infoJgedessen die vom Dritten als sein Eigentum beanspruchte Sache aus der Pfändung oder wird der Erlös der vom Dritten als Pfand beanspruchten Sache in erster Linie diesem zugeteilt, so kann dies zur Folge Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 34. 129 haben, dass das übrige Vermögen des Schuldners zur Befriedigung des pfändenden Gläubigers nicht mehr hinreicht und ein Verlustschein gegen ihn ausgestellt wird, während er vielleicht im Stande gewesen wäre, das vom Dritten beanspruchte Recht mit Erfolg zu bestreiten und dadurch die volle Befriedigung des pfändenden Gläubigers zu sichern. Es besteht keinerlei Veranlassung, diesen Verfahrensmangel auf Fälle der vorliegenden Art dadurch zu übertragen, dass man Art. 109 SchKG zur Anwendung bringt, der voraus- setzt, dass ein vom pfändenden Gläubiger ver s chi e- den er Dritter ein die Pfändung ausschliessendes oder doch zurückdrängendes Recht an der gepfändeten Sache für sich beansprucht, und sich wie bemerkt hier überhaupt nur anwenden lässt, wenn man seinem Wort- laut Zwang antut. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 34. Entscheid vom 14. Juli 1925 i. S. Shweizerische Ba.nkgesellschaft. Wie ist im Kollokationsplan zu behandeln eine Forderung am Gemeinschuldner mit Pfandsicherung, wenn das Pfand im Ausland liegt und fraglich ist, ob es dem Gemeinschuldner gehört'/ Konkursverordnung Art. 47 n., 53, 61, 62. Beschwerde oder Klage gegen eine Kollokationsverfügung '! A. -Im Konkurs über die A.-G. Obrecht & Oe meldete der Schweizerische Bankverein in Biel eine Forderung von 242,391 Fr. an mit Grundpfandsicherung bis zum Betrage von 200,000 Fr. durch in Como befindliche Liegenschaften laut Verschreibung vom 9. Juni 1921. Im Kollokationsplan verwies die Kon- kursverwaltung die Forderung in die fünfte Klasse « infolge Drittpfandverhältnis ». Hiegegen führte die
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